elnbehaftene Lohnsteuer auf Antrag durch das Finanzamt zu erstatten. p Über Zweifelsfragen bei Anwendung des Kontrollratsgesetzes Nr. 61 gpben die Fi-- nanzfimter Auskunft.

Tübingen, 16. Februar 1948.

Finanzministerium.

Vorbestellung der Lebensmittel im Monat März 1948

für die Monate April, Mai und Juni

Die Verbraucher werden aufgefordert, die Vorbestellabschnitte der März-Lebens­mittel- und -Zulagekarten bis spätestens 15. März 1948 bei den Kleinhändlern abzu­geben, bei denen sie ihre Waren für die Alonate April, Mai und Juni beziehen wollen.

Für das Vorbestellverfahren werden als VorbestellAbschnitte aufgerufen:

Vorbestell- Abschnitte über ^

A Butter für alle Altersklassen der Normalverbraucher, TSV. in Brot u. Schwerarbeiter aller Kategorien.

B Käse für J1, J 2 und Erwach­sene der Normalverbraucher u. TSV. in Brot, sowie Schwer­arbeiter der 2. und 3. Kategorie.

C Teigwaren für alle Alters­

klassen der Normalverbraucher und Schwerarbeiter aller Kate­gorien. (Die Bürgermeisteräm­ter und Kleinhandlungen wer­den besonders darauf hingewie­sen, daß für die eingeroichten Vorbestellabschnitte C der Nor- .' malverbraucher 2 Empfangs-

v Bescheinigungen ausgestellt wer­

den müssen und zwar eine für Teigwaren und eine für Hül­senfrüchte.)

D Zucker für all/3 Altersklas­

sen und Verbrauchergruppen, Schwerarbeiter .aller Katego­rien und werdende u. stillende Alütter.

E Kindernährmittel für

Säuglinge, Kl. und K2 der Nor­malverbraucher.

E Kaffee-Ersatz für die

Altersklassen J 1, J 2 und Er­wachsene d. Normalverbaucher.

I Kaffee-Ersat-z für Schwer-

(rüro. I) arbeiter der 3. Kategorie.

E ö 1 für TSV. in Brot aller Al­

tersklassen.

F ö 1 für Normalverbraucher aller

Altersklassen

159,259,359 ö 1 für Schwerarbeiter der 1., 2. und 3. Kategorie.

4 Margarine für Normalver­

braucher aller Altersklassen.

133 Margarine fürTSV. in Brot

aller Altersklassen.

160,260, 360 Margarine f. Schwerarbei­ter der 1., 2. und 3. Kategorie.

[ Bel der Vorbestellung ist darauf zu ach­ten, daß nur die Vorbestellabschnitte der TSV.-Karten abgetrennt und von den Kar­tenstellen berücksichtigt werden dürfen, die oben angeführt sind.

Die Stamuiabschnitte der Lebensmittel­und Zulagekarten sind von den Kleinver­teilern abzusteropcln.

Gemeinschaftsverpflegungseinrichtungen (Normalration) müssen ihre Vorbestellemp­fangsbescheinigungen, welche ihnen durch das für sie zuständige Ernährungsamt (Kartenstelle) ausgestellt werden, bei den von ihnen gewünschten Klein- oder Groß­händlern abgeben.

Um eine geordnete Versorgung zu ge­währleisten, werden die Kleinhändler er­sucht, auch ihrerseits die Verbraucher auf die rechtzeitige Abgabe der Vorbestell­abschnitte bis 15. März 1948 durch entspre­chenden Anschlag hinzuweisen.

Die Kleinverteiler kleben die Vorbestell­abschnitte getrennt nach Warenarten und Altersklassen auf und reichen sie mit Vor­druck 'S- bis spätestens 18. März 1948 den Bürgermeisterämtern (Kartenstellen) ein. Sofort nach Eingang überprüft die Karten­stelle die eingereichten Bestellabschnitte und stellt nach Vordruck 3 die Vorbestell­empfangsbescheinigungen in 3facher Fer­tigung aus. übergibt davon die Erst- und Zweitschrift bis spätestens 22. März den Kleinhändlern. Die Drittsehrift nimmt die Kartenstelle zu ihren Akten.'

Bis spätestens 25. März reichen die Klein­händler die Erstschrift der Vorbestellemp­fangsbescheinigungen dem Großverteiler ein, von dem sie die Belieferung wünschen. Die Zweitschrift der Vorbestellempfangs- beseheinieungen verbleibt als Unterlage bei den Kleinhändlern.

Bis spätestens 1. April müssen die Groß­händler die Endzahlen der Vorbestellab­schnitte dem KEA. eingereicht haben. Die Vorbestellempfangsbeseiieinigungen f. Teig­waren, Hülsenfriiebfe, Kaffee-Ersatz, Kin- dernährmittel und Zucker sind sofort in die Lieferliste für Monat April einzutragen und dieselben unter Beifügung der Empfangs­bescheinigungen dem KEA vorzulegen.

Das KEA. bittet sowohl die Verbraucher als auch die Klein- und Großhändler drin­gend, die Vorbestellung gewissenhaft und pünktlich durchzuführe'n. Ganz besonders wichtig isü auch die Einhaltung der gestell­ten Termine, da sich andernfalls unliebsame Schwierigkeiten bezüglich der Versorgung des Kreises mit Lebensmitteln ergeben.-

Es wird außerdem noch darauf hinge- wiesen, daß jede unlautere Beeinflussung der Bezugsberechtigten, die auf eine Be­einträchtigung ihres Selbstbestimmungs- rcchtes bei der Lie f erantenwnhl hinaus- läuft, insbesondere der Verptiiekung der Kundenwerbung mit anderen Geschäften, verboten ist. .

Eine besondere Weisung an die Bürger­meisterämter ergeht nicht. Diese Bekannt­machung ist zu den Akten der örtlichen Kartenausgabestellen zu nehmen.

Calw, 23. Februar 1948.

Kreisernährung samt.

Bekanntmachung

Ablieferer von Ölsaaten, welche noch im Besitze eines Ölprämienseheines sind, müs­sen diesen bis 15.3.1948 eingelöst haben. Nach diesem Termin verlieren die Ölprä­mienscheine ihre Gültigkeit und sind die Ölabgabestellen davon in Kenntnis gesetzt. Des weiteren smd die Bürgermeisterämter des Kreises Calw benachrichtigt, daß ab l. 3. 1948. laut Anordnung des Landwirt­schaftsministeriums in Tübingen keine Öl­prämienscheine mehr ausgestellt werden

dürfen. Kreisornährungsamt Schlußschcinpflicht

beim Umsatz von Nutz- und Schlachtvieh

Trotzdem auf die Schlußscheinpflicht schon öfters hingewiesen worden ist und in letz­ter Zeit in großer Anzahl teilweise sehr empfindliche Strafen ausgesprochen werden mußten, kommt es immer wieder vor, daß Umsätze in Vieh ohne Schlußsehein getätigt werden.

Die Ausstellung von Schlußscheinen ist zwingend vorgeschrieben für jeden Kauf und Tausch von 1

a) Schlachtvieh (Großvieh aller Art, Schireine, Kälber, Schafe),

b) Nutz- und Zuchtvieh.

Zur Ausstellung des Sehlußscheines ist grundsätzlich der Käufer verpflichtet. Nur wenn der Verkäufer ein Viehhändler ist, muß dieser den Schlußsehein ausstellen, für die richtige und Vollständige Ausfül­lung des Schlußscheines ist sowohl der Käufer als auch der Verkäufer verantwort­lich. Beide haben den Schlußschein zu un- terschrfeiben.

Neben der Schlußscheinpflicht besteht die Pflicht des Tierbesitzers, Ab- und Zugänge in seinem Viehbestand (Rindvieh, Schafe, Schweine) spätestens am nächsten Werktag dem Bürgermeisteramt anzumelden.

Sehlußschein-Vordfcueke sind bei den Bür­germeisterämtern anzufordern.

Die näheren Vorschriften sind enthalten in den Anordnungen der Hauptvereinigung der deutschen Viehwirtsehaft Nr. 1'44 vom 15. 12. 1943 (RNVbl. S. 521) §§ 41 bis 43 und Nr. 21 vom 29.11.1943 (RNVbl. S 510).

In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, daß zur Viehausfuhr aus dem Kreis in jedem Falle die Geneh­migung des Kreisernährungsamtes vor­her eincreholt werden maß.

Zuwiderhandlungen werden nach der Verbranchsregelungs-Strafverordnung ver­folgt. Neben der Strafe kann auch die Ein­ziehung der Tiere ausgesprochen werden.

Die Bürgermeisterämter werden ersucht, Vorstehendes am Rathaus anzuschlagen und auf den Anschlag durch ortsübliche öffent­liche Bekanntmachung wiederholt hinzu­weisen.

Calw, 18. Februar 1948. v

Kreisernäbrungsamt.

Herausgeber: Landratsamt Calw. Verwaltungu. Anzeigen­annahme' Landratsamt Calw, Abt Bekanntmachungen Druck: A. Oelschlhger'sc le Pucl druc > 11< i ir Cr v.

f amiliennachrichten

Als Vermählte grüßen:

Theophil Mast, Steuerinspektor Emma Mast, geb. Stanger Unterreichenbach Hirsau

Möttlingen

14. Februar 1948

Evangelische Gottesdienste in Calw

Okult, 29. Februar 1948;

8.30 Uhr Cnristenlehre iür die

Söhne. 9.30 Uhr Haupteottes- dienst in der Kirche (Höltzel). 10.45 Uhr KmCergottesdienst in Kirche und Vereinshaus. 17 Uhr Abendgottesdienst im George- näum (Dobmstteich). Mittwoch, 3. März, 8.30 Uhr Betstunde. ,

20.C0 Uhr Helferinnenabend. Donnerstag, 4. März, 20X0 Uhr Bibelstunde.

Samstag, 6. März. 20.C0 Uhr Jugendabend t. Jungen (Jugend­wart Schiele). Jugendatend iür Mädchen (Fil. Vviedenliötex), im Vet einshaus.

Methodistenkirche Calw Zwinger 11

Sonntag, 29. Februar 1948.

9.30 Uhr: Predigtgottesdienst.

14.30 Uhr: Bezuksjugendbund.

19.30 Uhr: Abendgottesdienst.

Mittwoch, 3. März, 19.30 Uhr: Bibel- und Gebetstunde.

Stammhelm

Sonntag, 29. Febr. 1948, 10Uhr: Piedigtgottesdienst.

Donnerstag. 4. März, 20 Uhr: Bibel- und Gebetstunde.

Oberkollbach

Sonntag, 29. Febr. 1948,10Uhr:

Piedigtgottesdienst.

Dienstag, 2. März. 20 Uhr: Bibel- und Gebetstunde.

Spendet

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