Anordnung über die Regelung des Absatzes von Wein der Ernte 1947 vom 15. September 1947
Auf Grund des § 22 der Verordnung über die öffentliche Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Erzeugnisse vom 27. August 1939 (RGBl. I S. 1521) wird angeordnet:
§ 1
1. Aller Wein aus Weintrauben der Ernte 1947 ist beschlagnahmt.
2. Die Erzeuger haben den von ihnen gewonnenen Wein, soweit sie einer Weinbaugenossenschaft angehören, an diese Genossenschaft, im übrigen an einen zugelassenen Weingroßhändler abzuliefern!
3. Die Abgabe von Wein an andere Personen oder Stellen ist nur mit Genehmigung des Landesernährungsamtes zulässig.
§ 2
1. Für den Eigenverbrauch des Erzeugers und seiner Angehörigen sowie der in seinem Betrieb mitarbeilenden Personen sind von der Beschlagnahme ausgenommen:
1. Bei einer Gesamtanbaufläche bis zu 3 a die Gesamternte;
2. bei einer Gesamtanbaufläche von mehr als 3 a bis zu 10 a 20 v. H. des Ernteertrages;
3. bei einer Gesamtanbaufläche von mehr als 10 a bis zu 1 ha 10 v. S. des Ernteertrages;
4. bei einer Gesamtanbaufläche von mehr als 1 ha 8 v. H. des Ernteertrages.
2. Hat der Erzeuger seinen gesamten Ernteertrag an eine Genossenschaft abgeliefert, so ist diese verpflichtet, ihm auf Verlangen an Stelle der nach Absatz 1 vorgesehenen Anteile folgende Mengen zum Eigenverbrauch auszuliefern:
1. Bei einer Gesamtanbaufläche bis zu 3 a die Gesamtmenge des aus den angelieferten Weintrauben hergestellten Weines;
2. bei einer Gesamtanbaufläche von mehr als 3 a bis zu 10 a 20 Liter Wein;
3. bei einer Gesamtanbaufläche von mehr als l(^a bis zu 1 ha 40 Liter Wein;
4. bei einer Gesamtanbaufläche von mehr als 1 ha 150 Liter Wein.
Sind diese Mengen höher als sich für den Erzeuger unter Zugrundelegung der
in Abs. 1 genannten Sätze ergeben würde, so ist ibre Auslieferung an die Erzeuger nur zulässig, wenn sein Weinertrag dem Durchschnittsertrag des Weinbaugebietes, in dem seine Weinanbaufläche gelegen ist, mindestens entspricht. Im übrigen dürfen höchstens die nach Abs. 1 zulässigen Mengen ausgeliefert werden.
§.3
Die Weingroßhändler und Genossenschaften sind von der Übernahme des Weins an für seine Sicherstellung und einwandfreie fachmännische Pflege verantwortlich. Sie haben die eingelagerten Weinbestände zum ersten jeden Monats dem zuständigen Kreisernährungsamt zu melden. 0
§ 4
1. Der Eigenverbrauch der Weingroßhandlungen und Genossenschaften darf einen Liter je Person und Tag der im Betrieb beschäftigten Personen nicht übersteigen.
2. Weiterhin sind bei den Weingroßhandlungen und Genossenschaften von der Beschlagnahme ausgeschlossen:
1. 6, v. H. der Monatsmengen für den ersten Abstich und 4 v. H. der Monatsmengen für den zweiten Abstich;
2. Yt v. H. monatlich der jeweils lagernden Menge für Lagerungsschwund vom zweiten Abstich an;
3. 2 v. H. jährlich der lagernden und umgesetzten Weinmenge für Bruch, Verlust und Behandlung.
§ 5
Das Landesernährungsamt erläßt die zur Durchführung dieser Anordnung erforderlichen Vorschriften.
§ 6
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung und die zu ihrer Durchführung erlassenen Vorschriften werden nach den Bestimmungen der Verbrauchsregelungs- Strafverordnung in der Fassung vom 26. November 1941 (RGBl. I S. 734) be- straft.
Tübingen, 15. September 1947.
Land Württemberg-Hohenzollem Landwirtschaftsministerium gez.: Dr. Weiß.
acEnitt 51 und 52 Je 5ÖÖ g, auf Abschnitt 53 650 g Brot
Eine besondere Benachrichtigung der Bürgermeisterämter erfolgt nicht. Es wird gebeten, diese Notiz zu den Akten zu nehmen.
Calw, 21. Oktober 1947.
Kreisernährungsamt.
.Verlegung der Diensträume des LP-Oberkommissariats Calw
Das Landespolizei - Oberkommissariat Calw hat seinen Dienstsitz von der Bi- schofstr. 2 in die Bahnhofstr. 42, lipker Eingang, II. Stock, verlegt.
Die Diensträume der Kriminalpolizei verbleiben vorläufig noch im Gebäude Bischofstr. 2.
Landratsamt.
Bezirksnotariat Bad Liebenzell zurückverlegt
Das Amtsgericht Calw gibt bekannt:
Der Sitz des Bezirksnotariats Bad Lie- benzell wurde von Calw, nach Bad Liebenzell zurückverlegt.
Calw, 20. Oktober 1947.
Amtsgericht.
Inhalt der neuesten Nummern des Journal Offidel
Nr. 114, ausgegeben am 14. Oktober 1947 (Eingang beim Landratsamt am 18. Oktober 1947).
Verordnungen, Verfügungen und Anordnungen desComman- / dement en Chef Francais en , Allemagne
Verfügung Nr. 41 des Commandant en Chef vom 3. 14). 1947 über die Regelung von Druck und Verkauf geographischer Karten- und Bildmaterials im französischen Besetzungsgebiet, S. 1155. Anordnung T 5 des Directeur de la Production Industrielle vom 17. 9.1947 über die Regelung der Rationierung von Elektrizitätsverbrauch, S. 1156. Amtliche Bekanntmachungen, S. 1159.
Das „Journal Offlciel“ kann bei sämtlichen Bürgermeisterämtern des Kreises und beim Landratsamt Calw eingesehen werden.
Landral.s; mt.
Zeitweilige Sperrung der Nagoldtalstraße zwischen Bad Liebenzell und Unterreichenbach
Vom 8. November 1947 ab muß die Straße Bad Liebenzell —Unterreichenbach vorübergehend — für etwa 3—4 Wochen — in der Zeit von morgens 8—12 und nachmittags von 13—17 Uhr gesperrt werden. Als Umleitungsstrecke für denVerkehr Calw—Pforzheim kann die Straße über Calmbach — Neuenbürg benützt werden.
Landratsamt.
Gewährung einer einmaligen Herbst- - beihilfe
Das Kreiskomitee Calw ist in der Lage, aus der Sammlung für Kriegsgefangene wirklich hilfsbedürftigen Familien eine einmalige Herbstbeihilfe von 30.— bis 50.— RM. zu gewähren. Von dieser Unterstützung können nur erfaßt werden:
a) Angehörige, deren Ernährer gefallen, vermißt oder in Kriegsgefangenschaft sind;
b) Schwerbeschädigte, ferner arbeitsunfähige Heimkehrer mit geringen Einkommensbezügen. '
Ein weiterer' Personenkreis kann bei dieser Aktion leider nicht berücksichtigt werden.
Der Antrag ist unter Darlegung der Familien-, Einkommens-, Erwerbs- und Vermögensverhältnisse beim Bürgermeisteramt zu stellen. Dabei sind Zahl, Alter und evtl. Einkommen der im Haushalt lebenden Kinder anzugeben. Aus dem Gesuch muß ferner ersichtlich sein, ob es sich um einen Gefallenen, Vermißten, Schwerbeschädigten usw. handelt. Die Richtigkeit'aller Angaben sowie die Dring
lichkeit des Gesuchs und die Bedürftigkeit der Gesuchsteller sind vom Bürgermeisteramt eingehend zu prüfen und als- dapn zu beurkunden.
Für die vom Kreissozialamt Calw bereits laufend Unterstützten (Einsatz- Notunterstützungsempfänger) ist kein Gesuch erforderlich, da die Verhältnisse dieses Personenkreises hier bekannt sind.
Schriftliche Gesuche sind gesammelt, geprüft und bestätigt von den Bürgermeisterämtern bis spätestens 3 0. 10. 19 4 7 bei deP Geschäftsstelle des Kreiskomitees Calw, Landratsamt, Zimmer 15, einzureichen. Später eingehende Gesuche können nicht mehr berücksichtigt werden. • * Kreis-Komitee Calw, Vorsitzender: Dagne.
LandratsamtCalw *