Gebühren für Schlepperarbeiten in der Landwirtschaft
Die folgenden Gebühren sind Richtsätze, die nicht überschritten werden dürfen, Gebühren in RM. je Arbeitsstunde, ohne Schlepperführer-Lohn.
11 PS
15 PS
20 PS
25 PS
30 PS | 35 PS
40 PS
Schleppergrundgebühren: 1.50
1.80
2.20
2.60
3.—
3.30
3.50
Zuschläge bei Verwendung von: bis
20 PS
20 — 30 PS
30«- 40 PS
Pflug 1-scharig
2- scharig
3- scharig
4- scharig
Scheibenegge oder Grubber
Egge und Walze
Getreidebinder mit Zapfwelle Grasmähen
Wiesen wälzen
Anhängewagen
—20
—.30
—.40
—.50
—.60
—.15
2.50
1 .—
—.60
—.60
—.30
—.40
—.50
—.60
1.20
—.20
3.—
L—
—.80
—.80
—.50
—.60
—.70
1.40
3.50
—.80 —.80
Die Preise für den Binder verstehen sich ohne Bindegarn. I :r Schlepperführerlohn ist nicht mit inbegriffen, er richtet sich nach den örtlichen Verhältnissen.
Als Arbeitszeit gilt nur die Zeit, während der Schlepper arbeitet; Pausen, in denen der Schlepper auf dem Feld abgestellt ist (Mittagspause u. ähnl.) werden nicht vergütet. Für die Anfahrt sind nur die Gebühren für den Schlepper und der Schlepperführerlohn zu bezahlen.
Bei Lohnunternehmen und Genossenschaften kann je nach den Verhältnissen zur Deckung der höheren Unkosten (Steuer und dergleichen) ein Zuschlag von 15 bis 20 Prozent berechtigt sein.
Calw, den 16. September 1947
Landratsamt — Preisbehörde —•
' durchgeführt werden, also der mit Rücksicht auf verwandtschaftliche Beziehungen besonders niedrig festgesetzt gewesenen Mietsätze, beim Vermieten an eine andere Person. Für jede Mietzinserhöhung ist jedoch die Genehmigung der Preisbehörde erforderlich.
Wer eine Mietpreiserhöhung ohne Genehmigung der Preisbehörde vornimmt oder Mietpreise fordert, die über das zulässige Maß hinausgehen, macht sich strafbar und hat zu gewärtigen, daß er die über die zulässigen Preise hinausgehenden Beträge abzuführen oder dem Mieter zurückzuzahlen hat. Eine Rückerstattung an den Geschädigten ist jedoch nur möglich, sofern ihn kein Verschulden trifft, und dann frühestens vom Tag der Antragstellung ab. Ist in dem Preisverstoß eine gewinnsüchtige Ausnützung der gegenwärtigen Wohnungsnot zu erblik- ken, so hat der Schuldige mit gerichtlicher Strafverfolgung zu rechnen.
Ein strafbarer Verstoß gegen die Preisvorschriften ist auch dann gegeben, wenn ein Vermieter Steuern oder Gebühren auf den Mieter abwälzt, sofern der Vermieter bisher zur Bezahlung verpflichtet war. Die eingetretene Steuererhöhung darf nach Weisung des Wirtschaftsministeriums Tübingen zu keiner Mietpreis- • erhöhung führen, da diese Mehrkosten vorläufig die Hausbesitzer zu tragen haben.
Bei beschädigten Wohnungen, deren Räume nur noch zum Teil benutzbar jßind, steht dem Mieter ein Anspruch auf entsprechende Mietzinsminderung zu.
In diesem Zusammenhang wird auf die seit 31. Juli 1939 bestehende Anordnung über die Einführung einer Meldepflicht bei der Neuvermietung von Wohnungen in den Städten Calw, Nagold, Herrenalb, Wildbad, Wildberg und in den Gemeinden Birkenfeld, Conweiler, Hirsau, Stammheim und Unterreichenbach hingewiesen. In diesem. Orten ist der Vermieter verpflichtet, bei jeder Neuvermietung einer Wohnung der Gemeindebehörde binnen einer Woche nach Abschluß des Mietvertrags schriftlich auf vorgeschriebenem Muster Anzeige zu erstatten. Die Vordrucke sind beim Bürgermeisteramt erhältlich.
Calw, den 15. September 1947
Lan dratsamt — Preisbehörde —
Mietpreise
für möblierte und leere Zimmer
Infolge des gesteigerten Bedarfs an Wohnräumen werden immer mehr Zimmer von Hausbesitzern abgegeben, die früher nie vermietet haben. Da Vermieter und Mieter oft nicht wissen, was sie verlangen und zahlen dürfen, werden nachstehend die Richtpreise vom 24. 8. 1944 noch einmal bekanntgegeben. Für gewerbsmäßige Beherbergungsbetriebe gelten Sonderbestimmungen, die bei den Bürgermeisterämtern erfragt werden können.
Richtlinien
I. Möblierte Zimmer 1. Raummiete
(1) Bei der Bestimmung des Mietzinses für Einzelräume ist von dem Mietzins (Mielwert) für die ganze Wohnung aus
zugehen. Zur Ermittlung des Mietanteils für einen Raum wird am einfachsten die Gesamtmiete (Mietwert) durch die Zahl der Wohnräume einschließlich Küche geteilt. Ist ein Zimmer übernormal groß, so wird der Mietanteil entsprechend erhöht, ist es sehr klein oder liegt es z. B. im Untergeschoß, so ist er zu ermäßigen.
(2) Der Mietanteil erhöht sich bei Zimmern mit fließendem Kalt- (und Warm-) Wasser um 10 (15) v. H.
(3) Zu dem nach Abs. 1 und 2 errechnten Mietanteil darf in jedem Fall ein Zuschlag von 10—15 v. H., wenn das Zimmer von mehreren Personen bewohnt wird, ein solcher von 25—30 v. H. berechnet werden.
2. Möbelmiete
Zu der nach Ziffer 1 ermittelten Raummiete ko mm t die Möbelmiete. Als Vergütung für Abnützung der Einrichtungsgegenstände, wie Möbel, Gardinen, Betten (ohne Bettwäsche) usw., darf ein Hundertstel des Zeitwerts (Gebrauchswerts) dieser Gegenstände, d. h. also 12 v. H. jährlich, erhoben werden. Wohnen mehrere Personen in einem Raum, so dürfen 15—25 v. H. erhoben werden.
3. Nebenleistungen
(1) Es können berechnet werden;
a) Für Benützung und Reinigung der Bettwäsche und Handtücher je Person 3—4 RM. monatlich.
b) Für Bedienung (tägliche Reinhaltung, Bettmachen, Schuhputzen, Klei- derausbürsten, Bereitstellen von frischem Wasser, Beheizen) für jede Person je nach Leistung 5—8 RM. monatlich.
c) Für Regelbeleuchtung 1 RM. (bei mehreren Personen bis 2 RM.) monatlich.
d) Für den Anschluß eines Rundfunkgeräts 1 RM. monatlich.
e) Für das Frühstück der Selbstkostenpreis.
f) Für Brennstoffe (Holz, Kohle) der Selbstkostenpreis. Erfolgt Beheizung nach Pauschalbetrag, so können je Tag bis 30 Rpf. berechnet werden.
g) Für ein w a r m e s B a d bis 60 Rpf.
h) Für Küchenbenützung: bei ganztägiger Mitbenützung 5—7 RM., bei ganztägiger Mitbenützung einschließlich Küchengeräte und Geschirr 7—12 RM., bei geringer Mitbenützung (z. B. nur abends) 2—3 RM monatlich. (Die Kosten für elektrischen Strom, Gas, Holz und Kohle sind in diesen Beträgen nicht enthalten.)
(2) Für Sonderleistungen sind angemessene Beträge zu vereinbaren und besonders zu berechnen.
4. Richtpreise
(1) Bei Berechnung auf dieser Grundlage ergeben sich im Kreis Calw für Zimmer (ohne fließ. Wasser), in denen 1 Person wohnt, im allgemeinen fol* gende Preise:
a) für leere Zimmer
Ia den Gemeinden der Grupp« Stnle 1 U 111
1 einfache Zimmer 6—9 5—7 8—6
2 mittlere Zimmer 8—12 7—10 6—8
3 gute Zimmer 12—16 10—12 8—10
4 sehr gute Zimmer 14—16 12—14 10—12
b) für möblierte Zimmer ohne Bettwäsche, Bedienung, Beleuchtung und sonstige Nebenleistangen
Stufe ___
1 einfache Zimmer 9—1" W 7—8
2 mittlere Zimmer 12—lo „o—14 9—12
3 gute Zimmer 16—20 14—18 12—15
4 sehr gute Zimmer 2 Q—8 4. 20—21 15—13