Behandlung des Werts der Sachbezüge bei den Einträgen in die Invaliden- und Angestelitenversicherungskarten

Unter Bezugnahme auf die Veröffent­lichungen über den Wert der Sachbezüge in Nr 2 des Nachrichtenblattes vom 16. 1. 48 und über die Behandlung der Invaliden- und Angcstellten-Versicherungskarten in Nr 5 des Naehriehtenblattes vom 6.2.48 werden im Anschluß einige Beispiele über die Berechnung des Arbeitsverdienstes zum Eintrag in die Quittungs- und Versiche­rungskarten beka%itgemacht:

Beispiel Nr. 1: Ein Hilfsarbeiter mit 20. RM. Woehenlohu, freier Kost und Wohnung:

Barbezüge 20. RM

freie Kost und Wohnung 8 40 RM

Arbeitsverdienst wöchentlich 28.40 KM.

Arbeitsverdienst jährlich

(X 52) 1476.80 RM.

Eintrag in die Quittungskarte bzw. das

Einlegeblatt

Beschäftigt

Segen Entgelt von . bis

Arbeitsverdienst

RM

1947

1. 1. 31. 12.

1476.80

i

Name und Sitz

Unterschrift des

der Krankenkasse

Arbeitgebers

APK. Calw

.

Beispiel N. 2: Eine Hausgehilfin mit 20. RM. Monatslohn und freier Kost und Wohnung:

Barbezüge v 20. RM.

freie Kost und Wohnung 30. RM.

Arbeitsverdienst monatlich 50. KM.

Arbeitsverdienst jährlich (X 12) 600. RM. Eintrag in die Karte siehe Beispiel 1. Beispiel Nr. 3: Eine Kontoristin mit 110. RM. Monatslohn, freier 'Wohnung,

Ileizung und Beleuchtung, erstem Früh­stück und Abendessen:

Barbezüge 110. RM.

für Wohnung s / a0 von 42. RM. 6.30 RM. für Heizung uod Beleuchtung

1 / a o von 42. RM. 2.10 RM.

für erstes Frühstück x /io von

42.KM. 4.20 RM.

für Abendessen 2 / 10 von

42.RM. 8 40 RM.

Arbeitsverdienst monatlich 131. KM.

Arbeitsverdienst jährlich

(X 12) 1572. RM.

Eintrag in did Karte siehe Beispiel 1.

» Beispiel Nr. 4: Ein verheirateter Guts­inspektor mit Ehefrau, einer Tochter mit 4 Jahren und 2 Söhnen mit 7 und 9 Jahren mit 320. RM Monatslohn, freier Wohnung, Ileizung und Beleuchtung.

Barbezüge 320. RM.

für Heizung und Beleuch­tung V, o

für Wohnung °/ 30

zus. von 57.RM. 11.40 RM. f d Ehefrau 80% von 11 40 RM. 9.12 RM.

f <1. Tochter 30% von 11.40 RM. 3.42 RM.

f. d. beiden Söhne je 40% von

11.40. RM. 9.12 RM.

Arbeitsverdienst monatlich 353.06 KM. Arbeitsverdienst jährlich

X 12) 4236.72 RM.

Eintrag in die^jtarte wie Beispiel 1.

Die Arbeitgeber werden daran erinnert, daß die Einträge in den Karten bzwAEin- Iageblättern mit dem-Arbeitsverdienst, wig er zur Krankenkasse gemeldet wird, genau übereinstimmen müssen, um die Versicher­ten vor, Nachteilen und sich selber vor Be­anstandungen zu schützen. Die Karten müs­sen rechtzeitig, d. h. binnen 3 Jahren nach dem Tage der Ausstellung zum Umtausch vorgelegt werden.

Landratsamt Versicherungsamt. '

Richtlinien (Deutscher Reichsanzeiger vom 11 Januar 1938) erneut zu beachten und durchzuführen. - \

§ 1

Zur Bekämpfung und Abwehr von Krank­heiten und Schädlingen der Obstbäume und -sträucher sind die Eigentümer und Nut­zungsberechtigten von Obstbäumen oder -sträuchern verpflichtet, spätestens bis zum

1. März jeden Jhlires

1. die abgestorbenen oder im Absterben begriffenen (abgängigen) Obstbäume und -sträucher, ferner die Ob^tbänme ttnd -sträu­cher, die von Krankheiten (z. B. Krebs) oder Schädlingen (z. B. Blutlaus, Borken­käfer) so stark befallen sind, daß Bekämp- fungsiiiaßnahmen nicht mehr zweckmäßig sind, zu beseitigen;

2. die Obstbäume und -sträucher sachge­mäß auszuliehten, dürre, ab?;terbende Äste und Astteile, Misteln und Kirsohenhexen- beseu, zu entfernen, sowie die Obstbäumc und -sträucher von Moosen, Flechten- und alter Borke zu säubern:

3. Raupennester und F/.-uchtmumien zu entfernen und sofort zu verbrennen;

4. die Obstbäume mit (ibermäßig hoben Baumkronen, an denen ilie Durchführung dieser Maßnahmen nicht 'mehr möglich ist.

zu entfernen, wenn sie nicht mehr zu ver­jüngen sind.

§ 2

1. Die Überwachung der angeordneten Maßnahmen obliegt neben den Ortspolizei­behörden den ' Pflanzensehutzämtern und deren Beauftragten, ihren Weisungen über die Art der Durchführung der angeordne- ten Maßnahmen ist Folge zu leisten.

2. Kpmmen die im § 1 Abs. 1 genannten Personen den ihnen obliegenden'Verpflich­tungen trotz besonderer Aufforderung durcii das Pflanzenschutzamt nicht nach, so kön­nen diese Stellen die Bekämpfungsmaßnah­men auf Kosten der Verpflichteten selbst vornehmen oder vornehmen lassen.

3. Das Pflanzenschutzamt kann mit Zu­stimmung der obersten Landesbehörde die Bekämpfungsmaßnahmen allgemein auf Ko­sten der Verpflichteten selbst vornehmen oder vornehmen lassen. Die Verpflichteten haben die erforderlichen Hilfsdienste zu leisten. Die Höhe der zu erstattenden Ko­sten wird durch die unteren Verwaltungs­behörden festgesetzt.

Durch Fach-Kommissionen sind Bäume, die entfernt werden müssen, mit einem -j- (durch Farbstrich ein Kreuz am Stamm) bezeichnet worden. Bäume, die nnsgelichtet

werden müssen, sind mit einem | (senk­rechten Strich am Stamm) und Bäume, die verjüngt werden müssen, sind mit einem A (dachförmigen Zeichen) gekennzeichnet worden.

Nach § 2 dieser Verordnung ist diesen Weisungen, die die Art der durchzuführen­den Beknmpfungsmaßnahmen anzeigen, Folge zu leisten, widrigenfalls die Durchführung juf Kosten der Verpflichteten vorgenom­men werden muß.

Calw, 24. Februar 1948.

Landratsamt.

Inhalt der neuesten Nummern < des Journal Officiel Nr. 137 vom 13. 2. 1948. (Eingang beim Landratsamt am 16. 2. 1948.) Verordnungen, Verfügungen und Anordnungen des Comman- dement en Chef Francais en

Allemagte '

Verfügung Nr. 49 des Commandant en Chef vom 7. Februar 1948 betreffend Erhebun­gen über die Industrieproduktion. S. 1371. Unsere Veröffentlichungen. S. 1372. Anweisung für Erhebungen über die Indu­strieproduktion in den Jahren 1936, 1944, 1946 und 1947 sowie über die Roh- und Hilfsstoffbewegung im Jahr 1947. S. 1373. Anleitung zur Anwendung dieses Rohstoff- r nnd Warenverzeichnisses. S. 1384. Amtliche Bekanntmachungen. S. 69.

Bekanntmachung

Dem Antrag der Firma Jari, Uhren- und Schmuckwaren G. m. b. H. in Calw, auf Er­teilung einer Ausnahmebewilligung i. S. des § 5 EHSehG, zur Errichtung einer Ver­kaufsstelle für Uhren, Schmuck- und Ga­lanteriewaren in einem Verkaufsraum des Hauses Marktplatz 2, Erdgeschoß, wurde durch Beschluß des Landratsamts vom 19 Februar 1948 entsprochen.

Gegen diese Entscheidung ist Beschwerde an das Wirtschaftsministerium zulässig, die binnen 2 Wochen von der im Nachrichten­blatt erfolgten Bekanntmachung an gerech­net beim Land ratsamt einzureichen wäre. Calw, 19. Februar 1948. ,

Landratsamt.

Kreisstadt Calw

Freihaltung der Gehwege (Bür­gersteige). Die Gehwege (Bürgersteige) sind stets für einen ungehinderten Passan­tenverkehr freizuhalten. Insbesondere sind die Mülleimer für die Kehrichtabfuhr nicht schon am Vorabend auf dem Gehweg abzustellen. Das Brennholz ist so abzu- Ingern (in Höfen oder abseitigen Plätzeij), daß der Straßenverkehr und der Verkehr der Passanten auf den Gehwegen in keiner Weise gehindert wird. Auf die Sorgf.-ilts- pflicht und die Haftpflicht für Unfallscha­den wird besonders aufmerksam gemacht: Verkehrs hindernd aufgestellte Gegenstände sind sofort zu be­seitigen. Die Eigentümer haben es sich seihst zuzuschreiben, wenn die franz. Ver­kehrskontrolle verkehrshindernde Gegen­stände beschlagnahmt und entfernen läßt.

Bürgermeisteramt.

Herausgeber: LandratsamtCalw. Verwaltunju. Anzeigen­annahme Landratsamt Calw. Abt Bekanntmachungen. Druck A. Oelschtägersehe Buchdruckerei in Calw.

Evangelische Gottesdienste in Calw''

Lätare, 7. März 19481

8.30 Uhr: Christenlehre (Töch­ter).

9.30 Uhr; nauptgottesdienst in der Kirche (Ilöltzel).

10.45 Uhr: Kindergottesdienst. 17.00 Uhr: Abendcottosdienst im Georgenäum (Geprägs).

Mittwoch, 10. März

8.30 Uhr: Betstunde.

Donnerstag, 11. März 20.00 Uhr: Bibelstunde. ,

Methodistenkirche Calw Zwinger 11.

Sonntag, 7. März 1948:

9.30Uhr: Predigtgottesdienst.

19.30 Uhr: Abendgottesdienst und Singstunde.

Montag, 8. März 1948:

19.30 Uhr: Frauen- und Mäd­chenstunde.

Freitag, 12. März 1948:

19.30 Uhr: Frauen- und Mäd­chenstunde.

Stammhcim

Sonntag, 7. März 1948:

10 Uhr: Predigtgottesdienst

Donnerstag, 11. März 194ß:

20 Uhr: Bibel- und Gebet­stunde.

Oberkollbach Sonntag, 7. März 1948:

10 Uhr: Predigtgottesdienst. Dienstag, 9. März 1948:

20 Uhr: Bibel- und Gebet- stunde.