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Unerlaubte Mietzinserhobungen bei Wohnraumen

Die gegenwärtige Wohnraumnot bildet häufig den Anlaß zur Forderung überhöh­ter Mietpreise für Wohnungen und Einzel- räume. Es wird ausdrücklich darauf hin­gewiesen, daß eine Erhöhung der Mieten und Pachten gegenüber dem nach der Preis- stopverordnung maßgebenden Stichtag, dem 17. Oktober 1936, grundsätzlich verboten ist. Es ist auch unzulässig, bei ziffernmäßig gleichbleibendem Mietzins den Mieter in anderer Weise mit einer Erhöhung zu be­lasten, z. B. durch Forderung nicht seit lan­gem allgemein üblicher Mietzins-Voraus­zahlungen oder besonderer Mietzinssicher­heiten, die Abwälzung von Instandsetzungs­kosten auf den Mieter usw. Ebenso können die vor dem Stichtag bestehenden Mietzinse auf ihre Berechtigung überprüft und u. U. auf den angemessenen ortsüblichen Miet­zins herabgesetzt werden. Auch Wohnun­gen, die nach dem Stichtag erstmalig ver­mietet worden sind, fallen unter die Preis- stopveror^nung. Für derartige Wohnungen darf kein höherer Mietzins gefordert wer­den, als zur Stopzeit für gleichwertige Woh­nungen üblich und angemessen war.

Immer wieder taucht die Frage auf, in­wieweit es einem Hausbesitzer gestattet ist, den Mietpreis zu erhöhen. Es können berechtigte Fälle eintreten, in denen eine Erhöhung genehmigt werden kann. Ein sol­cher Fall ist nach Durchführung baulicher Verbesserungen gegeben, um eine angemes­sene Verzinsung und Abschreibung des auf­gewendeten Kapitals zu ermöglichen. Solche Verbesserungen können z. B. sein: die Neu­anlage einer elektrischen Lichtleitung, die Neueinrichtung von elektrischer Treppen­beleuchtung, Neueinrichtung eines Bade­zimmers, . eines Wasserspülklose^ts oder v einer Waschküche, Anlage einer Zentral­heizung und Warmwasserversorgungsein­richtung, Neuaufstellung von Öfen und Herden in Zimmern, die früher nicht heiz­bar waren. Eine Mieterhöhung kommt aber nur in Betracht, wenn es sich um Neuein­richtungen handelt, nicht aber, wenn ver­altete oder verbrauchte Einrichtungen durch neue ersetzt werden. Im letzteren Falle handelt es sich um 'instandsetzungs arbeiten, deren Kosten die Vermieter selbst zu tragen haben. Ebenso kann auf Nach weis die Angleichung von Gefälligkeitsmie­ten durchgeführt werden, also der mit Rücksicht auf verwandtschaftliche Bezie­hungen besonders niedrig festgesetzt gewe­senen Mietsätze, beim Vermieten an eine andere Person. Für jede Mietzinserhöhung ist jedoch die Genehmigung der Preis­behörde erforderlich.

Wer eine Mietpreiserhöhung ohne Geneh­migung der Preisbehörde vornimmt oder Mietpreise fordert, die über das zulässige Maß hinausgehen, macht sich strafbar und hat zu gewärtigen, daß er die über die zu­lässigen Preise hinausgehenden Beträge ab­zuführen oder dem Mieter zurückzuzahlen hat. Eine Rückerstattung an den Geschädig­ten ist jedoch nur möglich, sofern ihn kein Verschulden trifft, und' dann frühestens vom Tag der Antragstellung ab. Ist in dem Preisverstoß eine gewinnsüchtige Ausnüt­zung der gegenwärtigen Wohnungsnot zu erblicken, so hat der Schuldige mit gericht­licher Strafverfolgung au rechnen.

Ei» strafbarer Verstoß gegen die Preis­vorschriften ist auch dann gegeben, wenn ein Vermieter Steuern oder Gebühren auf den Mieter abwälzt, sofern der Vermieter bisher zur Bezahlung verpflichtet war. Die eingetretene Steuererhöhung darf nach Weisung des Wirtschaftsministeriums Tü­bingen zu keiner Mietpreiserhöhung füh­ren, da diese Mehrkosten vorläufig die Hausbesitzer zu tragen haben.

Bei beschädigten Wohnungen, doren Räume nur noch zum Teil benutzbar sind, steht dem Mieter ein Anspruch auf ent­sprechende Mietzinsminderung zu.

In diesem Zusammenhang wird auf die seit 31. Juli 1939 bestehende Anordnung über die Einführung einer Meldepflicht bei der Neuvermietung von Wohnungen in dep Städten Calw, Nagold, Herrenalb, Wildbad, Wildberg und in den Gemeinden Birken­feld, Conweiler, Hirsau, Stammheim und

SeExan?nite!nuig

Das Postscheckkonto der Landratsarat» 1 kasse Calw beim Postscheckamt Stuttgart Nr. 8382 wird mit sofortiger Wirkung auf­gehoben.

Zahlungen, die an die Landratsamtskasse zu leisten sind, wollen nunmehr «if das Postscheckkonto der Landratsamtskasse Nr» 235 beim Postscheckamt Reutlingen über­wiesen werden..

Landratsamt.

Unterreichenbach hingewiesen. In diesen Orten ist der Vermieter verpflichtet, bei jeder Neuvermietung einer Wohnung der Gemeindebehörde binnen einer Woche nach Abschluß des Mietvertrags schriftlich auf vorgeschriebenem Muster Anzeige zu er­statten. Die Vordrucke sind beim Bürger­meisteramt erhältlich.

Calw, den 15. September 1947

Land ratsamt Preisbohörde<

Mietpreise für möblierte und leere Zimmer

Infolge des gesteigerten Bedarfs an Wohnraumen werden immgr mehr Zimmer von Hausbesitzern abgegeben, die früher nie vermietet haben. Da Vermieter und Mieter oft nicht wissen, was sie verlangen und zahlen dürfen, werden nachstehend die Richtpreise vom 24. 8. 1944 noch einmal be­kanntgegeben. Für gewerbsmäßige Belier- bergungsbetriebe gelten Sonderbestimmun­gen, die bei den Bürgermeisterämtern er­fragt werden können.

' Richtlinien

I. Möblierte Zimmer 1. Raummiete

(1) Bei der Bestimmung des Mietzinses für Einzelräume ist von dem Mietzins (Mietwert) für die ganze Wohnung auszu­gehen. Zur Ermittlung des Mietanteils' für einen Raum wird am einfachsten die Ge­samtmiete (Mietwert) durch die Zahl der Wohnräume einschließlich Küche geteilt. Ist ein Zimmer übernormal/groß, so wird der Mietanteil entsprechend erhöht,. ist es sehr klein oder liegt ee'z. B. im Unter­geschoß, so ist er zu ermäßigen.

(2) Der Mietanteil erhöht sich bei Zim­mern mit fließendem Kalt- (und Warm-) Wasser Um 10 (15) v. H.

(3) Zu dem nach Abs. 1 und 2 errech- neten Mietanteil darf in jedem Fall ein Zu-

Bokanntmachung

Dem Antrag des früheren Zollbeamten

Bruno Kühne in Wildbad i. Schw. auf Erteilung einer Ansnahmebewilligung im Sinne des § 5 des Einzelhandelsschutz- gesetzes zur Errichtung einer Tauschzen­trale in Wildbad, Wilhelms} r. Nr. 51, wurde durch Beschluß des Landratsamts vom 16. 10. 1947 entsprochen.

Gegen diese Entscheidung ist Be­schwerde an das Wirtschaftsministerium Landesgewerbeamt zulässig, die bin­nen 2 Wochen von der im Nachrichten­blatt erfolgten Bekanntmachung an ge­rechnet beim Landratsamt einzureichen wäre.

Calw, 16. Oktober 1947.

Landratsamt.

schlag von 1015 v. H., wenn das Zimmer von mehreren Personen bewohnt wird, ein solcher von 2530 v. H. berechnet werden.

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2. Möbelmiete

Zu der nach Ziffer 1 ermittelten Raum­miete kommt die Möbelmiete. Als Vergü­tung für Abnützung der Einrichtungs­gegenstände, wie Möbel, Gardinen, Betten (ohne Bettwäsche) usw., darf ein Hundert­stel des Zeitwerts (Gebrauchswerts) dieser Gegenstände, d. h. also 12 v. H. jährlich, erhoben werden. Wohnen mehrere Personen in einem Raum, so dürfen 1525 v. H. er­hoben werden.

3. Nebenleistungen

(1) Es können berechnet werden:

a) Für Benützung und Reinigung der Bettwäsche und Handtücher je Person 34 RM. monatlich.

b) Für Bedienung (tägliche Reinhal­tung, Bettmachen, Schuhputzen, Kleider- ausbürsten, Bereitstellen voh frischem Was­ser, Beheizen) für jede Person je nach Lei­stung 58 RM. monatlich.

c) Für Regeibeleuchtnng 1 RM. (be^ mehreren Personen bis 2 RM.) monat­lich.

d) Für den Anschluß eines Rundfunk­geräts 1 RM. monatlich.

e) Für das Frühstück der Selbst­kostenpreis.

f) Für Brennstoffe (Holz, Kohle) der Selbstkostenpreis. Erfolgt Beheizung nach Pauschalbetrag, so können je Tag bis 30 Rpf. berechnet werden.

g) Für ein warmes Bad bis 60 Rpf.

h) Für Küchenbenützung : bei ganztägiger Mitbenützung 57 RM, bei ganztägiger Mitbenützung einschließlich Küchengeräte und Geschirr 712 RM., bei geringer Mitbenützung (z. B. nur abends) 23 RM. monatlich. (Die Kosten für elek­trischen Strom, Gas, Holz und Kohle sind in diesen Beträgen nicht enthalten.)

(2) Für Sonderleistungen sind angemessene Beträge zu vereinbaren und besonders zu berechnen.

4. Richtpreise

\ (1) Bei Berechnung auf dieser Grund­lage ergeben sieb im Krei* Calw für Zim-