Amtsblatt für den Kreis Calw
Calw
0 . 1 — i
Freitag, 12. März 1948
Nr. 10
Lebensmittelversorgung
In der Zeit vom 11. bis 20. März 1948 können bezogen werden:
Brot:
Alters
klasse
Bewertung
Gramm:
Normal
verbraucher
TSV.
Butter
TSV.,
Fleisch
TSV. Fleisch und Butter
Abschnitte
0—3J.
500
3
203
303
603
0—3 J.
300
6 •
206
306
606
3—6 J.
1000
3
203
303
603
3—6 J.
* 250
6
206
306
606
über 6 J.
1000
3
203
303
$03
über 6 J.
1000
6
206
306
606
Zulagenempf än ge r •
Schwerarbeiter 1. Kategorie Schwerarbeiter 2. Kategorie
Schwerarbeiter 3. Kategorie
Zulagekarte A
Werdende und stillende Mütter
250 g auf Abschnitt 163 500 g auf Abschnitt 263 300 g auf Abschnitt 264 1000 g auf Abschnitt 363 300 g auf Abschnitt 364 500 g auf Abschnitt 55 250 g auf Abschnitt 904
\
Fleisch :
Alters
klasse
Bewertung Gramm:
Normal
verbraucher
TSV.
Butter
TSV.
Brot
TSV. Brot u. Butter
Abschnitte
0— 3 J.
je 50
43—14
213—214
113—114
513—514
3— 6J.
je 50
14—15
214—215
114—115
514—515
6—10 J.
je 50
15—16
215—216
115—116
515—516
10—18 J.
je 50
17—20
217—220
117—120
617—620
über 18 J. ,
je 50
' 16—18
216—218
116—118
616—618
Zulagenempfänger:
Schwerarbeiter 2. Kategorie je 50 g auf Abschnitt 267—270
Schwerarbeiter 3. Kategorie je 50 g auf Abschnitt 367—369
100 g auf Abschnitt 370 Werdende und stillende Mütter 60 g auf Abschnitt 906
Vollmilch:
Vollmilch ist in der seitherigen Rationshöhe freigegeben.
Calw.'ö. März 1948. Kreisernährungsamt.
Zündholzversorgung
1. Alle Personen über 18 Jahre erhalten für die Monate Januar/Februar 1948 eine Sonderzuweisung von je 6 Schachteln Zündholz.
2. Kinder und Jugendliche von 0—18 Jahren erhalten für den gleichen Zeitraum je 5 Schachteln Zündholz
3. Die Abgabe erfolgt für alle Verbrauchergruppen auf den Abschnitt III der Lebensmittelkarte März nach Aufruf durch die Bürgermeisterämter
Kreiswirtse haftsamt.
i
Preisanordnungen des Wirtschaftsministeriums - Die Anordnungen des Wirtschaftsministeriums in Preisangelegenheiten werden seit 25. 2. 1948 in den „Amtlichen Bekanntmachungen des Wirtschaftsministeriums — Preisaufsichtsstelle“ veröffentlicht. Diese Bekanntmachungen erscheinen als Beilage zum Regierungsblatt für das Land Würt- temberg-Hohenzollern. Sie werden den Beziehern des Regierungsblattes laufend zugestellt, können aber auch gesondert durch
jedes Postamt zum Vierteljnliresbezugspreis von RM. 1.— bezogen werden.
Alle Industrie-, Handwerks-, Gaststätten-, Großhandels-, Ei'nzelh andelsbetriebe usw werden auf diese Bezugsmöglichkeit hingewiesen. Land ratsamt.
Falsche Preispriifcr
Es mehren sich die Fälle, in denen Personen sich unbefugt als Preisprüfer ausgeben und auf diese''Weise sich Lebensmittel oder sonstige Waren zu verschaffen versuchen. Es wurde dabei immer wieder festgestellt, daß dem Verlangen solcher Personen nach Warenabgabo ohne weitere Prüfung von Seiten des angeblich zu überprüfenden Betriebs entsprochen wurde. Eine derartige Unterstützung solcher falscher Preisprüfer ist äußerst unerwünscht, da die Gefahr besteht, daß damit auch die in der Preisüberwachung tätigen Beamten und Angestellten in Mißkredit geraten.
Es wird darauf hingewiesen, daß alle in der Preisüberwachung tätigen Beamten und Angestellten Verpflichtet sind, sich vor Beginn einer Prüfung dem Geschäftsinhaber oder dessen Vertreter gegenüber durch
Kontrolle der ehemaligen Offiziere und der ihnen gleichgestellten Dienstgrade
Auf die folgende Anordnung des Gouvernement Militaire in Calw wird wiederholt hingewiesen:
Die Kontrolle der ehemaligen Offiziere und der ihnen gleichgestellten Dienstgrade wird durch vierteljährliche Bestätigung auf dem im Besitz der Offiziere sich befindlichen Personalbogen (Fiche Signaletique) wie folgt durchgeführt:
1. Die Bestätigung (Abstempelung des Personalbogens) findet ausschließlich auf der Gendarmerie-Brigade in Calw, Stuttgarter Straße, Krankenhausstaffel, statt und zwar an allen Werktagen von 9—12 Uhr und von 14—17 Uhr. Durch das Commissa- riat der Sürete in Calw oder durch die Gendarmerie-Brigade in Wildbad, Nagold oder Neuenbürg darf keinerlei Bestätigung vorgenommen werden.
2. Im 1. Monat jedes Vierteljahres (Jan., April, Juli, Okt.) müssen sich alle ehern. Offiziere und gleichgestellten Dienstgrade melden, die im Kreis Calw wohnhaft sind und deren Familiennamen mit den Buchstaben A—G beginnen. Im 2. Monat (Febr., Mai, August, Nov.) melden sich diejenigen irfit den Anfangsbuchstaben H—M und im
3. Monat des Vierteljahres (März, Juni, September, Dezember) diejenigen mit den Anfangsbuchstaben N—Z.
Diese Regelung gilt fortlaufend und ohne daß besonders zu der Meldung auff^for- dert wird. Alle- ehern. Offiziere und gleichgestellten Dienstgrade werden ersucht, die Meldetermine unbedingt einzuhalten, da die Militär-Regierung keinerlei Verzögerung duldet und gegen Säumige strengste Maßnahmen ergreift.
3. Einzelrichtlinien.
a) Todesfall. Im Todesfall eines ehern. Offiziers ist von den Angehörigen des Verstorbenen der Personalbogen (Fiche Si- gnaletique) auf dem Bürgermeisteramt zur Weiterleitung an die Gendarmerie-Brigade in Calw abzugeben.
b) Neuzuzug in die Gemeinde. Die in Frage kommende Person hat sich unverzüglich bei der Gendarmerie-Brigade in Calw zu melden. und die neue Anschrift anzugeben.
c) Wegzug in eine andere Gemeinde der fianz. Zone. Der ehemalige Offizier läßt seinen Personalbogen vor seiner Abreise bei der Gendarmerie-Brigade in • Calw abstempeln und gibt dort seine neue Adresse an.
d) Wegzug außerhalb der franz. Zone. Bei AVegzug in eine, andere Besatzungs- zono händigt der ehern. Offizier vor seiner Abreise seinen Personalbogen der Gend.- Brigade in <\ahv aus und gibt seine neue Anschrift an.
e) Krankheit oder sönstige Verhinderung AVenn durch Erkrankung oder sonstige Verhinderung die persönliche Meldung nicht möglich ist. muß eine schriftliche Entschuldigung, gegebenenfalls unter Anschluß eines ärztlichen Zeugnisses vor Ablauf der Meldefrist bei der Gendarmerie- Rrigado in Calw eingereieht werden. Der Schriftwechsel ist m französischer Sprache zu führen.
q Landratsamt.
einen vom Wirtschaftsministemum ausgestellten Ausweis zu legitimieren haben.
Calw, 4. März 1918
Landratsamt *— Preisbehörde—