Ab sofort wird eine Zigarettenprämie für abgelieferte Pelzfelle gewährt, und Ewar auf felgender Basis: *

1 Maulwurf

2 Zigarette:

1 Kanin

2

r»

1 Winterhase

5

ft

1 Eichhörnchen

5

ff

1 Reh

5

n

1 Dachs

15

**

1 Iltis

20

1 Steinmarder

40

1 Edelmarder

50

»

1 Fuchs

40

ff

In den Genuß der Prämie kommt der­jenige, der die Felle bei einem Häute- und Fellhändler sowie bei Kürsch­nereien und Pelzgeschäften abliefert.

Calw, 20. Januar 1947.

Kreiswirtschaftsamt.

Anordnung

über* das Verbot der Lohn- und Um- tauschmüllerci für Selbstversorger vom 20. 12. 1946

Auf Grund des § 1 Abs. 2 Ziff. 1 und 8 und des § 5 des Gesetzes über den Zu­sammenschluß von Mühlen vom 15. Sej)- tember 1933 (Reichsgesetzblatt S. 637) in Verbindung mit der Verordnung tiber die öffentliche Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Erzeugnisse vom |27. August 1939 (Reichsgesetzblatt I Ucite 1521) wird angeordnet:

* § 1. Verboten ist: 1. die Lohn- und Itmtausehmüllerei für'Selbstversorger; ß. die Lohnherstellung von Futter- Schrot in Mühlen und in gewerblichen Bchrotmühlebetrieben.

§ 2. Das Landesernährungsamt kann M ihlon, dio bisher ganz oder teilweise 'feine nach § 1 verbotene Müllerei aus-

g eübt haben, für die Dauer der Geltung ieses Verbots schließen.

§ 3. Mühlen, die auf Grund des § 2 geschlossen werden, kann das Landes- fernährungsamt auf Antrag eine Ent­schädigung gewähren, deren Höhe sich nacli dem Grundkontingent der Mühle ergibt, unter Anrechnung der in den Monaten September bis Dezember 1946 {vermahlenen Mengen.

. § 4. Das ^andeserpährtingsamt wird fermächtigt, die zur Durchführung die­ser Anordnung erforderlichen Maßnah­men zu Reffen und die hierfür erfor­derlichen Vorschriften zu erlassen.

§ 5. Wer dem Verbot des § 1 oder feiner auf Grand dieser Anordnung ge­troffenen Vorschrift oder Maßnahme des Landesernährungsamtes zuwider- 'handelt, wird, soweit nicht nach ande­ren Vorschriften eine höhere Strafe Verwirkt ist, nach den Vorschriften der Verbrauchsregelungs-Strafverordnung bestraft.

§ 6. Diese Anordnung tritt mit Wir­kung vom 1. Januar 1947 in Kraft. Sie tritt am 31. August 1947 außer Kraft.

Landesdirektion

für Landwirtschaft und Ernährung

Die Eröffnung von Handwerksbetrieben

Rundschreiben

der Landcsdirekfion der Wirtschaft an Landratsämtcr u. Bürgermeisterämter

Nach § 1 der Handwerksordnung vom 5. November 1946 (Amtsblatt 1947 S. 1) ist der selbständige Betrieb eines Handwerks als stehendes Gewerbe nur den in der Ilandwerksrolle eingetrage­nen -natürlichen und juristischen Per­sonen gestattet. Daraus ergibt sich, daß Handwerksbetriebe ohne vorherige Eintragung der Inhaber in die Hand- werksrolle nicht eröffnet werden dür­fen. In § 16 Abs. 1 der Händwerksord- nung ist daher hoch besonders be­stimmt, daß wer den selbständigen Be­trieb eines Handwerks als stehendes Gewerbe anfängt, gleichzeitig mit der nach § 14 der Gewerbeordnung zu er­stattenden Anzeige der zuständigen Behörde, die über die Eintragung in der Handwerksrolle ausgestellte Hand­werkskarte vorzulegen hat.

Diese letztere Vorschrift, die von der bisher geltenden nicht abweicht, wird in der letzten Zeit vielfach nicht beach­tet. Viele Handwerker glauben, zur Er­öffnung eines Handwerksbetriebes be­rechtigt zu sein, wenn sie beim Bür­

germeisteramt oder der Gewerbepoli­zei die vorgeschriebene Anzeige er­stattet haben. Dabei handelt es sich er­fahrungsgemäß meist gerade um solche Handwerker, die die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerks­rolle nicht erfüllen, also die Hand- werksknrte nicht erhalten können. Die nachträgliche Schließung dieser Be­triebe stößt, da, in der Regel bereits Gcldinvcslitionen erfolgt sind, auf er­hebliche Schwierigkeiten.

Die Bürgermeister werden hiermit auf die erwähnte Vorschrift hingewie­sen mit dem Ersuöhen. die nach § 14 der Gewerbeordnung vorgeschriebeno Anzeige über die Errichtung eines Handwerksbetriebes erst entgegenzu­nehmen, wenn der Anzeigende die Handwerkskarte der Handwerkskam­mer Reutlingen vorzulegen vermag. Handwerksbetriebe, die unter Um­gehung der angeführten Vorschriften 'eröffnet werden, haben zu erwarten, daß sie ohne Rückskieht auf die in den Betrieb gesteckten Geldmittel unver­züglich geschlossen werden.

Der Landesdirektor der Wirtschaft» Dr. K i 1 p p e r

Stromcinschränk ungen Es besteht erneut Anlaß, alle Strom­abnehmer auf ihre Pflicht zur sparsam­sten Verwendung ihres Kontingents hinzuweisen, um die durch die witte­rungsbedingten Verhältnisse usw. kri­tisch gewordene Energieversorgungs­lage zu überstehen. Verbraucht keine Minute unnötig Licht oder Kraft!

Landratsamt.

Ilautleimsicdorci in Wildberg Die Firma F. E. Bi hl er, Schwarz­wälder Holzwarenfabrik, beabsichtigt auf ihrem Grundstück am Ortsweg Nr. 53 in Wildberg ein^ Hautleimsiede­rei mit Ilautleimwäsche zu errichten.

Etwaige Einwendungen gegen dieses Vorhaben sind bei Verlust des Ein­spruchsrechts binnen 14 Tagen, von der Veröffentlichung der Bekannt­machung an gerechnet, auf dem Land­ratsamt Zimmer 16. wo auch die Pläne und Beschreibungen zur Ein­sicht aufliegen, anzubringen.

Landratsamt.

Bekanntmachung

über die Offenlegung der Ergebnisse der Bodenschätzen" ^

Die Ergebnisse der Bodenschätzung

der Gemeinden Agenbach Altbulacli Altburg Bad Teinacb Breitenberg Emberg Igelsloch Liebeisberg

Oberhaugstett

Oberkollbach

Oberkollwangen

Oborreichenbach

Rötenbach

Sommenhnrdt

Schmich

Würzbach

Neubulach Zavelstein

Neuweilen

werden in der Zeit vom 1. Februar bis 28. Februar 1947 in den Diensträumen des amtlichen Bodenschätzeis, Herrn Dipl.-Landwirt Ernst in Bad Teinach, Rötenbacherweg 117. während der Dienststunden (812 Uhr) offengelegt.

Offengelegt werden die Schätzungs­reinkarten und 'die Schätzungsbücher für Ackerland und für Grünland, in denen die Ergebnisse der Bodenschät­zung nicdergelegt sind. Die offcngeleg- ten Sehätzungsergebnisse werden den Eigentümern und Nutzungsberechtig­ten der Grundstücke nicht besonders bekanntgegeben. /

Gegen die Schätzungsergebnisse steht den Eigentümern der betreffen­den Grundstücke Beschwerde nach den Vorschriften der Reiehsabgabenord- nung. zu. Die Beschwerde kann in der Zeit bis zum Ablauf des 31. März 1947 beim Finanzamt entweder schriftlich oder zu Protokoll erklärt werden.

Mit Ablauf der Frist für die Ein­legung des Rechtsmittels werden die offengelegten Schätzungsergebnisse un­anfechtbar. soweit nicht Beschwerde eingelegt ist 17. Januar 1947.

Finanzamt Hirsau.

Spende für das Soziale Hilfswerk Der Sängerchor Kapfenhardt hat dem Sozialen Hilfswerk des'Krei­ses Calw eine Spende von 50 RM. übermittelt. Der Kreisausschuß für das Soziale Hilfswerk spricht, hiefiir Mem Sängeicaor cfknlhch seiueu Dank aus.