c) für möblierte Zimmer m i t Bettwäsche, Bedienung, Beleuchtung
Stufe
1 einfache Zimmer 18—22 16—20 15—17
2 mittlere Zimmer 22—26 20—24 17—21
3 gute Zimtrer 26—31 24—28 21—25
4 sehr gute Zimmer 31—34 28—31 25—28
d) für möblierte Zimmer ohne Bettwäsche, aber m i t Bedienung und Beleuchtung ist bei den Sätzen von Buchstabe c ein Abzug von 3—4 RM. vorzunehmen.
(2) Die Einstufung, eines Zimmers richtet sich nach seiner Größe, Lage und Ausstattung. Entscheidend ist der Gesamt- eindruck.
(3) Es gehören zur
Gruppe I die Gemeinden Calw (ohne Alzenberg), Altensteig (ohne A.-Dorf), Bad Liebenzell, Bad Teinach, Birkenfeld, Calmbach, Dobel, Herrenalb, Hirsau, Nagold, Neuenbürg, Schömberg, Wildbad (ohne Nebenorte);
Gruppe II die Gemeinden Altburg, Alt- hengstett, Conweiler, Ebhausen, Enz- klösterle, Feldrennach, Gräfenhausen, Haiterbach, Höfen, Loffenau, Neubulach, Neusatz, Rotensol, Schwann, Stammheim, Unterreichenbach, Wildberg;
Gruppe m die übrigen Gemeinden des Kreises.
5. Mehrvermietung
(1) Wird ein Zimmer von 2 (bzw. 3) Personen bewohnt, so erhöhen sich die Sätze von Ziffer 4 Abs. 1 um % (bzw. %).
(2) Werden 2 Zimmer von 3 (bzw. 4) Personen bewohnt, so erhöhen sich die Sätze von Ziffer 4 Abs. 1 um V« (bzw . 1 /»).
6. Schlafstellen Die Preise für Schlafstellen liegen unter den Preisen für möblierte Zimmer der Stufe 1.
II. Sonstiges
(1) Von vorstehenden Sätzen ist ohne triftigen Grund nicht nach oben abzuweichen. Vermieter und Mieter haben in jedem Fall die Pflicht, zu prüfen, ob der Mietzins volkswirtschaftlich gerechtfertigt ist. In Zweifelsfällen ist der Bürgermeister oder die Preisbehörde anzurufen.
(2) Bisher niedrigere Mietzins en dürfen nicht erhöht werden. Überhöhte Mietzinse sind auf den angemessenen Stand zurückzu führen.
(3) Mietpreisverstöße werden nach der Preisstrafrechtsverordnung geahndet. Bei offensichtlicher Preistreiberei tritt Strafverfolgung wegen Preiswucher ein.
Calw, den 15. September 1947
Landratsamt — Preisbehörde —
Anordnung d. Wirtschaftsministeriums über die Erhebung eines Pfandes für Gebinde, Flaschen, Hülsen und Kisten vom 14. August 1947
Auf Grund des § 2 des Preisbildungsgesetzes vom 29. Oktober 1936 (RGBl. I, S. 927) in Verbindung mit § 2 der Rechtsanordnung über den Übergang der Zuständigkeit des früheren Reichskommissars für die Preisbildung auf die Landesdirektion der Wirtschaft vom 12. Fe-
Einteilung der Ergäiszungs-FIeischbeschaubezirke der Tierärzte im Kreis Calw
Die Ergänzun gsfleischbeschaubezi rke der Tierärzte im Kreis Calw sind z. Z. wie folgt eingeteilt:
1. Der Bezirk des Reg.-Vet.-Rats Dr. Wolf, Calw, umfaßt die Gemeinden Calw, Altbulach, Altburg, Bad Liebcnzell, Bad Teinach, Emberg, Hirsau, Liebeisberg, Neubulach, Rötenbach, Schmieh. Sommenhardt, Stammheim, Unferreichen- bach, Zavelstein.
Die Stellvertretung ist wie folgt geregelt:
Tierarzt Dr. Köcher, Wildberg, für die Gemeinden Altbulach, Liebeisberg und Neubulach. In allen übrigen Gemeinden ist Tierarzt Dr. Pauly aus Neuhengstett tätig.
2. Der Bezirk des Reg.-Vet.-Rats Dr. Schwab, Neuenbürg, umfaßt die Gemeinden Beinberg, Gonweiler, Dennach, Feldrennach, Gräfenhausen ohne Obern- hausen, Höfen, Kapfenhardt, Maisenbach, Niebelsbach, Ottenhausen, Schwann, Unterlengenhardt. Waldrennach.
Als Vertreter ist Stadttierarzt Dr. Heinz, Neuenbürg, tätig.
3. Der Bezirk des Dr. med. vet. Schneider, prakt. Tierarzt in Altensteig, umfaßt die Gemeinden Aichhalden, Altensteig, Berneck, Beuren, Ebörshardt, Egenhausen, Ettmannsweiler, Gaugenwald, Hornberg, Martinsmoos Simmersfeld, Spielberg, Überberg, Walddorf, Wart, Wenden, Zwerenberg.
Die Stellvertretung ist wie folgt geregelt:
Stadttierarzt Dr. Dosch, Wildbad, für die Gemeinden Aichhalden und Simmersfeld. In allen übrigen Gemeinden ist Stadttierarzt Leistner, Nagold, tätig.
4. Der Bezirk des Stadttierarztes Leistner in Nagold umfaßt die Gemeinden Beihingen, Ebhausen, Haiterbach, Mindersbach, Nagold, Oberschwandorf. Rohrdorf, Unterschwandorf, Emmingen, Pfrondorf.
Als Vertreter sind tätig:
Tierarzt Dr. Köcher, Wildberg, in den Gemeinden Emmingen und Pfrondorf. In allen übrigen Gemeinden ist Dr. med. vet. Schneider aus Altensteig tätig.
5. Der Bezirk des prakt. Tierarztes Dr. Köcher, Wildberg, umfaßt die Gemeinden Holzbronn, Effringen, Gültlin-
gen, Rotfelden, Schönbronn, Sulz, Wildberg, Oberhaugstett, Deckenpfronn.
Als Vertreter sind tätig:
Reg.-Vet.-Rat Dr. Wolf aus Calw in den Gemeinden Holzbronn, Gültlingen, Oberhaugstett und Deckenpfronn,
Stadttierarzt Leistner aus Nagold in den Gemeinden Effringen, Rotfelden, Schönbronn, Sulz, Wildberg.
6. Der Bezirk des Tierarztes Dr. Pauly, Neuhengstett, umfaßt die Gemeinden Alt- hengstett, Gechingen, Dachtel, Neuhengstett, Ottenbronn, Unterhaugstett und Monakam.
Als Vertreter ist Reg.-Vet.-Rat Dr. Wolf aus Calw tätig.
7. Der Bezirk des Stadttierarztes Dr. Dosch, Wildbad, umfaßt die Gemeinden Agenbach, Aichelberg. Breitenberg, Calmbach, Enzklösterle, Igelsloch, Neuweiler, Oberkollbach, Oberkollwangen. Oberreichenbach, Wildbad, Würzbach.
Als Vertreter sind tätig:
Dr. med. vet. Schneider aus Altensteig für die Gemeinde Aichelberg.
Reg.-Vet.-Rat Dr. Schwab aus Neuenbürg in den Gemeinden Calmbach, Enzklösterle, Igelsloch, Wildbad.
Reg.-Vet.-Rat Dr. Wolf, Calw, in den Gemeinden Agenbach, Breitenberg, Neuweiler, Oberkollbach, Oberkollwangen, Oberreichenbach und Würzbach.
8. Der Bezirk des Stadttieftirztes Dr. Kainz, Neuenbürg, umfaßt die Gemeinden Neuenbürg, Arnbach, Birkenfeld, Engelsbrand, Obernhausen Gde. Gräfenhausen, Grunbach, Langenbrand, Oberlengenhardt, Salmbach, Schömberg, Bieselsberg und Schwarzenberg.
Als Vertreter ist Reg.-Vet.-Rat Dr. Schwab, Neuenbürg, tätig.
9. Der Bezirk des Stadttierarztes Stöck- hert, Herrenalb. umfaßt die Gemeinden Bernbach, Dobel, Herrenalb, Loffenau, Neusatz, Rotensol.
Als Vertreter ist Reg.-Vet.-Rat Dr. Schwab, Neuenbürg, tätig.
10. In deD Gemeinden Möttlingen, Sim- mozheim und Ostelsheim ist Stadttierarzt Dr. Engesser aus Weilderstadt tätig.
Vertreter ist Tierarzt Dr. Pauly aus Neuhengstett.
Calw, 17. September 1947.
Landratsamt.
bruar 1946 (Amtsblatt S. 45) wird mit Zustimmung des Finanzministeriums füi das Gebiet Südwürttemberg und Hohen- zollern Folgendes angeordnet:
§ 1
Um die Abnehmer von Wein, weinhaltigen und weinähnlichen Getränken, Süßmost, Schaumwein, Spirituosen, Bier zu einer sorgfältigen Behandlung des Gebindes, der Flaschen, der Verpackung sowie einer alsbaldigen Rückgabe des Leergutes zu veranlassen, dürfen folgende Pfandbeträge berechnet werden:
a) für Weißwein-, Rotwein-, Süßwein-, Sekt- und Spirituosenflaschen je Flasche RM. 2.—,
b) für Bierflaschen je Flasche RM. 1.—,
c) für Hülsen je Hülse RM. —.10,
d) für Kisten (50 Flaschen Rauminhalt) je Kiste RM. 30.—, bei kleineren Kisten ist der Betrag entsprechend der Größe zu senken,
e) für Gebinde je Raumliter Inhalt je RM. —.50.
Die Pfandbeträge sind in den Rechnungen gesondert auszuweisen.
§ 2
Bei ordnungsmäßiger Rückgabe des Leergutes sind die berechneten Pfandbeträge voll zu erstatten bzw. gutzuschreiben. Wird das Leergut nicht innerhalb 6 Monaten nach Lieferung zurückgegeben, so ist das Pfand in seiner vollen Höhe verfallen. Wenn Leergut nach diesem Ter-