Sprechstunden beim Landratsamt und bei der Kreisverbandsverwaltung im Winterhalbjahr 1947/48
1. Für die Zeit vom 1. 10. 1947 bis 31.3. 1948 wird für den Publikums verkehr bei den Dienststellen
Landratsamt (ohne Passierscheinstelle), Kreiss traßenverkehrsamt, Requisitionsamt,
Umsiedlungsamt,
Kreispflege,
Kreissozialamt,
Verwaltung der Kreiskrankenhäuser, Kreisernährungsamt, Kreiswirtschaftsamt, Kreisfeuerwehrstelle,
Kreisgeschäftstelle der Gesellschaft für Gesundheitsfürsorge u. Kriegsgefangenendienst (Rotes Kreuz)
folgende Regelung getroffen:
Sprechstunden
Montag bis Donnerstag von 8—12 Uhr Freitag von 8—12 und 14—18 Uhr Samstag keine Sprechstunde
2. Sprechstunde von Landrat Wagner:
Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag von 9—11 Uhr
Mittwoch u. Samstag keine Sprechstunde.
Vorherige Anmeldung ist unbedingt erforderlich.
3. Sprechstunde bei der Passierscheinstelle des Landratsamts:
Montag bis Freitag von 10.30—12 Uhr Samstag keine Sprechstunde.
4. Sprechtage der Kreisbaumeister:
Kreisbaumeisterstelle Calw Mittwoch Nagold Montag Neuenbürg Montag jeweils von 8—12 Uhr u. 14—18 Uhr.
Die Bevölkerung wird dringend gebeten, diese Zeiten genau einzuhalten, da im Interesse einer ordnungsmäßigen Erledigung der Geschäfte außerhalb der Sprechstunden keine Besucher mehr empfangen werden können.
Gleichzeitig wird noch einmal dringend gebeten, jeden unnötigen Anruf bei der Passierscheinstelle zu unterlassen.
Calw, 30. September 1947.
Landratsamt.
Kontrolle der ehemaligen Offiziere und der ihnen gleichgestellten Dienstgrade
Das Gouvernement Militaire in Calw hat folgende Anordnung erteilt:
Ab 1. Oktober 1947 wird die Kontrolle der ehemaligen Offiziere und der ihnen gleichgestellten Dienstgrade durch vierteljährliche Bestätigung auf dem im Besiß der Offiziere sich befindlichen Personalbogen (Fiche Signaletique) wie folgt durchgeführt:
1. Die Bestätigung (Abstempelung des Personalbogens) findet ausschließlich auf der Gendarmerie-Brigade in Calw an allen Werktagen von 9—12 Uhr und von 2—5 Uhr statt.
Keinerlei Bestätigung darf durch das Kommissariat der Sfirete in Calw oder durch die Gendarmerie-Brigade in Wildbad, Nagold und Neuenbürg vorgenommen werden.
2. Im 1. Monat jedes Vierteljahres, also Januar, April, Juli und Oktober müssen sich alle ehemaligen Offiziere und gleichgestellten Dienstgrade melden, die im Kreis Calw wohnhaft sind und deren Familienname mit den Buchstaben A—G beginnen. !m 2. Monat (Februar, Mai, August und November) melden sich diejenigen mit den Anfangs-Buchstaben H—M und im 3. Monat des Vierteljahres (März, Juni, September und Dezember) diejenigen mit den Anfangsbuchstaben N—Z.
Diese Regelung gilt fortlaufend und ohne daß besondere Weisung erteilt wird.
3. Einzelrichtlinien
a) Todesfall
Im Todesfall eines ehemaligen Offiziers ist von den Angehörigen des Verstorbenen der Personalbogen (Fiche Signaletique) auf dem Bürgermeisteramt abzugeben.
b) Neuzuzug in die Gemeinde Die in Frage kommende Person hat sich unverzüglich bei der Gendarmerie-Brigade in Calw zu melden und die neue Anschrift anzugeben.
c) Wegzug in eine andere Gemeinde der franz. Zone
Der ehemalige Offizier läßt seinen Personalbogen vor seiner Abreise bei der Gendarmerie-Brigade in Calw abstempeln und gibt dort seine neue Adresse an.
d) Wegzug außerhalb der franz. Zone
Bei Wegzug in eine andere Besatzungszone händigt der ehemalige Offizier vor seiner Abreise seinen Personalbogen der Gendarmerie-Brigade in Calw aus und gibt seine neue Anschrift an.
Landratsamt
Verordnung des Staatsministeriums über den Kraftfahrzeugeinsatz zur Sicherung des Herbstverkehrs vom 12. 9.1947
Um die Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln und Heizmaterial sicherzustellen, ist, bedingt durch die Treibstofi-, Reifen- und Fahrzeuglage, eine straffe Lenkung des Einsames der Nußkraftfahrzeuge notwendig.
Das Staatsministerium verordnet daher auf Grund von § 33 des Reichsleistungs- geseßes mit sofortiger Wirkung:
§ 1
Sämtliche Nußkraftfahrzeuge (LKW, Zgm, Anhänger, die Fahrzeuge der Fuhrunternehmer und des Werkverkehrs), die ihre Fahrberechtigung von Fahrbefehlen der Straßenverkehrsämter herleiten, stehen ab sofort ausschließlich zur Verfügung der Straßen- veTkehrsämter.
§ 2
Jeder Transport nicht besonders lebenswichtiger Güter wird eingestellt. Dasselbe
gilt für den Personentransport im Gelegenheitsverkehr mit Lastkraftwagen.
Ueber die Notwendigkeit jedes Fahrzeug- einsaßes entscheiden die Straßenverkehrs- ämter nach Dringlichkeit. Ueber die Rangfolge erläßt das Landesstraßenverkehrsamt jeweils besondere Anweisungen.
§ 3
Dauerfahrbefehle haben nur Gültigkeit, soweit das Fahrzeug nicht durch das Kreisstraßenverkehrsamt mit besonderem Fahrbefehl in Anspruch genommen wird.
§ 4
Die Straßenverkehrsämter können aufgrund des Reichsleistungsgeseßes vom 1. 9. 1939 (RGBl. I S. 1645) für die Durchführung vordringlicher Transporte Reifen, Batterien und sonstiges Zubehör von nicht oder nur teilweise voll einsaßfähigen oder unwirtschaftlichen Fahrzeugen für die Dauer dieses Verkehrsnotstandes mietweise zugunsten anderer Fahrzeughalter in Anspruch nehmen.
§ 5
Die Inanspruchnahme der Fahrzeuge und Fahrzeugteile erfolgt aufgrund der §§ 3a, 3b, 15, 16 des RLG.
Fahrzeughalter, die den an sie gestellten Anforderungen nicht nachkommen, werden nach § 34 des RLG bestraft.
Im Wiederholungsfälle ist außerdem mit dem vorübergehenden Entzug des Fahrzeugs und seiner Ueberweisung an einen zuverlässigen Unternehmer oder Bedarfsträger zu rechnen.
§ 6
Zur Ueberwachung der angeordneten Maßnahmen werden verschärfte Straßenkontrollen durchgeführt.
§ 7
Diese Verordnung ist befristet bis zum 30. November 1947. Der Innenminister wird ermächtigt, die Frist für die Dauer eines Monats zu verlängern und die Durchführungsbestimmungen zu erlassen.
Tübingen, den 12. September 1947
gez.: Dr. Bode gez.: Dr. Schmid
gez.: Dr. Renner gez.: Dr. Sauer
gez.: Wildermuth gez.: Dr. Weiss
gez. Wirsching.
Achtung! Kraftfahrzeugbesjtzer!
Die Fahrtenbücher werden jetzt in dop- pelter Fertigung ausgegeben und zwar eine Ausfertigung (A) für die geraden Monate (Februar, April. Ju ,i, Augusr Oktober, Dezember) und eine Ausfertigung (B) für die ungeraden Monate (Januar, Mürz, Mai, ■Juli, September. November).
Zur Überprüfung der eingetragenen Fahrten des Vormonats, auf die wirtschaftliche Notwendigkeit, ist am Monatsende jeweils eine Ausfertigung gegen die andere beim Kreisstraßenverkehrsamt, Abteilung Zulassungstelle, auszutauechen.
Der jeweilige Fahrtenbuchaustausch wird nur für die Kraftfahrzeughalter des alten Kreises Calw beim Kreisstraßenverkehrsamt vorgenommen, während alle anderen Kraftfahrzeughalter ihre Fahrtenbücher bei den zuständigen Außenstellen austau- schen (Nagold. Altensteig, Neuenbürg, Herrenalb und Wildbad).
Diese Regelung gilt nicht für landwirtschaftliche Zugmaschinen und Schlepper. Diese Fahrzeuge behalten nur das alte Fahrtenbuch.
Es wird nochmals darauf aufmerksam gemacht, daß der Fahrzeughalter das Fahrtenbuch, vom Datum des ietzten Eintrags an gerechnet, mindestens zwei Jahre lang aufbewahren muß.
Kreisstraßenverkehrsamt.
Der Vertrieb des Nachrichtenblattes der Militärregierung für den Kreis Calw erfolgt über 113 eigene Agenturen. Außerdem kann das Nachrichtenblatt bei jedem Postamt bestellt werden. Der Bezug über die Agenturen anderer Zeitungen ist entgegen einer irreführenden Bekanntgabe nicht mSgllch.
Landratsamt Caiw Abt Bekanntmachungen