Borkenkäfer-Bekämpfung im Winter

1. Vorzüge der Winterbekämpfung:

a) Der Käfer sitzt im Spätherbst haupt­sächlich in seinen Brutbäumen, örtlich ver­schieden stark auch im Waldboden, in den Wurzelanläufen frischer Stöcke, selten in bisher noch käferfreien Fichten. Durch frühzeitigen Aushieb der Brutbäume, Rep- peln und sofortiges Verbrennen ihrer Rinde kann man also die Masse der Käfer ver­nichten, bevor sie im Frühjahr neuen Scha­den anrichten.

b) Der Käfer befindet sich von Oktober bis einschließlich März meist im Zustand der Kältestarre, ohne zu erfrieren. Er kann also nicht so schnell entweichen wie in der warmen Jahreszeit.

c) Der Käfer ist m den Überwinterungs­bäumen bis zu 80 Prozent 'tief eingebohrt, fällt also nicht zur Hälfte auf den Wald­boden, wie dies im Sommer beim Reppeln dichtbesetzter Jungkäferflehten der Fall ist.

d)Im Winter stehen mehr Arbeitskräfte und Zeit zur Verfügung als im Sommer, um den Käfer planmäßig zu vernichten.

2. Aufsuchen, und Kennzeichnen der Über­winterungsbäume durch besonders geschulte Arbeiter in dreimaliger Wiederholung (An­fang November, Januar, März). Erkennungs­merkmale entsprechend dem Absterbevor­gang des Käferbaumes:

a) Im Spätsommer und Frühherbst: Brau­nes Bohrmehl am Stamm und Waldboden.

b) Im Spätherbst und Frühwinter: Grau­werden der Krone, beginnendes Abwerfen von Nadeln und Rindenstückchen.

c) Im Spätwinter: Starkes Nadeln und Abplatzen der Rinde im oberen Stammteil bei grüner Krone.

d) Im Frühjahr: Schnelle Bräunung der Krone von unten nach oben.

3. Im großen und im kleinen ist der Kä­ferausbreitung räumlich entgegenzuarbei­ten. Erst die schwach verseuchten Bestände säubern, dann die zentralen Schadflächen! Alle Käferbäume auf den Befallherd zu­werfen und nicht in den noch gesunden Be­stand hinein!

4. Fällen, Reppeln der unter 2 ad be- zeichnetcn Fichten und Verbrennen ihrer Rinde muß bis zum Beginn stärkerer Ein­strahlungswärme (etwa 10° C) abgeschlos­sen sein, an Südhängen also früher als an den Nordseiten.

5. Das Entrinden sollte auch im Winter unbedingt auf starkes Papier (Verdunke­lungspapier, Ölpapier), Tücher (Zeltpla­nen, Gasschutzplanen) oder Blechstreifen erfolgen, da andernfalls viele Käfer ent­weichen.

6. Die von Käfergängen durchzogene Rinde muß sogleich nach dem Reppeln ohne Rücksicht auf das jeweilige Wetter, also auch bei Frost, Schnee und Regen, ver­brannt werden. Zunächst mehrere kräftige Grundfeuer entfachen, dann erst die Rinde in dünnen Lagen hineinwerfen! Ein öfteres Zwischenschichten von dünnem Astreisig beschleunigt das Verbrennen der meist feuchten Rinde. Diese wird nicht in den Händen oder Armen, sondern in großen, mit Papier ausgelegten Weidenkörben oder auf den Blechen an die Feuerstellen getra­gen, damit möglichst wenig Käfer verloren gehen.

7. Ein Bestäuben des Waldbodens und der Reppelrinde beiderseits des gefällten Küfer­stammes unmittelbar vor und nach dem Entrinden mit einom Berührungsgift (De- tal, Effusan, K 3, Viton, Nexit, Gesarol) tötet bei feuchtem Wetter nur etwa 50% der Schädlinge, während bei trockenem Wetter und Waldboden Uber 95% durch den Giftstaub vernichtet werden. In der kalten Jahreszeit muß man auch bestäubte Käferrinde verbrennen. Um 1 fm Stamm­holz zu bestäuben, werden 500 bis 700 g

Giftpulver und 5 Minuten Arbeitszeit be­nötigt.

8. Vor Beendigung des Wintereinschlags sind am Rande jedes Käferloches besonders dort, wo die Mittags- und Nachmittagssonne hinscheint, vorsorglich möglichst dicke, stark beschuppte Fichten als Fangbäume zu werfen, zu entasten und zu entwipfeln. Ihre Lockwirkung wird erhöht, wenn man sie in der Nord-Süd-Richtung fällt und durch flache Plätzhiebe in der Weise verletzt, daß der Rindenlappen am Stamm verbleibt. Auf 10 aufgoarbeitete Käferfichten ^er Ilerbsttrocknis gehören je nach Gefahren­lage und innerbetrieblichen Möglichkeiten 12 Fangbäume. Alle ab Januar gefällteu Fichten eignen sich hierzu.

9. Die stellenweise massenhaft im Wald boden überwinternden Borkenkäfer nehmen zur Zeit des Austreibens der Lärche die Stöcke bzw. unteren Stammteile der vor­jährigen Trocknis sowie die Fangbäume, besonders unter den Rindenlappen und an Prellstellen zum Reifungsfraß an. Dicht zusammengedrängt können sie hier mit Feuer oder Gift sicher vernichtet werden. Dieses Verfahren entlastet die Sommerbe­kämpfung mittels Fangbäumen und sollte, mit Ausnahme der kältesten Gebirgslagen, überall Anwendung finden. Voraussetzung ist die Entfernung allen Derbholzes unter Belassung des gesamten Reisigs auf den Schlagflächen bis spätestens Ende März.

10. Das Abbrennen erfolgt, wenn die Kä­fer beginnen, von den Stöcken zu den son­nigen Bestandsrändern abzufliegen, was man an der Zunahme der Bohrhäufchenauf den Fangbäumen erkennt. Man schichtet 20 cm hoch dünnes Reisig über jeden Stock und zündet ihn womöglich unter Beigabe von etwas Brennstoff an. Diese Maßnahme ist im Rahmen einer Feuerwehrübung bei trockenem Wetter durchzuführen.

11. Wo wertvolle Überhälter oder Natur­verjüngung ein Abbrennen verbieten, ist eine Begiftung der Stöcke und Fangbäume für März bis Mai vorzubereiten. Mit einer 20 Liter fassenden Kartoffelkäfer-Rücken­spritze können je Tag 300 bis 500 Stöcke bzw. 10 bi* 20 Fangbäume begiftet werden. Nur Spritzmittel kommen in Frage.

a) Bei Stockbehandlung: 4%iges Kalk- arsenat oder 4%lges Viton der Fa. Merck, Darmstadt, l%iges Bayer-L605f der Fa. Bayer, Leverkusen.

b) Bei Fangbaumbehandlung wie vor, Kalkarsenat und Viton, aber womöglich mit einem Zusatz von 2%igem Hylarsol der Fa. Schering, Berlin, zur Verbesserung der Regenbeständigkeit.

Das Viton- und Bayer-Gift tötet in den ersten .14 Tagen nach der Spritzung den größten Teil der anschwärmenden Käfer. Das Kalkarsenat beginnt erst nach 2 bis 3 Wochen sichtbar zu wirken, hat aber bei reichlicher Spritzung (1214 Liter je fm) den Vorzug unbedingter Nachhaltigkeit und sicherer Abtötung von Käfern und Brut, so daß sich ein termingebundenes Entrin­den der Arsenfangbäume erübrigt. Misch­brühen von Fraßgift und Berührungsgift f4%iges Kalkarsen und 3%iges Viton) haben sich besonders bewährt. Alle Gifte schrecken in den genannten Konzentrationen die Käfer nicht ab.

Die Bürgermeisterämter werden beauf­tragt, dieses Amtsblatt öffentlich auszu­hängen. Wenn Forstämter, Bürgermeister­ämter, Waldbesitzer und die Bevölkerung bei der Bekämpfung des Borkenkäfers ziel­bewußt und verständnisvoll Zusammenwir­ken, wird der Erfolg nicht ausbleiben. Auf die letzte Veröffentlichung im Amtsblatt vom 23. Jan. 1948, Nr. 3, wird hingewiesen.

Calw, 23. Februar 1948. Kreisforstamt Landratsamt

Wild- und Jagdschaden

Die Verordnung des Finanzministeriums vom 8. 10. 1947 (Reg.Bl. Nr. 2, S. 16) be­stimmt folgendes:

. I. Ruhen von Vereinbarungen (§ 44 a AusfVO. z. RJG.).

Vereinbarungen, nach denen der Pächter die Vergütung des Wildschadens übernom­men hat, ruhen, solange und soweit er an der Ausübung der Jagd infolge der Be­setzung verhindert ist. .

II. Geltendmachung des Schadens (§ 49 AusfVO. d. RJG.).

In den Fällen der §§ 44, 45 und 48 des RJG. ist der Wild- und Jagdschaden von dem Berechtigten bei dem für das beschä­digte Grundstück zuständigen Bürgermei­steramt binnen 3 Tagen, nachdem er von dem Schaden Kenntnis erhalten hat oder bei Anwendung gehöriger Sorgfalt hätte erhalten können, schriftlich oder zu Proto­koll anzumelden. Bei verspäteter Anmel­dung ist der Anspruch zurückzuweisen.

III. Verfahren in Wild- und Jagdschadens- sacben (§ 60 AusfVO. d. RJG.).

1. Feststellungsbehörde. Über die Fest­setzung der Höhe des Wild- und Jagdscha­dens entscheidet die Feststellungsbehörde, die für jede Gemeinde aus dem Bürgermei­ster oder seinem Stellvertreter, einem Mit­glied des Gemeinderats, das von Beruf Landwirt sein soll, und dem Vorstand des örtlich zuständigen staatlichen Forstarots zu bilden ist. Der Forstamtsvorstand ist berechtigt, 9ich durch staatliche Forst­beamte vertreten zu lassen. Er kann ferner dem Landratsamt auch Forstbeamte im Kör­perschafts- oder Privatdienst oder geeig­nete Privatjäger als Stellvertreter benen­nen. Letztere werden vom Landratsamt auf 3 Jahre zu stellvertretenden Mitgliedern

der Feststellungsbehörde bestellt und durch Handschlag verpflichtet. Das Landratsamt kann die Bestellung jederzeit widerrufen.

2. Verfahren vor der Feststellungsbehörde. Nach rechtzeitig erfolgter Anmeldung hat der Bürgermeister unverzüglich einen Ter­min an Ort und Stelle anzuboraumen, zu welchem die Mitglieder der Feststellungs­behörde zuzuziehen, ferner die Ersatzberech­tigten unter dem Hinweis zu laden sind, daß im Falle ihres Nichterscheinens mit der Ermittlung des Schadens dennoch be­gonnen wird.

Dem Ersatzberechtigten steht das Recht zu, in dem Termin zu beantragen, daß die Festsetzung des Schadens erst in einem zweiten, kurz vor der Ernte abzuhalten­den Termin erfolgen soll. Diesem Antrag muß stattgegeben werden, das Feststel- lungsverfahren ist jedoch soweit durchzu­führen, daß die endgültige Feststellung der Schadenshöhe auch durch einen Wiederauf­bau des Grundstücks nicht behindert wird.

Die Feststellungsbehörde entscheidet nach ihrer freien Überzeugung, die sie auf Grund des örtlichen Augenscheines und des Er­gebnisses der Verhandlung gewonnen hat. Sie entscheidet durch Mehrheitsbeschluß. Sie setzt die Höbe-des Schadens durch einenFeststellungsbescheid fest. Dieser Bescheid ist schriftlich zu begründen und hat über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen zu bestimmen. Er ist dem Ersatzberechtigten durch eingeschrie­benen Brief oder gegen schriftliche Emp­fangsbestätigung zuzustellen. Eine Ab­schrift ist dem Landratsamt und dem Forst­amt zu übersenden.

Als Kosten des Verfahrens kommen nnr die notwendigen Auslagen, insbesondere Reisekosten nichtortsansässiger Mitglieder