Borkenkäfer-Bekämpfung im Winter
1. Vorzüge der Winterbekämpfung:
a) Der Käfer sitzt im Spätherbst hauptsächlich in seinen Brutbäumen, örtlich verschieden stark auch im Waldboden, in den Wurzelanläufen frischer Stöcke, selten in bisher noch käferfreien Fichten. Durch frühzeitigen Aushieb der Brutbäume, Rep- peln und sofortiges Verbrennen ihrer Rinde kann man also die Masse der Käfer vernichten, bevor sie im Frühjahr neuen Schaden anrichten.
b) Der Käfer befindet sich von Oktober bis einschließlich März meist im Zustand der Kältestarre, ohne zu erfrieren. Er kann also nicht so schnell entweichen wie in der warmen Jahreszeit.
c) Der Käfer ist m den Überwinterungsbäumen bis zu 80 Prozent 'tief eingebohrt, fällt also nicht zur Hälfte auf den Waldboden, wie dies im Sommer beim Reppeln dichtbesetzter Jungkäferflehten der Fall ist.
d) ’Im Winter stehen mehr Arbeitskräfte und Zeit zur Verfügung als im Sommer, um den Käfer planmäßig zu vernichten.
2. Aufsuchen, und Kennzeichnen der Überwinterungsbäume durch besonders geschulte Arbeiter in dreimaliger Wiederholung (Anfang November, Januar, März). Erkennungsmerkmale entsprechend dem Absterbevorgang des Käferbaumes:
a) Im Spätsommer und Frühherbst: Braunes Bohrmehl am Stamm und Waldboden.
b) Im Spätherbst und Frühwinter: Grauwerden der Krone, beginnendes Abwerfen von Nadeln und Rindenstückchen.
c) Im Spätwinter: Starkes Nadeln und Abplatzen der Rinde im oberen Stammteil bei grüner Krone.
d) Im Frühjahr: Schnelle Bräunung der Krone von unten nach oben.
3. Im großen und im kleinen ist der Käferausbreitung räumlich entgegenzuarbeiten. Erst die schwach verseuchten Bestände säubern, dann die zentralen Schadflächen! Alle Käferbäume auf den Befallherd zuwerfen und nicht in den noch gesunden Bestand hinein!
4. Fällen, Reppeln der unter 2 a—d be- zeichnetcn Fichten und Verbrennen ihrer Rinde muß bis zum Beginn stärkerer Einstrahlungswärme (etwa 10° C) abgeschlossen sein, an Südhängen also früher als an den Nordseiten.
5. Das Entrinden sollte auch im Winter unbedingt auf starkes Papier (Verdunkelungspapier, Ölpapier), Tücher (Zeltplanen, Gasschutzplanen) oder Blechstreifen erfolgen, da andernfalls viele Käfer entweichen.
6. Die von Käfergängen durchzogene Rinde muß sogleich nach dem Reppeln ohne Rücksicht auf das jeweilige Wetter, also auch bei Frost, Schnee und Regen, verbrannt werden. Zunächst mehrere kräftige Grundfeuer entfachen, dann erst die Rinde in dünnen Lagen hineinwerfen! Ein öfteres Zwischenschichten von dünnem Astreisig beschleunigt das Verbrennen der„ meist feuchten Rinde. — Diese wird nicht in den Händen oder Armen, sondern in großen, mit Papier ausgelegten Weidenkörben oder auf den Blechen an die Feuerstellen getragen, damit möglichst wenig Käfer verloren gehen.
7. Ein Bestäuben des Waldbodens und der Reppelrinde beiderseits des gefällten Küferstammes unmittelbar vor und nach dem Entrinden mit einom Berührungsgift (De- tal, Effusan, K 3, Viton, Nexit, Gesarol) tötet bei feuchtem Wetter nur etwa 50% der Schädlinge, während bei trockenem Wetter und Waldboden Uber 95% durch den Giftstaub vernichtet werden. In der kalten Jahreszeit muß man auch bestäubte Käferrinde verbrennen. Um 1 fm Stammholz zu bestäuben, werden 500 bis 700 g
Giftpulver und 5 Minuten Arbeitszeit benötigt.
8. Vor Beendigung des Wintereinschlags sind am Rande jedes Käferloches besonders dort, wo die Mittags- und Nachmittagssonne hinscheint, vorsorglich möglichst dicke, stark beschuppte Fichten als Fangbäume zu werfen, zu entasten und zu entwipfeln. Ihre Lockwirkung wird erhöht, wenn man sie in der Nord-Süd-Richtung fällt und durch flache Plätzhiebe in der Weise verletzt, daß der Rindenlappen am Stamm verbleibt. Auf 10 aufgoarbeitete Käferfichten ^er Ilerbsttrocknis gehören je nach Gefahrenlage und innerbetrieblichen Möglichkeiten 1—2 Fangbäume. Alle ab Januar gefällteu Fichten eignen sich hierzu. •
9. Die stellenweise massenhaft im Wald boden überwinternden Borkenkäfer nehmen zur Zeit des Austreibens der Lärche die Stöcke bzw. unteren Stammteile der vorjährigen Trocknis sowie die Fangbäume, besonders unter den Rindenlappen und an Prellstellen zum Reifungsfraß an. Dicht zusammengedrängt können sie hier mit Feuer oder Gift sicher vernichtet werden. Dieses Verfahren entlastet die Sommerbekämpfung mittels Fangbäumen und sollte, mit Ausnahme der kältesten Gebirgslagen, überall Anwendung finden. Voraussetzung ist die Entfernung allen Derbholzes unter Belassung des gesamten Reisigs auf den Schlagflächen bis spätestens Ende März.
10. Das Abbrennen erfolgt, wenn die Käfer beginnen, von den Stöcken zu den sonnigen Bestandsrändern abzufliegen, was man an der Zunahme der Bohrhäufchen „auf den Fangbäumen erkennt. Man schichtet 20 cm hoch dünnes Reisig über jeden Stock und zündet ihn womöglich unter Beigabe von etwas Brennstoff an. Diese Maßnahme ist im Rahmen einer Feuerwehrübung bei trockenem Wetter durchzuführen.
11. Wo wertvolle Überhälter oder Naturverjüngung ein Abbrennen verbieten, ist eine Begiftung der Stöcke und Fangbäume für März bis Mai vorzubereiten. Mit einer 20 Liter fassenden Kartoffelkäfer-Rückenspritze können je Tag 300 bis 500 Stöcke bzw. 10 bi* 20 Fangbäume begiftet werden. Nur Spritzmittel kommen in Frage.
a) Bei Stockbehandlung: 4%iges Kalk- arsenat oder 4%lges Viton der Fa. Merck, Darmstadt, l%iges Bayer-L605f der Fa. Bayer, Leverkusen.
b) Bei Fangbaumbehandlung wie vor, Kalkarsenat und Viton, aber womöglich mit einem Zusatz von 2%igem Hylarsol der Fa. Schering, Berlin, zur Verbesserung der Regenbeständigkeit.
Das Viton- und Bayer-Gift tötet in den ersten .14 Tagen nach der Spritzung den größten Teil der anschwärmenden Käfer. Das Kalkarsenat beginnt erst nach 2 bis 3 Wochen sichtbar zu wirken, hat aber bei reichlicher Spritzung (12—14 Liter je fm) den Vorzug unbedingter Nachhaltigkeit und sicherer Abtötung von Käfern und Brut, so daß sich ein termingebundenes Entrinden der Arsenfangbäume erübrigt. Mischbrühen von Fraßgift und Berührungsgift f4%iges Kalkarsen und 3%iges Viton) haben sich besonders bewährt. Alle Gifte schrecken in den genannten Konzentrationen die Käfer nicht ab.
Die Bürgermeisterämter werden beauftragt, dieses Amtsblatt öffentlich auszuhängen. Wenn Forstämter, Bürgermeisterämter, Waldbesitzer und die Bevölkerung bei der Bekämpfung des Borkenkäfers zielbewußt und verständnisvoll Zusammenwirken, wird der Erfolg nicht ausbleiben. Auf die letzte Veröffentlichung im Amtsblatt vom 23. Jan. 1948, Nr. 3, wird hingewiesen.
Calw, 23. Februar 1948. Kreisforstamt Landratsamt
Wild- und Jagdschaden
Die Verordnung des Finanzministeriums vom 8. 10. 1947 (Reg.Bl. Nr. 2, S. 16) bestimmt folgendes:
. I. Ruhen von Vereinbarungen (§ 44 a AusfVO. z. RJG.).
Vereinbarungen, nach denen der Pächter die Vergütung des Wildschadens übernommen hat, ruhen, solange und soweit er an der Ausübung der Jagd infolge der Besetzung verhindert ist. .
II. Geltendmachung des Schadens (§ 49 AusfVO. d. RJG.).
In den Fällen der §§ 44, 45 und 48 des RJG. ist der Wild- und Jagdschaden von dem Berechtigten bei dem für das beschädigte Grundstück zuständigen Bürgermeisteramt binnen 3 Tagen, nachdem er von dem Schaden Kenntnis erhalten hat oder bei Anwendung gehöriger Sorgfalt hätte erhalten können, schriftlich oder zu Protokoll anzumelden. Bei verspäteter Anmeldung ist der Anspruch zurückzuweisen.
III. Verfahren in Wild- und Jagdschadens- sacben (§ 60 AusfVO. d. RJG.).
1. Feststellungsbehörde. Über die Festsetzung der Höhe des Wild- und Jagdschadens entscheidet die Feststellungsbehörde, die für jede Gemeinde aus dem Bürgermeister oder seinem Stellvertreter, einem Mitglied des Gemeinderats, das von Beruf Landwirt sein soll, und dem Vorstand des örtlich zuständigen staatlichen Forstarots zu bilden ist. Der Forstamtsvorstand ist berechtigt, 9ich durch staatliche Forstbeamte vertreten zu lassen. Er kann ferner dem Landratsamt auch Forstbeamte im Körperschafts- oder Privatdienst oder geeignete Privatjäger als Stellvertreter benennen. Letztere werden vom Landratsamt auf 3 Jahre zu stellvertretenden Mitgliedern
der Feststellungsbehörde bestellt und durch Handschlag verpflichtet. Das Landratsamt kann die Bestellung jederzeit widerrufen.
2. Verfahren vor der Feststellungsbehörde. Nach rechtzeitig erfolgter Anmeldung hat der Bürgermeister unverzüglich einen Termin an Ort und Stelle anzuboraumen, zu welchem die Mitglieder der Feststellungsbehörde zuzuziehen, ferner die Ersatzberechtigten unter dem Hinweis zu laden sind, daß im Falle ihres Nichterscheinens mit der Ermittlung des Schadens dennoch begonnen wird.
Dem Ersatzberechtigten steht das Recht zu, in dem Termin zu beantragen, daß die Festsetzung des Schadens erst in einem zweiten, kurz vor der Ernte abzuhaltenden Termin erfolgen soll. Diesem Antrag muß stattgegeben werden, das Feststel- lungsverfahren ist jedoch soweit durchzuführen, daß die endgültige Feststellung der Schadenshöhe auch durch einen Wiederaufbau des Grundstücks nicht behindert wird.
Die Feststellungsbehörde entscheidet nach ihrer freien Überzeugung, die sie auf Grund des örtlichen Augenscheines und des Ergebnisses der Verhandlung gewonnen hat. Sie entscheidet durch Mehrheitsbeschluß. Sie setzt die Höbe-des Schadens durch einen „Feststellungsbescheid“ fest. Dieser Bescheid ist schriftlich zu begründen und hat über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen zu bestimmen. Er ist dem Ersatzberechtigten durch eingeschriebenen Brief oder gegen schriftliche Empfangsbestätigung zuzustellen. Eine Abschrift ist dem Landratsamt und dem Forstamt zu übersenden.
Als Kosten des Verfahrens kommen nnr die notwendigen Auslagen, insbesondere Reisekosten nichtortsansässiger Mitglieder