Sprechstunden beim Landratsamt und bei der Kreisverbandsverwaltung im Winterhalbjahr 1947/48

1. Für die Zeit vom 1. 10. 1947 bis 31.3. 1948 wird für den Publikums verkehr bei den Dienststellen

Landratsamt (ohne Passierscheinstelle), Kreiss traßenverkehrsamt, Requisitionsamt,

Umsiedlungsamt,

Kreispflege,

Kreissozialamt,

Verwaltung der Kreiskrankenhäuser, Kreisernährungsamt, Kreiswirtschaftsamt, Kreisfeuerwehrstelle,

Kreisgeschäftstelle der Gesellschaft für Gesundheitsfürsorge u. Kriegsgefan­genendienst (Rotes Kreuz)

folgende Regelung getroffen:

Sprechstunden

Montag bis Donnerstag von 812 Uhr Freitag von 812 und 1418 Uhr Samstag keine Sprechstunde

2. Sprechstunde von Landrat Wagner:

Montag, Dienstag, Donnerstag und Frei­tag von 911 Uhr

Mittwoch u. Samstag keine Sprechstunde.

Vorherige Anmeldung ist unbedingt er­forderlich.

3. Sprechstunde bei der Pas­sierscheinstelle des Landrats­amts:

Montag bis Freitag von 10.3012 Uhr Samstag keine Sprechstunde.

4. Sprechtage der Kreisbau­meister:

Kreisbaumeisterstelle Calw Mittwoch Nagold Montag Neuenbürg Montag jeweils von 812 Uhr u. 1418 Uhr.

Die Bevölkerung wird dringend gebeten, diese Zeiten genau einzuhalten, da im Interesse einer ordnungsmäßigen Er­ledigung der Geschäfte außerhalb der Sprechstunden keine Besucher mehr empfangen werden können.

Gleichzeitig wird noch einmal dringend gebeten, jeden unnötigen Anruf bei der Passierscheinstelle zu unterlassen.

Calw, 30. September 1947.

Landratsamt.

Kontrolle der ehemaligen Offiziere und der ihnen gleichgestellten Dienstgrade

Das Gouvernement Militaire in Calw hat folgende Anordnung erteilt:

Ab 1. Oktober 1947 wird die Kontrolle der ehemaligen Offiziere und der ihnen gleichgestellten Dienstgrade durch viertel­jährliche Bestätigung auf dem im Besiß der Offiziere sich befindlichen Personal­bogen (Fiche Signaletique) wie folgt durch­geführt:

1. Die Bestätigung (Abstempelung des Personalbogens) findet ausschließlich auf der Gendarmerie-Brigade in Calw an allen Werktagen von 912 Uhr und von 25 Uhr statt.

Keinerlei Bestätigung darf durch das Kommissariat der Sfirete in Calw oder durch die Gendarmerie-Brigade in Wildbad, Na­gold und Neuenbürg vorgenommen werden.

2. Im 1. Monat jedes Vierteljahres, also Januar, April, Juli und Oktober müssen sich alle ehemaligen Offiziere und gleichgestell­ten Dienstgrade melden, die im Kreis Calw wohnhaft sind und deren Familienname mit den Buchstaben AG beginnen. !m 2. Monat (Februar, Mai, August und November) mel­den sich diejenigen mit den Anfangs-Buch­staben HM und im 3. Monat des Viertel­jahres (März, Juni, September und Dezember) diejenigen mit den Anfangsbuchstaben NZ.

Diese Regelung gilt fortlaufend und ohne daß besondere Weisung erteilt wird.

3. Einzelrichtlinien

a) Todesfall

Im Todesfall eines ehemaligen Offi­ziers ist von den Angehörigen des Verstorbenen der Personalbogen (Fiche Signaletique) auf dem Bürger­meisteramt abzugeben.

b) Neuzuzug in die Gemeinde Die in Frage kommende Person hat sich unverzüglich bei der Gendar­merie-Brigade in Calw zu melden und die neue Anschrift anzugeben.

c) Wegzug in eine andere Ge­meinde der franz. Zone

Der ehemalige Offizier läßt seinen Personalbogen vor seiner Abreise bei der Gendarmerie-Brigade in Calw abstempeln und gibt dort seine neue Adresse an.

d) Wegzug außerhalb der franz. Zone

Bei Wegzug in eine andere Besat­zungszone händigt der ehemalige Offizier vor seiner Abreise seinen Personalbogen der Gendarmerie-Bri­gade in Calw aus und gibt seine neue Anschrift an.

Landratsamt

Verordnung des Staatsministeriums über den Kraftfahrzeugeinsatz zur Siche­rung des Herbstverkehrs vom 12. 9.1947

Um die Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln und Heizmaterial sicherzu­stellen, ist, bedingt durch die Treibstofi-, Reifen- und Fahrzeuglage, eine straffe Len­kung des Einsames der Nußkraftfahrzeuge notwendig.

Das Staatsministerium verordnet daher auf Grund von § 33 des Reichsleistungs- geseßes mit sofortiger Wirkung:

§ 1

Sämtliche Nußkraftfahrzeuge (LKW, Zgm, Anhänger, die Fahrzeuge der Fuhrunterneh­mer und des Werkverkehrs), die ihre Fahr­berechtigung von Fahrbefehlen der Straßen­verkehrsämter herleiten, stehen ab sofort ausschließlich zur Verfügung der Straßen- veTkehrsämter.

§ 2

Jeder Transport nicht besonders lebens­wichtiger Güter wird eingestellt. Dasselbe

gilt für den Personentransport im Gelegen­heitsverkehr mit Lastkraftwagen.

Ueber die Notwendigkeit jedes Fahrzeug- einsaßes entscheiden die Straßenverkehrs- ämter nach Dringlichkeit. Ueber die Rang­folge erläßt das Landesstraßenverkehrsamt jeweils besondere Anweisungen.

§ 3

Dauerfahrbefehle haben nur Gültigkeit, soweit das Fahrzeug nicht durch das Kreis­straßenverkehrsamt mit besonderem Fahr­befehl in Anspruch genommen wird.

§ 4

Die Straßenverkehrsämter können auf­grund des Reichsleistungsgeseßes vom 1. 9. 1939 (RGBl. I S. 1645) für die Durch­führung vordringlicher Transporte Reifen, Batterien und sonstiges Zubehör von nicht oder nur teilweise voll einsaßfähigen oder unwirtschaftlichen Fahrzeugen für die Dauer dieses Verkehrsnotstandes mietweise zu­gunsten anderer Fahrzeughalter in Anspruch nehmen.

§ 5

Die Inanspruchnahme der Fahrzeuge und Fahrzeugteile erfolgt aufgrund der §§ 3a, 3b, 15, 16 des RLG.

Fahrzeughalter, die den an sie gestellten Anforderungen nicht nachkommen, werden nach § 34 des RLG bestraft.

Im Wiederholungsfälle ist außerdem mit dem vorübergehenden Entzug des Fahr­zeugs und seiner Ueberweisung an einen zuverlässigen Unternehmer oder Bedarfs­träger zu rechnen.

§ 6

Zur Ueberwachung der angeordneten Maßnahmen werden verschärfte Straßen­kontrollen durchgeführt.

§ 7

Diese Verordnung ist befristet bis zum 30. November 1947. Der Innenminister wird ermächtigt, die Frist für die Dauer eines Monats zu verlängern und die Durchführungs­bestimmungen zu erlassen.

Tübingen, den 12. September 1947

gez.: Dr. Bode gez.: Dr. Schmid

gez.: Dr. Renner gez.: Dr. Sauer

gez.: Wildermuth gez.: Dr. Weiss

gez. Wirsching.

Achtung! Kraftfahrzeugbesjtzer!

Die Fahrtenbücher werden jetzt in dop- pelter Fertigung ausgegeben und zwar eine Ausfertigung (A) für die geraden Monate (Februar, April. Ju ,i, Augusr Oktober, Dezember) und eine Ausfertigung (B) für die ungeraden Monate (Januar, Mürz, Mai, Juli, September. November).

Zur Überprüfung der eingetragenen Fahrten des Vormonats, auf die wirtschaft­liche Notwendigkeit, ist am Monatsende je­weils eine Ausfertigung gegen die andere beim Kreisstraßenverkehrsamt, Abteilung Zulassungstelle, auszutauechen.

Der jeweilige Fahrtenbuchaustausch wird nur für die Kraftfahrzeughalter des alten Kreises Calw beim Kreisstraßenverkehrs­amt vorgenommen, während alle anderen Kraftfahrzeughalter ihre Fahrtenbücher bei den zuständigen Außenstellen austau- schen (Nagold. Altensteig, Neuenbürg, Herrenalb und Wildbad).

Diese Regelung gilt nicht für landwirt­schaftliche Zugmaschinen und Schlepper. Diese Fahrzeuge behalten nur das alte Fahrtenbuch.

Es wird nochmals darauf aufmerksam ge­macht, daß der Fahrzeughalter das Fahr­tenbuch, vom Datum des ietzten Eintrags an gerechnet, mindestens zwei Jahre lang aufbewahren muß.

Kreisstraßenverkehrsamt.

Der Vertrieb des Nachrichtenblattes der Militärregierung für den Kreis Calw erfolgt über 113 eigene Agenturen. Außerdem kann das Nachrichtenblatt bei jedem Postamt bestellt werden. Der Be­zug über die Agenturen anderer Zeitun­gen ist entgegen einer irreführenden Bekanntgabe nicht mSgllch.

Landratsamt Caiw Abt Bekanntmachungen