Nachrichtenblatt
der Militär-Regierung für den Kreis Calw
Bekanntmachungen des Herrn Gouverneurs, des Landratsamts und sämtlicher Behörden des Kreises
CALW Freitag, 24. Januar 1947 Nr. 4
Hausfrauen, bewirtschaftet Eure Kartoffelvorräte so sparsam wie nur möglich. Der zweite Zentner Kartoffeln, soweit er ausgegeben ist, muß bis 31. Juli 1947 reichen! , Streckt die Kartoffelgerichte mit Kohlrüben!
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Zuzugssperre
I. Wie bereits wiederholt öffentlich bekanntgegeben, besteht für das französisch besetzte Gebiet Württembergs und Hohenzollerns vollkommene Zuzugssperr#. Dies gilt auch für entlassene Kriegsgefangene, die vor ihrer Einberufung zum Kriegsdienst ihren Wohnsitz außerhalb Südwiirt- tembergs hatten.
In dringenden Fällen, z. B. Herstellung der Familiengemeinschaft (jedoch nur bei Ehegatten oder unmündigen Kindern) kann der Landeskommissär für, das Flüchtlingswesen Befreiung von der Zuzugssperre erteilen. Dieser muß jedoch in jedem einzelnen Fall die Genehmigung des Gouvernement Mililaire du Wurtemberg einholen. Anträge liiefür sind über die Bürgermeisterämter nach einem besonderen Formblatt einzureiehen. Der Zuzug darf erst erfolgen, wenn die schriftliche Zuzugsgenehmigung des Landeskommissars für das Flüchtlingswesen vorliegt.
Das Landratsamt hat die Weisung .erhalten, alle Personen, die ohne Genehmigung in das französisch besetzte Gebiet Württembergs und Hohenzollerns zuziehen, in ein Lager zu überführen. Die zwangsweise Entfernung aus Südwürttemberg wird durch den Landeskommissaj- für das Flüchtlingswesen durchgeführt.
II. *Vo r übe rg eli e n der Aufenthalt, der die Dauer von 6 Wochen nicht übersteigen darf, unterliegt der Gcnehmigungspflicht des Landratsamts. Die Genehmigung kann nur erteilt werden, wenn dringende persönliche oder berufliche Gründe vorliegen und durch ordnungsmäßigen Passierschein oder sonstige Unterlagen Gewähr dafür geboten ist, daß der Zureisende unbehindert wieder an seinen Wohnsitz zu rück kehren darf. Bei Besuch aus der russischen Zone ist eine entsprechende Bescheinigung des Bürgermeisteramts der Wohngemeinde erforderlich.
Lebensmittelzuteilungen
Laut Kartenerlaß des Landesernährungsamtei Tübingen können bezogen werden:
Vom 21. Januar bis 31. Januar:
Brot
Kinder von 0—3 Jahren: Abschnitt 8 50t) g; 9 300 g (zus. 800 g).
Kinder von 3—6 Jahren: Abschnitt 4 1000 g; 5 600 g (zus. 1600 g). Jugendliche von 6—10 Jahren: Absehn. 5 1000 g: 6 1000 g; 10 200 g (zus. 2200 g). i
Jugendliche von 10—18 Jahren: Ab- schn. 5 1000 g, 6 1000 g; 10 200 g (zus. 2200 g)
Erwachsene über 18 Jahre: Abschnitt 5 1000 g; 6 1 000 g; 10 200 g (zus.
2200 g).
Schwerarbeiter 1. Kat.: Abschnitt 25 550 g (zus. 550 g).
Schwerarbeiter 2. Kat.: Abschnitt 25 1000 g- 26 300 g (zus. 1300 g). Schwerarbeiter 3. Kat.: Abschnitt 25 1000 g; 26 1000 g; 27 350 g (zus. 2350 g).
Werdende u. stillende Mütter: Abschn.
9 550 g (zus. 550 g).
Brotkarten für Selbstversorger: Abschn. 11—15 je 1000 g: 16 .300 g; 17 500 g (zus. 5800 g).
Fleisch:
Kinder von 0—3 Jahren: Abschn. 12 50 g (zus. 50 g).
Kinder von 3—6 Jahren: Abschn. 17 und 18 je 50 g (zus. 100 g). Jugendliche von 6—10 Jahren: Abschn. 18 bis 20 je 50 g (zus. 150 g).
III. Die Bevölkerung wird aufgefordert. diese durch die Ernährungs- und Wohnraumschwierigkeiten veranlaßte Anordnung zu Jreachten und bei Anfragen von Personen, die von außerhalb Süd-Württembergs zuzuziehen beabsichtigen, diese darauf hinzuweisen.
Calw. 18. Januar 1947.
Landratsamt.
Jugendliche von 10—18 Jahren: Abschn. 22 50; 23 und 24 je 100 g (zus. 250 g).
Erwachsene über 18 Jahre: Abschn. 20 bis 22 je 50 g; 23 40 g (zus. 190 g).
Schwerarbeiter 1. Kat.: Abschnitt 29 50 g (zus. 50 g).
Schwerarbeiter 2. Kat.: Abschnitt 29 und 30 je 50 g; 31 100 g; 32 60 g (zus. 260 g).
Schwerarbeiter 3. Kat.: Abschnitt 29 und 30 je 50 g; 31 100 g; 32 60 g (zus. 260 g).
Werdende u. stillende Mütter: Abschn. 12 60 g (zus. 60 g).
Vollmilch :
Kinder von 0—3 Jahren: tfigl. % Liter.
Kinder von 3—6 Jahren: tägl. % Liter.
Jugendliche von 6—10 Jahren: täglich K Liter.
Jugendliche von 10—18 Jahren: täglich V% Liter.
Werdende u. stillende Mütter: täglich K Liter.
Käse:
Jugendliche von 6—10 Jahren: Abschn. 43 und 44 je 50 g (zus. 100 g).
Jugendliche von 10—18 Jahren und Erwachsene über 18 Jahre: Absch. und 44 je .62,5 g (zus. 125 g).
Schwerarbeiter 2. Kat.: Absch». 47 50 g (zus. 50 g).
Schwerarbeiter 3. Kat.: Abschn. 41 und 53 je 50 g (zus. 100 g).
Der Käse kann erst nach örtlichem
Aufruf bezogen werden.
Calw, 16. Januar 1947.
Kreisernährungsamt.
Zuckerausgabe für Monat Januar 1947 Im Monat Januar 1947 erfolgt wiederum die Ausgabe von Zucker an
nitchgenannte Verbraucher: •
Kinder von 0—3 Jahren: 1500 g auf Abschn. 19 (Normalverbr. und Teil- selbstvers.); Abschn. 1 (Vollselbstversorger).