Nachrichtenblatt

der Militärregierung für den Kreis Calw

Bekanntmachungen des Herrn Gouverneurs, des Landratsamts und sämtlicher Behörden des Kreises

CALW

Freitag, 19. September 1947

Nr. 37

Kontrollversammlungen um eine Woche verschoben

Achtung! An alle ehemaligen Angehörigen der deutschen Wehrmacht

Die in Calw, Neuenbürg und Nagold für die jeweiligen Kreisabschnitte statttlndenden Kontrollversammlungen sind um eine Woche verschoben worden.

Die Kontrollversammlungen werden nunmehr abgehalten in

Calw am 25. September 1947,}

Neuenbürg am 26. September 1947, *

' Nagold am 27. September 1947.

Sonst bleibt alles beim gleichen, wie in der Veröffentlichung im Nachrich­tenblatt vom 5. 9. 1947, Nr. 35, angegeben worden ist. Insbesondere die IJhr- zeiten für die einzelnen Gemeinden erfahren keine Aemlerung.

Calw, 15. September 1947.

Landratsamt.

Gesetz Nr. 55

betr. Aufhebung von Vorschriften auf dem Gebiet des Strafrechts

Der Kontrollrat erläßt das folgende Gesetz:

Artikel 1. Folgende gesetzlichen Be­stimmungen einschließlich aller zusätz­lichen und zu ihrer Durchführung erlasse­nen Gesetze, Verordnungen und Erlasse werden hiermit ausdrücklich aufgehoben:

1. Abschnitt IV der Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutze des deut­schen Volkes vom 4. Februar 1933 (RGBl. I, S. 35).

2. Verordnung des Reichsministers des Innern über das Verbot kommunistischer Demonstrationen im Freistaat Sachsen vom 21. Februar 1933 (RGBl. I. S. 78).

3. Paragraph 5 der Verordnung des Reichspriis nten zum Schutz von Volk und Staat vom 28. Februar 1933 (RGBl. I, S. 83).

4. Verordnung des Reichpräsidenten ge­gen Verrat am deutschen Volke und hoch­verräterische Umtriebe vom 28. Februar 1933 Gl GBl. I, S. 85).

5 1 . Ordnung des Reichspräsidenten zur Abwehr heimtückischer Angriffe gegen die Regierung der nationalen Erhebung vom 21. März 1933 (RGBl. I, S. 135).

6 Verordnung des Reichspräsidenten über die Gewährung von Straffreiheit vom 21. März 1933 (RGBl. I, S. 134).

7. Gesetz zur Abwehr politischer Ge-' walttaten vom 4. April 1933 (RGBl. I,

S. 162).

8. Paragraph 1 des Gesetzes über die Ge­währung von Straffreiheit vom 23. April 1936 (RGBl. I, S. 378).

9. Gesetz gegen Wirtschaftssabotage vom 1. Dezember 1936 (RGBl. I, S. 999).

10. Gesetz zum Schutze von Bezeichnun­gen der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei vom 7. April 1937 (RGBl. 1, S. 442).

11. Gesetz gegen Straßenraub mittels Autofallen vom 22. -Juni 1938 (RGBl. I, S. 651).

12. Paragraphen 3 und 8 des Gesetzes zur Aenderung des Reichsstrafgesetzbuches vom 4. September 1941 (RGBl. I, S. 549).

13. Polizeiverordnung über das Photo­graphieren und sonstiges Darstellcn ver­kehrswichtiger Anlagen vom 29. März 1942 (RGBl. I, S. 156).

14. Verordnung zur Erweiterung und Verschärfung des strafrechtlichen Schutzes

gegen Amtsanmaßung vom 9. April 1942 (RGBl. I, S. 174).

15. Verordnung des Führers zum Schutz der Sammlung von Kleidern und Ausrü­stungsgegenständen für die Wehrmacht und den deutschen Volkssturm vom 10. Ja­nuar 1945 (RGBl. I, S. 5).

16. Volkssturm - Strafrechtsverordnung (VOSTVO.) vom 24. Februar 1945 (RGBl. I, S. 34).

Artikel II. Dieses Gesetz setzt ge­setzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft, die durch die oben aufgehobenen ge­setzlichen Vorschriften oder Bestimmungen außer Kraft gesetzt waren.

Artikel III. Dieses Gesetz tritt am 25. Juni 1947 in Kraft.

Ausgefertigt in Berlin, den 20. Juni 1947.

(Die in den drei offiziellen Sprachen ab­gefaßten Originaltexte dieses Gesetzes sind von P. Koenig, General der Armee; M. I. Dratvin, Generalleutnant; Lucius D. Clay, General und Sholto Douglas, Marschall der königlichen Luftwaffe, unterzeichnet.)

Schutz der Jagdausübung Hinsichtlich der an französische Jagd­gesellschaften oder Einzeljagden verpach­teten Jagdbezirke haben die zum Schutz der Jagdausübung im Reichsjagdgesetz

Revisionseinlegungsfrist im Säuberungsverfahren

Demnächst wird im Regierungsblatt eine Verordnung des Staatsministeriums erscheinen, wonach für die nach dem 31. 7. 1947 veröffentlichten Entscheidun­gen des Staatskommissars für die poli- tis Säuberung die Frist zur Einlegung der . »vision mit der Veröffentlichung der Entscheidung iin Regierungsblatt beginnt und einen Monat betr ügt. - Hierauf wer­den die Betroffenen jetzt schon hin­gewiesen.

Staatskommissariat für die politische Säuberung Würtlcmberg-Hohenzollern

Bekanntmachung

Gemäß Art. 22 Abs. 6 der Rechtsanord­nung zur politischen Säuberung vom 25. 4. 1947, Amtsbl. d. Staatssekretariats f. d. französisch besetzte Gebiet Württembergs und Hohenzollerns S. 639, bestimme ich, daß sich dem pol. Säuberungsverfahren zu un­terwerfen haben:

1. die Redakteure und Herausgeber von Tageszeitungen, Wochenschriften und Monatsheften;

2. freie hauptberufliche Journalisten als Korrespondenten, Berichterstatter, Re­zensenten, Reporter.

Die unter 1 und 2 genannten Personen haben bis spätestens 30. Sept. 1947 beim Landratsamt ihres Wohnsitzes ihpen aus­gefüllten Fragebogen unterzeichnet einzu­reichen.

Nicht anmeldepflichtig sind die Nicht­berufsjournalisten, das sind nebenberufliche Mitarbeiter von Zeitungen, Zeitschriften, Wochenblättern usw., die ihre Tätigkeit aus Liebhaberei oder auch zu bestimmten Zwecken ausüben.

Tübingen, 8. September 1947.

Der S t a a t s k o m m i s s a r für die pol. Säuberung

Dienststellen-Umbcnennung

Durch Verfügung des Finanzministe­riums, Abt. Vermögenskontrolle, vom 2. September 1947, betreffend Organisa­tion der Abt. Vermögenskontrolle, ist die seitherige Bezeichnung der Dienststelle Abteilung Vermögenskontrolle Bezirksbeauftragter Calw umbenannt worden in

Vermögenskontrolle Kreisamt Calw.

Büroräume befinden sich wie bisher in Calw., Bahnhofstraße 42. I. Stock.