Bestandsaufnahme und Zulassung von Kraftfahrzeugen
Laut Verordnung Nr. 148 vom 28. 1. 1948 des Commandant en Che! Franqais en Alle- magne wird eine Bestandsaufnahme sämtlicher eingetragener, mit deutschen polizeilichen Kennzeichen versehener Kfz. in der franz. Besatzungszone angeordnet (LKW., PKW., Zugm., Kom., Sfz., Krad, Anh.). Ungeachtet der Nationalität sind die Eigentümer, Ilalter oder Verwahrer eines Kfz., welches diesen Bestimmungen unterliogt, verpflichtet, dem zuständigen Kreisstraßenverkehrsamt, bei welchem die letzte Registrierung erfolgte, ihre Kraftfahrzeuge zu melden.
Bei Nichtabgabe der -Meldung und falschen Angaben in der Erklärung, werden die Fahrzeuge der Zuwiderhandelnden laut Verordnung Nr. 148 vom 28. 1. 1948 des Commandant en Chef Franqais en Allemagne sichergestellt und beschlagnahmt.
Die Meldung hat auf einem vorgedruckten Formular und zwar in dreifacher Fertigung für Jedes Kfz. zu erfolgen. Die Eintragungen dürfen nur mit Tinte oder Schreibmaschine vorgenommen werden.
Die Formulare liegen bereits beim Stra- ßenverkehrsnmt auf und werden zur Verteilung den Bürgermeisterämtern und Fahrbereitschaftsaußenstellen übergeben.
Dort sind die Vordrucke wie aufgeführt umgehend abzuholen. Reihenfolge: Für alle im Verkehr befindlichen Fahrzeuge vor dem 15. 3., für alle stillgelegten Fahrzeuge nach dem 15. 3. 1948.
Nähere Einzelheiten werden noch durch ortsüblichen Anschlag bekanntgegeben. Ein Aufruf durch die Presse ist bereits erfolgt.
Jeder Anmeldende erhält nach persönlicher Abgabe fier 3 Fertigungen bei der Zulassungstelle in Calw 1 Formular vom Kreisstraßenverkehrsamt zurück mit der laufenden Anmelde-Nummer und dem Anmeldedatum. Jeder Fahrzeughalter erhält außerdem ein weiteres Formular ausgehän- digt, welches bei Fahrzeugen mit Windschutzscheibe an dieser anzubringen ist.
Alle übrigen Halter von Fahrzeugen haben diesen Schein sorgfältig zu verwahren oder bei den Fahrzeugpapieren mit- *u führen.
Nach dem 1 . 4 . 1948 hat die bisherige Verkehrscrlaubnis (Fahrtenbuch) nur noch Gültigkeit in Verbindung mit dem Formular für die Windschutzscheibe.
Anmeldeschluß 20. 3. 1948.
Die franz. oder alliierten Staatsangehörigen, die unter irgend einem Titel (als Eigentümer, Halter oder Verwahrer) beim Kreisstraßenverkehrsamt ein Kfz. anmelden müssen, sind angewiesen, bei ihren Erklärungen ein Identitätspapier anzuführen. Das Identitätspapier muß entweder Füh
rerschein (Nummer, Datum der Ausstellung "und Aushändigung) öder der Paß (Nr., Datum der Aushändigung und der Ausgabo- dienststelle) oder eine franz. Kennkarte oder eine vom CCAA. (mit ihrer Nummer, Datum und Ausstellungsort) sein.
Kreisstraßenverkehreamt.
Recensement et autorisation de vdhicules automobiles
Suivant l’ordonnance No 148 endate du 28.1.48 du Commandant en Chef Fran^ais en Allemagne un recensement de tous les \6hiculos automobiles d’immatriculation alle- mande en Zöne Franqaise d’Occupation est ordonnd.
Quelle que Boit leur nationalitd les pro-” prietaires, les ddtonteurs ou les ddpositaires d’un vdhicules, soumis a ces dispositions, sont tenus de ddclarer leur vdhicule au Kreisstraßenverkehrsamt interesse ou le vdhicule fut dernierement immatriculd.
Le ddfaut de la ddelaration les fausses indications dans la ddelaration entraireront obllgatoirement la mise en fourriöre on la saisie des vdhicules des centrevenants.
La ddelaration sera dtabli on trois exem- plaires a l’aide de formulaires. Les indications doivent dtre fait en utilisant de l’encre ou tappdes ä la machine.
Les formulaires se trouvent chez les Kreisstraßenverkehrsämter. Tout ddclarant recevra le formulaire pa^le Kreisstraßen- verkehrsamt, qui mentionffera le No d'ordre du registre de recensement et la date de la ddelaration.
Pour les vdhicules automobiles, dont un carnet de bord existe, une Vignette sera remise destinde ä dtre apposde sur l’avant du vdhicule (pare brise pour les automobiles). A partir du 1.4.48 le enrnet de bord sera valable seulement jointe ä l’indice pour la pare-brise.
Fin de la ddelaration 1 0 31.3.48.
Les ressortissants franqais, ou allids, qui a un titre quelconque (propridtaire, ddten- teur ou depositaire) auront h ddclarer un vdhicule automobile au Kreisstraßenverkehrsleiter sont tenus de mentionner sur leur ddelaration une piöce d’identitd.
La piöce d’identitd mentionnde, devra dtre soit le permis de condulre (Numdro, date de ddlivrance et prdfecture). Soit le passeport (Numdro, date de ddlivrance et autoritd qui a ddlivrd) soit la carte d'idcn- titd mdtropolitaine ou celle du C.C.A.A. (avec leurs numdros, date et lieu de ddlivrance).
Krelsstraßenverkehrsamt.
der Feststellungsbehörde, soweit diese nicht I staatliche Beamte sind, Botenlöhne und Portokosten in Ansatz. Die den Ersatzbe-' ♦echtigten erwachsenen Kosten des Verfahrens sind nicht erstattungsfähig. Die entstandenen Kosten und Gebühren sind bis zur endgültigen Regelung von der Gemeinde zn tragen.
3. Beschwerdeverfahren. Gegen den Fest- stellungsbcscheid, ferner gegen den ablehnenden Bescheid bei verspäteter Anmeldung steht dem Ersatzberechtigten das Recht der Beschwerde zu. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen seit Zustellung des Feststellungsbescheids beim Landratsamt zu erheben.
Das Land ratsamt kann auch von Amts wegen den Feststellungsbescheid abändern.
Vor der sachlichen Entscheidung hat das Landratsamt den staatlichen Forstmeister oder seinen Beauftragten, sowie einen landwirtschaftlichen Sachverständigen zu hören.
Die Beschwerdegebühr richtet sich nach der Landesgebuhrenordnung v. 22. 12. 1930 (Reg.Bl. S. 393).
Gegen die Entscheidung des Landratsamts findet keine Beschwerde statt
Die Bürgermeisterämter werden angewiesen, die Ausführungsverordnung vom 27. 3. 1935 (RGBl. I S. 431) entsprechend zu ändern oder zu ergänzen und nach den obigen Bestimmungen zu verfahren. Die Vertreter des Forstamtsvorstands werden den Bürgermeisterämtern noch mitgeteilt werden. Hinsichtlich Tier Bildung der Feststellungsbehörde ist bis 1. April 1948 Vollzugsbericht zu erstatten.
Calw, 23. Februar 1948»,
Landratsamt.
Sensenverteilung 1948
Das Landwirtschaftsministerium Tübingen berichtet mit Schreiben vom 5. 2. 1948, Aktz. E VII 6/6 b/Bu Nr. 76, daß folgende Anordnung über die Sensenbewirtschaftung vom 31. 1 1948 in den Amtsblättern zu erscheinen hat:
A. Scnsenvertcilnng 1948
Für den Bezug von Sensen im Bedarfsjahr 1948 werden vom Landwirtschafts- ministerium im Monat Fcbr. 1948 Uber die Kreisernährungsämter an die Bürgermei
sterämter des Kreises Calw Sensenbezugs-) marken ausgegeben. Dieselben müssen von 1 den Bürgermeisterämtern direkt an den Verbraucher weitergegeben werden. Eine geschlossene Abgabe beim Handel durch die Bürgermeisterämter ist nicht statthaft. ' JcdeSensenbezugsmarke lautet über eine Sense und ist mit einem Vorbestellabschnitt und mit einem Bezugsabschnitt versehen. Der Vorbestellabschnitt ist vom Verbraucher zu unterschreiben und bleibt beim Handel. Der Bezugsabschnitt ist vom Handel abzustempeln bzw. zu unterschreiben und dem Verbraucher fla Quittung und als Berechtigungsausweis zum Bezug einer Sense zurückzugeben.
Die Vorbestellmarken müssen vom Verbraucher bis zum 15. 3. 1948 beim einschlägigen Handel abgegeben werden. Der Handel hat diese mit -seinem Firmenstempel versehen, bis zum 31. 3. 1948 beim Großhandel oder bei den Herstellerwerken Schwäbische Hüttenwerke, Friedrichstal, Kreis Freudenstadt,
Haueisen u. Solln, Neuenbürg, Kr. Calw, Karl Hoerlein, Hochdorf /Enz *bei Stuttgart' (Generalvertretung für John & Co., Aachern, Baden)
abzugeben. Der Großhandel wiederum kann die Vorbestellabschnitte nur bei den ge-] nannten drei Firmen bis zum 15. 4. 1948, einreichen.
Vorbestellmarken, die nicht den Firmenstempel der Bestellfirma tragen, können nicht beliefert werden. Aufträge, die mit Bezugsmarken belegt sind, werden von den Lieferwerken bis zum 31. 7. 1948 erledigt, sofern fristgerechte Vorlage der Werks- bostcllungen erfolgt. Nicht termingemäß eingesandte Marken verlieren ihre Gültigkeit
Tübingen, den 31. 1. 1948. Landwirtschaftsministerium.
B. Anordnung
über die Scnscnbcwirtschaftung 1948 vom 31. Jannar 1948
Auf Grund der §§ 1 und 3 der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dez. 1942 (RGBl. I. S. 686) wird im Einvernehmen mit dem Wirtschaftsministerium — Landwirtschaftsamt — angeordnet:
1. Sensen sind bewirtschaftete Fertig-; erzeugnisse und dürfen nur gegen die vom. Landwirtschaftsministerium ausgegebenen ■ Sensenbezugsmarken bezogen »und beliefert' werden.
2. Für den Bezug von Sensen im Jahre, 1948 gilt folgendes: Die Sqpsenbezugsmar- ken für den Bezug von Sensen im Jahre 1948 werden über die Kreisernährungs-, ämter ah die Bürgermeisterämter des Kreises Calw ausgegeben. Die Vorbestellab- sehnitte der Bczugsmarken müssen von den Verbrauchern bei den einschlägigen Geschäften bis zum 15. 3. 1948 abgegeben werden. Der Handel hat diese mit seinem Firmenstempel versehen, his zum 31.3.48 heim Großhandel oder den Herstellerwerken, Schwäbische Hüttenwerke, Friedrichstal,
Kreis Freudenstadt,
Haueisen u. Sohn, Neuenbürg, Kr. Calw, Karl neerlein, Hochdorf'Enz bei Stuttgart
(Generalvertretung für John & Co.,
Aachern, Baden)
abzuliefern. Der Großhandel hat die Vor- bestelliparken bis zum 15. 4. 1948 bei den genannten Lieferfirmen einzureiehen.
Tübingen, den 31. 1. 1948.
Landwirtschaftsm : nisterium gez. Enders.
Schädlingsbekämpfung im Obstbau
Durchführung der Verordnung
Nach einer Weisung des Landwirtschaftsministeriums sind folgende Vorschriften der Verordnung zur Schädlingsbekämpfung im Obstbau vom 29 Okt. 1937 (Reiohsgesetz-- blatt I S. 1143), sowie die hierzu erlassene«