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Nachrichtenblatt
der Militär-Regierung für den Kreis Calw
Bekanntmachungen des Herrn Gouverneurs, des Landratsamts und sämtlicher Behörden des Kreises
CALW Donnerstag, 20. März 1947 Nr. 12
Hausfrauen, bewirtschaftet Eure Kartoffelvorräte so sparsam wie nur möglich. Der zweite Zentner Kartoffeln, soweit er ausgegeben ist, muß bis 31. Juli 1947 reichen!
Streckt die Kartoffelgerichte mit Kohlrüben!
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Wahl zur verfassungsmäßigen Landesversammlung
Auflegung der Wählerliste
1. Die Wählerlisten für die Wahl zur verfassungsmäßigen Landesversammlung sind vom 21.—30. 3. 1947 (nicht 31. 3.) je einschließlich auf den Rathäusern aufgelegt. Innerhalb dieser Auflegungsfrist kann jeder Bürger der Gemeinde gegen jede unterlassene Eintragung und Streichung, gleichviel ob sie ihn selbst oder eine andere Person betriff*,' beim Wahlprüfungsausschuß der Gemeinde Einspruch erheben. Die Entscheidungen der Prüfungsausschüsse der Gemeinden gehen dem Einsprechenden bis spätestens 10.4.1947 zu.
Gegen die Entscheidungen des Prüfungsausschusses kann innerhalb 3 Tagen nach Zustellung Berufung an den Wahlberufungsausschuß des Kreises in Calw erhoben werden.
2. Die entlassenen Kriegsgefangenen und zurückgekehrten Deportierten, die in der Gemeinde vor dem 1. 5. 1945
wohnhaft waren, können sich noch bis zum 6. 5. 1947 in einer Zusatzwählerliste bei der Gemeinde eintragen lassen.
3. Jede falsch abgegebene Erklärung zur Vermeidung des Ausschlusses vom Wahlrecht aus politischen Gründen oakr zur Erlangung von Vorteilen vor deAWahlaussilnissen. ebenso wie jedes Vomehen, das dem oben genannten .Zwfck dient, wird mit einer Geldstrafe von 50 RM. bis 300 RM und einer Gefängnisstrafe von 1—6 Monaten oder einer der beiden Strafen bestraft.
4. Niemand kann wählen, wenn er nicht in der Wählerliste eingetragen ist. Die Wahlberechtigten werden darauf aufmerksam gemacht, daß die festgesetzten Termine Ausschlußfristen sind, das heißt, daß Einsprachen nur innerhalb der angegebenen Fristen möglich sind.
Calw, 14. März 1947.
Landratsamt.
Grenzübergangsscheine
Im sogenannten kleinen Grenzverkehr findet in absehbarer Zeit eine Neuregelung statt, die eine wesentliche Erleichterung für die Grenzgänger bringen wird. Sämtliche in der französisch besetzten Zone wohnhaften Personen. die täglich zu ihrem in der amerikanisch besetzten Zone liegenden Arbeitsort fahren müssen, erhalten eine „Grenzverkehrskarte 1 .
Ebenso erhalten sämtliche in der französisch besetzten Zone wohnhaften Landwirte, die in der amerikanisch besetzten Zone liegende Felder und Grundstücke zu bearbeiten haben, solche Grenzverkehrsausweise.
Diese Ausweise werden von den zuständigen Arbeitsämtern der französisch und der amerikanisch besetzten Zone abgestempelt, bei den Landwirten tritt an die Stelle der Unterschrift
des Ax-beitgebers Stempel und Unterschrift des zuständigen Bürgermeisteramts.
Für alle übrigen Personen, die die Zonengrenzen überschreiten wollen, bleiben die seitherigen Bestimmungen in Kraft, d. h. für diese Personen besteht nach wie vor Passierscheinzwang.
Die- Verhandlungen zwischen der fi’anzösischen und der amerikanischen Militärregierung hierüber sind im Gange! Die Ausstellung der Ausweise wird zur Zeit vorbereitet. Die Bevölkerung wird gebeten, in der Zwischenzeit keine weiteren Anträge auf Ausstellung von Grenzverkehrsscheinen mehr zu stellen, wie dies seither üblich gewesen ist. sondern sich zu gedulden, bis die Neuregelung in Kraft tritt.
Lebensmittelzuteilungen
Laut Weisung des Landesernährungsamtes kann weiter bezogen werden vom 21. März bis 31. März 1947 :
Brot
Kinder von 0—3 Jahre: Abschnitt 5 1400 g.
Kinder von 3—6 Jahre: Absehn. 7 und 8*je 1000 g; 9 200 g (zus. 2200 g). Jugendliche von 6—10 Jahre: Abschn. 8 und 9 je 1000 g; 10 750 g (zus. 2750 g).
Jugendliche von 10—18 Jahre: Abschn. 8 und 9 je 1000 g; 10 750 g (zus. 2750 g).
Erwachsene über 18 Jahre: Abschnitt 8 und 9 je 1000 g; 10 750 g (zus. 2750 g).
Schwerarbeiter 1 Kat.: Abschnitt 25 550 g. '
Schwerarbeiter 2. Kat.: Abschnitt 25 1000 g; 26 400 g (zus. 1400 g). Schwerarbeiter 3. Kat.: Abschnitt 25 2000 g; 26 500 g (zus. 2500 g). Werdende u. still. Mütter: Abschnitt 9 550 g.
Brotkarten für SV.: Abschnitt 61—65 je 1000 g; Abschn. 66 800 g (zus. 5800 g).
Fleisch:
Kinder von 0—3 Jahre: Abschn. 9 100g. Kinder von 3—6 Jahre: Abschn, 17 und 18 je 50 g (zus! 100 g).
Jugendliche von 6—10 .Jahre: Abschn.
18—20 je 50 g (zus. 150 g). Jugendliclie von 10—18 Jahre: Abschn. 22 50 g; Abschn. 23 u. 24 je 100 g (zus. 250 g).
Erwachsene über 18 Jahre: Abschnitt 20—23 je 50 g (zus. 200 g). Schwerarbeiter 1. Kat.: Abschn. 29 50g. Schwerarbeiter 2, Kat.: Abschn. 29 u. 30 je 50 g; Abschn. 31 100 g; Abschn. 32 60 g (zus. 260 g). Schwerarbeiter 3. Kat.: Abschn. 29 u. 30 je 50 g; Abschn. 31 100 g; Abschn. 32 60 g (zus. 260 g).
Werdende u. stillende Mütter: Abschn. 11 und 12 je 50 g (zus. 100 g).
Landratsamt.