Amtsblatt für den Kreiß Calw

i ,

Calw

Freitag, 27. Februar 1948

Bekanntmachung Uber die Änderung der Lohnsteuer

durch das Kontrollratsgesetz Nr. 61

Ab 1. Januar 1948 ist das vom Kontroll­rat am 19. Dezember 1947 verkündigte Ge­setz Nr. 61 zur Änderung des Kontrollrats- gesetzes Nr. 12 in Kraft getreten, durch' das auch die Lohnsteuer in wesentlichen Punkten geändert wird.

I. Das Gesetz bestimmt unter Aufhebung der Regelung des Kontrolhatsgesetzes Nr. 12, daß Beiträge zu Berufsständen und Borufs- verbänden, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, und notwendige Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeits­stätte wieder als Werbungskosten abzugs- fähig sind. Wegen der späten Veröffent­lichung des KG 61 war den Arbeitnehmern die rechtzeitige Stellung von Anträgen auf Eintragung eines steuerfreien Betrags im Zusammenhang mit cerartigen Aufwendun-

en nicht möglich. Mit Rücksicht dqirauf ann bei Vorliegen der sonstigen Voraus­setzungen des § 20 der Lohnsteuerdurch­führungsbestimmungen ein steuerfreier Be­trag rückwirkend ab 1. 1. 1948 nach Maß­gabe der Bekanntmachung des Finanzmini­steriums über die Weitereeltung der Lohn­steuerkarten 1947 vom 10. Dezember ^947 auf der Lohnsteuerkarte eingetragen wer­den. sofern Werbungskosten der genannten Art in Betracht kommen und der Antrag auf Eintragung bis zum 31. M&rz 1948 ge­stellt wird. Wegen des Lohnsteueransgleichs in diesen Fällen siehe III.

II. In tariflicher Hinsicht bringt das Ge­setz

a) eine Erhöhung der Lohnsteuerfreigren­zen um 26 RM. gegenüber den bisiaerigen Freigrenzen und

b) Steuerermäßigungen für die unteren und mittleren Lohnstufen (bis 425 RM.). Für diose Lohnstufen sind an Stelle dee bis­herigen Pauschbetrags für Werlrungs- koston und Sonderausgaben von 39 RM. erhöhte, nach der Lohnhöhe abgcstufte Pauschbeträge in der Tabelle berück­sichtigt.

Steuerklasse III, 6 (verh Arbeitnehmer

mit 6 Kindern) 354 99 81 90 13.65

Steuerklasse III, 7 (verh. Arbeitnehmer

mit 7 Kindern) 387.99 89.52 14.92

Für jedes weitere beim Steuerabzug zu be­rücksichtigende Kind erhöht sich der Frei­betrag uni monatlich je 33 RM., wöchent­lich je 7.62 RM., täglich je 1.27 RM.

Für die Arbeitslöhne, dip diese Beträge nicht übersteigen, ist ab sofort Lohnsteuer nicht mehr oinzubehalton. Soweit in diesen Fällen Lohnsteuer seit dem 1.. 1. 1948 oin- bohalton und abgeführt worden ist, hat der Arbeitnehmer gemäß * 152 Abs. 2 ÄO einen Anspruch auf Erstattung des zu Unrecht einbehaltenon Betrages. Der Arbeitgeber ist berechtigt, diese Erstattung für Rech­nung des Finanzamts beider nächsten Lohn­zahlung aus' den .von seinen anderen Ar­beitnehmern einbehaltenon Lohnsteuerbeträ­gen vorzunehmen. Er ist verpflichtet, die Höhe des erstatteten Betrags bei der näch­sten Abführung der Lohnsteuer dem Fi­nanzamt mitzuteilen. Außerdem hat er die Erstattungauf dem Lohnkonto des betref­fenden Arbeitnehmers zu vermerken. Führt der Arbeitgeber die Erstattung auf diese Weise nicht durch, so erfolgt auf Antrag Erstattung durch das Finanzamt.

Zu b): Bis zur Veröffentlichung der in Vorbereitung befindlichen neuen Lohnsteuer­tabellen sind die Arbeitgeber verpflichtet, den Steuerabzug vom Arbeitslohn wie folgt zu ermitteln: Nach Abzug etwaiger auf der Lohnstouerkarte besonders vermerkter steuerfreier Lohnbbträge und nach Hinzu­rechnung etwaiger auf derLohnsteuerkarte besonders vermerkter Hinzurechnungsbe­träge ist noch abzusetzen:

*

1. Bei oineni Bruttoarhcitslohn bis 3600 RM. jährlich (=* bis 300 RM. monatlich, bis 69.20 RM, wöchentlich, bis 11.50 RM. täg­lich)

a) bei Monatslohnempfängern ein Betrag von 26 RM.,

Zn a): Lohnsteuerfrei sind ab 1. 1.

die Arbeitslöhne bis zu folgenden

grenzen: *

monatl.

BM

Steuerklasse I (led. Arbeitnehmer) 109.99

Steuerklasse II (verh.

Arbeitnehmer) 120.99

Steuerklasse III, 1 (verh. Arbeitnehmer mit 1 Kind) 159.99

Steuerklasse III, 2 (verh. Arboitnohmer mit 2 Kindern) 182.99

Steuerklasse III,.

(verh. Arbeitnehmer mit 3 Kindern) 236.99

Steuerklasse III, 4 (verh. Arbeitnehmer mit 4 Kindern) 292.99

Steuerklasse III, 5 (verh. Arbeitnehmer mit 5 Kindern) 321.99

1948

FTei-

b) bei Wocbenlohnempfängern oin Betrag von 6 RM

c) bei Tageslohnempfängern ein Boträg

wöchentl.

tsel.

von 1

RM.

-RH

HM

2. Bei einem

Bruttoarbeitslolm ven

mehr

25.38

4.23

als 3690 bis

5100

RM. jährlich { =

mehr

als 300 bis

425 RM. monatlich, mehr als

27.90

69.20 bis

98

RM.

wöchentlich, mehr als

4.65

11.50 bis

16.30 RM. täglich) bei

einem

a)

Monatslohn

36.90

6.15

netrik Ms

U Betraa von

Htaafsloba RH all Setrae voa

UH

osl ir als bli

RH

300305

25

365370

12

42.18

7.03

305310

24

370375

11

310315

23

875380

10

315320

22

380385

9

320326

21

385390

8

54.66

9.11

325330

20

390395

7

330335

19

395400

6

335340

18

400405

5

67.46

11.26

340345

345350

17

16

405410

410-415

' 4

3

350355

15

415420

2

355360

14

42«125

1

74.28

12.38

360365

13,

425

0

Nr. 8

Treibstoffbewirtschaftung

Die Anträge für Treibstoffzuteilung für das 2. Vierteljahr 1948 sind bis spätestens 10. März 1948 beim Kreiswirtschaftsamt, Treibstoffausgabestelle, Calw, Schloßberg 3, einzureichen Später eingehende Anträge können nicht mehr berücksichtigt werden, da die Treibstoffzuteilung nur einmal im Vierteljahr erfolgt.

Antragsformulare sind bei den Bürger­meisterämtern sowie den Fahrbereitschafts- nwßenstellen Altonsteig, Nagold, Neuen­bürg, Heirenalb und Wildbad' erhältlich.

Kreiswirtschaftsamt

Treibstoffausgabestella

b) Wocbenlohn

mehr als bis

eiii Betrag ven

Woctaenlobn RH

ela Betrag

RH

mehr als bis

von RH

69.2070.35

5 80

84.1585.30

2.80

70.3571.50

5.50

85.3086.45

2.60

71.5072.65

5 30

86.4587.60

2.30

72.6573.80

5.10

87.6088.75

2.10

73.8074.95

4.90

88.7589.80

1.90

74.9576.10

4.60

89.8091.05

1.60

76.10-77.25

4.40

91.0592.20

1.40

77.2578 40

4.20

92.2093.35

1.20

78.40-79.55

3.90

93.3594.50

0.90

79.5580.70

3.70

94.5095.65

0.70

80.7081.85

3-50

95.6596.80

0.50

81.85-83.00

3.20

96.8098.00

0.25

83.00-84.15

3.00

98.00 *

0

c) Tageslohn

mehr als bis

ein Betrag von

RH

Tageslobn RH mehr als bis-

eia Betrag m RH

11.50-11.70

0,96

14.1014.30

0.44

11.7011.90

0,92

14.3014.50

0.40

11.9012.10

0.88

14.5014.70

0.36

12.1012.30

0.84

147014.90

0.32

12.3012.50

0.80

14.9015.10

0.28

12.501270

0.76

15.1015.30

0.24

12.7012.90

0.72

15.3015.50

0.20

12.9013.10

0.68

15.5015.70

0.16

13.1013.30

0.64

15.7015.90

0.12

13.3013.50

0.60

15.9916 10

0,08

13.5013.70

0.56

16.1016.30

0.04

13.7013.90

13.9014.10

0.52

0.48

16.30

0

Von dem hienach verbleibenden Restbe­trag ist die Lohnsteuer unter Berücksich­tigung der sich aus der Lohnsteuerkarte ergebenden Steuerklasse auf Grund der bis­herigen Lohnsteuertabolle zu errechnen. Bei einem Bruttoarbeitslohn von mehr als 425 RM. im Monat, 98 RM in der Woche und 16.30 RM. im Tag verbleibt es vorerst bei der bisherigen Berechnung der Lohn­steuer.

Diese Regelung gilt für die nach dem 31 Dezember 1947 endenden Lohnzahlungs­zeiträume bis zur Veröffentlichung der auf Grund dee KG. Nr 61 nufzustellonden neuen Lohnsteuertabellen.

III. Soweit sich auf Grund der vorste­henden Bestimmungen zu Ilb oder auf Grund der rückwirkenden Eintragung von steuer­freien Beträgen in den oben zu I behan­delten Fällen für die Zeit seit dem 1.1.1948 eine niedrigere Lohnsteuer ergibt, ist der Arbeitgeber berechtigt, einen Lohnsteuer- ausgleich in der Weise vorzunehmen, daß er bei der nächstfolgenden Lohnzahlung so­viel weniger an Lohnsteuer cinbchült. als er hei den vorangegangenen Lohnzahlungen seit dem 1. 1." 1948 £u viel einhehalten hat. Nimmt der Arbeitgeber diesen Lohnsteuer­ausgleich nicht vor, so ist die zu Unrecht