handeisgeseliäften - bis spätestens 14. Fe­bruar 1948 abzugeben. <

Die Kleinhandelsgeschäfte reichen die abgegebenen Vorbestellabschnitto bis 16. Februar 1948 der örtlichen Kartenausgabe­stelle ein. Die Bürgermeisterämter melden die Zahl der Vorbestellabschnitte bis zum ; 19. Februar 1948 dem Kreisernährungsamt. Die Ausstellung von Vorbestellempfangs- bescheinigungen entfällt.

Kartoffelausgabe für Zulagenempfänger Monat Februar 1948

Für Monat Februar 1948 können bezogen werden:

Schwerarbeiter 2. Kategorie je 2,5 kg auf Abschnitt f und h, zus. 5 kg; Schwerarbeiter 3. Kategorie- je 7,5 kg auf Abschnitt f und h, zus. 15 kg;

Werdende und .stillende Mütter. 1250 g auf Abschnitt 916 der Januar-Zulagekarten.

Einführung einer neuen Lebensmittelkarte für PDR.

' Ab 1. Februar 1948 werden für die außer­halb der Lager lebenden PDR- besondere Lebensmittelkarten durch das Gouverne­ment Calw ausgegeben, j Diese Karten müssen im Handel vor­dringlich beliefert werden. Die Karten­abschnitte, mit Ausnahme der Kar­toffelabschnitte, sind lt. Aufdruck zu bewerten. Wegen der Belieferung der Kartoffelabschnitte ergeht besondere Wei­sung an die Bürgermeisterämter.

Die Weinabschnitte der PDR.-Karten können nur bei den Firmen Ziegler, Freu­denstadt, und Waiblinger, Tübingen, ein­gelöst werden. Den PDR. ist die Möglich­keit gegeben, die Weinhandlungen

Georg Pfau, Calw,

Hermann Schnaufer, Calw, mit jjer Abholung des Weines zu beauf­tragen.

Die Abrechnung der Kartenabschnitte ist von den Kleinhandelsgeschäften getrennt von den übrigen Lebensmiätelkartenab- schnitten mit den örtlichen Kartenausgabe­stellen vorzunehmen.

Zusatzkarten für Prioritätsbetriebe Auf den Abschnitt DX der Zulagekarte für Prioritätsbetriebe können 1250 g Mais­mehl und auf den AbschnittHaferflocken 400 g Gerstengrütze abgegeben werden. Die übrigen Kartenabschnitte sind lt. Auf­druck zu bewerten.

Es wird darauf hingewiesen, daß auf die Abschnitte keine anderen Lebensmittel, als die oben freigegebenen, ausgeliefert werden dürfen.

Calw, 29. Januar 1948.

Kreisernährungsamt.

Nähmittel für Ausgewiesene Bei den Firmen Heinrich Rühle in Calw, Gottlieb Schwarz in Nagold, Reinhold Hayer inAltensteig, Karl Kühler in Wildbad, Felix Rail, Inh. Eugen Rail in Neuenbürg können gegen Eintragung in den vom Um­siedlungsamt Calw ausgestellten bzw. mit einem Umzugsvermerk versehenen Aus- gewiesenenausweis für jede in 'dem Aus­weis eingetragene Persdn je 2 Rollen Näh­kunstseide und 1 Knäuel Stopfgarn einge­kauft werden. Bei abgelegenen Gemeinden sind die Bürgermeisterämter angewiesen wordenr einen Sammelbezug für sämtliche Ausgewiesene der Gemeinde fn die Wege zu leiten.

Land ratsamt Umsiedlungsamt

Siedlungsland für Ausgewiesene Auf Veranlassung des Staatskommissars für die Umsiedlung in Tübingen werden zur Zeit vollkommen unverbindlich Erhe­bungen über den Bedarf an Siedlungsland für Ausgewiesene (Ostflüchtlinge) ange­stellt Die in Betracht kommenden Aus-

Gesetz zur Bekämpfung des Borkenkäfers

vom 11. November 1947

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

§ l

Das Staatsministerium wird ermächtigt, die zur Bekämpfung des Borkenkäfers in Waldungen aller Besitzarten erforderlichen Maßnahmen anzuordnen.

§ 2

(1) Wer den auf Grund des § 1 getroffe­nen Maßnahmen zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis und Geldstrafe oder einer dieser Strafen belegt

(2) Die Strafverfolgung tritt nur auf

Antrag der Forstdirektion ein.

§ 3

Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkün­dung in Kraft Es tritt mit dem 30. Sep­tember 1949 außer Kraft.

- Tübingen, den 11. November 1947.

Bock Dr. Schmid

Renner Dr. Sauer

Vildermuth Dr. Weiß

Wirsching

Verordnung

des Staatsministeriums zur Bekämpfung I des Borkenkäfers vom 21. November 1947

Auf Grund von § 1 des Gesetzes zur Be­kämpfung des Borkenkäfers vom 11. No­vember 1947 (RogBl. S. 107) wird folgendes verordnet:

§ 1

Waldungen im Sinn des Gesetzes zur Bekämpfung des Borkenkäfers und der nachstehenden Bestimmungen sind alle mit Nadelholz bestockten Grundstücke

' § 2

(1) Erlangt ein Waldbesitzer oder ein in der Waldwirtschaft Beschäftigter Kennt­nis davon, daß eine Waldung vom Borken­käfer befallen ist, insbesondere, daß sich Bohrmehl oder sonstige Spuren des Borken­käfers zeigen, so hat er unverzüglich dem nächsten staatlichen Forstamt Anzeige zu erstatten.

(2) Jeder Waldbesitzer hat dafür zu sor­gen, daß seine Waldungen in den Monaten April bis Oktober alle 14 Tage, in den übrigen Monaten einmal im Monat auf Be­fall durch Borkenkäfer abgesucht werden

§ 3

(1) Nach näherer Anordnung des Sonder­beauftragten für die Borkenkäferbekämp­fung oder der staatlichen Forstämter sind unverzüglich

1. in der Zeit von Februar bis August Fangbäume zu werfen und zu über­wachen,

2. vom Borkenkäfer befallene Bäume zu fällen, aufzubereiten, auf Unterlagen zu entrinden und die Rinden vollständig zu verbrennen,

3. Begiftungen durchzuführen,

4. Schadflächen von dem angefallenen Holz zu räumen und abzubrennen.

(2) Gegen diese Anordnung steht den beteiligten Waldbesitzern die Beschwerde an die Forstdirektion zu. Die Beschwerde hat keine auf schiebende Wirkung.

§ 4

Kommt ein Waldbesitzer seiner Ver­pflichtung nach § 2 Abs. 2 oder einer An­ordnung nach § 3 Abs. 1 nicht unverzüglich nach, so kann, unbeschadet einer etwa ver­wirkten Strafe, die Staatsforstverwaltung die Ausführung auf Kosten des Säumigen bewirken. '

§ 5

Alle Personen, die mit der Bekämpfung des Borkenkäfers oder mit der Aufberei­tung oder der Abfuhr von Käfernholz be­auftragt oder beschäftigt sind, haben im Rahmen ihrer Tätigkeit die nach § 3 Abs. 1 getroffenen Anordnungen zu befolgen.

§ 6

Holz, das außerhalb des Waldes lagert, ist nach Anordnung des Sonderbeauftragten für die Borkenkäferbekämpfung oder des staatlichen Forstamts zu entrinden, die Rinde ist unverzüglich zu verhrennen.

' § 7 '

Die der Abwendung oder Verminderung der Borkenkäfergefahr dienenden Anord­nungen haben die Waldbesitzer auf ihre Kosten auszuführen. Treffen die Anordnun­gen verschiedene Waldbesitzer, so haben diese die Kosten nach Verhältnis des Flä­chengehalts der zu schützenden Wald­bestände gemeinschaftlich zu tragen. In Streitfällen hat das Forstarat die Kosten­anteile der Einzelnen zu ermitteln und fest­zustellen. Hiergegen steht den beteiligten Waldbesitzern die Beschwerde an die Forstdirektion zu.

§ 8

Diese Verordnung tritt mit ihrer Ver­kündung in Kraft.

Tübingen, den 21. November 1947.

Bock Dr. Schmid

Renner Dr. Sauer

'Vildermuth Dr Weiß

Wirsching

gewiesenen, nämlich solche, die bis zu ihrer Flucht einen größeren landwirtschaftlichen Betrieb zur Bewirtschaftung hatten, haben Gelegenheit bei den Bürgermeisterämtern einen Fragebogen anzufordern, den sie nach Ausfüllung über das Bürgermeister­amt dem Umsiedlungsamt Calw einsenden können. Aus der Ausfüllung des Vordrucks kann noch kein Anspruch auf Zuweisung von Siedlungsland abgeleitet werden.

Landratsamt Calw Umsiedlungsamt

Ausgabe von Fahrradbereifung Die durch die Verbrauchergruppen an die Bedarfsträger ausgegebenen Ermächtigungs­scheine für Fahrradbereifung mit dem Ver­falltag 10. 2. 1948 sind unverzüglich den zuständigen Bürgermeisterämtern zwecks Ausfertigung zuzuleiten.

Die Bürgermeisterämter werden ersucht, den Bezugschein auszuhändigen und den Er­mächtigungsschein sofort dem Kretewirt- schaftsamt einzureichen, damit die Fahrrad­bereifung beim Landesreifenlager abgeholt werden kann '

Die Bedarfsträger können die Bezug­scheine erst ab 20. 2. 1948 über ein Fach­geschäft bei der Firma Christian Widmaier, Calw, einlösen.

Kreiswirtschaftsamt.

Dienstränmc des Umsiedlungsamtes

Die' Dien8träumo des Umsiedlungsamtes befinden sich nicht mehr im Landratsamt, sondern im Hintergebäude Bahn- hofstr. Nr. 42 im 2. Stock (also in domseiben Gebäude wie die Arbeitsamts­nebenstelle Calw).

Fernsprecher: Calw Nr 345.

Sprechstunden:

Montag bis Donnerstag 812 Uhr.

Freitäg 812 Uhr,

13.3017 Uhr.

Samstag keine.

Landratsamt.

Herausgeber: Landratsamt Calw. Verwaltungu. Anzeigen­annahme Landratsamt Calw. Abt Bekanntmachunsen. Druck: A. Oelschläzersche Bncbdrackerei in Calw.

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