Die Versorgung der Kriegshinterbliebenen
Vollmilch':
'Kinder von 0—B Jahre t&gl. % Liter. Kinder von 3—6 Jähre täglich Ü Liter. Jugendliche von 6—10 Jahre täglich Ü Liter.
Jugendliche von 10—18 Jahre täglich % Liter.
Werdende und stillende Mütter täglich Yi Liter.
Ausgabe von Haferflock • für Monat März 1947 1; Gemäß Erlaß des Landesernährungsamtes erfolgt eine Ausgabe von Haferflocken für Monat März 1947.
2. Die Normalverbraucher und Gemeinschaftsverpflegten über 6 Jahre erhalten 250 g Haferflocken auf den Abschnitt I der Lebensmittelkarte Monat März 1947. Da nicht genügend Haferflocken zur Verfügung stehen, muß gleichzeitig Gerstengrütze anteilmäßig ausgegeben werden.
3. Selbstversorger und sämtliche Teilselbstversorger erhalten nach Anordnung des Landesernährungsamtes keine Haferflocken bzw. Gerstengrütze.
4. Den Bürgermeisterämtern geht wegen der Ausfertigung der Bezugscheine usw. ein besonderer Erlaß zu.
5. Von den Bezugsberechtigten ist der örtliche Aufruf über die Ausgabe abzuwarten. 1
Calw, 17. März 1947. *
Kreisernährungsamt.
Hülsenf rächte:
Kinder von 0—3 Jahre: Abschnitt II 2Ö0 g.
Kinder von 3—6 Jahre: Abschnitt II
200 g.
Jugendliche v. 6—10 Jahre: Abschn. II
200 g.
Jugendliche v. 10—18 Jahre: Abschn. II
200 g.
Erwachsene über 18 Jahre: Abschn. II 200 g.
Zur Ausgabe der Hülsenfrüchte: Hülsenfrüchte erhalten nur die Normalverbraucher und Gemeinschaftsv e r p f 1 e gten. Vollselbstversorger und TSV. erhalten keine Hülsenfrüchte. Ebenso erhalten die Krankenhäuser und Heilanstalten* für ihre Insassen, welche Krankenrationen gemäß Erlaß des LEA. vom 19. 12. 1946 Nr. 5577 beziehen, keine Hülsenfrüchte.
Die Hülsenfrüchte können nach örtlichem Aufruf am Wohnort bezogen werden. Brot und Fleisch können sofort bezogen werden.
Calw, 18. März 1947.
Kreisernährungsamt.
Kiiulernährinittel im Monat März 1947
1. Die Kinder der Normalverbraucher, TSV. in Butter und TSV. in Fleisch erhalten
von 0—3 Jahren 1000 g von 3—6 Jahren 500 g Kindernährmittel.
2. Die Verteilung hat bei Kindern von 0—8 Jahren auf Abschnitt 6 und
1. Nach Mitteilung des Versorgungsamts Rottweil befinden sich im Kreis Calw immer noch viele Kriegerwitwen, die noch keine Erklärung zum Bezug von Versorgungsgebührnissen beim Bürgermeisteramt abgegeben haben und deshalb auch keine Abschlagszahlungen auf ihre Versorgungsbezüge erhalten können, obwohl sie bis zur Besetzung Witwenrenten bezogen haben
Vielfach ist die Meinung verbreitet, daß kinderlose Witwen, auch Kriegerwitwen des ersten Weltkriegs, keine Versorgungsbezüge erbalten können. Dies ist nicht richtig. Abschlagszahlungen auf die Versorgungsbezüge werden nur an solche Witwen nicht bezahlt, deren Lebensunterhalt entweder durch ein ausreichendes Arbeitseinkommen oder einen größeren Geschäfts- oder landwirtschaftlichen Betrieb sichergestellt ist oder die über ein Spar- und Kapitalvermögen verfügen, das RM. 8—10 000.— übersteigt.
Einkommen aus Renten von der Angestellten- und Invalidenversicherung oder Pensionsbezüge werden auf diese Abschlagszahlungen voll angerechnet. Ebenso müssen nach den derzeitigen Richtlinien von dem RM. 3000.— ülW- steigenden Spar- oder Barkapital füilie RM. 100.— je eine Reichsmark monatlich von den Abschlagszahlungen äb- gezogen werden.
Bei Eigenheimen werden die Aus-
13 je 500 g; von 3—6 Jahren auf Abschnitt 33 der März-Lebensmittelkarte zu erfolgen.
3. Die Kindernährmittel können nach örtlichem Aufruf bezogen werden, und zwar sind sie bei dem Kleinverteiler zu beziehen, bei welchem im Monat Februar die Vorbestellabschnitte für Kindernährmittel abgegeben wurden.
4. Die Bürgermeisterämter werden angewiesen, den Kleinverteilern auf Grund der von ihnen abgegebenen Vorbestellabschnitte Februar über Kindernährmittel für die Altersklassen 0—3 Jahre bzw. 3—6 Jahre die Bezugscheine auszufertigen. Restbestände an Kindernährmitteln sind an den Bezugscheinen in Abzug zu bringen.
5. Ein besonderer Erlaß ergeht nicht mehr an die Bürgermeisterämter.
Calw, 18. März 1947.
Kreisernährungs aint.
An die Bevölkerung!
Die nachstehend aufgeführten Personen werden gesucht. Jedermann, insbesondere alle verschleppten und umgesiedelten Personen, die den Gesuchten in Lagern oder sonstwo begegnet sind oder über den Aufenthalt oder sonstige Tatsachen, die zur Ermittlung derselben führen können, Auskunft geben kann, wird
lagen für Gebäudesteuern und Brandr Versicherung sowie für nachgewiesene Schuldzinsen als Kostenaufwand für den Wohnbedarf ersetzt (siehe Ztff. 6f der Erklärung).
Keine Abschlagszahlungen werden an Hinterbliebene solcher Gefallenen oder Verstorbenen gewährt, die vor dem Jahre 1943 Angehörige der Waffen-SS. waren, oder ihr nach dem 1. 1. 1943 freiwillig beigetreten sind, oder deren Vermögen auf Grund des Gesetzes Nr. 52 gesperrt ist.
Die Abgabe der oben erwähnten Erklärungen auf dem Bürgermeisteramt wird in Zweifelsfällen empfohlen.
2. 'Bedürftige Kriegereltern, deren Söhne vor der Einberufung ihren Lebensunterhalt überwiegend bestritten haben, insbesondere solche, die früher aus Anlaß der Einberufung ihrer Söhne Familienunterhalt bezogen haben, können Anträge auf Elternversorgung stellen, soweit sie dies vor der Besetzung noch nicht getan haben. Voraussetzung für die Gewährung von Eltern Versorgung ist, daß der Vater das 60., die Mutter das 50. Lebensjahr vollendet hat, oder nach dem Urteil des Arbeitsamts dem Arbeitseinsatz nicht zur Verfügung steht.
Nähere Auskunft über die Versorgungsmöglichkeiten ej teilt das Kreis- Sozialamt Calw, Abteilung Kriegsopferfürsorge, Bahnhofstraße 42 (Hinterhaus), nach Ostern: Schloßberg.
aufgefordert, dies sofort hierher zu tun:
Roche, genannt Hartmann, JeanBap- tiste, geb. 26. 3 1884 in Arrey. Nah Frankreich, war beim 110. Regt, und wurde im April 1916 Kriegsgefangener in Gustrom. hat sich wiederverheiratet mit einer Russin und soll in Deutschland in der amerikanischen Zone untergebracht sein; Majewski, Helene, geb. 29. 7. 1922 in Domachowo, Nat. Polen, wurde nach Deutschland deportiert und soll in der amerikanischen oder französischen Zone sein;
Senger-Bouratsehenko, Olga, geb. im Jahr 1900 und ihre Tochter Tatijana, geb. im Jahr 1924 in Pot- schep, Nat. Russin, die Angehörigen sind seit 1943 ohne Nachricht; Morin, Jacques, geb. am 5. 11. l&fö in Paris, Nat. Frankreich, letzte bekannte Adresse: Nordhausen. Seit 1944 verhaftet und am 17. 8. 1944 nach Compihgne gebracht, dann Buchenwald (17. 10. 1944), Osterode (28. 2. 1945), Dora (15. 3. 1945), in Nordhausen durch die Amerikaner am 11. 4. 1945 befreit und im Wagen in ein deutsches Krankenhaus gebracht. Besonderes Kennzeichen; An der rechten Hand fehlt der Daumen.
Landratsamt.