Behandlung des Werts der Sachbezüge bei den Einträgen in die Invaliden- und Angestelitenversicherungskarten
Unter Bezugnahme auf die Veröffentlichungen über den Wert der Sachbezüge in Nr 2 des Nachrichtenblattes vom 16. 1. 48 und über die Behandlung der Invaliden- und Angcstellten-Versicherungskarten in Nr 5 des Naehriehtenblattes vom 6.2.48 werden im Anschluß einige Beispiele über die Berechnung des Arbeitsverdienstes zum Eintrag in die Quittungs- und Versicherungskarten beka%itgemacht:
Beispiel Nr. 1: Ein Hilfsarbeiter mit 20.— RM. Woehenlohu, freier Kost und Wohnung:
Barbezüge 20.— RM
freie Kost und Wohnung 8 40 RM
Arbeitsverdienst wöchentlich 28.40 KM.
Arbeitsverdienst jährlich
(X 52) 1476.80 RM.
Eintrag in die Quittungskarte bzw. das
Einlegeblatt
Beschäftigt
Segen Entgelt von . bis
Arbeitsverdienst
RM
1947
1. 1. 31. 12.
1476.80
i
Name und Sitz
Unterschrift des
der Krankenkasse
Arbeitgebers
APK. Calw
.
Beispiel N. 2: Eine Hausgehilfin mit 20.— RM. Monatslohn und freier Kost und Wohnung:
Barbezüge v 20.— RM.
freie Kost und Wohnung 30.— RM.
Arbeitsverdienst monatlich 50.— KM.
Arbeitsverdienst jährlich (X 12) 600.— RM. Eintrag in die Karte siehe Beispiel 1. Beispiel Nr. 3: Eine Kontoristin mit 110.— RM. Monatslohn, freier 'Wohnung,
Ileizung und Beleuchtung, erstem Frühstück und Abendessen:
Barbezüge 110.— RM.
für Wohnung s / a0 von 42.— RM. 6.30 RM. für Heizung uod Beleuchtung
1 / a o von 42.— RM. 2.10 RM.
für erstes Frühstück x /io von
42. —KM. 4.20 RM.
für Abendessen 2 / 10 von
42.—RM. 8 40 RM.
Arbeitsverdienst monatlich 131.— KM.
Arbeitsverdienst jährlich
(X 12) 1572.— RM.
Eintrag in did Karte siehe Beispiel 1.
» Beispiel Nr. 4: Ein verheirateter Gutsinspektor mit Ehefrau, einer Tochter mit 4 Jahren und 2 Söhnen mit 7 und 9 Jahren mit 320.— RM Monatslohn, freier Wohnung, Ileizung und Beleuchtung.
Barbezüge 320.— RM.
für Heizung und Beleuchtung V, o
für Wohnung °/ 30
zus. von 57.—RM. 11.40 RM. f d Ehefrau 80% von 11 40 RM. 9.12 RM.
f <1. Tochter 30% von 11.40 RM. 3.42 RM.
f. d. beiden Söhne je 40% von
11.40. RM. 9.12 RM.
Arbeitsverdienst monatlich 353.06 KM. Arbeitsverdienst jährlich
X 12) 4236.72 RM.
Eintrag in die^jtarte wie Beispiel 1.
Die Arbeitgeber werden daran erinnert, daß die Einträge in den Karten bzwAEin- Iageblättern mit dem-Arbeitsverdienst, wig er zur Krankenkasse gemeldet wird, genau übereinstimmen müssen, um die Versicherten vor, Nachteilen und sich selber vor Beanstandungen zu schützen. Die Karten müssen rechtzeitig, d. h. binnen 3 Jahren nach dem Tage der Ausstellung zum Umtausch vorgelegt werden.
Landratsamt Versicherungsamt. '
Richtlinien (Deutscher Reichsanzeiger vom 11 Januar 1938) erneut zu beachten und durchzuführen. - \
§ 1
Zur Bekämpfung und Abwehr von Krankheiten und Schädlingen der Obstbäume und -sträucher sind die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Obstbäumen oder -sträuchern verpflichtet, spätestens bis zum
1. März jeden Jhlires
1. die abgestorbenen oder im Absterben begriffenen (abgängigen) Obstbäume und -sträucher, ferner die Ob^tbänme ttnd -sträucher, die von Krankheiten (z. B. Krebs) oder Schädlingen (z. B. Blutlaus, Borkenkäfer) so stark befallen sind, daß Bekämp- fungsiiiaßnahmen nicht mehr zweckmäßig sind, zu beseitigen;
2. die Obstbäume und -sträucher sachgemäß auszuliehten, dürre, ab?;terbende Äste und Astteile, Misteln und Kirsohenhexen- beseu, zu entfernen, sowie die Obstbäumc und -sträucher von Moosen, Flechten- und alter Borke zu säubern:
3. Raupennester und F/.-uchtmumien zu entfernen und sofort zu verbrennen;
4. die Obstbäume mit (ibermäßig hoben Baumkronen, an denen ilie Durchführung dieser Maßnahmen nicht 'mehr möglich ist.
zu entfernen, wenn sie nicht mehr zu verjüngen sind.
§ 2
1. Die Überwachung der angeordneten Maßnahmen obliegt neben den Ortspolizeibehörden den ' Pflanzensehutzämtern und deren Beauftragten, ihren Weisungen über die Art der Durchführung der angeordne- ten Maßnahmen ist Folge zu leisten.
2. Kpmmen die im § 1 Abs. 1 genannten Personen den ihnen obliegenden'Verpflichtungen trotz besonderer Aufforderung durcii das Pflanzenschutzamt nicht nach, so können diese Stellen die Bekämpfungsmaßnahmen auf Kosten der Verpflichteten selbst vornehmen oder vornehmen lassen.
3. Das Pflanzenschutzamt kann mit Zustimmung der obersten Landesbehörde die Bekämpfungsmaßnahmen allgemein auf Kosten der Verpflichteten selbst vornehmen oder vornehmen lassen. Die Verpflichteten haben die erforderlichen Hilfsdienste zu leisten. Die Höhe der zu erstattenden Kosten wird durch die unteren Verwaltungsbehörden festgesetzt.
Durch Fach-Kommissionen sind Bäume, die entfernt werden müssen, mit einem -j- (durch Farbstrich ein Kreuz am Stamm) bezeichnet worden. Bäume, die nnsgelichtet
werden müssen, sind mit einem | (senkrechten Strich am Stamm) und Bäume, die verjüngt werden müssen, sind mit einem A (dachförmigen Zeichen) gekennzeichnet worden.
Nach § 2 dieser Verordnung ist diesen Weisungen, die die Art der durchzuführenden Beknmpfungsmaßnahmen anzeigen, Folge zu leisten, widrigenfalls die Durchführung juf Kosten der Verpflichteten vorgenommen werden muß.
Calw, 24. Februar 1948.
Landratsamt.
Inhalt der neuesten Nummern < des Journal Officiel Nr. 137 vom 13. 2. 1948. (Eingang beim Landratsamt am 16. 2. 1948.) Verordnungen, Verfügungen und Anordnungen des Comman- dement en Chef Francais en
Allemagte '
Verfügung Nr. 49 des Commandant en Chef vom 7. Februar 1948 betreffend Erhebungen über die Industrieproduktion. S. 1371. Unsere Veröffentlichungen. S. 1372. Anweisung für Erhebungen über die Industrieproduktion in den Jahren 1936, 1944, 1946 und 1947 sowie über die Roh- und Hilfsstoffbewegung im Jahr 1947. S. 1373. Anleitung zur Anwendung dieses Rohstoff- r nnd Warenverzeichnisses. S. 1384. Amtliche Bekanntmachungen. S. 69.
Bekanntmachung
Dem Antrag der Firma Jari, Uhren- und Schmuckwaren G. m. b. H. in Calw, auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung i. S. des § 5 EHSehG, zur Errichtung einer Verkaufsstelle für Uhren, Schmuck- und Galanteriewaren in einem Verkaufsraum des Hauses Marktplatz 2, Erdgeschoß, wurde durch Beschluß des Landratsamts vom 19 Februar 1948 entsprochen.
Gegen diese Entscheidung ist Beschwerde an das Wirtschaftsministerium zulässig, die binnen 2 Wochen von der im Nachrichtenblatt erfolgten Bekanntmachung an gerechnet beim Land ratsamt einzureichen wäre. Calw, 19. Februar 1948. ,
Landratsamt.
Kreisstadt Calw
Freihaltung der Gehwege (Bürgersteige). Die Gehwege (Bürgersteige) sind stets für einen ungehinderten Passantenverkehr freizuhalten. Insbesondere sind die Mülleimer für die Kehrichtabfuhr nicht schon am Vorabend auf dem Gehweg abzustellen. Das Brennholz ist so abzu- Ingern (in Höfen oder abseitigen Plätzeij), daß der Straßenverkehr und der Verkehr der Passanten auf den Gehwegen in keiner Weise gehindert wird. Auf die Sorgf.-ilts- pflicht und die Haftpflicht für Unfallschaden wird besonders aufmerksam gemacht: Verkehrs hindernd aufgestellte Gegenstände sind sofort zu beseitigen. Die Eigentümer haben es sich seihst zuzuschreiben, wenn die franz. Verkehrskontrolle verkehrshindernde Gegenstände beschlagnahmt und entfernen läßt.
Bürgermeisteramt.
Herausgeber: LandratsamtCalw. Verwaltunju. Anzeigenannahme Landratsamt Calw. Abt Bekanntmachungen. Druck A. Oelschtäger’sehe Buchdruckerei in Calw.
Evangelische Gottesdienste in Calw''
Lätare, 7. März 19481
8.30 Uhr: Christenlehre (Töchter).
9.30 Uhr; nauptgottesdienst in der Kirche (Ilöltzel).
10.45 Uhr: Kindergottesdienst. 17.00 Uhr: Abendcottosdienst im Georgenäum (Geprägs).
Mittwoch, 10. März
8.30 Uhr: Betstunde.
Donnerstag, 11. März 20.00 Uhr: Bibelstunde. ,
Methodistenkirche Calw Zwinger 11.
Sonntag, 7. März 1948:
9.30Uhr: Predigtgottesdienst.
19.30 Uhr: Abendgottesdienst und Singstunde.
Montag, 8. März 1948:
19.30 Uhr: Frauen- und Mädchenstunde.
Freitag, 12. März 1948:
19.30 Uhr: Frauen- und Mädchenstunde.
Stammhcim
Sonntag, 7. März 1948:
10 Uhr: Predigtgottesdienst
Donnerstag, 11. März 194ß:
20 Uhr: Bibel- und Gebetstunde.
Oberkollbach Sonntag, 7. März 1948:
10 Uhr: Predigtgottesdienst. Dienstag, 9. März 1948:
20 Uhr: Bibel- und Gebet- stunde.