Amtsblatt für den Kreiß Calw
i , •
Calw
Freitag, 27. Februar 1948
Bekanntmachung Uber die Änderung der Lohnsteuer
durch das Kontrollratsgesetz Nr. 61
Ab 1. Januar 1948 ist das vom Kontrollrat am 19. Dezember 1947 verkündigte Gesetz Nr. 61 zur Änderung des Kontrollrats- gesetzes Nr. 12 in Kraft getreten, durch' das auch die Lohnsteuer in wesentlichen Punkten geändert wird.
I. Das Gesetz bestimmt unter Aufhebung der Regelung des Kontrolhatsgesetzes Nr. 12, daß Beiträge zu Berufsständen und Borufs- verbänden, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, und notwendige Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte wieder als Werbungskosten abzugs- fähig sind. Wegen der späten Veröffentlichung des KG 61 war den Arbeitnehmern die rechtzeitige Stellung von Anträgen auf Eintragung eines steuerfreien Betrags im Zusammenhang mit cerartigen Aufwendun-
en nicht möglich. Mit Rücksicht dqirauf ann bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des § 20 der Lohnsteuerdurchführungsbestimmungen ein steuerfreier Betrag rückwirkend ab 1. 1. 1948 nach Maßgabe der Bekanntmachung des Finanzministeriums über die Weitereeltung der Lohnsteuerkarten 1947 vom 10. Dezember ^947 auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden. sofern Werbungskosten der genannten Art in Betracht kommen und der Antrag auf Eintragung bis zum 31. M&rz 1948 gestellt wird. Wegen des Lohnsteueransgleichs in diesen Fällen siehe III.
II. In tariflicher Hinsicht bringt das Gesetz
a) eine Erhöhung der Lohnsteuerfreigrenzen um 26 RM. gegenüber den bisiaerigen Freigrenzen und
b) Steuerermäßigungen für die unteren und mittleren Lohnstufen (bis 425 RM.). Für diose Lohnstufen sind an Stelle dee bisherigen Pauschbetrags für Werlrungs- koston und Sonderausgaben von 39 RM. erhöhte, nach der Lohnhöhe abgcstufte Pauschbeträge in der Tabelle berücksichtigt.
Steuerklasse III, 6 (verh Arbeitnehmer
mit 6 Kindern) 354 99 81 90 13.65
Steuerklasse III, 7 (verh. Arbeitnehmer
mit 7 Kindern) 387.99 89.52 14.92
Für jedes weitere beim Steuerabzug zu berücksichtigende Kind erhöht sich der Freibetrag uni monatlich je 33 RM., wöchentlich je 7.62 RM., täglich je 1.27 RM.
Für die Arbeitslöhne, dip diese Beträge nicht übersteigen, ist ab sofort Lohnsteuer nicht mehr oinzubehalton. Soweit in diesen Fällen Lohnsteuer seit dem 1.. 1. 1948 oin- bohalton und abgeführt worden ist, hat der Arbeitnehmer gemäß * 152 Abs. 2 ÄO einen Anspruch auf Erstattung des zu Unrecht einbehaltenon Betrages. Der Arbeitgeber ist berechtigt, diese Erstattung für Rechnung des Finanzamts beider nächsten Lohnzahlung aus' den .von seinen anderen Arbeitnehmern einbehaltenon Lohnsteuerbeträgen vorzunehmen. Er ist verpflichtet, die Höhe des erstatteten Betrags bei der nächsten Abführung der Lohnsteuer dem Finanzamt mitzuteilen. Außerdem hat er die Erstattung’auf dem Lohnkonto des betreffenden Arbeitnehmers zu vermerken. Führt der Arbeitgeber die Erstattung auf diese Weise nicht durch, so erfolgt auf Antrag Erstattung durch das Finanzamt.
Zu b): Bis zur Veröffentlichung der in Vorbereitung befindlichen neuen Lohnsteuertabellen sind die Arbeitgeber verpflichtet, den Steuerabzug vom Arbeitslohn wie folgt zu ermitteln: Nach Abzug etwaiger auf der Lohnstouerkarte besonders vermerkter steuerfreier Lohnbbträge und nach Hinzurechnung etwaiger auf derLohnsteuerkarte besonders vermerkter Hinzurechnungsbeträge ist noch abzusetzen:
* •
1. Bei oineni Bruttoarhcitslohn bis 3600 RM. jährlich (=*■ bis 300 RM. monatlich, bis 69.20 RM, wöchentlich, bis 11.50 RM. täglich)
a) bei Monatslohnempfängern ein Betrag von 26 RM.,
Zn a): Lohnsteuerfrei sind ab 1. 1.
die Arbeitslöhne bis zu folgenden
grenzen: *
monatl.
BM
Steuerklasse I (led. Arbeitnehmer) 109.99
Steuerklasse II (verh.
Arbeitnehmer) 120.99
Steuerklasse III, 1 (verh. Arbeitnehmer mit 1 Kind) 159.99
Steuerklasse III, 2 (verh. Arboitnohmer mit 2 Kindern) 182.99
Steuerklasse III,.
(verh. Arbeitnehmer mit 3 Kindern) 236.99
Steuerklasse III, 4 (verh. Arbeitnehmer mit 4 Kindern) 292.99
Steuerklasse III, 5 (verh. Arbeitnehmer mit 5 Kindern) 321.99
1948
FTei-
b) bei Wocbenlohnempfängern oin Betrag von 6 RM„
c) bei Tageslohnempfängern ein Boträg
■wöchentl.
tsel.
von 1
RM.
-RH
HM
2. Bei einem
Bruttoarbeitslolm ven
mehr
25.38
4.23
als 3690 bis
5100
RM. jährlich { =
mehr
als 300 bis
425 RM. monatlich, mehr als
27.90
69.20 bis
98
RM.
wöchentlich, mehr als
4.65
11.50 bis
16.30 RM. täglich) bei
einem
•
a)
Monatslohn
36.90
6.15
netrik — Ms
•U Betraa von
Htaafsloba RH all Setrae voa
UH
osl ir als — bli
RH
300—305
25
365—370
12
42.18
7.03
305—310
24
370—375
11
310—315
23
875—380
10
315—320
22
380—385
9
320—326
21
385—390
8
54.66
9.11
325—330
20
390—395
7
330—335
19
395—400
6
335—340
18
400—405
5
67.46
11.26
340—345
345—350
17
16
405—410
410-415
' 4
3
350—355
15
415—420
2
355—360
14
42«—125
1
74.28
12.38
360—365
13,
425
0
Nr. 8
Treibstoffbewirtschaftung
Die Anträge für Treibstoffzuteilung für das 2. Vierteljahr 1948 sind bis spätestens 10. März 1948 beim Kreiswirtschaftsamt, Treibstoffausgabestelle, Calw, Schloßberg 3, einzureichen Später eingehende Anträge können nicht mehr berücksichtigt werden, da die Treibstoffzuteilung nur einmal im Vierteljahr erfolgt.
Antragsformulare sind bei den Bürgermeisterämtern sowie den Fahrbereitschafts- nwßenstellen Altonsteig, Nagold, Neuenbürg, Heirenalb und Wildbad' erhältlich.
Kreiswirtschaftsamt
Treibstoffausgabestella
b) Wocbenlohn
mehr als — bis
eiii Betrag ven
Woctaenlobn RH
ela Betrag
RH
mehr als — bis
von RH
69.20—70.35
5 80
84.15—85.30
2.80
70.35—71.50
5.50
85.30—86.45
2.60
71.50—72.65
5 30
86.45—87.60
2.30
72.65—73.80
5.10
87.60—88.75
2.10
73.80—74.95
4.90
88.75—89.80
1.90
74.95—76.10
4.60
89.80—91.05
1.60
76.10-77.25
4.40
91.05—92.20
1.40
77.25—78 40
4.20
92.20—93.35
1.20
78.40-79.55
3.90
93.35—94.50
0.90
79.55—80.70
3.70
94.50—95.65
0.70
80.70—81.85
3-50
95.65—96.80
0.50
81.85-83.00
3.20
96.80—98.00
0.25
83.00-84.15
3.00
98.00 *
0
c) Tageslohn
mehr als — bis
ein Betrag von
RH
Tageslobn RH mehr als — bis-
eia Betrag m RH
11.50-11.70
0,96
14.10—14.30
0.44
11.70—11.90
0,92
• 14.30—14.50
0.40
11.90—12.10
0.88
14.50—14.70
0.36
12.10—12.30
0.84
1470—14.90
0.32
12.30—12.50
0.80
14.90—15.10
0.28
12.50—1270
0.76
15.10—15.30
0.24
12.70—12.90
0.72
15.30—15.50
0.20
12.90—13.10
0.68
15.50—15.70
0.16
13.10—13.30
0.64
15.70—15.90
0.12
13.30—13.50
0.60
15.99—16 10
0,08
13.50—13.70
0.56
16.10—16.30
0.04
13.70—13.90
13.90—14.10
0.52
0.48
16.30
0
Von dem hienach verbleibenden Restbetrag ist die Lohnsteuer unter Berücksichtigung der sich aus der Lohnsteuerkarte ergebenden Steuerklasse auf Grund der bisherigen Lohnsteuertabolle zu errechnen. Bei einem Bruttoarbeitslohn von mehr als 425 RM. im Monat, 98 RM in der Woche und 16.30 RM. im Tag verbleibt es vorerst bei der bisherigen Berechnung der Lohnsteuer.
Diese Regelung gilt für die nach dem 31 Dezember 1947 endenden Lohnzahlungszeiträume bis zur Veröffentlichung der auf Grund dee KG. Nr 61 nufzustellonden neuen Lohnsteuertabellen.
III. Soweit sich auf Grund der vorstehenden Bestimmungen zu Ilb oder auf Grund der rückwirkenden Eintragung von steuerfreien Beträgen in den oben zu I behandelten Fällen für die Zeit seit dem 1.1.1948 eine niedrigere Lohnsteuer ergibt, ist der Arbeitgeber berechtigt, einen Lohnsteuer- ausgleich in der Weise vorzunehmen, daß er bei der nächstfolgenden Lohnzahlung soviel weniger an Lohnsteuer cinbchült. als er hei den vorangegangenen Lohnzahlungen seit dem 1. 1." 1948 £u viel einhehalten hat. Nimmt der Arbeitgeber diesen Lohnsteuerausgleich nicht vor, so ist die zu Unrecht