handeisgeseliäften - bis spätestens 14. Februar 1948 abzugeben. <
Die Kleinhandelsgeschäfte reichen die abgegebenen Vorbestellabschnitto bis 16. Februar 1948 der örtlichen Kartenausgabestelle ein. Die Bürgermeisterämter melden die Zahl der Vorbestellabschnitte bis zum ; 19. Februar 1948 dem Kreisernährungsamt. Die Ausstellung von Vorbestellempfangs- bescheinigungen entfällt.
Kartoffelausgabe für Zulagenempfänger Monat Februar 1948
Für Monat Februar 1948 können bezogen werden:
Schwerarbeiter 2. Kategorie je 2,5 kg auf Abschnitt f und h, zus. 5 kg; Schwerarbeiter 3. Kategorie- je 7,5 kg auf Abschnitt f und h, zus. 15 kg;
Werdende und .stillende Mütter. 1250 g auf Abschnitt 916 der Januar-Zulagekarten.
Einführung einer neuen Lebensmittelkarte für PDR.
' Ab 1. Februar 1948 werden für die außerhalb der Lager lebenden PDR- besondere Lebensmittelkarten durch das Gouvernement Calw ausgegeben, j Diese Karten müssen im Handel vordringlich beliefert werden. Die Kartenabschnitte, mit Ausnahme der Kartoffelabschnitte, sind lt. Aufdruck zu bewerten. Wegen der Belieferung der Kartoffelabschnitte ergeht besondere Weisung an die Bürgermeisterämter.
Die Weinabschnitte der PDR.-Karten können nur bei den Firmen Ziegler, Freudenstadt, und Waiblinger, Tübingen, eingelöst werden. Den PDR. ist die Möglichkeit gegeben, die Weinhandlungen
Georg Pfau, Calw,
Hermann Schnaufer, Calw, mit jjer Abholung des Weines zu beauftragen.
Die Abrechnung der Kartenabschnitte ist von den Kleinhandelsgeschäften getrennt von den übrigen Lebensmiätelkartenab- schnitten mit den örtlichen Kartenausgabestellen vorzunehmen.
Zusatzkarten für Prioritätsbetriebe Auf den Abschnitt DX der Zulagekarte für Prioritätsbetriebe können 1250 g Maismehl und auf den Abschnitt „Haferflocken“ 400 g Gerstengrütze abgegeben werden. Die übrigen Kartenabschnitte sind lt. Aufdruck zu bewerten.
Es wird darauf hingewiesen, daß auf die Abschnitte keine anderen Lebensmittel, als die oben freigegebenen, ausgeliefert werden dürfen.
Calw, 29. Januar 1948.
Kreisernährungsamt.
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Nähmittel für Ausgewiesene Bei den Firmen Heinrich Rühle in Calw, Gottlieb Schwarz in Nagold, Reinhold Hayer in ’Altensteig, Karl Kühler in Wildbad, Felix Rail, Inh. Eugen Rail in Neuenbürg können gegen Eintragung in den vom Umsiedlungsamt Calw ausgestellten bzw. mit einem Umzugsvermerk versehenen Aus- gewiesenenausweis für jede in 'dem Ausweis eingetragene Persdn je 2 Rollen Nähkunstseide und 1 Knäuel Stopfgarn eingekauft werden. Bei abgelegenen Gemeinden sind die Bürgermeisterämter angewiesen wordenr einen Sammelbezug für sämtliche Ausgewiesene der Gemeinde fn die Wege zu leiten.
Land ratsamt — Umsiedlungsamt —
Siedlungsland für Ausgewiesene Auf Veranlassung des Staatskommissars für die Umsiedlung in Tübingen werden zur Zeit vollkommen unverbindlich Erhebungen über den Bedarf an Siedlungsland für Ausgewiesene (Ostflüchtlinge) angestellt Die in Betracht kommenden Aus-
Gesetz zur Bekämpfung des Borkenkäfers
vom 11. November 1947
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
§ l
Das Staatsministerium wird ermächtigt, die zur Bekämpfung des Borkenkäfers in Waldungen aller Besitzarten erforderlichen Maßnahmen anzuordnen.
§ 2
(1) Wer den auf Grund des § 1 getroffenen Maßnahmen zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis und Geldstrafe oder einer dieser Strafen belegt
(2) Die Strafverfolgung tritt nur auf
Antrag der Forstdirektion ein.
§ 3
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft Es tritt mit dem 30. September 1949 außer Kraft.
- Tübingen, den 11. November 1947.
Bock Dr. Schmid
Renner Dr. Sauer
Vildermuth Dr. Weiß
Wirsching
Verordnung
des Staatsministeriums zur Bekämpfung I des Borkenkäfers vom 21. November 1947
Auf Grund von § 1 des Gesetzes zur Bekämpfung des Borkenkäfers vom 11. November 1947 (RogBl. S. 107) wird folgendes verordnet:
§ 1
Waldungen im Sinn des Gesetzes zur Bekämpfung des Borkenkäfers und der nachstehenden Bestimmungen sind alle mit Nadelholz bestockten Grundstücke
' § 2
(1) Erlangt ein Waldbesitzer oder ein in der Waldwirtschaft Beschäftigter Kenntnis davon, daß eine Waldung vom Borkenkäfer befallen ist, insbesondere, daß sich Bohrmehl oder sonstige Spuren des Borkenkäfers zeigen, so hat er unverzüglich dem nächsten staatlichen Forstamt Anzeige zu erstatten.
(2) Jeder Waldbesitzer hat dafür zu sorgen, daß seine Waldungen in den Monaten April bis Oktober alle 14 Tage, in den übrigen Monaten einmal im Monat auf Befall durch Borkenkäfer abgesucht werden
§ 3
(1) Nach näherer Anordnung des Sonderbeauftragten für die Borkenkäferbekämpfung oder der staatlichen Forstämter sind unverzüglich
1. in der Zeit von Februar bis August Fangbäume zu werfen und zu überwachen,
2. vom Borkenkäfer befallene Bäume zu fällen, aufzubereiten, auf Unterlagen zu entrinden und die Rinden vollständig zu verbrennen,
3. Begiftungen durchzuführen,
4. Schadflächen von dem angefallenen Holz zu räumen und abzubrennen.
(2) Gegen diese Anordnung steht den beteiligten Waldbesitzern die Beschwerde an die Forstdirektion zu. Die Beschwerde hat keine auf schiebende Wirkung.
§ 4
Kommt ein Waldbesitzer seiner Verpflichtung nach § 2 Abs. 2 oder einer Anordnung nach § 3 Abs. 1 nicht unverzüglich nach, so kann, unbeschadet einer etwa verwirkten Strafe, die Staatsforstverwaltung die Ausführung auf Kosten des Säumigen bewirken. '
§ 5
Alle Personen, die mit der Bekämpfung des Borkenkäfers oder mit der Aufbereitung oder der Abfuhr von Käfernholz beauftragt oder beschäftigt sind, haben im Rahmen ihrer Tätigkeit die nach § 3 Abs. 1 getroffenen Anordnungen zu befolgen.
§ 6
Holz, das außerhalb des Waldes lagert, ist nach Anordnung des Sonderbeauftragten für die Borkenkäferbekämpfung oder des staatlichen Forstamts zu entrinden, die Rinde ist unverzüglich zu verhrennen.
' § 7 '
Die der Abwendung oder Verminderung der Borkenkäfergefahr dienenden Anordnungen haben die Waldbesitzer auf ihre Kosten auszuführen. Treffen die Anordnungen verschiedene Waldbesitzer, so haben diese die Kosten nach Verhältnis des Flächengehalts der zu schützenden Waldbestände gemeinschaftlich zu tragen. In Streitfällen hat das Forstarat die Kostenanteile der Einzelnen zu ermitteln und festzustellen. Hiergegen steht den beteiligten Waldbesitzern die Beschwerde an die Forstdirektion zu.
§ 8
Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.
Tübingen, den 21. November 1947.
Bock „ Dr. Schmid
Renner Dr. Sauer
'Vildermuth Dr Weiß
Wirsching
gewiesenen, nämlich solche, die bis zu ihrer Flucht einen größeren landwirtschaftlichen Betrieb zur Bewirtschaftung hatten, haben Gelegenheit bei den Bürgermeisterämtern einen Fragebogen anzufordern, den sie nach Ausfüllung über das Bürgermeisteramt dem Umsiedlungsamt Calw einsenden können. Aus der Ausfüllung des Vordrucks kann noch kein Anspruch auf Zuweisung von Siedlungsland abgeleitet werden.
Landratsamt Calw — Umsiedlungsamt —
Ausgabe von Fahrradbereifung Die durch die Verbrauchergruppen an die Bedarfsträger ausgegebenen Ermächtigungsscheine für Fahrradbereifung mit dem Verfalltag 10. 2. 1948 sind unverzüglich den zuständigen Bürgermeisterämtern zwecks Ausfertigung zuzuleiten.
Die Bürgermeisterämter werden ersucht, den Bezugschein auszuhändigen und den Ermächtigungsschein sofort dem Kretewirt- schaftsamt einzureichen, damit die Fahrradbereifung beim Landesreifenlager abgeholt werden kann '
Die Bedarfsträger können die Bezugscheine erst ab 20. 2. 1948 über ein Fachgeschäft bei der Firma Christian Widmaier, Calw, einlösen.
Kreiswirtschaftsamt.
Dienstränmc des Umsiedlungsamtes
Die' Dien8träumo des Umsiedlungsamtes befinden sich nicht mehr im Landratsamt, sondern im Hintergebäude Bahn- hofstr. Nr. 42 im 2. Stock (also in domseiben Gebäude wie die Arbeitsamtsnebenstelle Calw).
Fernsprecher: Calw Nr 345.
Sprechstunden:
Montag bis Donnerstag 8—12 Uhr.
Freitäg 8—12 Uhr,
13.30—17 Uhr.
Samstag keine.
Landratsamt.
Herausgeber: Landratsamt Calw. Verwaltungu. Anzeigenannahme Landratsamt Calw. Abt Bekanntmachunsen. Druck: A. Oelschläzer’sche Bncbdrackerei in Calw.
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