Aenderung der Besoldungssatzung des Kreisverbands Calw
Das Innenministerium Tübingen hat mit Weisung vom 19. 9. 1947 Nr. IV 2121 B 3 Nr. 1 folgende Aenderung der Besoldungssatzung des Kreisverbands Calw genehmigt:
a) bei Bes.Gr. A 3 b wird nach dem Eintrag „Der Verwalter der Kreiskrankenhäuser Calw usw.“ eingefügt: „Der Leiter des Kreissozialamts ab 1. 9. 1947*,
b) bei Bes.Gr. A 4 b 1 wird der Eintrag „2 Kreisoberinspektoren“ abgeändert in „1 Kreisoberinspektor“ ab 1. 9. 1947“.
Die Satzungsänderung tritt mit dem Tag der Bekanntmachung mit Wirkung vom 1. 9. 47 in Kraft.
Landratsamt.
Neuregelung der Fahrradreifen- Verteilung
Auf Weisung des Wirtschaftsministeriums erfolgt die Zuweisung von Fahrradbereifung ab sofort im Ermächtigungsscheinverfahren über die Fachverbände und Ministerien. Das Kreiswirtschaftsamt bzw. die Bürgermeisterämter geben demgemäß vorläufig' keine Bezugscheine mehr aus.
Vom Verbraucher oder dem Bedarfsträger ist der durch den Aussteller (Fabrik, Handwerksbetriebe, Dienststellen usw.) ausgehändigte Ermächtigungsschein mit anhängendem Bezugschein sofort nach Empfang der für den Ermächtigungsscheininhaber zuständigen Bezugscheinausgabestelle (Bürgermeisteramt) "zu übergeben. Diese hat eine nach Bezugscheinnummern und Dimensionen geordnete namentliche Liste zu führen und dem Kreiswirtschaftsamt spätestens 8 Tage nach dem auf dem Ermächtigungsschein aufgedruckten Verfalltag einzureichen. Der Verfalltag für das 1. Kontingent 1947 ist der 25. Oktober 1947. Nach dieser Frist beim Kreiswirtschaftsamt eingehende Ermächtigungsscheine sind verfallen.
Erst nachdem feststeht, wieviel Bereifung der Kreis Calw zugewiesen erhält, kann diese beschafft und verteilt werden. Die Ausgabe der Bereifung kann daher frühestens 2 Wochen nach dem auf dem Ermächtigungsschein aufgedruckten Verfalltag erfolgen. Bei den Bürgermeisterämtern vorliegende Anträge auf Fahrradbereifung von Bedarfsträgern, welche aus vorgenannten Gründen weder von einem Fachverband, noch von einer Dienststelle einen Ermächtigungsschein erhalten können, werden vorläufig aufbewahrt. Diese können mangels Zuteilung vorerst nicht berücksichtigt werden. Die übrigen Anträge werden an die Antragsteller zurückgegeben, damit diese sich über ihre Arbeit bzw. Dienststelle an den für sie zuständigen Verband oder Behörde wenden können. Neue Anträge einzureichen, ist daher zwecklos.
Weitere Auskünfte erteilen die Bürgermeisterämter.
Die Bürgermeisterämter werden angewiesen, mit der einzureichenden Meldung der vorliegenden Bezugscheine auch den ausgefttllten Ermächtigungsschein einzusenden.
Kreiswirtscbaftsamt.
Einlösung von Kriegsgefangenenzertifikaten durch die USA
Die Landeszentralbank für Württemberg und Hohenzollern in Reutlingen teilt mit, daß ab 1. 10, 1947 auch die Zertifikate der aus der amerikanischen Kriegsgefangenschaft Entlassenen eingelöst werden. Mit der Einlösung, die zum Kurs von 1 Dollar = 3’/s Reichsmark erfolgt, ist für Württem- lerg-Hohenzollern die Landeszentralbank in teutlingen beauftragt.
Die sogenannten „Military Payment Order“ werden sofort eingelöst. Sogenannte „Certifi- cates of Credit“ werden zum Einzug hereingenommen.
Der entlassene Kriegsgefangene muß das „Military Payment Order* oder Certificate of Credit“ persönlich, unter Vorlage des Ent-
Gebühren für Scblepperarbeiten in der Landwirtschaft
Die folgenden Gebühren sind Richtsätze, die nicht überschritten werden dürfen.
Gebühren in RM. je Arbeitsstunde, ohne Schlepperführer-Lohn.
11 PS
15 PS
20 PS
25 PS
30 PS
35 PS
40 PS
Schleppergrundgebühren: | 1.50
1.80
2,20
2.60
3—
3.30 | 3.50
Zuschläge bei Verwendung von: bis
20 PS
20 — 30 PS
30 — 40 PS
Pflug 1-scharig
2- scharig
3- scharig
4- scharig
Scheibenegge oder Grubber
Egge und Walze
Getreidebinder mit Zapfwelle Grasmähen
Wiesenwälzen
Anhängewagen
—.20
—.30
—.40
—.50
—.60
—.15
2.50
1 .—
—.60
—.60
—.30
—.40
—.50
—.60
1.20
—.20
3.—
1 .—
—.80
—.80
—.50
—.60
—.70
1.40
3.50
—.80
—.80
Die Preise für den Binder verstehen sich ohne Bindegarn. Der Schlepperführerlohn ist nicht mit inbegriffen, er richtet sich nach den örtlichen Verhältnissen.
Als Arbeitszeit gilt nur die Zeit, während der Schlepper arbeitet; Pausen, m denen der Schlepper auf dem Feld abgestellt ist (Mittagspause u. ähnl.) werden nicht vergütet. Für die Anfahrt sind nur die Gebühren für den Schlepper und der Schlepperführerlohn zu bezahlen.
Bei Lohnunternehmen und Genossenschaften kann je nach den Verhältnissen zur Deckung der höheren Unkosten (Steuer und dergleichen) ein Zuschlag von 15 bis 20 Prozent berechtigt sein.
Calw, den 16. September 1947
Landratsamt — Preisbehörde —
Kartoffelerzeuger und - Verbraucher!
Die Kartoffellieforauflagen sind hoch, die Gründe hiefür bekannt.
Eurer Ablieferungspflicht könnt Ihr nur dann in vollem Umfange nachkom- men, wenn kein Zentner Speisekartoifeln ohne Bezugsnachweis abgegeben wird.
Verbraucher, verlangt vom Kartoffelerzeuger nidit mehr Speisekartoffeln als Eure Bezugscheine ausweisen.
Denkt immer daran, daß der Bauer, wenn er seine Lieferaufiage nidit voll erfüllt, zur Rechenschaft gezogen wird.
Deshalb:
Erzeuger und Verbraucher, haltet strengste Disziplin!
lassungssdieines und der Kennkarte, der Landeszentralbank einreichen. Die Einlösung erfolgt gebührenfrei.
Bei dieser Gelegenheit wird darauf hingewiesen, daß vor kurzem auch mit der Einlösung der Zertifikate der aus franz. Kriegsgefangenschaft entlassenen Kriegsgefangenen begonnen worden ist.
Landratsamt.
Inhalt der neuesten Nummern des Journal Offleiel
Nr. 111 äusgegeben am 30. 9. 1947, beim Landratsamt erschienen am 4. 10. 1947. Verordnungen, Verfügungen und Anordnungen des Commandement en Chef Frangais en Allemagne.
Verordnung Nr. 110 vom 3. September 1947 über die sofortige Bezahlung gewisser Geldstrafen zu Händen der ein Protokoll aufnehmenden Beamten S. 1123.
Verordnung Nr. 111 vom 16. September 1947, betreffend Zuweisung der Rundfunkeinrichtungen des Saariandes an das saarländische Rundfunkamt S. 1124.
Verfügung Nr. 248 des Administrateur General vom 22. Sept. 1947 betreffend Durchführung der Verordnung Nr. 110 über die sofortige Bezahlung gewisser Geldstrafen zu Händen der em Protokoll aufnehmen- den Beamten S. 1125.
Amtliche Bekanntmachungen S. 1126. Nr. 112 ausgegeben am 1. 10. 1947 (beim Landratsamt eingegangen am 7. 10. 1947).
Verordnungen, Verfügungen undAnordnungen desComman- dement en Chef Frangais ea Allemagne
Verordnung Nr. 113 vom 1. Oktober 1947 über Änderung und Ergänzung der Verordnung Nr. 97 vom 1. Juli 1947 betreffend den Außenhandel des französischen Besetzungsgebiets S. 1132.
Verfügung Nr. 245 des Administrateur General vom 23. Aug. 1947 über Abänderung der Verfügung Nr. 187 betreflend Schaffung einer autonomen Regie der amtlichen Veröffentlichungen im französischen Besetzungsgebiet S. 1133.
Verfügung Nr. 247 des Administrateur G6n6- ral vom 19. September 1947, betreflend die Zwangsverwalter S. 1134
Anordnung Nr. 25 des Coiumandant en Chef
vom 29. September 1947 über Zwangsverwaltung und Umbenennung verschiedener Banken S. 1134
Anordnung Nr. 214 des Administrateur Gönä- ral vom 19. September 1947 betreffend die Zwangsverwalter S. 1135
Anordnung Nr. 216 des Administrateur Gönä- ral vom 30. September 1947 über die Ernennung eines Zwangsverwaiters S. 1136 Anordnung Nr. 217 des Administrateur General vom 30. September 1947 über die Ernennung eines Zwangsverwalters S. 1136