Bestandsaufnahme und Zulassung von Kraftfahrzeugen

Laut Verordnung Nr. 148 vom 28. 1. 1948 des Commandant en Che! Franqais en Alle- magne wird eine Bestandsaufnahme sämt­licher eingetragener, mit deutschen polizei­lichen Kennzeichen versehener Kfz. in der franz. Besatzungszone angeordnet (LKW., PKW., Zugm., Kom., Sfz., Krad, Anh.). Un­geachtet der Nationalität sind die Eigen­tümer, Ilalter oder Verwahrer eines Kfz., welches diesen Bestimmungen unterliogt, verpflichtet, dem zuständigen Kreisstraßen­verkehrsamt, bei welchem die letzte Regi­strierung erfolgte, ihre Kraftfahrzeuge zu melden.

Bei Nichtabgabe der -Meldung und fal­schen Angaben in der Erklärung, werden die Fahrzeuge der Zuwiderhandelnden laut Verordnung Nr. 148 vom 28. 1. 1948 des Commandant en Chef Franqais en Allemagne sichergestellt und beschlagnahmt.

Die Meldung hat auf einem vorgedruck­ten Formular und zwar in dreifacher Fer­tigung für Jedes Kfz. zu erfolgen. Die Ein­tragungen dürfen nur mit Tinte oder Schreibmaschine vorgenommen werden.

Die Formulare liegen bereits beim Stra- ßenverkehrsnmt auf und werden zur Ver­teilung den Bürgermeisterämtern und Fahr­bereitschaftsaußenstellen übergeben.

Dort sind die Vordrucke wie aufgeführt umgehend abzuholen. Reihenfolge: Für alle im Verkehr befindlichen Fahrzeuge vor dem 15. 3., für alle stillgelegten Fahrzeuge nach dem 15. 3. 1948.

Nähere Einzelheiten werden noch durch ortsüblichen Anschlag bekanntgegeben. Ein Aufruf durch die Presse ist bereits erfolgt.

Jeder Anmeldende erhält nach persön­licher Abgabe fier 3 Fertigungen bei der Zulassungstelle in Calw 1 Formular vom Kreisstraßenverkehrsamt zurück mit der laufenden Anmelde-Nummer und dem An­meldedatum. Jeder Fahrzeughalter erhält außerdem ein weiteres Formular ausgehän- digt, welches bei Fahrzeugen mit Wind­schutzscheibe an dieser anzubringen ist.

Alle übrigen Halter von Fahrzeugen haben diesen Schein sorgfältig zu verwah­ren oder bei den Fahrzeugpapieren mit- *u führen.

Nach dem 1 . 4 . 1948 hat die bisherige Verkehrscrlaubnis (Fahrtenbuch) nur noch Gültigkeit in Verbindung mit dem Formu­lar für die Windschutzscheibe.

Anmeldeschluß 20. 3. 1948.

Die franz. oder alliierten Staatsangehö­rigen, die unter irgend einem Titel (als Eigentümer, Halter oder Verwahrer) beim Kreisstraßenverkehrsamt ein Kfz. anmelden müssen, sind angewiesen, bei ihren Erklä­rungen ein Identitätspapier anzuführen. Das Identitätspapier muß entweder Füh­

rerschein (Nummer, Datum der Ausstellung "und Aushändigung) öder der Paß (Nr., Da­tum der Aushändigung und der Ausgabo- dienststelle) oder eine franz. Kennkarte oder eine vom CCAA. (mit ihrer Nummer, Datum und Ausstellungsort) sein.

Kreisstraßenverkehreamt.

Recensement et autorisation de vdhicules automobiles

Suivant lordonnance No 148 endate du 28.1.48 du Commandant en Chef Fran^ais en Allemagne un recensement de tous les \6hiculos automobiles dimmatriculation alle- mande en Zöne Franqaise dOccupation est ordonnd.

Quelle que Boit leur nationalitd les pro- prietaires, les ddtonteurs ou les ddpositaires dun vdhicules, soumis a ces dispositions, sont tenus de ddclarer leur vdhicule au Kreisstraßenverkehrsamt interesse ou le vdhicule fut dernierement immatriculd.

Le ddfaut de la ddelaration les fausses indications dans la ddelaration entraireront obllgatoirement la mise en fourriöre on la saisie des vdhicules des centrevenants.

La ddelaration sera dtabli on trois exem- plaires a laide de formulaires. Les indica­tions doivent dtre fait en utilisant de lencre ou tappdes ä la machine.

Les formulaires se trouvent chez les Kreisstraßenverkehrsämter. Tout ddclarant recevra le formulaire pa^le Kreisstraßen- verkehrsamt, qui mentionffera le No d'ordre du registre de recensement et la date de la ddelaration.

Pour les vdhicules automobiles, dont un carnet de bord existe, une Vignette sera remise destinde ä dtre apposde sur lavant du vdhicule (pare brise pour les automobi­les). A partir du 1.4.48 le enrnet de bord sera valable seulement jointe ä lindice pour la pare-brise.

Fin de la ddelaration 1 0 31.3.48.

Les ressortissants franqais, ou allids, qui a un titre quelconque (propridtaire, ddten- teur ou depositaire) auront h ddclarer un vdhicule automobile au Kreisstraßenver­kehrsleiter sont tenus de mentionner sur leur ddelaration une piöce didentitd.

La piöce didentitd mentionnde, devra dtre soit le permis de condulre (Numdro, date de ddlivrance et prdfecture). Soit le passeport (Numdro, date de ddlivrance et autoritd qui a ddlivrd) soit la carte d'idcn- titd mdtropolitaine ou celle du C.C.A.A. (avec leurs numdros, date et lieu de ddlivrance).

Krelsstraßenverkehrsamt.

der Feststellungsbehörde, soweit diese nicht I staatliche Beamte sind, Botenlöhne und Portokosten in Ansatz. Die den Ersatzbe-' ♦echtigten erwachsenen Kosten des Ver­fahrens sind nicht erstattungsfähig. Die entstandenen Kosten und Gebühren sind bis zur endgültigen Regelung von der Gemeinde zn tragen.

3. Beschwerdeverfahren. Gegen den Fest- stellungsbcscheid, ferner gegen den ableh­nenden Bescheid bei verspäteter Anmel­dung steht dem Ersatzberechtigten das Recht der Beschwerde zu. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen seit Zustellung des Feststellungsbescheids beim Landratsamt zu erheben.

Das Land ratsamt kann auch von Amts wegen den Feststellungsbescheid abändern.

Vor der sachlichen Entscheidung hat das Landratsamt den staatlichen Forstmeister oder seinen Beauftragten, sowie einen land­wirtschaftlichen Sachverständigen zu hören.

Die Beschwerdegebühr richtet sich nach der Landesgebuhrenordnung v. 22. 12. 1930 (Reg.Bl. S. 393).

Gegen die Entscheidung des Landrats­amts findet keine Beschwerde statt

Die Bürgermeisterämter werden ange­wiesen, die Ausführungsverordnung vom 27. 3. 1935 (RGBl. I S. 431) entsprechend zu ändern oder zu ergänzen und nach den obigen Bestimmungen zu verfahren. Die Vertreter des Forstamtsvorstands werden den Bürgermeisterämtern noch mitgeteilt werden. Hinsichtlich Tier Bildung der Fest­stellungsbehörde ist bis 1. April 1948 Voll­zugsbericht zu erstatten.

Calw, 23. Februar 1948»,

Landratsamt.

Sensenverteilung 1948

Das Landwirtschaftsministerium Tübingen berichtet mit Schreiben vom 5. 2. 1948, Aktz. E VII 6/6 b/Bu Nr. 76, daß folgende An­ordnung über die Sensenbewirtschaftung vom 31. 1 1948 in den Amtsblättern zu erscheinen hat:

A. Scnsenvertcilnng 1948

Für den Bezug von Sensen im Bedarfs­jahr 1948 werden vom Landwirtschafts- ministerium im Monat Fcbr. 1948 Uber die Kreisernährungsämter an die Bürgermei­

sterämter des Kreises Calw Sensenbezugs-) marken ausgegeben. Dieselben müssen von 1 den Bürgermeisterämtern direkt an den Verbraucher weitergegeben werden. Eine geschlossene Abgabe beim Handel durch die Bürgermeisterämter ist nicht statthaft. ' JcdeSensenbezugsmarke lautet über eine Sense und ist mit einem Vorbestellabschnitt und mit einem Bezugsabschnitt versehen. Der Vorbestellabschnitt ist vom Verbrau­cher zu unterschreiben und bleibt beim Handel. Der Bezugsabschnitt ist vom Han­del abzustempeln bzw. zu unterschreiben und dem Verbraucher fla Quittung und als Berechtigungsausweis zum Bezug einer Sense zurückzugeben.

Die Vorbestellmarken müssen vom Ver­braucher bis zum 15. 3. 1948 beim einschlä­gigen Handel abgegeben werden. Der Han­del hat diese mit -seinem Firmenstempel versehen, bis zum 31. 3. 1948 beim Groß­handel oder bei den Herstellerwerken Schwäbische Hüttenwerke, Friedrichstal, Kreis Freudenstadt,

Haueisen u. Solln, Neuenbürg, Kr. Calw, Karl Hoerlein, Hochdorf /Enz *bei Stuttgart' (Generalvertretung für John & Co., Aachern, Baden)

abzugeben. Der Großhandel wiederum kann die Vorbestellabschnitte nur bei den ge-] nannten drei Firmen bis zum 15. 4. 1948, einreichen.

Vorbestellmarken, die nicht den Firmen­stempel der Bestellfirma tragen, können nicht beliefert werden. Aufträge, die mit Bezugsmarken belegt sind, werden von den Lieferwerken bis zum 31. 7. 1948 erledigt, sofern fristgerechte Vorlage der Werks- bostcllungen erfolgt. Nicht termingemäß eingesandte Marken verlieren ihre Gültig­keit

Tübingen, den 31. 1. 1948. Landwirtschaftsministerium.

B. Anordnung

über die Scnscnbcwirtschaftung 1948 vom 31. Jannar 1948

Auf Grund der §§ 1 und 3 der Verord­nung über den Warenverkehr in der Fas­sung vom 11. Dez. 1942 (RGBl. I. S. 686) wird im Einvernehmen mit dem Wirtschafts­ministerium Landwirtschaftsamt an­geordnet:

1. Sensen sind bewirtschaftete Fertig-; erzeugnisse und dürfen nur gegen die vom. Landwirtschaftsministerium ausgegebenen Sensenbezugsmarken bezogen »und beliefert' werden.

2. Für den Bezug von Sensen im Jahre, 1948 gilt folgendes: Die Sqpsenbezugsmar- ken für den Bezug von Sensen im Jahre 1948 werden über die Kreisernährungs-, ämter ah die Bürgermeisterämter des Krei­ses Calw ausgegeben. Die Vorbestellab- sehnitte der Bczugsmarken müssen von den Verbrauchern bei den einschlägigen Geschäften bis zum 15. 3. 1948 abgegeben werden. Der Handel hat diese mit seinem Firmenstempel versehen, his zum 31.3.48 heim Großhandel oder den Herstellerwerken, Schwäbische Hüttenwerke, Friedrichstal,

Kreis Freudenstadt,

Haueisen u. Sohn, Neuenbürg, Kr. Calw, Karl neerlein, Hochdorf'Enz bei Stuttgart

(Generalvertretung für John & Co.,

Aachern, Baden)

abzuliefern. Der Großhandel hat die Vor- bestelliparken bis zum 15. 4. 1948 bei den genannten Lieferfirmen einzureiehen.

Tübingen, den 31. 1. 1948.

Landwirtschaftsm : nisterium gez. Enders.

Schädlingsbekämpfung im Obstbau

Durchführung der Verordnung

Nach einer Weisung des Landwirtschafts­ministeriums sind folgende Vorschriften der Verordnung zur Schädlingsbekämpfung im Obstbau vom 29 Okt. 1937 (Reiohsgesetz-- blatt I S. 1143), sowie die hierzu erlassene«