/

Nachrichtenblatt

der Militär-Regierung für den Kreis Calw

Bekanntmachungen des Herrn Gouverneurs, des Landratsamts und sämtlicher Behörden des Kreises

CALW Donnerstag, 20. März 1947 Nr. 12

Hausfrauen, bewirtschaftet Eure Kartoffelvorräte so sparsam wie nur möglich. Der zweite Zentner Kartoffeln, soweit er ausgegeben ist, muß bis 31. Juli 1947 reichen!

Streckt die Kartoffelgerichte mit Kohlrüben!

P . / , 'li+'Jyp < - ' ', , ,,,' 1^1 : f £ P P ;. IP i

Jr,ll*a. 1 .W I .p |,' " V . * . f-r>, ;,* .,JÜ' Jüit! 'W« ißCjrvpr' 1 M,

Wahl zur verfassungsmäßigen Landesversammlung

Auflegung der Wählerliste

1. Die Wählerlisten für die Wahl zur verfassungsmäßigen Landesversamm­lung sind vom 21.30. 3. 1947 (nicht 31. 3.) je einschließlich auf den Rat­häusern aufgelegt. Innerhalb dieser Auflegungsfrist kann jeder Bürger der Gemeinde gegen jede unterlassene Ein­tragung und Streichung, gleichviel ob sie ihn selbst oder eine andere Person betriff*,' beim Wahlprüfungsausschuß der Gemeinde Einspruch erheben. Die Entscheidungen der Prüfungsaus­schüsse der Gemeinden gehen dem Ein­sprechenden bis spätestens 10.4.1947 zu.

Gegen die Entscheidungen des Prü­fungsausschusses kann innerhalb 3 Ta­gen nach Zustellung Berufung an den Wahlberufungsausschuß des Kreises in Calw erhoben werden.

2. Die entlassenen Kriegsgefangenen und zurückgekehrten Deportierten, die in der Gemeinde vor dem 1. 5. 1945

wohnhaft waren, können sich noch bis zum 6. 5. 1947 in einer Zusatzwähler­liste bei der Gemeinde eintragen lassen.

3. Jede falsch abgegebene Erklärung zur Vermeidung des Ausschlusses vom Wahlrecht aus politischen Gründen oakr zur Erlangung von Vorteilen vor deAWahlaussilnissen. ebenso wie jedes Vomehen, das dem oben genannten .Zwfck dient, wird mit einer Geldstrafe von 50 RM. bis 300 RM und einer Ge­fängnisstrafe von 16 Monaten oder einer der beiden Strafen bestraft.

4. Niemand kann wählen, wenn er nicht in der Wählerliste eingetragen ist. Die Wahlberechtigten werden dar­auf aufmerksam gemacht, daß die fest­gesetzten Termine Ausschlußfristen sind, das heißt, daß Einsprachen nur innerhalb der angegebenen Fristen möglich sind.

Calw, 14. März 1947.

Landratsamt.

Grenzübergangsscheine

Im sogenannten kleinen Grenzver­kehr findet in absehbarer Zeit eine Neuregelung statt, die eine wesentliche Erleichterung für die Grenzgänger bringen wird. Sämtliche in der franzö­sisch besetzten Zone wohnhaften Per­sonen. die täglich zu ihrem in der ame­rikanisch besetzten Zone liegenden Ar­beitsort fahren müssen, erhalten eine Grenzverkehrskarte 1 .

Ebenso erhalten sämtliche in der französisch besetzten Zone wohnhaften Landwirte, die in der amerikanisch be­setzten Zone liegende Felder und Grundstücke zu bearbeiten haben, sol­che Grenzverkehrsausweise.

Diese Ausweise werden von den zu­ständigen Arbeitsämtern der franzö­sisch und der amerikanisch besetzten Zone abgestempelt, bei den Landwir­ten tritt an die Stelle der Unterschrift

des Ax-beitgebers Stempel und Unter­schrift des zuständigen Bürgermeister­amts.

Für alle übrigen Personen, die die Zonengrenzen überschreiten wollen, bleiben die seitherigen Bestimmungen in Kraft, d. h. für diese Personen be­steht nach wie vor Passierscheinzwang.

Die- Verhandlungen zwischen der fianzösischen und der amerikanischen Militärregierung hierüber sind im Gange! Die Ausstellung der Ausweise wird zur Zeit vorbereitet. Die Bevöl­kerung wird gebeten, in der Zwischen­zeit keine weiteren Anträge auf Aus­stellung von Grenzverkehrsscheinen mehr zu stellen, wie dies seither üb­lich gewesen ist. sondern sich zu ge­dulden, bis die Neuregelung in Kraft tritt.

Lebensmittelzuteilungen

Laut Weisung des Landesernäh­rungsamtes kann weiter bezogen wer­den vom 21. März bis 31. März 1947 :

Brot

Kinder von 03 Jahre: Abschnitt 5 1400 g.

Kinder von 36 Jahre: Absehn. 7 und 8*je 1000 g; 9 200 g (zus. 2200 g). Jugendliche von 610 Jahre: Abschn. 8 und 9 je 1000 g; 10 750 g (zus. 2750 g).

Jugendliche von 1018 Jahre: Abschn. 8 und 9 je 1000 g; 10 750 g (zus. 2750 g).

Erwachsene über 18 Jahre: Abschnitt 8 und 9 je 1000 g; 10 750 g (zus. 2750 g).

Schwerarbeiter 1 Kat.: Abschnitt 25 550 g. '

Schwerarbeiter 2. Kat.: Abschnitt 25 1000 g; 26 400 g (zus. 1400 g). Schwerarbeiter 3. Kat.: Abschnitt 25 2000 g; 26 500 g (zus. 2500 g). Werdende u. still. Mütter: Abschnitt 9 550 g.

Brotkarten für SV.: Abschnitt 6165 je 1000 g; Abschn. 66 800 g (zus. 5800 g).

Fleisch:

Kinder von 03 Jahre: Abschn. 9 100g. Kinder von 36 Jahre: Abschn, 17 und 18 je 50 g (zus! 100 g).

Jugendliche von 610 .Jahre: Abschn.

1820 je 50 g (zus. 150 g). Jugendliclie von 1018 Jahre: Abschn. 22 50 g; Abschn. 23 u. 24 je 100 g (zus. 250 g).

Erwachsene über 18 Jahre: Abschnitt 2023 je 50 g (zus. 200 g). Schwerarbeiter 1. Kat.: Abschn. 29 50g. Schwerarbeiter 2, Kat.: Abschn. 29 u. 30 je 50 g; Abschn. 31 100 g; Ab­schn. 32 60 g (zus. 260 g). Schwerarbeiter 3. Kat.: Abschn. 29 u. 30 je 50 g; Abschn. 31 100 g; Abschn. 32 60 g (zus. 260 g).

Werdende u. stillende Mütter: Abschn. 11 und 12 je 50 g (zus. 100 g).

Landratsamt.