Gebühren für Schlepperarbeiten in der Landwirtschaft

Die folgenden Gebühren sind Richtsätze, die nicht überschritten werden dürfen, Gebühren in RM. je Arbeitsstunde, ohne Schlepperführer-Lohn.

11 PS

15 PS

20 PS

25 PS

30 PS | 35 PS

40 PS

Schleppergrundgebühren: 1.50

1.80

2.20

2.60

3.

3.30

3.50

Zuschläge bei Verwendung von: bis

20 PS

20 30 PS

30«- 40 PS

Pflug 1-scharig

2- scharig

3- scharig

4- scharig

Scheibenegge oder Grubber

Egge und Walze

Getreidebinder mit Zapfwelle Grasmähen

Wiesen wälzen

Anhängewagen

20

.30

.40

.50

.60

.15

2.50

1 .

.60

.60

.30

.40

.50

.60

1.20

.20

3.

L

.80

.80

.50

.60

.70

1.40

3.50

.80 .80

Die Preise für den Binder verstehen sich ohne Bindegarn. I :r Schlepperfüh­rerlohn ist nicht mit inbegriffen, er rich­tet sich nach den örtlichen Verhältnissen.

Als Arbeitszeit gilt nur die Zeit, wäh­rend der Schlepper arbeitet; Pausen, in denen der Schlepper auf dem Feld abge­stellt ist (Mittagspause u. ähnl.) werden nicht vergütet. Für die Anfahrt sind nur die Gebühren für den Schlepper und der Schlepperführerlohn zu bezahlen.

Bei Lohnunternehmen und Genossen­schaften kann je nach den Verhältnissen zur Deckung der höheren Unkosten (Steuer und dergleichen) ein Zuschlag von 15 bis 20 Prozent berechtigt sein.

Calw, den 16. September 1947

Landratsamt Preisbehörde

' durchgeführt werden, also der mit Rück­sicht auf verwandtschaftliche Beziehun­gen besonders niedrig festgesetzt gewese­nen Mietsätze, beim Vermieten an eine andere Person. Für jede Mietzins­erhöhung ist jedoch die Genehmigung der Preisbehörde erforderlich.

Wer eine Mietpreiserhöhung ohne Ge­nehmigung der Preisbehörde vornimmt oder Mietpreise fordert, die über das zu­lässige Maß hinausgehen, macht sich straf­bar und hat zu gewärtigen, daß er die über die zulässigen Preise hinausgehen­den Beträge abzuführen oder dem Mieter zurückzuzahlen hat. Eine Rückerstattung an den Geschädigten ist jedoch nur mög­lich, sofern ihn kein Verschulden trifft, und dann frühestens vom Tag der An­tragstellung ab. Ist in dem Preisverstoß eine gewinnsüchtige Ausnützung der gegenwärtigen Wohnungsnot zu erblik- ken, so hat der Schuldige mit gericht­licher Strafverfolgung zu rechnen.

Ein strafbarer Verstoß gegen die Preis­vorschriften ist auch dann gegeben, wenn ein Vermieter Steuern oder Gebühren auf den Mieter abwälzt, sofern der Vermieter bisher zur Bezahlung verpflichtet war. Die eingetretene Steuererhöhung darf nach Weisung des Wirtschaftsministe­riums Tübingen zu keiner Mietpreis- erhöhung führen, da diese Mehrkosten vorläufig die Hausbesitzer zu tragen haben.

Bei beschädigten Wohnungen, deren Räume nur noch zum Teil benutzbar jßind, steht dem Mieter ein Anspruch auf entsprechende Mietzinsminderung zu.

In diesem Zusammenhang wird auf die seit 31. Juli 1939 bestehende Anordnung über die Einführung einer Meldepflicht bei der Neuvermietung von Wohnungen in den Städten Calw, Nagold, Herrenalb, Wildbad, Wildberg und in den Gemein­den Birkenfeld, Conweiler, Hirsau, Stamm­heim und Unterreichenbach hingewiesen. In diesem. Orten ist der Vermieter ver­pflichtet, bei jeder Neuvermietung einer Wohnung der Gemeindebehörde binnen einer Woche nach Abschluß des Mietver­trags schriftlich auf vorgeschriebenem Muster Anzeige zu erstatten. Die Vor­drucke sind beim Bürgermeisteramt er­hältlich.

Calw, den 15. September 1947

Lan dratsamt Preisbehörde

Mietpreise

für möblierte und leere Zimmer

Infolge des gesteigerten Bedarfs an Wohnräumen werden immer mehr Zim­mer von Hausbesitzern abgegeben, die früher nie vermietet haben. Da Vermieter und Mieter oft nicht wissen, was sie ver­langen und zahlen dürfen, werden nach­stehend die Richtpreise vom 24. 8. 1944 noch einmal bekanntgegeben. Für ge­werbsmäßige Beherbergungsbetriebe gel­ten Sonderbestimmungen, die bei den Bür­germeisterämtern erfragt werden können.

Richtlinien

I. Möblierte Zimmer 1. Raummiete

(1) Bei der Bestimmung des Mietzinses für Einzelräume ist von dem Mietzins (Mielwert) für die ganze Wohnung aus­

zugehen. Zur Ermittlung des Mietanteils für einen Raum wird am einfachsten die Gesamtmiete (Mietwert) durch die Zahl der Wohnräume einschließlich Küche ge­teilt. Ist ein Zimmer übernormal groß, so wird der Mietanteil entsprechend erhöht, ist es sehr klein oder liegt es z. B. im Untergeschoß, so ist er zu ermäßigen.

(2) Der Mietanteil erhöht sich bei Zim­mern mit fließendem Kalt- (und Warm-) Wasser um 10 (15) v. H.

(3) Zu dem nach Abs. 1 und 2 errech­nten Mietanteil darf in jedem Fall ein Zuschlag von 1015 v. H., wenn das Zimmer von mehreren Personen bewohnt wird, ein solcher von 2530 v. H. be­rechnet werden.

2. Möbelmiete

Zu der nach Ziffer 1 ermittelten Raum­miete ko mm t die Möbelmiete. Als Ver­gütung für Abnützung der Einrichtungs­gegenstände, wie Möbel, Gardinen, Betten (ohne Bettwäsche) usw., darf ein Hun­dertstel des Zeitwerts (Gebrauchswerts) dieser Gegenstände, d. h. also 12 v. H. jährlich, erhoben werden. Wohnen meh­rere Personen in einem Raum, so dürfen 1525 v. H. erhoben werden.

3. Nebenleistungen

(1) Es können berechnet werden;

a) Für Benützung und Reinigung der Bettwäsche und Handtücher je Per­son 34 RM. monatlich.

b) Für Bedienung (tägliche Rein­haltung, Bettmachen, Schuhputzen, Klei- derausbürsten, Bereitstellen von frischem Wasser, Beheizen) für jede Person je nach Leistung 58 RM. monatlich.

c) Für Regelbeleuchtung 1 RM. (bei mehreren Personen bis 2 RM.) monat­lich.

d) Für den Anschluß eines Rund­funkgeräts 1 RM. monatlich.

e) Für das Frühstück der Selbst­kostenpreis.

f) Für Brennstoffe (Holz, Kohle) der Selbstkostenpreis. Erfolgt Beheizung nach Pauschalbetrag, so können je Tag bis 30 Rpf. berechnet werden.

g) Für ein w a r m e s B a d bis 60 Rpf.

h) Für Küchenbenützung: bei ganztägiger Mitbenützung 57 RM., bei ganztägiger Mitbenützung einschließlich Küchengeräte und Geschirr 712 RM., bei geringer Mitbenützung (z. B. nur abends) 23 RM monatlich. (Die Kosten für elektrischen Strom, Gas, Holz und Kohle sind in diesen Beträgen nicht ent­halten.)

(2) Für Sonderleistungen sind angemessene Beträge zu vereinbaren und besonders zu berechnen.

4. Richtpreise

(1) Bei Berechnung auf dieser Grund­lage ergeben sich im Kreis Calw für Zimmer (ohne fließ. Wasser), in denen 1 Person wohnt, im allgemeinen fol* gende Preise:

a) für leere Zimmer

Ia den Gemeinden der Grupp« Stnle 1 U 111

1 einfache Zimmer 69 57 86

2 mittlere Zimmer 812 710 68

3 gute Zimmer 1216 1012 810

4 sehr gute Zimmer 1416 1214 1012

b) für möblierte Zimmer ohne Bett­wäsche, Bedienung, Beleuchtung und sonstige Nebenleistangen

Stufe ___

1 einfache Zimmer 91" W 78

2 mittlere Zimmer 12loo14 912

3 gute Zimmer 1620 1418 1215

4 sehr gute Zimmer 2 Q8 4. 2021 1513