Kontrolle der Führer ehemaliger militarähnlicher
Verbände
Die französische Militärregierung hat folgende Anordnung erlassen (Journal Offi- ciel Nr. 102 vom 29. August 1917):
Art.- 1: Vom 1. Januar 1948 ab unterliegen die Führer der ehemaligen militär- ähnlichen Verbände, die keinen Offiziers- rahg in der deutschen Armee gehabt haben und die in folgenden militärähnlichen Verbänden die nachstehenden Dienstgrade innegehabt haben:
L Waffen-SS, vom Unterscharführer ab und darüber;
2. Allgemeine SS, ebenso;
3. Sturmabteilung (SA), vom Sturmftthrer ab und darüber;
4. NSFK. ebenso;
5. NSKK, ebenso;
6. Hitlerjugend, alle Verbände: Jungvolk usw. (nur männliche Mitglieder), vom- Gefolgschaftsführer oder diesem Gleichgestellten ab und darüber, und mit -dem Vorbehalt, daß sie nicht unter die Verordnung Nr. 92 über Jugendamnestie fallen;
7. Reichsarbeitsdienst (nur männliche Mitglieder), vom Feldmeister ab und darüber;
den folgenden Verpflichtungen:
A) sich einmal vierteljährlich zwecks Kontrolle beim Ddldguö de Cercle ihres Wohnsitzes (Gendarmerie du Cercle) zu melden, ausgenommen im Falle einer durch einen zugelassenen Arzt bescheinigten körperlichen Behinderung;
B) jeden Wechsel ihres Wohnsitzes dem D616gu6/ de Cercle (Gendarmerie du Cercle) vorher zu melden und sofort nach dem Eintreffen am neuen Wohnort diesen dem hierfür zuständigen Dö- ldgud de Cercle anzuzeigen.
Diese Bestimmöngen befreien die Betreffenden nicht von dd’r Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus geltenden Ge
Annahme von Anwärtern für die Laufbahn des gehobenen Verwaltungsdienstes
Gesuche um Zulassung zur Laufbahn des gehobenen Verwaltungsdienstes sind bis spätestens 18. Februar 1948 beim Landratsamt einzureichen. Dem Gesuch sind folgende Unterlagen anzuschließen:
1. ein vom Bewerber selbstverfaßter und eigenhändig geschriebener Lebenslauf; aus dem Lebenslauf müssen hervorgehen: Name, Vorname, Geburtstag, Geburtsort und Familienstand des Bewerbers, Name, Stand und Wohnort der Eltern, Zahl der Geschwister und deron Alter, ferner Bildungsgang seit dem Eintritt in die Volksschule, bisherige berufliche Tätigkeit, Zeiten des Arbeits- und Wehrdienstes sowie welche Gründe für die Wahl der Beamtenlaufbahn entscheidend waren; 2. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis; 3. ein politisches Führungszeugnis (Leumundszeugnis); 4. der Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit; 5. beglaubigte Zeugnisse über die bisherigen Beschäftigungen; 6. bei Minderjährigen die Einverständniserklärung des Vaters oder Vormundes; 7. ein Lichtbild neuesten Datums; 8. Schulzeugnisse (möglichst beglaubigte Abschriften); 9. der Nachweis über die Beherrschung der deutschen Stenografie (80 Silben, kann nachgebracht werden); 10. ein politischer Fragebogen oder das Ergebnis der politischen Säuberung; 11. der Nachweis einer geeigneten Lehrstelle (Verwaltungsnktnar oder Gemeinde mit eigenen Fachkräften).
Hinsichtlich der Zulassung und Ausbildung der Verwaltungskandidaten worden bis zum Erscheinen der in Vorbereitung befindlichen- Auabildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Verwaltungs
setzen oder Anordnungen über Veränderungen des Wohnorts ergeben.
Art. 2: Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnungen werden entsprechend den geltenden gesetzlichen Bestimmungen bestraft (Verordnung Nr. 1 des Commandement Suprfime Interalliö).
Im einzelnen wird hierzu bestimmt:
1. Die nach obiger Anordnung vorgeschriebene Kontrolle erfolgt ausschließlich durch persönliches Vorsteilen bei der
Französischen Gendarmerie-Brigade in Calw,
Stuttgarterstraße — Krankenhausstaffel.
Meldungen und Sichtvermerke anderer franz. Dienststellen im Kreis, insbesondere der franz. Gendarmerie in Nagold, Neuenbürg oder Herrenalb werden von der Militärregierung nicht anerkannt.
2. Die erste Kontrolle wird für alle in Frage kommenden Personen während des laufenden Vierteljahres vom 1 Januar 1948 bis 31. März 1948 ohne Einteilung ir Buchstäbengruppen und ohne Festsetzung bestimmter Tage durchgeführt Sprechstunden sind bei der franz. Gendarmerie-Brigade in Calw an jedem Werktag von 9.00 bis 12.00 Uhr und von 14.00- bis 17.00 Uhr. In den folgenden Vierteljahren finden die Kontrollen auf dieselbe Weise durch einmalige Meldung und ohne besondere Aufforderung statt.
3. Bei Zuzug in eine Gemeinde des Kreises müssen sich die Führer ehemaliger militärähnlicher Verbände unverzüglich bei der Gendarmerie-Brigade in Calw melden. Bei Wegzug haben sie sich vorher persönlich dort abzumelden Im Todesfall obliegt diese Pflicht den Angehörigen Bei Krankheit oder sonstiger Verhinderung ist der Gendarmerie-Brigade in Calw rechtzeitig eine Entschuldigung unter Anschluß eines ärztlichen Zeugnisses vorzulegen.
Landratsamt.
dienst die Bestimmungen der Verordnung betreffend die mittlere Verwaltungsdienstprüfung vom 16. 10. 1913 und der Vollzugsverfügung hierzu vom selben Tage (Reg.- Bl. 1913, S. 244 und 250) angewendet.
Voraussetzung für die Zulassung zum gehobenen Verwaltungsdienst ist nach der Prüfungsordnung der erfolgreiche Besuch der 6. Klasse einer höheren Lehranstalt; nach einer speziellen Weisung der Militärregierung vom Sommer 1947 jedoch grundsätzlich das Abitur. Der Bewerber darf das 21. Lebensjahr, in Ausnahmefällen das 25. Lebensjahr, nicht überschritten haben.
Zulassung zum zweiten Lehrgang an der Staatl. Verwaltungsschule in Haigerloch
Der zweite Lehrgang an der Staatlichen Verwaltungsschule in Haigerloch beginnt voraussichtlich am 3. 5. 1948. Vcrwaltungs- kandidaten, die sich um Zulassung zum zweiten Lehrgang bewerben, haben dem für den Beschäftigungsort zuständigen Landratsamt einzureichen
1. einen ausgefüllten Fragebogen nach dem beim Lamftatsamt Calw, Abt. Ia, erhältlichen Muster, 2. eine Stammliste, 3. einen selbstverfaßten, eigenhändig geschriebenen Lebenslauf. 4 einen politischen Fragebogen bzw. eine Abschrift des Säuberungsentscheids, 5. ein Lichtbild, 6. eine beglaubigte Abschrift der Zulassungsverfügung des Württ. Innenministeriums, 7. beglaubigte Abschriften der Lehr- und Gohilfenzougnisse, 8. einen Nachweis der Teilnahme an einem Vorbereitungslehrgang (Vorkurs).
Sämtliche Verwaltungskandidaten, die den zweiten Lehrgang der Staatlichen Verwaltungsschule in Haigerloch besuchen wol
len, haben eine Vorprüfung abzulegen.' Voraussetzung für die Teilnahme an den Vorprüfung 1948 ist die erfolgreiche Ableistung der vorgeschriebonen Vorberoi- tungsdienstzeit (Lehr- und Gehilfenzeit) im Sinne der VO. betr. die mittlere Verwaltungsdienstprüfung vom 16. 10. 1913 sowio der Vollzugsverfügung vom gleichen Tage (Reg.Bl. 1913. S. 244 und 250).
Die vorstehend genannten Gesuchunterlagen sind dem Landratsamt bis spätestens 18. Februar 1948 vorzulegen. Das Landratsamt wird über die Zulassung zur Vorprüfung entscheiden und den Prüfungstermin bekanntgeben.
Calw, 28. Januar 1948.
Landratsamt.
Lohnsteücrabzug ab 1. 1. 1948
Das Finanzministerium teilt mit:
Durch das Kontrollratsgesetz Nr. 61, das am 1. 1. 1948 in Kraft getreten ist, ist das Kontrollratsgesetz Nr. 12 in einigen Teilen geändert worden. Soweit die Lohnsteuer in Betracht kommt, besteht eine der Wesentlichsten Änderungen darin, daß künftig in den unteren Einkommenstufen höhere pauschale Abzüge für berufliche und besondere Aufwendungen berücksichtigt werden als bisher. Die seitherige Lohnsteuertabelle in Anlage B zum KRG Nr. 12 ist demgemäß aufgehoben und durch die neue Tabelle in Anlage B zum KRG. Nr. 61 ersetzt worden. Für den praktischen Gebrauch werden zur Zeit Lohnsteuertabellen vorbereitet, aus denen die Lohnsteuer für jeden Bruttoarbeitslohn und für die hauptsächlichsten Lohnzahlungszeiträume abgelesen werden kann. Bis zur Veröffentlichung dieser Tabellen ist eine Übergangsregelung vorgesehen, die den tariflichen Änderungen des KRG. Nr. 61 Rechnung trägt und es somit ermöglicht, daß die Arbeitnehmer sofort in den Genuß der steuerlichen Vergünstigungen kommen
Die Ubergangsregelung, die nach ihrer Genehmigung durch die Militärregierung öffentlich bekanntgemacht werden soll, wird zunächst bestimmen, daß sich infolge Erhöhung der steuerfreien Pauschbeträge die Lohnsteuerfreigrenzen ab 1. 1. 1948 um monatlich 26.— RM., wöchentlich 6.— RM. oder täglich 1.— RM. erhöhen, und daß somit Lohnsteuer nicht mehr einzubehalten ist, wenn der Arbeitslohn folgende Beträge nicht übersteigt:
Steuerklasse I monatlich 109.99 RM.
wöchentlich 25.38 RM.
täglich 4.23 RM.
Steuerklasse II monatlich 120 99 RM.
wöchentlich 27 90 RM.
täglich 4.65 RM.
Steuerklasse III, 1 monatlich 159.99 RM.
wöchentlich 36.90 RM.
täglich 6 15 RM.
Steuerklasse III, 2 monatlich 182.99 RM.
wöchentlich 42.18 RM.
täglich 7.03 RM.
In den übrigen Steuerklassen ändern sich die Freigrenzen entsprechend. Sodann wird angeordnet werden, daß die Lohnsteuer vorerst anf Grund der bisherigen Lohnsteuertabellen zu berechnen ist, wobei jedoch bei einem Monatslohn b’s zu 425 — RM., einem Wochenlohn bis zu 9S — RM oder einem Tageslolm bis zu 16.30 RM. vor Anwendung der Lohnsteuertabelle ein besonderer Freibetrag, der bei Monatslöhncn zwischen 26.— RM und 1.— RM, bei Wochenlöhnen zwischen 6.— RM und 0.25 RM. und bei Tageslöhnen zwischen 1.— RM. und 0 04 RM. liegt, abznsetzen ist. Lnhn- steuerbeträge, die auf Grund der Uberr gangsregelung seit 1. 1. 1948 zu Unrecht einbehalten worden sind, können vom Arbeitgeber gegen künftige Lohnsteuer des Arbeitnehmers anfgerqphnet werden; wenn ein solcher Ausgleich nicht vorgenommen wird, werden sie auf Antrag vom Finanzamt erstattet.
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