Aenderung der Besoldungssatzung des Kreisverbands Calw

Das Innenministerium Tübingen hat mit Weisung vom 19. 9. 1947 Nr. IV 2121 B 3 Nr. 1 folgende Aenderung der Besoldungs­satzung des Kreisverbands Calw genehmigt:

a) bei Bes.Gr. A 3 b wird nach dem Eintrag Der Verwalter der Kreiskrankenhäuser Calw usw. eingefügt:Der Leiter des Kreissozialamts ab 1. 9. 1947*,

b) bei Bes.Gr. A 4 b 1 wird der Eintrag 2 Kreisoberinspektoren abgeändert in 1 Kreisoberinspektor ab 1. 9. 1947.

Die Satzungsänderung tritt mit dem Tag der Bekanntmachung mit Wirkung vom 1. 9. 47 in Kraft.

Landratsamt.

Neuregelung der Fahrradreifen- Verteilung

Auf Weisung des Wirtschaftsministeriums erfolgt die Zuweisung von Fahrradbereifung ab sofort im Ermächtigungsschein­verfahren über die Fachverbände und Ministerien. Das Kreiswirtschaftsamt bzw. die Bürgermeisterämter ge­ben demgemäß vorläufig' keine Be­zugscheine mehr aus.

Vom Verbraucher oder dem Bedarfsträger ist der durch den Aussteller (Fabrik, Hand­werksbetriebe, Dienststellen usw.) ausge­händigte Ermächtigungsschein mit anhängen­dem Bezugschein sofort nach Empfang der für den Ermächtigungsscheininhaber zu­ständigen Bezugscheinausgabestelle (Bür­germeisteramt) "zu übergeben. Diese hat eine nach Bezugscheinnummern und Dimen­sionen geordnete namentliche Liste zu füh­ren und dem Kreiswirtschaftsamt spätestens 8 Tage nach dem auf dem Ermächtigungs­schein aufgedruckten Verfalltag einzureichen. Der Verfalltag für das 1. Kontingent 1947 ist der 25. Oktober 1947. Nach dieser Frist beim Kreiswirtschaftsamt eingehende Er­mächtigungsscheine sind verfallen.

Erst nachdem feststeht, wieviel Bereifung der Kreis Calw zugewiesen erhält, kann diese beschafft und verteilt werden. Die Ausgabe der Bereifung kann daher frühe­stens 2 Wochen nach dem auf dem Er­mächtigungsschein aufgedruckten Verfalltag erfolgen. Bei den Bürgermeisterämtern vor­liegende Anträge auf Fahrradbereifung von Bedarfsträgern, welche aus vorgenannten Gründen weder von einem Fachverband, noch von einer Dienststelle einen Ermächti­gungsschein erhalten können, werden vor­läufig aufbewahrt. Diese können mangels Zuteilung vorerst nicht berücksichtigt wer­den. Die übrigen Anträge werden an die Antragsteller zurückgegeben, damit diese sich über ihre Arbeit bzw. Dienststelle an den für sie zuständigen Verband oder Be­hörde wenden können. Neue Anträge ein­zureichen, ist daher zwecklos.

Weitere Auskünfte erteilen die Bürger­meisterämter.

Die Bürgermeisterämter werden ange­wiesen, mit der einzureichenden Meldung der vorliegenden Bezugscheine auch den ausgefttllten Ermächtigungsschein einzu­senden.

Kreiswirtscbaftsamt.

Einlösung von Kriegsgefangenenzertifi­katen durch die USA

Die Landeszentralbank für Württemberg und Hohenzollern in Reutlingen teilt mit, daß ab 1. 10, 1947 auch die Zertifikate der aus der amerikanischen Kriegsgefangen­schaft Entlassenen eingelöst werden. Mit der Einlösung, die zum Kurs von 1 Dollar = 3/s Reichsmark erfolgt, ist für Württem- lerg-Hohenzollern die Landeszentralbank in teutlingen beauftragt.

Die sogenanntenMilitary Payment Order werden sofort eingelöst. SogenannteCertifi- cates of Credit werden zum Einzug herein­genommen.

Der entlassene Kriegsgefangene muß das Military Payment Order* oder Certificate of Credit persönlich, unter Vorlage des Ent-

Gebühren für Scblepperarbeiten in der Landwirtschaft

Die folgenden Gebühren sind Richtsätze, die nicht überschritten werden dürfen.

Gebühren in RM. je Arbeitsstunde, ohne Schlepperführer-Lohn.

11 PS

15 PS

20 PS

25 PS

30 PS

35 PS

40 PS

Schleppergrundgebühren: | 1.50

1.80

2,20

2.60

3

3.30 | 3.50

Zuschläge bei Verwendung von: bis

20 PS

20 30 PS

30 40 PS

Pflug 1-scharig

2- scharig

3- scharig

4- scharig

Scheibenegge oder Grubber

Egge und Walze

Getreidebinder mit Zapfwelle Grasmähen

Wiesenwälzen

Anhängewagen

.20

.30

.40

.50

.60

.15

2.50

1 .

.60

.60

.30

.40

.50

.60

1.20

.20

3.

1 .

.80

.80

.50

.60

.70

1.40

3.50

.80

.80

Die Preise für den Binder verstehen sich ohne Bindegarn. Der Schlepperfüh­rerlohn ist nicht mit inbegriffen, er rich­tet sich nach den örtlichen Verhältnissen.

Als Arbeitszeit gilt nur die Zeit, wäh­rend der Schlepper arbeitet; Pausen, m denen der Schlepper auf dem Feld abge­stellt ist (Mittagspause u. ähnl.) werden nicht vergütet. Für die Anfahrt sind nur die Gebühren für den Schlepper und der Schlepperführerlohn zu bezahlen.

Bei Lohnunternehmen und Genossen­schaften kann je nach den Verhältnissen zur Deckung der höheren Unkosten (Steuer und dergleichen) ein Zuschlag von 15 bis 20 Prozent berechtigt sein.

Calw, den 16. September 1947

Landratsamt Preisbehörde

Kartoffelerzeuger und - Verbraucher!

Die Kartoffellieforauflagen sind hoch, die Gründe hiefür bekannt.

Eurer Ablieferungspflicht könnt Ihr nur dann in vollem Umfange nachkom- men, wenn kein Zentner Speisekartoifeln ohne Bezugsnachweis abgegeben wird.

Verbraucher, verlangt vom Kartoffel­erzeuger nidit mehr Speisekartoffeln als Eure Bezugscheine ausweisen.

Denkt immer daran, daß der Bauer, wenn er seine Lieferaufiage nidit voll erfüllt, zur Rechenschaft gezogen wird.

Deshalb:

Erzeuger und Verbraucher, haltet strengste Disziplin!

lassungssdieines und der Kennkarte, der Landeszentralbank einreichen. Die Einlösung erfolgt gebührenfrei.

Bei dieser Gelegenheit wird darauf hin­gewiesen, daß vor kurzem auch mit der Einlösung der Zertifikate der aus franz. Kriegsgefangenschaft entlassenen Kriegsge­fangenen begonnen worden ist.

Landratsamt.

Inhalt der neuesten Nummern des Journal Offleiel

Nr. 111 äusgegeben am 30. 9. 1947, beim Landratsamt erschienen am 4. 10. 1947. Verordnungen, Verfügungen und Anord­nungen des Commandement en Chef Frangais en Allemagne.

Verordnung Nr. 110 vom 3. September 1947 über die sofortige Bezahlung gewisser Geldstrafen zu Händen der ein Protokoll aufnehmenden Beamten S. 1123.

Verordnung Nr. 111 vom 16. September 1947, betreffend Zuweisung der Rundfunkein­richtungen des Saariandes an das saar­ländische Rundfunkamt S. 1124.

Verfügung Nr. 248 des Administrateur Gene­ral vom 22. Sept. 1947 betreffend Durch­führung der Verordnung Nr. 110 über die sofortige Bezahlung gewisser Geldstrafen zu Händen der em Protokoll aufnehmen- den Beamten S. 1125.

Amtliche Bekanntmachungen S. 1126. Nr. 112 ausgegeben am 1. 10. 1947 (beim Landratsamt eingegangen am 7. 10. 1947).

Verordnungen, Verfügungen undAnordnungen desComman- dement en Chef Frangais ea Allemagne

Verordnung Nr. 113 vom 1. Oktober 1947 über Änderung und Ergänzung der Ver­ordnung Nr. 97 vom 1. Juli 1947 betref­fend den Außenhandel des französischen Besetzungsgebiets S. 1132.

Verfügung Nr. 245 des Administrateur Gene­ral vom 23. Aug. 1947 über Abänderung der Verfügung Nr. 187 betreflend Schaf­fung einer autonomen Regie der amt­lichen Veröffentlichungen im französischen Besetzungsgebiet S. 1133.

Verfügung Nr. 247 des Administrateur G6n6- ral vom 19. September 1947, betreflend die Zwangsverwalter S. 1134

Anordnung Nr. 25 des Coiumandant en Chef

vom 29. September 1947 über Zwangs­verwaltung und Umbenennung verschie­dener Banken S. 1134

Anordnung Nr. 214 des Administrateur Gönä- ral vom 19. September 1947 betreffend die Zwangsverwalter S. 1135

Anordnung Nr. 216 des Administrateur Gönä- ral vom 30. September 1947 über die Er­nennung eines Zwangsverwaiters S. 1136 Anordnung Nr. 217 des Administrateur Gene­ral vom 30. September 1947 über die Er­nennung eines Zwangsverwalters S. 1136