Kontrolle der Führer ehemaliger militarähnlicher

Verbände

Die französische Militärregierung hat fol­gende Anordnung erlassen (Journal Offi- ciel Nr. 102 vom 29. August 1917):

Art.- 1: Vom 1. Januar 1948 ab unterlie­gen die Führer der ehemaligen militär- ähnlichen Verbände, die keinen Offiziers- rahg in der deutschen Armee gehabt haben und die in folgenden militärähnlichen Ver­bänden die nachstehenden Dienstgrade inne­gehabt haben:

L Waffen-SS, vom Unterscharführer ab und darüber;

2. Allgemeine SS, ebenso;

3. Sturmabteilung (SA), vom Sturmftthrer ab und darüber;

4. NSFK. ebenso;

5. NSKK, ebenso;

6. Hitlerjugend, alle Verbände: Jungvolk usw. (nur männliche Mitglieder), vom- Gefolgschaftsführer oder diesem Gleich­gestellten ab und darüber, und mit -dem Vorbehalt, daß sie nicht unter die Ver­ordnung Nr. 92 über Jugendamnestie fallen;

7. Reichsarbeitsdienst (nur männliche Mit­glieder), vom Feldmeister ab und dar­über;

den folgenden Verpflichtungen:

A) sich einmal vierteljährlich zwecks Kon­trolle beim Ddldguö de Cercle ihres Wohnsitzes (Gendarmerie du Cercle) zu melden, ausgenommen im Falle einer durch einen zugelassenen Arzt bescheinigten körperlichen Behinde­rung;

B) jeden Wechsel ihres Wohnsitzes dem D616gu6/ de Cercle (Gendarmerie du Cercle) vorher zu melden und sofort nach dem Eintreffen am neuen Wohn­ort diesen dem hierfür zuständigen- ldgud de Cercle anzuzeigen.

Diese Bestimmöngen befreien die Betref­fenden nicht von ddr Erfüllung der Ver­pflichtungen, die sich aus geltenden Ge­

Annahme von Anwärtern für die Laufbahn des gehobenen Verwaltungsdienstes

Gesuche um Zulassung zur Laufbahn des gehobenen Verwaltungsdienstes sind bis spätestens 18. Februar 1948 beim Land­ratsamt einzureichen. Dem Gesuch sind fol­gende Unterlagen anzuschließen:

1. ein vom Bewerber selbstverfaßter und eigenhändig geschriebener Lebenslauf; aus dem Lebenslauf müssen hervorgehen: Name, Vorname, Geburtstag, Geburtsort und Fa­milienstand des Bewerbers, Name, Stand und Wohnort der Eltern, Zahl der Geschwi­ster und deron Alter, ferner Bildungsgang seit dem Eintritt in die Volksschule, bis­herige berufliche Tätigkeit, Zeiten des Arbeits- und Wehrdienstes sowie welche Gründe für die Wahl der Beamtenlaufbahn entscheidend waren; 2. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis; 3. ein politisches Füh­rungszeugnis (Leumundszeugnis); 4. der Nachweis der deutschen Staatsangehörig­keit; 5. beglaubigte Zeugnisse über die bis­herigen Beschäftigungen; 6. bei Minder­jährigen die Einverständniserklärung des Vaters oder Vormundes; 7. ein Lichtbild neuesten Datums; 8. Schulzeugnisse (mög­lichst beglaubigte Abschriften); 9. der Nachweis über die Beherrschung der deut­schen Stenografie (80 Silben, kann nach­gebracht werden); 10. ein politischer Frage­bogen oder das Ergebnis der politischen Säuberung; 11. der Nachweis einer geeig­neten Lehrstelle (Verwaltungsnktnar oder Gemeinde mit eigenen Fachkräften).

Hinsichtlich der Zulassung und Ausbil­dung der Verwaltungskandidaten worden bis zum Erscheinen der in Vorbereitung befindlichen- Auabildungs- und Prüfungs­ordnung für den gehobenen Verwaltungs­

setzen oder Anordnungen über Veränderun­gen des Wohnorts ergeben.

Art. 2: Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnungen werden entsprechend den gel­tenden gesetzlichen Bestimmungen bestraft (Verordnung Nr. 1 des Commandement Suprfime Interalliö).

Im einzelnen wird hierzu bestimmt:

1. Die nach obiger Anordnung vor­geschriebene Kontrolle erfolgt ausschließ­lich durch persönliches Vorsteilen bei der

Französischen Gendarmerie-Brigade in Calw,

Stuttgarterstraße Krankenhausstaffel.

Meldungen und Sichtvermerke anderer franz. Dienststellen im Kreis, insbesondere der franz. Gendarmerie in Nagold, Neuen­bürg oder Herrenalb werden von der Mili­tärregierung nicht anerkannt.

2. Die erste Kontrolle wird für alle in Frage kommenden Personen während des laufenden Vierteljahres vom 1 Januar 1948 bis 31. März 1948 ohne Einteilung ir Buch­stäbengruppen und ohne Festsetzung be­stimmter Tage durchgeführt Sprechstun­den sind bei der franz. Gendarmerie-Bri­gade in Calw an jedem Werktag von 9.00 bis 12.00 Uhr und von 14.00- bis 17.00 Uhr. In den folgenden Vierteljahren finden die Kontrollen auf dieselbe Weise durch ein­malige Meldung und ohne besondere Auf­forderung statt.

3. Bei Zuzug in eine Gemeinde des Krei­ses müssen sich die Führer ehemaliger militärähnlicher Verbände unverzüglich bei der Gendarmerie-Brigade in Calw melden. Bei Wegzug haben sie sich vorher persön­lich dort abzumelden Im Todesfall obliegt diese Pflicht den Angehörigen Bei Krank­heit oder sonstiger Verhinderung ist der Gendarmerie-Brigade in Calw rechtzeitig eine Entschuldigung unter Anschluß eines ärztlichen Zeugnisses vorzulegen.

Landratsamt.

dienst die Bestimmungen der Verordnung betreffend die mittlere Verwaltungsdienst­prüfung vom 16. 10. 1913 und der Vollzugs­verfügung hierzu vom selben Tage (Reg.- Bl. 1913, S. 244 und 250) angewendet.

Voraussetzung für die Zulassung zum gehobenen Verwaltungsdienst ist nach der Prüfungsordnung der erfolgreiche Besuch der 6. Klasse einer höheren Lehranstalt; nach einer speziellen Weisung der Militär­regierung vom Sommer 1947 jedoch grund­sätzlich das Abitur. Der Bewerber darf das 21. Lebensjahr, in Ausnahmefällen das 25. Lebensjahr, nicht überschritten haben.

Zulassung zum zweiten Lehrgang an der Staatl. Verwaltungsschule in Haigerloch

Der zweite Lehrgang an der Staatlichen Verwaltungsschule in Haigerloch beginnt voraussichtlich am 3. 5. 1948. Vcrwaltungs- kandidaten, die sich um Zulassung zum zweiten Lehrgang bewerben, haben dem für den Beschäftigungsort zuständigen Land­ratsamt einzureichen

1. einen ausgefüllten Fragebogen nach dem beim Lamftatsamt Calw, Abt. Ia, er­hältlichen Muster, 2. eine Stammliste, 3. einen selbstverfaßten, eigenhändig ge­schriebenen Lebenslauf. 4 einen politischen Fragebogen bzw. eine Abschrift des Säube­rungsentscheids, 5. ein Lichtbild, 6. eine beglaubigte Abschrift der Zulassungsver­fügung des Württ. Innenministeriums, 7. beglaubigte Abschriften der Lehr- und Gohilfenzougnisse, 8. einen Nachweis der Teilnahme an einem Vorbereitungslehr­gang (Vorkurs).

Sämtliche Verwaltungskandidaten, die den zweiten Lehrgang der Staatlichen Ver­waltungsschule in Haigerloch besuchen wol­

len, haben eine Vorprüfung abzulegen.' Voraussetzung für die Teilnahme an den Vorprüfung 1948 ist die erfolgreiche Ab­leistung der vorgeschriebonen Vorberoi- tungsdienstzeit (Lehr- und Gehilfenzeit) im Sinne der VO. betr. die mittlere Ver­waltungsdienstprüfung vom 16. 10. 1913 sowio der Vollzugsverfügung vom gleichen Tage (Reg.Bl. 1913. S. 244 und 250).

Die vorstehend genannten Gesuchunter­lagen sind dem Landratsamt bis späte­stens 18. Februar 1948 vorzulegen. Das Landratsamt wird über die Zulassung zur Vorprüfung entscheiden und den Prü­fungstermin bekanntgeben.

Calw, 28. Januar 1948.

Landratsamt.

Lohnsteücrabzug ab 1. 1. 1948

Das Finanzministerium teilt mit:

Durch das Kontrollratsgesetz Nr. 61, das am 1. 1. 1948 in Kraft getreten ist, ist das Kontrollratsgesetz Nr. 12 in einigen Teilen geändert worden. Soweit die Lohnsteuer in Betracht kommt, besteht eine der Wesent­lichsten Änderungen darin, daß künftig in den unteren Einkommenstufen höhere pau­schale Abzüge für berufliche und beson­dere Aufwendungen berücksichtigt werden als bisher. Die seitherige Lohnsteuer­tabelle in Anlage B zum KRG Nr. 12 ist demgemäß aufgehoben und durch die neue Tabelle in Anlage B zum KRG. Nr. 61 ersetzt worden. Für den praktischen Ge­brauch werden zur Zeit Lohnsteuertabellen vorbereitet, aus denen die Lohnsteuer für jeden Bruttoarbeitslohn und für die haupt­sächlichsten Lohnzahlungszeiträume abge­lesen werden kann. Bis zur Veröffent­lichung dieser Tabellen ist eine Übergangs­regelung vorgesehen, die den tariflichen Änderungen des KRG. Nr. 61 Rechnung trägt und es somit ermöglicht, daß die Arbeitnehmer sofort in den Genuß der steuerlichen Vergünstigungen kommen

Die Ubergangsregelung, die nach ihrer Genehmigung durch die Militärregierung öffentlich bekanntgemacht werden soll, wird zunächst bestimmen, daß sich infolge Erhöhung der steuerfreien Pauschbeträge die Lohnsteuerfreigrenzen ab 1. 1. 1948 um monatlich 26. RM., wöchentlich 6. RM. oder täglich 1. RM. erhöhen, und daß somit Lohnsteuer nicht mehr einzubehalten ist, wenn der Arbeitslohn folgende Beträge nicht übersteigt:

Steuerklasse I monatlich 109.99 RM.

wöchentlich 25.38 RM.

täglich 4.23 RM.

Steuerklasse II monatlich 120 99 RM.

wöchentlich 27 90 RM.

täglich 4.65 RM.

Steuerklasse III, 1 monatlich 159.99 RM.

wöchentlich 36.90 RM.

täglich 6 15 RM.

Steuerklasse III, 2 monatlich 182.99 RM.

wöchentlich 42.18 RM.

täglich 7.03 RM.

In den übrigen Steuerklassen ändern sich die Freigrenzen entsprechend. Sodann wird angeordnet werden, daß die Lohnsteuer vorerst anf Grund der bisherigen Lohn­steuertabellen zu berechnen ist, wobei je­doch bei einem Monatslohn bs zu 425 RM., einem Wochenlohn bis zu 9S RM oder einem Tageslolm bis zu 16.30 RM. vor An­wendung der Lohnsteuertabelle ein beson­derer Freibetrag, der bei Monatslöhncn zwischen 26. RM und 1. RM, bei Wo­chenlöhnen zwischen 6. RM und 0.25 RM. und bei Tageslöhnen zwischen 1. RM. und 0 04 RM. liegt, abznsetzen ist. Lnhn- steuerbeträge, die auf Grund der Uberr gangsregelung seit 1. 1. 1948 zu Unrecht einbehalten worden sind, können vom Ar­beitgeber gegen künftige Lohnsteuer des Arbeitnehmers anfgerqphnet werden; wenn ein solcher Ausgleich nicht vorgenommen wird, werden sie auf Antrag vom Finanz­amt erstattet.

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