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Unerlaubte Mietzinserhobungen bei Wohnraumen
Die gegenwärtige Wohnraumnot bildet häufig den Anlaß zur Forderung überhöhter Mietpreise für Wohnungen und Einzel- räume. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß eine Erhöhung der Mieten und Pachten gegenüber dem nach der Preis- stopverordnung maßgebenden Stichtag, dem 17. Oktober 1936, grundsätzlich verboten ist. Es ist auch unzulässig, bei ziffernmäßig gleichbleibendem Mietzins den Mieter in anderer Weise mit einer Erhöhung zu belasten, z. B. durch Forderung nicht seit langem allgemein üblicher Mietzins-Vorauszahlungen oder besonderer Mietzinssicherheiten, die Abwälzung von Instandsetzungskosten auf den Mieter usw. Ebenso können die vor dem Stichtag bestehenden Mietzinse auf ihre Berechtigung überprüft und u. U. auf den angemessenen ortsüblichen Mietzins herabgesetzt werden. Auch Wohnungen, die nach dem Stichtag erstmalig vermietet worden sind, fallen unter die Preis- stopveror^nung. Für derartige Wohnungen darf kein höherer Mietzins gefordert werden, als zur Stopzeit für gleichwertige Wohnungen üblich und angemessen war.
Immer wieder taucht die Frage auf, inwieweit es einem Hausbesitzer gestattet ist, den Mietpreis zu erhöhen. Es können berechtigte Fälle eintreten, in denen eine Erhöhung genehmigt werden kann. Ein solcher Fall ist nach Durchführung baulicher Verbesserungen gegeben, um eine angemessene Verzinsung und Abschreibung des aufgewendeten Kapitals zu ermöglichen. Solche Verbesserungen können z. B. sein: die Neuanlage einer elektrischen Lichtleitung, die Neueinrichtung von elektrischer Treppenbeleuchtung, Neueinrichtung eines Badezimmers, . eines Wasserspülklose^ts oder v einer Waschküche, Anlage einer Zentralheizung und Warmwasserversorgungseinrichtung, Neuaufstellung von Öfen und Herden in Zimmern, die früher nicht heizbar waren. Eine Mieterhöhung kommt aber nur in Betracht, wenn es sich um Neueinrichtungen handelt, nicht aber, wenn veraltete oder verbrauchte Einrichtungen durch neue ersetzt werden. Im letzteren Falle handelt es sich um 'instandsetzungs arbeiten, deren Kosten die Vermieter selbst zu tragen haben. Ebenso kann auf Nach weis die Angleichung von Gefälligkeitsmieten durchgeführt werden, also der mit Rücksicht auf verwandtschaftliche Beziehungen besonders niedrig festgesetzt gewesenen Mietsätze, beim Vermieten an eine andere Person. Für jede Mietzinserhöhung ist jedoch die Genehmigung der Preisbehörde erforderlich.
Wer eine Mietpreiserhöhung ohne Genehmigung der Preisbehörde vornimmt oder Mietpreise fordert, die über das zulässige Maß hinausgehen, macht sich strafbar und hat zu gewärtigen, daß er die über die zulässigen Preise hinausgehenden Beträge abzuführen oder dem Mieter zurückzuzahlen hat. Eine Rückerstattung an den Geschädigten ist jedoch nur möglich, sofern ihn kein Verschulden trifft, und' dann frühestens vom Tag der Antragstellung ab. Ist in dem Preisverstoß eine gewinnsüchtige Ausnützung der gegenwärtigen Wohnungsnot zu erblicken, so hat der Schuldige mit gerichtlicher Strafverfolgung au rechnen.
Ei» strafbarer Verstoß gegen die Preisvorschriften ist auch dann gegeben, wenn ein Vermieter Steuern oder Gebühren auf den Mieter abwälzt, sofern der Vermieter bisher zur Bezahlung verpflichtet war. Die eingetretene Steuererhöhung darf nach Weisung des Wirtschaftsministeriums Tübingen zu keiner Mietpreiserhöhung führen, da diese Mehrkosten vorläufig die Hausbesitzer zu tragen haben.
Bei beschädigten Wohnungen, doren Räume nur noch zum Teil benutzbar sind, steht dem Mieter ein Anspruch auf entsprechende Mietzinsminderung zu.
In diesem Zusammenhang wird auf die seit 31. Juli 1939 bestehende Anordnung über die Einführung einer Meldepflicht bei der Neuvermietung von Wohnungen in dep Städten Calw, Nagold, Herrenalb, Wildbad, Wildberg und in den Gemeinden Birkenfeld, Conweiler, Hirsau, Stammheim und
SeExan?nite!nuig
Das Postscheckkonto der Landratsarat» 1 kasse Calw beim Postscheckamt Stuttgart Nr. 8382 wird mit sofortiger Wirkung aufgehoben.
Zahlungen, die an die Landratsamtskasse zu leisten sind, wollen nunmehr «if das Postscheckkonto der Landratsamtskasse Nr» 235 beim Postscheckamt Reutlingen überwiesen werden..
Landratsamt.
Unterreichenbach hingewiesen. In diesen Orten ist der Vermieter verpflichtet, bei jeder Neuvermietung einer Wohnung der Gemeindebehörde binnen einer Woche nach Abschluß des Mietvertrags schriftlich auf vorgeschriebenem Muster Anzeige zu erstatten. Die Vordrucke sind beim Bürgermeisteramt erhältlich.
Calw, den 15. September 1947
Land ratsamt ’ — Preisbohörde —<
Mietpreise für möblierte und leere Zimmer
Infolge des gesteigerten Bedarfs an Wohnraumen werden immgr mehr Zimmer von Hausbesitzern abgegeben, die früher nie vermietet haben. Da Vermieter und Mieter oft nicht wissen, was sie verlangen und zahlen dürfen, werden nachstehend die Richtpreise vom 24. 8. 1944 noch einmal bekanntgegeben. Für gewerbsmäßige Belier- bergungsbetriebe gelten Sonderbestimmungen, die bei den Bürgermeisterämtern erfragt werden können.
' Richtlinien
I. Möblierte Zimmer 1. Raummiete •
(1) Bei der Bestimmung des Mietzinses für Einzelräume ist von dem Mietzins (Mietwert) für die ganze Wohnung auszugehen. Zur Ermittlung des Mietanteils' für einen Raum wird am einfachsten die Gesamtmiete (Mietwert) durch die Zahl der Wohnräume einschließlich Küche geteilt. Ist ein Zimmer übernormal/groß, so wird der Mietanteil entsprechend erhöht,. ist es sehr klein oder liegt ee'z. B. im Untergeschoß, so ist er zu ermäßigen.
(2) Der Mietanteil erhöht sich bei Zimmern mit fließendem Kalt- (und Warm-) Wasser Um 10 (15) v. H.
(3) Zu dem nach Abs. 1 und 2 errech- neten Mietanteil darf in jedem Fall ein Zu-
Bokanntmachung
Dem Antrag des früheren Zollbeamten
Bruno Kühne in Wildbad i. Schw. auf Erteilung einer Ansnahmebewilligung im Sinne des § 5 des Einzelhandelsschutz- gesetzes zur Errichtung einer Tauschzentrale in Wildbad, Wilhelms} r. Nr. 51, wurde durch Beschluß des Landratsamts vom 16. 10. 1947 entsprochen.
Gegen diese Entscheidung ist Beschwerde an das Wirtschaftsministerium — Landesgewerbeamt — zulässig, die binnen 2 Wochen von der im Nachrichtenblatt erfolgten Bekanntmachung an gerechnet beim Landratsamt einzureichen wäre.
Calw, 16. Oktober 1947.
Landratsamt.
schlag von 10—15 v. H., wenn das Zimmer von mehreren Personen bewohnt wird, ein solcher von 25—30 v. H. berechnet werden.
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2. Möbelmiete
Zu der nach Ziffer 1 ermittelten Raummiete kommt die Möbelmiete. Als Vergütung für Abnützung der Einrichtungsgegenstände, wie Möbel, Gardinen, Betten (ohne Bettwäsche) usw., darf ein Hundertstel des Zeitwerts (Gebrauchswerts) dieser Gegenstände, d. h. also 12 v. H. jährlich, erhoben werden. Wohnen mehrere Personen in einem Raum, so dürfen 15—25 v. H. erhoben werden.
3. Nebenleistungen
(1) Es können berechnet werden:
a) Für Benützung und Reinigung der Bettwäsche und Handtücher je Person 3—4 RM. monatlich.
b) Für Bedienung (tägliche Reinhaltung, Bettmachen, Schuhputzen, Kleider- ausbürsten, Bereitstellen voh frischem Wasser, Beheizen) für jede Person je nach Leistung 5—8 RM. monatlich.
c) Für Regeibeleuchtnng 1 RM. (be^ mehreren Personen bis 2 RM.) monatlich.
d) Für den Anschluß eines Rundfunkgeräts 1 RM. monatlich.
e) Für das Frühstück der Selbstkostenpreis.
f) Für Brennstoffe (Holz, Kohle) der Selbstkostenpreis. Erfolgt Beheizung nach Pauschalbetrag, so können je Tag bis 30 Rpf. berechnet werden.
g) Für ein warmes Bad bis 60 Rpf.
h) Für Küchenbenützung : bei ganztägiger Mitbenützung 5—7 RM, bei ganztägiger Mitbenützung einschließlich Küchengeräte und Geschirr 7—12 RM., bei geringer Mitbenützung (z. B. nur abends) 2—3 RM. monatlich. (Die Kosten für elektrischen Strom, Gas, Holz und Kohle sind in diesen Beträgen nicht enthalten.)
(2) Für Sonderleistungen sind angemessene Beträge zu vereinbaren und besonders zu berechnen.
4. Richtpreise
\ (1) Bei Berechnung auf dieser Grundlage ergeben sieb im Krei* Calw für Zim-