Ab sofort wird eine Zigarettenprämie für abgelieferte Pelzfelle gewährt, und Ewar auf felgender Basis: *
1 Maulwurf
2 Zigarette:
1 Kanin
2
r»
1 Winterhase
5
ft
1 Eichhörnchen
5
ff
1 Reh
5
n
1 Dachs
15
**
1 Iltis
20
1 Steinmarder
40
1 Edelmarder
50
»♦
1 Fuchs
40
ff
In den Genuß der Prämie kommt derjenige, der die Felle bei einem Häute- und Fellhändler sowie bei Kürschnereien und Pelzgeschäften abliefert.
Calw, 20. Januar 1947.
Kreiswirtschaftsamt.
Anordnung
über* das Verbot der Lohn- und Um- tauschmüllerci für Selbstversorger vom 20. 12. 1946
Auf Grund des § 1 Abs. 2 Ziff. 1 und 8 und des § 5 des Gesetzes über den Zusammenschluß von Mühlen vom 15. Sej)- tember 1933 (Reichsgesetzblatt S. 637) in Verbindung mit der Verordnung tiber die öffentliche Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Erzeugnisse vom |27. August 1939 (Reichsgesetzblatt I Ucite 1521) wird angeordnet:
* § 1. Verboten ist: 1. die Lohn- und It’mtausehmüllerei für'Selbstversorger; ß. die Lohnherstellung von Futter- Schrot in Mühlen und in gewerblichen Bchrotmühlebetrieben.
§ 2. Das Landesernährungsamt kann M ihlon, dio bisher ganz oder teilweise 'feine nach § 1 verbotene Müllerei aus-
g eübt haben, für die Dauer der Geltung ieses Verbots schließen.
§ 3. Mühlen, die auf Grund des § 2 geschlossen werden, kann das Landes- fernährungsamt auf Antrag eine Entschädigung gewähren, deren Höhe sich nacli dem Grundkontingent der Mühle ergibt, unter Anrechnung der in den Monaten September bis Dezember 1946 {vermahlenen Mengen.
. § 4. Das ^andeserpährtingsamt wird fermächtigt, die zur Durchführung dieser Anordnung erforderlichen Maßnahmen zu Reffen und die hierfür erforderlichen Vorschriften zu erlassen.
§ 5. Wer dem Verbot des § 1 oder feiner auf Grand dieser Anordnung getroffenen Vorschrift oder Maßnahme des Landesernährungsamtes zuwider- 'handelt, wird, soweit nicht nach anderen Vorschriften eine höhere Strafe Verwirkt ist, nach den Vorschriften der Verbrauchsregelungs-Strafverordnung bestraft.
§ 6. Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1947 in Kraft. Sie tritt am 31. August 1947 außer Kraft.
Landesdirektion
für Landwirtschaft und Ernährung
Die Eröffnung von Handwerksbetrieben
Rundschreiben
der Landcsdirekfion der Wirtschaft an Landratsämtcr u. Bürgermeisterämter
Nach § 1 der Handwerksordnung vom 5. November 1946 (Amtsblatt 1947 S. 1) ist der selbständige Betrieb eines Handwerks als stehendes Gewerbe nur den in der Ilandwerksrolle eingetragenen -natürlichen und juristischen Personen gestattet. Daraus ergibt sich, daß Handwerksbetriebe ohne vorherige Eintragung der Inhaber in die Hand- werksrolle nicht eröffnet werden dürfen. In § 16 Abs. 1 der Händwerksord- nung ist daher hoch besonders bestimmt, daß wer den selbständigen Betrieb eines Handwerks als stehendes Gewerbe anfängt, gleichzeitig mit der nach § 14 der Gewerbeordnung zu erstattenden Anzeige der zuständigen Behörde, die über die Eintragung in der Handwerksrolle ausgestellte Handwerkskarte vorzulegen hat.
Diese letztere Vorschrift, die von der bisher geltenden nicht abweicht, wird in der letzten Zeit vielfach nicht beachtet. Viele Handwerker glauben, zur Eröffnung eines Handwerksbetriebes berechtigt zu sein, wenn sie beim Bür
germeisteramt oder der Gewerbepolizei die vorgeschriebene Anzeige erstattet haben. Dabei handelt es sich erfahrungsgemäß meist gerade um solche Handwerker, die die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle nicht erfüllen, also die Hand- werksknrte nicht erhalten können. Die nachträgliche Schließung dieser Betriebe stößt, da, in der Regel bereits Gcldinvcslitionen erfolgt sind, auf erhebliche Schwierigkeiten.
Die Bürgermeister werden hiermit auf die erwähnte Vorschrift hingewiesen mit dem Ersuöhen. die nach § 14 der Gewerbeordnung vorgeschriebeno Anzeige über die Errichtung eines Handwerksbetriebes erst entgegenzunehmen, wenn der Anzeigende die Handwerkskarte der Handwerkskammer Reutlingen vorzulegen vermag. Handwerksbetriebe, die unter Umgehung der angeführten Vorschriften 'eröffnet werden, haben zu erwarten, daß sie ohne Rückskieht auf die in den Betrieb gesteckten Geldmittel unverzüglich geschlossen werden.
Der Landesdirektor der Wirtschaft» Dr. K i 1 p p e r
Stromcinschränk ungen Es besteht erneut Anlaß, alle Stromabnehmer auf ihre Pflicht zur sparsamsten Verwendung ihres Kontingents hinzuweisen, um die durch die witterungsbedingten Verhältnisse usw. kritisch gewordene Energieversorgungslage zu überstehen. Verbraucht keine Minute unnötig Licht oder Kraft!
• Landratsamt.
Ilautleimsicdorci in Wildberg Die Firma F. E. Bi hl er, Schwarzwälder Holzwarenfabrik, beabsichtigt auf ihrem Grundstück am Ortsweg Nr. 53 in Wildberg ein^ Hautleimsiederei mit Ilautleimwäsche zu errichten.
Etwaige Einwendungen gegen dieses Vorhaben sind bei Verlust des Einspruchsrechts binnen 14 Tagen, von der Veröffentlichung der Bekanntmachung an gerechnet, auf dem Landratsamt — Zimmer 16 —. wo auch die Pläne und Beschreibungen zur Einsicht aufliegen, anzubringen.
Landratsamt.
Bekanntmachung
über die Offenlegung der Ergebnisse der Bodenschätzen" ^
Die Ergebnisse der Bodenschätzung
der Gemeinden Agenbach Altbulacli Altburg Bad Teinacb Breitenberg Emberg Igelsloch Liebeisberg
Oberhaugstett
Oberkollbach
Oberkollwangen
Oborreichenbach
Rötenbach
Sommenhnrdt
Schmich
Würzbach
Neubulach Zavelstein
Neuweilen
werden in der Zeit vom 1. Februar bis 28. Februar 1947 in den Diensträumen des amtlichen Bodenschätzeis, Herrn Dipl.-Landwirt Ernst in Bad Teinach, Rötenbacherweg 117. während der Dienststunden (8—12 Uhr) offengelegt.
Offengelegt werden die Schätzungsreinkarten und 'die Schätzungsbücher für Ackerland und für Grünland, in denen die Ergebnisse der Bodenschätzung nicdergelegt sind. Die offcngeleg- ten Sehätzungsergebnisse werden den Eigentümern und Nutzungsberechtigten der Grundstücke nicht besonders bekanntgegeben. /
Gegen die Schätzungsergebnisse steht den Eigentümern der betreffenden Grundstücke Beschwerde nach den Vorschriften der Reiehsabgabenord- nung. zu. Die Beschwerde kann in der Zeit bis zum Ablauf des 31. März 1947 beim Finanzamt entweder schriftlich oder zu Protokoll erklärt werden.
Mit Ablauf der Frist für die Einlegung des Rechtsmittels werden die offengelegten Schätzungsergebnisse unanfechtbar. soweit nicht Beschwerde eingelegt ist 17. Januar 1947.
Finanzamt Hirsau.
Spende für das Soziale Hilfswerk Der Sängerchor Kapfenhardt hat dem Sozialen Hilfswerk des'Kreises Calw eine Spende von 50— RM. übermittelt. Der Kreisausschuß für das Soziale Hilfswerk spricht, hiefiir Mem Sängeicaor cfknlhch seiueu Dank aus.