Amtsblatt für den Kreis Calw

Calw

0 . 1 i

Freitag, 12. März 1948

Nr. 10

Lebensmittelversorgung

In der Zeit vom 11. bis 20. März 1948 können bezogen werden:

Brot:

Alters­

klasse

Bewertung

Gramm:

Normal­

verbraucher

TSV.

Butter

TSV.,

Fleisch

TSV. Fleisch und Butter

Abschnitte

03J.

500

3

203

303

603

03 J.

300

6

206

306

606

36 J.

1000

3

203

303

603

36 J.

* 250

6

206

306

606

über 6 J.

1000

3

203

303

$03

über 6 J.

1000

6

206

306

606

Zulagenempf än ge r

Schwerarbeiter 1. Kategorie Schwerarbeiter 2. Kategorie

Schwerarbeiter 3. Kategorie

Zulagekarte A

Werdende und stillende Mütter

250 g auf Abschnitt 163 500 g auf Abschnitt 263 300 g auf Abschnitt 264 1000 g auf Abschnitt 363 300 g auf Abschnitt 364 500 g auf Abschnitt 55 250 g auf Abschnitt 904

\

Fleisch :

Alters­

klasse

Bewertung Gramm:

Normal­

verbraucher

TSV.

Butter

TSV.

Brot

TSV. Brot u. Butter

Abschnitte

0 3 J.

je 50

4314

213214

113114

513514

3 6J.

je 50

1415

214215

114115

514515

610 J.

je 50

1516

215216

115116

515516

1018 J.

je 50

1720

217220

117120

617620

über 18 J. ,

je 50

' 1618

216218

116118

616618

Zulagenempfänger:

Schwerarbeiter 2. Kategorie je 50 g auf Abschnitt 267270

Schwerarbeiter 3. Kategorie je 50 g auf Abschnitt 367369

100 g auf Abschnitt 370 Werdende und stillende Mütter 60 g auf Abschnitt 906

Vollmilch:

Vollmilch ist in der seitherigen Rationshöhe freigegeben.

Calw.'ö. März 1948. Kreisernährungsamt.

Zündholzversorgung

1. Alle Personen über 18 Jahre erhalten für die Monate Januar/Februar 1948 eine Sonderzuweisung von je 6 Schachteln Zünd­holz.

2. Kinder und Jugendliche von 018 Jah­ren erhalten für den gleichen Zeitraum je 5 Schachteln Zündholz

3. Die Abgabe erfolgt für alle Verbrau­chergruppen auf den Abschnitt III der Le­bensmittelkarte März nach Aufruf durch die Bürgermeisterämter

Kreiswirtse haftsamt.

i

Preisanordnungen des Wirtschaftsministeriums - Die Anordnungen des Wirtschaftsmini­steriums in Preisangelegenheiten werden seit 25. 2. 1948 in denAmtlichen Bekannt­machungen des Wirtschaftsministeriums Preisaufsichtsstelle veröffentlicht. Diese Bekanntmachungen erscheinen als Beilage zum Regierungsblatt für das Land Würt- temberg-Hohenzollern. Sie werden den Be­ziehern des Regierungsblattes laufend zu­gestellt, können aber auch gesondert durch

jedes Postamt zum Vierteljnliresbezugspreis von RM. 1. bezogen werden.

Alle Industrie-, Handwerks-, Gaststätten-, Großhandels-, Ei'nzelh andelsbetriebe usw werden auf diese Bezugsmöglichkeit hin­gewiesen. Land ratsamt.

Falsche Preispriifcr

Es mehren sich die Fälle, in denen Per­sonen sich unbefugt als Preisprüfer aus­geben und auf diese''Weise sich Lebens­mittel oder sonstige Waren zu verschaffen versuchen. Es wurde dabei immer wieder festgestellt, daß dem Verlangen solcher Personen nach Warenabgabo ohne weitere Prüfung von Seiten des angeblich zu über­prüfenden Betriebs entsprochen wurde. Eine derartige Unterstützung solcher fal­scher Preisprüfer ist äußerst unerwünscht, da die Gefahr besteht, daß damit auch die in der Preisüberwachung tätigen Beamten und Angestellten in Mißkredit geraten.

Es wird darauf hingewiesen, daß alle in der Preisüberwachung tätigen Beamten und Angestellten Verpflichtet sind, sich vor Be­ginn einer Prüfung dem Geschäftsinhaber oder dessen Vertreter gegenüber durch

Kontrolle der ehemaligen Offiziere und der ihnen gleichgestellten Dienstgrade

Auf die folgende Anordnung des Gouver­nement Militaire in Calw wird wiederholt hingewiesen:

Die Kontrolle der ehemaligen Offiziere und der ihnen gleichgestellten Dienstgrade wird durch vierteljährliche Bestätigung auf dem im Besitz der Offiziere sich befind­lichen Personalbogen (Fiche Signaletique) wie folgt durchgeführt:

1. Die Bestätigung (Abstempelung des Personalbogens) findet ausschließlich auf der Gendarmerie-Brigade in Calw, Stutt­garter Straße, Krankenhausstaffel, statt und zwar an allen Werktagen von 912 Uhr und von 1417 Uhr. Durch das Commissa- riat der Sürete in Calw oder durch die Gendarmerie-Brigade in Wildbad, Nagold oder Neuenbürg darf keinerlei Bestätigung vorgenommen werden.

2. Im 1. Monat jedes Vierteljahres (Jan., April, Juli, Okt.) müssen sich alle ehern. Offiziere und gleichgestellten Dienstgrade melden, die im Kreis Calw wohnhaft sind und deren Familiennamen mit den Buch­staben AG beginnen. Im 2. Monat (Febr., Mai, August, Nov.) melden sich diejenigen irfit den Anfangsbuchstaben HM und im

3. Monat des Vierteljahres (März, Juni, September, Dezember) diejenigen mit den Anfangsbuchstaben NZ.

Diese Regelung gilt fortlaufend und ohne daß besonders zu der Meldung auff^for- dert wird. Alle- ehern. Offiziere und gleich­gestellten Dienstgrade werden ersucht, die Meldetermine unbedingt einzuhalten, da die Militär-Regierung keinerlei Verzögerung duldet und gegen Säumige strengste Maß­nahmen ergreift.

3. Einzelrichtlinien.

a) Todesfall. Im Todesfall eines ehern. Offiziers ist von den Angehörigen des Ver­storbenen der Personalbogen (Fiche Si- gnaletique) auf dem Bürgermeisteramt zur Weiterleitung an die Gendarmerie-Brigade in Calw abzugeben.

b) Neuzuzug in die Gemeinde. Die in Frage kommende Person hat sich unver­züglich bei der Gendarmerie-Brigade in Calw zu melden. und die neue Anschrift anzugeben.

c) Wegzug in eine andere Gemeinde der fianz. Zone. Der ehemalige Offizier läßt seinen Personalbogen vor seiner Abreise bei der Gendarmerie-Brigade in Calw ab­stempeln und gibt dort seine neue Adresse an.

d) Wegzug außerhalb der franz. Zone. Bei AVegzug in eine, andere Besatzungs- zono händigt der ehern. Offizier vor seiner Abreise seinen Personalbogen der Gend.- Brigade in <\ahv aus und gibt seine neue Anschrift an.

e) Krankheit oder sönstige Verhinde­rung AVenn durch Erkrankung oder son­stige Verhinderung die persönliche Mel­dung nicht möglich ist. muß eine schrift­liche Entschuldigung, gegebenenfalls unter Anschluß eines ärztlichen Zeugnisses vor Ablauf der Meldefrist bei der Gendarmerie- Rrigado in Calw eingereieht werden. Der Schriftwechsel ist m französischer Sprache zu führen.

q Landratsamt.

einen vom Wirtschaftsministemum ausge­stellten Ausweis zu legitimieren haben.

Calw, 4. März 1918

Landratsamt * Preisbehörde