Anordnung über die Regelung des Absatzes von Wein der Ernte 1947 vom 15. September 1947

Auf Grund des § 22 der Verordnung über die öffentliche Bewirtschaftung land­wirtschaftlicher Erzeugnisse vom 27. Au­gust 1939 (RGBl. I S. 1521) wird angeord­net:

§ 1

1. Aller Wein aus Weintrauben der Ernte 1947 ist beschlagnahmt.

2. Die Erzeuger haben den von ihnen gewonnenen Wein, soweit sie einer Wein­baugenossenschaft angehören, an diese Genossenschaft, im übrigen an einen zu­gelassenen Weingroßhändler abzuliefern!

3. Die Abgabe von Wein an andere Per­sonen oder Stellen ist nur mit Genehmi­gung des Landesernährungsamtes zuläs­sig.

§ 2

1. Für den Eigenverbrauch des Erzeu­gers und seiner Angehörigen sowie der in seinem Betrieb mitarbeilenden Personen sind von der Beschlagnahme ausgenom­men:

1. Bei einer Gesamtanbaufläche bis zu 3 a die Gesamternte;

2. bei einer Gesamtanbaufläche von mehr als 3 a bis zu 10 a 20 v. H. des Ernte­ertrages;

3. bei einer Gesamtanbaufläche von mehr als 10 a bis zu 1 ha 10 v. S. des Ernte­ertrages;

4. bei einer Gesamtanbaufläche von mehr als 1 ha 8 v. H. des Ernteertrages.

2. Hat der Erzeuger seinen gesamten Ernteertrag an eine Genossenschaft ab­geliefert, so ist diese verpflichtet, ihm auf Verlangen an Stelle der nach Absatz 1 vorgesehenen Anteile folgende Mengen zum Eigenverbrauch auszuliefern:

1. Bei einer Gesamtanbaufläche bis zu 3 a die Gesamtmenge des aus den angelie­ferten Weintrauben hergestellten Wei­nes;

2. bei einer Gesamtanbaufläche von mehr als 3 a bis zu 10 a 20 Liter Wein;

3. bei einer Gesamtanbaufläche von mehr als l(^a bis zu 1 ha 40 Liter Wein;

4. bei einer Gesamtanbaufläche von mehr als 1 ha 150 Liter Wein.

Sind diese Mengen höher als sich für den Erzeuger unter Zugrundelegung der

in Abs. 1 genannten Sätze ergeben würde, so ist ibre Auslieferung an die Erzeuger nur zulässig, wenn sein Weinertrag dem Durchschnittsertrag des Weinbaugebietes, in dem seine Weinanbaufläche gelegen ist, mindestens entspricht. Im übrigen dürfen höchstens die nach Abs. 1 zulässigen Men­gen ausgeliefert werden.

§.3

Die Weingroßhändler und Genossen­schaften sind von der Übernahme des Weins an für seine Sicherstellung und einwandfreie fachmännische Pflege ver­antwortlich. Sie haben die eingelagerten Weinbestände zum ersten jeden Monats dem zuständigen Kreisernährungsamt zu melden. 0

§ 4

1. Der Eigenverbrauch der Weingroß­handlungen und Genossenschaften darf einen Liter je Person und Tag der im Be­trieb beschäftigten Personen nicht über­steigen.

2. Weiterhin sind bei den Weingroß­handlungen und Genossenschaften von der Beschlagnahme ausgeschlossen:

1. 6, v. H. der Monatsmengen für den ersten Abstich und 4 v. H. der Monats­mengen für den zweiten Abstich;

2. Yt v. H. monatlich der jeweils lagern­den Menge für Lagerungsschwund vom zweiten Abstich an;

3. 2 v. H. jährlich der lagernden und um­gesetzten Weinmenge für Bruch, Verlust und Behandlung.

§ 5

Das Landesernährungsamt erläßt die zur Durchführung dieser Anordnung er­forderlichen Vorschriften.

§ 6

Zuwiderhandlungen gegen diese Anord­nung und die zu ihrer Durchführung er­lassenen Vorschriften werden nach den Bestimmungen der Verbrauchsregelungs- Strafverordnung in der Fassung vom 26. November 1941 (RGBl. I S. 734) be- straft.

Tübingen, 15. September 1947.

Land Württemberg-Hohenzollem Landwirtschaftsministerium gez.: Dr. Weiß.

acEnitt 51 und 52 Je 5ÖÖ g, auf Abschnitt 53 650 g Brot

Eine besondere Benachrichtigung der Bürgermeisterämter erfolgt nicht. Es wird gebeten, diese Notiz zu den Akten zu nehmen.

Calw, 21. Oktober 1947.

Kreisernährungsamt.

.Verlegung der Diensträume des LP-Oberkommissariats Calw

Das Landespolizei - Oberkommissariat Calw hat seinen Dienstsitz von der Bi- schofstr. 2 in die Bahnhofstr. 42, lipker Eingang, II. Stock, verlegt.

Die Diensträume der Kriminalpolizei verbleiben vorläufig noch im Gebäude Bischofstr. 2.

Landratsamt.

Bezirksnotariat Bad Liebenzell zurückverlegt

Das Amtsgericht Calw gibt bekannt:

Der Sitz des Bezirksnotariats Bad Lie- benzell wurde von Calw, nach Bad Lieben­zell zurückverlegt.

Calw, 20. Oktober 1947.

Amtsgericht.

Inhalt der neuesten Nummern des Journal Offidel

Nr. 114, ausgegeben am 14. Oktober 1947 (Eingang beim Landratsamt am 18. Okto­ber 1947).

Verordnungen, Verfügungen und Anordnungen desComman- / dement en Chef Francais en , Allemagne

Verfügung Nr. 41 des Commandant en Chef vom 3. 14). 1947 über die Regelung von Druck und Verkauf geographischer Karten- und Bildmaterials im französi­schen Besetzungsgebiet, S. 1155. Anordnung T 5 des Directeur de la Pro­duction Industrielle vom 17. 9.1947 über die Regelung der Rationierung von Elektrizitätsverbrauch, S. 1156. Amtliche Bekanntmachungen, S. 1159.

DasJournal Offlciel kann bei sämtlichen Bürgermeisterämtern des Kreises und beim Landratsamt Calw eingesehen werden.

Landral.s; mt.

Zeitweilige Sperrung der Nagoldtalstraße zwischen Bad Liebenzell und Unterreichenbach

Vom 8. November 1947 ab muß die Straße Bad LiebenzellUnterreichenbach vorüber­gehend für etwa 34 Wochen in der Zeit von morgens 812 und nachmittags von 1317 Uhr gesperrt werden. Als Um­leitungsstrecke für denVerkehr CalwPforz­heim kann die Straße über Calmbach Neuenbürg benützt werden.

Landratsamt.

Gewährung einer einmaligen Herbst- - beihilfe

Das Kreiskomitee Calw ist in der Lage, aus der Sammlung für Kriegsgefangene wirklich hilfsbedürftigen Familien eine einmalige Herbstbeihilfe von 30. bis 50. RM. zu gewähren. Von dieser Unterstützung können nur erfaßt werden:

a) Angehörige, deren Ernährer gefal­len, vermißt oder in Kriegsgefan­genschaft sind;

b) Schwerbeschädigte, ferner arbeits­unfähige Heimkehrer mit geringen Einkommensbezügen. '

Ein weiterer' Personenkreis kann bei dieser Aktion leider nicht berücksichtigt werden.

Der Antrag ist unter Darlegung der Familien-, Einkommens-, Erwerbs- und Vermögensverhältnisse beim Bürgermei­steramt zu stellen. Dabei sind Zahl, Alter und evtl. Einkommen der im Haushalt lebenden Kinder anzugeben. Aus dem Ge­such muß ferner ersichtlich sein, ob es sich um einen Gefallenen, Vermißten, Schwerbeschädigten usw. handelt. Die Richtigkeit'aller Angaben sowie die Dring­

lichkeit des Gesuchs und die Bedürftig­keit der Gesuchsteller sind vom Bürger­meisteramt eingehend zu prüfen und als- dapn zu beurkunden.

Für die vom Kreissozialamt Calw be­reits laufend Unterstützten (Einsatz- Notunterstützungsempfänger) ist kein Ge­such erforderlich, da die Verhältnisse dieses Personenkreises hier bekannt sind.

Schriftliche Gesuche sind gesammelt, geprüft und bestätigt von den Bürger­meisterämtern bis spätestens 3 0. 10. 19 4 7 bei deP Geschäftsstelle des Kreis­komitees Calw, Landratsamt, Zimmer 15, einzureichen. Später eingehende Gesuche können nicht mehr berücksichtigt werden. * Kreis-Komitee Calw, Vorsitzender: Dagne.

LandratsamtCalw *