Amtsblatt für den Kreis Ca>w

Calw

Freitag, 5. März 1948

Nr. 9

Lebensmittelversorgung

i

In der Zeit vom 1. bis 10. März 1948 können bezogen werden:

Brot:

losen Lieferung ihrer Lebensmittel nur rechnen können, wenn sie ihre Vorbestcll- abschnitte pünktlich und vollzählig abge­geben haben.

Alters­

klasse

Bewertung

Gramm:

Normal­

verbraucher

TSV.

Butter

TSV.

Fleisch

TSV. Fleisch und Butter

Abschnitte

03 J.

500

1

201

301

601

03 J,

250

2

202

302

602

' 36 J,

1000

1

201

301

601

36 J.

250 '

2

202

302 .

602

über 6 J.

1000

1

201

301

601

über 6 J,

500

2

202

302

602

über 6 J.

500

Kleinabschnitte

Zulagenempfän Schwerarbeiter 1. Kategorie Schwerarbeiter 2. Kategorie

Schwerarbeiter 3. Kategorie

Zulagekarte A

Werdende und stillende Mütl

e r:

250 g auf Abschnitt 151 500 g auf Abschnitt 251 und 250 g auf Abschnitt 252 1000 g auf Abschnitt 351 und 250 g auf Abschnitt 352 500 g auf Abschnitt 51 r 250 g auf Abschnitt 903

Fleisch

Alters­

klasse

Bewertung

Gramm:

Normal­

verbraucher

TSV.

Butter

TSV.

Brot

TSV. Brot u. Butter

Abscl.iiitte

0 3 J.

50

12

212

112

512

3 6 J,

- je 50 J

1213

212213

\ 112113

512513

610 J.

je 50

1214

212214

112114

512514

1018 J.

je 50

1216

212216

112116

512516

über 18 J.

je 50

1215

212215

112115

512515

Reisemarken

Die Reisemarken mit dem Aufdruck Sept.- Dez. 1947 haben bis 30. April _1948 Gültig­keit. Nach diesem Zeitpunkt dürfen diese Reisemarken von den Kleinhandelsgeschjlf- ten, Metzgereien und Gaststätten nicht mehr angenommen werden.

Hülsenfrüchte, Februarration Normalverbraucher und Normalverbrau­cher in Gemeinschaftsverpflegung von 3 bis 6 Jahren erhalten 250 g Hülsenfrüchte, über 6 Jahre 500 g Hülsenfrüchte.

Die Hülsenfrüchte können auf den Ab­schnitt 36 der Februar-Lebensmittelkarten bezogen werden. . v

Die Ausgabe kann sofort nach Beliefe­rung sämtlicher Kleinverteiler innerhalb Orts erfolgen.

Kssigausgabc für Monat Februar Für Monat Februar 1948 erhalten alle Verbrauchergruppen über 10 Jahre V« Ltr. Essig. Die Abgabe erfolgt an: Normalverbraucher auf Abscljn. 39

Vollselbstversorger auf Abschn. 708

TSV. Butter auf Abschn. 249

TSV. Fleisch auf Abschn. 349

TSV. Brot auf Abschn. 149

TSV. Brot, und Fleisch auf Abschn. 449

TSV. Brot und Butter auf Abschn. 549

TSV. Fleisch und Butter auf Abschn. 649

Der Essig kann nach örtlichem Aufruf bezogen werden.

Calw, 2. März 1948.

i Kreisernährungsamt.

Zulagenempfä n g e r : Schwerarbeiter 1. Kategorie Schwerarbeiter 2. Kategorie Schwerarbeiter 3. Kategorie

Werdende und stillende Mütter

50 g auf Abschnitt 155 je 50 g auf Abschnitt 255258 . je 50 g auf Abschnitt 355357 100 g aujf Abschnitt 358 '

, 50 g auf Abschnitt. 905

Vollmilch:

Vollmilch ist in der seitherigen Rationghöhe freigegeben.

Calw, 27. Hebruar 1948.

Tabakwarenverkauf

Auf die Abschnitte 46 der M-Raucher- karte und Abschnitt II (Februar) der F- Raucherkarte können ab Dienstag, 2 3.48, bezogen und abgegeben werden: jef 20 Zi­garetten oder 5 Zigarren ab 40 Pfg. oder 6 Zigarren zu 30 oder 35 Pfg. oder 10 Zi­garillos zu 20 oder 25 Pfg. oder 1 Päck­chen Feinschnitt auf 2 Abschnitte oder 2 Rollen Kautabak ä'15 g (soweit noch vorrätig). Der Verkauf mul» am Samstag, 6.3.1948, beendet sein. Falls in einer Ge­meinde sämtliche Kleinvertoiler beliefert sind, kann das Bürgermeisteramt den Auf­ruf vorher vornehmen. Ein Verkauf vor dem bestimmten Termin wird ausdrücklich verboten. Zuwiderhandelnde haben mit dem Entzug der Erlaubnis zum Tabak­warenverkauf zu rechnen. Die Tabakwaren Verkaufsstellen haben die getrennten Ab­schnitte bis spätestens Mittwoch, 10. 3. 48. ^dem KWA., Abt. Tabak waren, zwecks Ab­rechnung vorzulegen. Es wird jetzt schon darauf aufmerksam gemacht, daß die Rau- cherkarten für das I. Quartal für den Auf­ruf anderer Ware innerhalb des ganzen Jahres aufzubewahren ist.

Kreis wirtschaftsamt.

Kreisernährungsamt.

Ersatzkarten für in Verlust geratene Lebensmittelkarten

Die' Anträge auf Ersatz für in Verlust geratene Lebe: smittelkarten, insbesondere Eierkarten, haben einen solchen Umfang angenommen, daß das Kreisernährungsamt künftig den Anträgen nur noch in ganz be­sonders begründeten Fällen entsprechen wird.

Von den Bürgermeisterämtern dürfen hier­her nur Gesuche auf Gewährung von Er­satzkarten vorgelegt werden, die besonders begründet sind.

Eierkartell für das Jahr 1948/49

Die in Bälde zur Ausgabe gelangenden Eierkarten' für das Eierjahr 1948/49 sind sorgfältig nufzube;wahren, da die Möglich­keit besteht, daß im Frühjahr 1949 auf diese Karten noch Eier ausgegeben werden.

Ersatz für verlorene oder vernichtete Eierkarten kann auch in diesem Falle nicht -Twährt werden.

Vorbestellung im Monat März 1948

Sämtliche Verbranchergruppeii (auch Schwerarbeiter werden nochmals darauf liingewiesen, daß sic mit einer rcibungs-

Bckanntmacbung

über die Pflicht zur Anmeldung im Lande Württemberg-IIohcnzollern und im Kreise Lindai* befindlicher Vermögenswerte, die dem österreichischen Staat, österreichischen Staatsangehörigen oder sonstigen öster­reichischen Rechtsträgern gehören, vom 12. Februar 1948.

Das Finanzministerium, Abteilung Ver- mögcnskontrolle, gibt auf Anordnung der Militärregierung folgendes bekannt:

I. Die im Land Württemberg--Hohenzollern und im Kreise Lindau wohnhaften Eigen­tümer, Besitzer und sonstigen Gewahrsams­inhaber von Vermögenswerten (Grund­besitz, bewegliche Sachen, Forderungen, insbesondere Banknoten, und sonstige Rechte aller Art),' die dem österreichischen Staat, österreichischen Staatsangehörigen oder son­stigen österreichischen Rechtsträgern ge­hören, werden hiermit aufgefordert, diese den zuständigen örtlichen Kreisämtern für Vermögenskontrolle sofort, spätestens bis 15. März 1948 zu melden. Die Meldungen .sind in vierfacher Ausfertigung unter Be­nutzung der Formulare CB % (Anmeldung von Vermögen) einzureichen. Die betreffen­den .Vordrucke sind bei den Kreisämtern für Vermögenskontrolle erhältlich.

Der Meldepflicht unterliegen sämtliche Vermögenswerte dieser Art, gleichgültig ob sie nach den Bestimmungen des Gesetzes Nr. 52 gesperrt sind oder nicht.

II. Wer gegen die Anmeldepflicht nach dieser Bekanntmachung verstößt oder un­richtige oder unvollständige Meldung er­stattet. muß mit Bestrafung durch die zu­ständigen Gerichte rechnen.

Finanzministerium, Abteilung Vermögenskontrolle.