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Die Quittungskarte, die Versicherungskarte!

Die Landesversicherungsanstalt Württem­berg Zweigstelle Tübingen gibt be­kannt:

. Bei Einführung der Invalidenversiche­rung hat sich der Gesetzgeber von dem Gedanken leiten lasse», daß die Beiträge durch Einkleben und Entwerten von Mar­ken in die Quirtungskarte zu entrichten sind. Die Vprsicherungsmarken sollen vom Arbeitgeber bei der Post gekauft werden. Der Versicherte muß sich eine Quittungs­karte bei der Ortsbehördc ausstellen lassen und sie dem Arbeitgeber übergeben Bei der Lohnzahlung sind sodann die Versiche­rungsbeiträge durch Einkleben und Ent­werten der Marken zu entrichten. Diese Art der Beitragsentrichtung bestand bei den meisten Landesversicherungsanstalten bis zum Jahre 1942. Auch die Angestellten­versicherung führte ab 1. Januar 1924 die­ses System ein Es hat sich entschieden bewährt. Da der Arbeitgeber ohnehin den Arbeitslohn upd die Abzüge berechnen muß. ist es keine große Sache, wenn er dann auch die Marken ir die Quittungskarte bezw. Versicherungskarte einklebt und ent­wertet. Der Versicherte bekam, wenn die Quittungskarte voll war, was alle 12 Jahre der Fall gewesen ist, eine Aufrech­nungsbescheinigung über die aufgorechnete Quittungskarte und konnte so die Beitr'ags- leistung des Arbeitgebers übersehen. War z. B. ein Versicherter nur kurze Zeit, sagen wir 34 Wochen in einem Betrieb tätig, so konnte er bei Lösung des Arbeits­verhältnisses und Rückgabe der Quittungs­karte sich überzeugen, ob die Beiträge nach Zahl und Höhe richtig entrichtet wor­den sind. Die aufgerechneten Quittungs­karten wurden bei der Ursprungsanstalt aufbewahrt (was auch jetzt noch geschieht) und der Versicherungsträger hatte mit dem einzelnen Versicherten erst dann etwas zu tun, wenn ein Heilverfahrens- oder Renten­antrag gestellt worden ist oder ein Anstand in der Beitragszahlung vorlag. Für die Angestelltenversicherung gelten die glei­chen Bestimmungen.

Am 24. April 1942 wurde vom Minister­rät für die Reichsverteidigung die 2. Lohn­abzugsverordnung erlassen. In dieser ist bestimmt, daß bei den Pflichtmitgliedern der Invaliden- oder Angestelltenversiche- rung, die die krankenversicherungspflichtig oder nur angestellten- und arbeitslosen­versicherungspflichtig oder nur angestell­tenversicherungspflichtig sind, die Beiträge mit den Krankenkassenbeiträgen eingezo­gen werden. Marken werden für diese Pflichtmitglieder der Rentenversicherung seit 29 Juni 1942 bezw. 1. Juli 1942 nicht mehr verwendet.

Durch Erlaß des Reichsarbeitsministers vom 20. Juni 1942 wurden für die Quit­tungskarten der Invalidenversicherung und die Versicherungskarten der Angestellten­versicherung neue Muster vorgeschrieben Hienach sind die Arbeitgeber verpflichtet, bei ihren Arbeitnehmern in die Quittungs- bezw. .Versicherungskarte folgende Ein­träge zu machen: Beginn und Ende der Beschäftigung, Arbeitsverdienst fBarbezüge und Wert der Sachbezüge) für die Beschäf­tigungszeit, Name und Sitz der Kranken­

kasse, an die die Beiträge abgeführt sind' Firmenstempel. Anschrift und' Unterschrift des Arbeitgebers.

Der Eintrag in die Quittungskarte (Ver sicherungskarte) ist zu machen bei Beendi­gung des Arbeitsverhältnisses oder Dienst­verhältnisses. Dauert ein Beschäftigungs­verhältnis über den 31. Dezember hinaus, so ist der Eintrag jedes Jahr, nach Beginn des neuen Jahres, für das abgelaufene Jahr zu vollziehen. Gemäß den Bestimmungen des § 317 der Reichsversicherungsordnung ist der Arbeitgeber verpfliehtet, den Arbeit­nehmer binnen 3 Tagen, nach Beginn der Beschäftigung bei der Krankenkasse an­zumelden. Innerhalb der gleichen Frist muß auch die Abmeldung erfolgen, wenn die Beschäftigung endet. Änderungen im Be­schäftigungsverhältnis (z B. Erhöhung des Lohnes) sind ebenfalls der Krankenkasse binnen 3 Tagen anzuzeigen.

Die pünktliche Erfüllung der Meldepflich­ten ist nicht nur deshalb wichtig, weil die Krankenkasse einen säumigen Meldepflich- tigen bestrafen kann, sondern auch deshalb, weil nach den Meldungen die Beiträge be­rechnet und die Leistungen festgesetzt werden. Bei der Rentenversicherung wird auf Grund der Eintragungen in die Karten festgestellt, ob die Anwartschaft erhalten und die Wartezeit erfüllt 13 t. Auch die Höhe der Rente ist hievon abhängig. Ein Arbeitgeber, der nicht richtig meidet und seine Einträge in die Quittungskarte bezw. Versicherungskarte nicht richtig macht, kann u. U. zum Ersatz der Rente oder eines Teiles derselben oder zum Schaden­ersatz gegenüber dem Versicherungsträger durch Gerichtsurteil verpflichtet' werden Die Einträge in die Quittungskarten bezw Versicherungskarten müssen mit dem Be­trag, der an die Krankenkasse gemeldet ist und dem Bruttolohn des Versicherten über­einstimmen.

Nach § 318 a RVO_, sind die Kranken­kassen berechtigt, Betriebsprüfungen vor­zunehmen. Auch die Träger der Renten­versicherungen überwachen die Meldungen der Arbeitgeber an die Krankenkassen und die Einträge in die Quittungskarten.

Diejenigen Mitglieder der Invaliden- oder Angestelitenversicherun'g, ohne Rücksicht darauf, ob sie zu den Pflichtversicherten gehören oder nicht, für die der Arbeitgeber die Beiträge nicht vom Arbeitsverdienst abzieht und an die Krankenkasse ablicfert, entrichten die Beiträge durch Ankauf der Marken bei der Post oder durch Bareinzah­lung bei der Allg. Ortskrankenkasse ihres Bezirks.

Die Quittungskarten bezw. Versiche­rungskarten müssen, ohne Rücksicht dar­auf, ob es sich um versicherungspflichtige oder freiwillige Mitglieder handelt, binnen 3 Jahren, nach dem Tage der Ausstellung, umgetauscht werden. Über den Inhalt der Karte erhält der Versicherte eine Aüfrefh- nungsbesohemigung, die eut aufzubewahren ist, weil sie u. U. zur Begründung eines Rentenanspruchs als Beweismittel dienen kann.

Landratsamt Versicheren gsamt

Inhalt der neuesten Nummern des Journal Offlciel Nr. 131/132 vom 23. und 27 1. 1948 (Ein­gang beim Landratsamt am 30. 1. 1948). Verordnungen,

Verfügungen und Anordnungen des C o m m a~n dement en Chef Frangais en Allemagne \nweisung vom 20 Januar 1947 für die Lagerung, den Transport, die Herstel­lung, die Einfuhr und die Ausfuhr von Kriegsmaterial, das in der Liste B des Gesetzes Nr. 43 aufgeführt ist, S. 1347. Berichtigung zum Gesetz Nr. 61Änderun­gen zum Gesetz Nr. 12 des Kontrollrates, S. 1350.

Berichtigung zur Entscheidung D 2 (be­trifft nur den franz. Text), S. 1350. Berichtigung zur Entscheidung H 8 (be­trifft nur den franz. Text), S. 1350. Amtliche Bekanntmachungen, S. 37.

Zuschüsse für Gruben- und Faserholz Für Gruben- und Faserholz, das zur Er­füllung der für das Forstwirtschaftsjahr 1 9 4 7 erteilten nolzeinschlagsfestsetzung (Umlage) verkauft wurde, werden deh Forstbetrieben des Nichtstaatswaldes (Kör­perschafts- und Privatwald) des Landes Württemberg und Hohenzollem Zuschüsse gewährt: p

Für Grubenholz:

Kiefer u. Lärche je fm ohne Rinde 2. RM., Fichten, Tannen, Douglasien je tm ohne Rinde 2.50 RM.

Für Faserholz und Schiohtnutzderbholz: Kiefern-, Fichten-, Tannen-, Aspen-, Pap­peln- und Weidenfaserholz Klassen Al bis D und Schichtnutzderbholz je rm mit Rinde 2.30 RM., 1

Buchcnfascrholz Klasse Al bis D und Scbiebtnutzderbholz je rm mit Rinde 1.50 RM.

Ein Rechtsanspruch aui Bezahlung der Zuschüsse besteht nicht Die Zuschüsse sind umsatzsteuerpfliehtig. '

Die Waldhesitzer beantragen die Zu­schüsse bei dem zuständigen Fo.siamt. An­träge, die nach dem 15. *MSrz 1948 gestellt werden, können nicht berücksichtigt werden.

gez. Pfeilsticker Kreisforstmeister OalwI.

Lehrabschlußprüfungen der Lehrlinge Die Industrie- und Handelskammer Rott- Aveil hält im Frühjahr 1948 die üblichen Lehrabschlußprüfungen der gewerblichen und kaufmännischen Lehrlinge ab.

Meldungen dafür sind bis spätestens 15. 2. 1948 bei unserer Nebenstelle Calw, Marktplatz 7, einzureichen.

Industrie- und Handelskammer R 0 11 w e i 1

öffentliche Spruchkaipmerverhandlung Am Montag, den 9. 2. 1948, 9 Uhr, fifidet im Interniertenlager 77 in Ludwigsburg (ehemalige Frommankaserne). Bau D, Sit­zungssaal Nr. 53, die öffentliche Ver­handlung gegen den

Internierten Berthold K o r f f, geh. 14. 2. 1892 in Brockenhill/Austral., wohnhaft Bad Liebenzell, Uhlandstraüe, unter dem Vorsitz von Herrn Klein statt.

Mittwoch, 11. Febr., 8.30 Uhr Betstunde.

Donnerstag, 12. Febr., 20 Uhr Bibelstunde.

Sterbefälle;

Kath. Koch geb. Koch. Unsere lb. Mutter, Großmutter, Schwie­germutter und Schwester ist kutz nach ihrem 77. Geburts­tag nach schwerem, mit großer Geduld ertragenem Leiden sanft im Herrn entschlafen. Wir haben sie am 27. Januar in'Ettringen zur letzten Ruhe gebebet. Für alle Beweise herzl. Teilnahme, die tröstenden Worte am Grabe,

dem Singchor und für das Ge­leit zur letzten Ruhestätte dan­ken herzlicbst die tieffrauern- den Hinterbliebenen: Georg Koch p. Frau, Plorzheim; Käthe Koch, Obersontheim; Philipp 8 Koch und Familie, Effringen;

I Albert Koch und Familie. Elf- ! I ringen; Andr. Koch u. Familie. ! 3 Plorzheim; Pauline. Renz und | I Tochter. Ebringen Wilh. Koch und Familie, Stammheim; Jakob Koch, Homberg.

I Evangelische Gottesdienste | in Calw

v^nntag Esfomihl, 8. Febr. 1948; j 6.30 Uhr Christenlehte (Töchter)

I im Bachsaai des Veteinshauses.

9.30 Uhr Hauptgottesdienst in der Kirche (Dohmstreich). 10-45 Uhr Kindergottesdienst in Kirche und | /ereinshatts. 17.00 Uhr Abend-

; gottesdienst im Georgenäum

I (Gepräg*).

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Helft den Hochwasser­geschädigten!

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