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Kinder von 3—6 Jahren: 1000 g auf Ab- schn. 37'(Normalverbr. u. Teilselbst- versorger); Abschn. 1 (Vollselbstversorger.
Jugendliche von 6—10 Jahren: 1000 g auf Abschn. 37 (Normalverbr. und Teilselbstversorger); Abschn. 1 (Vollselbstversorger).
Jugendliche von 10—18 Jahren: 1000 g auf Abschn. 37 (Normalverbr. und Teilselbstversorger); Abschn. 1 (Vollselbstversorger).
Erwachsene über 18 Jahre: 600 g auf Abschn. 37 (Normalverbr.. und Teilselbstversorger); Abschn. 1 (Vollselbstversorger).
Schwerarbeiter 1. Kat.: 100 g auf Abschn. 45.
Schwerarbeiter 2. Kat.: 200 g auf Abschn. 45.
Schwerarbeiter 3. Kat.: 450 g auf Abschn. 45.
Werdende u. stillende Mütter: 450 g auf Abschn. 13.
Der Zucker kann nur bei dem Verteiler bezogen werden, bei welchem im Dezember 1946 die Vorbestellabsehnitte abgegeben wurden. Beim Einkauf des Zuckers ist die Lebensmittelkarte Dezember 1946 und die vom Januar 1947 vorzulegen.
Die Bürgermeisterämter werden den Zucker sofort nach Anlieferung durch die Großverteiler auf rufen. Dieser Aufruf ist abzuwarten.
Calw, 20. Januar 1947.
Kreisernährungs amt.
Abgabe von Brühwürfeln
1. Die Normalverbraucher und Gemeinschaftsverpflegten über 18 Jahre alt erhalten pro Person zwei Stück Brühwürfel. Für die Normalverbraucher über 18 Jahre erfolgt die Abgabe der Ware auf Abschnitt A der Januar- Lebensmittelkarte. Keine Zuteilung erhalten die Voll- und Teilselbstversorger.
2. Der Bezug kann nach Aufruf durch die Bürgermeisterämter erfolgen. Den Bürgermeisterämtern geht en^ Erlaß zu.
Calw. 14i. Januar 1947.
Kreisernährungsamt.
Ersatzkarten für in Verlust geratene Lebensmittelkarten
Die Anträge auf Ersatz für in Verlust geratene Lebensmittelkarten (auch Eierkarten) haben einen solchen Umfang angenommen, so daß das Kreisernährungsamt künftig den Anträgen nur noch in ganz besonders begründeten Fällen entsprechen wird. Von den Bürgermeisterämtern dürfen hierher nur noch wirklich begründete Gesuche auf Gewährung von Ersatzkarten vorgelegt werden. Im übrigen sind die Anträge bereits von den örtlichen Karten-
Anordnung über für Pflanzkartoffeln
Auf Grund des Preisbiidungsgeset- zes vom 29. 10. 1936 (RGBl. I S. 927) in Verbindung mit § 2 <Jer Rechtsanordnung über den Uebergang der Zuständigkeit des früheren Reichskommissars für die Preisbildung auf die Landesdirektion der Wirtschaft vom 12. 2.1946 (Amtsblatt S. 45) wird mit Zustimmung de* Landesdirektion der Finanzen angeordnet:
§ 1.
Die Anordnung betr. Preisfestsetzungen für Pflanzkartoffelii ab Ernte 1943 vom 1. 7. 1943 (RNVbl.S. 292) wird dahin abgeändert, daß von der Ernte 1946 an für das Gebiet Süd-Württemberg und Hohenzollern folgende Erzeugermindest- und Erzeugerhöchstpreise für je 100 kg frei Verladestation des Erzeugers gelten:
A. Für anerkanntes Saatgut
1. bei Lieferungen bis zum 30. November:
für Sortengruppe a: Hochzucht 12.30—12.90, Klasse A
9.50— 9.90, Klasse B 8.80—9.20.
für Sortengruppe b: Hochzucht 14.40—1^.10, Klasse A 11.10—11.60, Klasse B 10.50—10.90.
für Sortengruppe c: Hochzucht 20.10—21 00, Klasse A
15.50— 16.20, Klasse B 14.60—15.20.
für Sortengruppe d: Hochzucht 22.90—23.90, Klasse A 18.30—19.10, Klasse B 17.10—17.90.
2. Bei Lieferungen nach dem 30. November:
für Sortengruppe a: Hochzucht 13.80—14.40, Klasse A 10.90—11.40, Klasse B 10.20—10.70.
* für Sortengruppe b: Hochzucht 16.00—16.70. Klasse A 12.70—13.20, Klasse B 12.00—12.50. für Sortengruppe c: Hochzucht 22.Q0 —22.90, Klasse A
17.40— 18.10, Klasse B 16.50—17.20.
für Sortengruppe d: Hochzucht. 25.00—26 00, Klasse A
20.40— 21.20. Klasse B 19.20—20.00.
B. Für zugelassenes Handelssaatgut
1. bei Lieferungen bis zum 30. November: .
für Sortengruppe a und b: weißfleischige Sorten 7.60— 7.90 gelbfleischige Sorten 8.30— 8.60
ausgabesteilen abzulehnen. Eine Lebensmittelkarte ist wie ein Wertpapier zu behandeln und dementsprechend vom Inhaber zu verwahren.
Calw, 16. Januar 1947.
Kreisernährungsamt.
Preisänderungen vom Dezember 1946
für Sortengruppe b 12.80—18.30
für Sortengruppe d 15.50—16.20
2. bei Lieferungen nach dem 30. November:
für Sortengruppe a und b: weiß fleischige Sorten 9.10— 9.50 gelbfleischige Sorten 9.80—10.20
für Sortengruppe c 14.60—15.20
für Sorlengruppe d 17.60—18.40
§ 2 .
Die Sortengruppen sind folgende:
Gruppe a: Sorten mittelspäter bis später Reifezeit •
Ackersegen, Agnes, Akebia, Alpha, Altgold, Aquila, Carnen, Centa, Centi- folia, Condor, Dianella, Edda, Edelgard, Erdgold, Erika, Falke,, Flämingskost, Flämingsstärke, Fram, Fridolin, Gemma, Gigant, Glückspilz, Goldwährung. Herulia, Johanna. Jubel, Konsuragis, Mensa,.Merkur, Möwe, Monika. Optima, Ostbote, „Parnaslia, Pepo, Preußen, Prisea, # Robusta, Roland 1, Roswitha, Sabina, Sandnudel, Schlesien, Sickingen, Spätrot. .Stärkeragis, Stärkereiche T. Tiger, Voran, Weißes Rößl, Wekaragis.
Gruppe b: Sorten früher und mittelfrüher Reifezeit:
Allerfrüheste Gelbe, Cuculus, Depesche, Direktor Johanssen, Flava, Frühgold, Frühnudel, Krebsfeste Kaiserkrone, Lichtblick, Mittelfrühe, Olympia. Speisegold. Weltwunder.
Gruppe c: Sorten früher Reifezeit sowie Delikateßkartoffeln: Frühbote, Früheste Delikateß. Juli, Sieglinde, Viola.
Gruppe d:Sorten sehr früher Reifezeit: Erstling, Frühmölle, Primula, Vera.
§ 3.
Die Bestimmungen der Anordnung betr. Preisfestsetzungen für Pflanzkar- toffeln ab Ernte 1943 vom 1. Juli 1943 (RNVbl. S. 292) bleiben in Kraft, soweit sie nicht den Bestimmungen dieser Anordnung entgegenstehen.
§ 4.
Diese Anordnung tritt am 7. Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.*
Staatssekretariat für das französisch besetzte Gebiet von Württemberg und Hohenzollern — Landesdirektion der Wirtschaft — (gez.) Wildermuth
Zigarettenprämie für Ablieferung und Sammlung von Pelzfellen
Die Landesdirektion der Wirtschaft — Zentrale der Lederwirtschaft — Reutlingen teilt mit Rundschreiben Nr. 1/47 vom 13. 1. 1947 folgendes mit: