Nachrichtenblatt

der Militär-Regierung für den Kreis Calw

Bekanntmachungen des Herrn Gouverneurs, des Landratsamts und sämtlicher Behörden des Kreises

CALW Freitag, 24. Januar 1947 Nr. 4

Hausfrauen, bewirtschaftet Eure Kartoffelvorräte so sparsam wie nur möglich. Der zweite Zentner Kartoffeln, soweit er ausgegeben ist, muß bis 31. Juli 1947 reichen! , Streckt die Kartoffelgerichte mit Kohlrüben!

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Zuzugssperre

I. Wie bereits wiederholt öffentlich bekanntgegeben, besteht für das fran­zösisch besetzte Gebiet Württembergs und Hohenzollerns vollkommene Zuzugssperr#. Dies gilt auch für entlassene Kriegsgefangene, die vor ihrer Einberufung zum Kriegsdienst ihren Wohnsitz außerhalb Südwiirt- tembergs hatten.

In dringenden Fällen, z. B. Herstel­lung der Familiengemeinschaft (je­doch nur bei Ehegatten oder unmündi­gen Kindern) kann der Landeskommis­sär für, das Flüchtlingswesen Befrei­ung von der Zuzugssperre erteilen. Dieser muß jedoch in jedem einzelnen Fall die Genehmigung des Gouverne­ment Mililaire du Wurtemberg ein­holen. Anträge liiefür sind über die Bürgermeisterämter nach einem be­sonderen Formblatt einzureiehen. Der Zuzug darf erst erfolgen, wenn die schriftliche Zuzugsgenehmigung des Landeskommissars für das Flüchtlings­wesen vorliegt.

Das Landratsamt hat die Weisung .erhalten, alle Personen, die ohne Ge­nehmigung in das französisch besetzte Gebiet Württembergs und Hohenzol­lerns zuziehen, in ein Lager zu über­führen. Die zwangsweise Entfernung aus Südwürttemberg wird durch den Landeskommissaj- für das Flüchtlings­wesen durchgeführt.

II. *Vo r übe rg eli e n der Aufent­halt, der die Dauer von 6 Wochen nicht übersteigen darf, unterliegt der Gcnehmigungspflicht des Landratsamts. Die Genehmigung kann nur erteilt werden, wenn dringende persönliche oder berufliche Gründe vorliegen und durch ordnungsmäßigen Passierschein oder sonstige Unterlagen Gewähr da­für geboten ist, daß der Zureisende un­behindert wieder an seinen Wohnsitz zu rück kehren darf. Bei Besuch aus der russischen Zone ist eine entsprechende Bescheinigung des Bürgermeisteramts der Wohngemeinde erforderlich.

Lebensmittelzuteilungen

Laut Kartenerlaß des Landesernäh­rungsamtei Tübingen können bezogen werden:

Vom 21. Januar bis 31. Januar:

Brot

Kinder von 03 Jahren: Abschnitt 8 50t) g; 9 300 g (zus. 800 g).

Kinder von 36 Jahren: Abschnitt 4 1000 g; 5 600 g (zus. 1600 g). Jugendliche von 610 Jahren: Absehn. 5 1000 g: 6 1000 g; 10 200 g (zus. 2200 g). i

Jugendliche von 1018 Jahren: Ab- schn. 5 1000 g, 6 1000 g; 10 200 g (zus. 2200 g)

Erwachsene über 18 Jahre: Abschnitt 5 1000 g; 6 1 000 g; 10 200 g (zus.

2200 g).

Schwerarbeiter 1. Kat.: Abschnitt 25 550 g (zus. 550 g).

Schwerarbeiter 2. Kat.: Abschnitt 25 1000 g- 26 300 g (zus. 1300 g). Schwerarbeiter 3. Kat.: Abschnitt 25 1000 g; 26 1000 g; 27 350 g (zus. 2350 g).

Werdende u. stillende Mütter: Abschn.

9 550 g (zus. 550 g).

Brotkarten für Selbstversorger: Ab­schn. 1115 je 1000 g: 16 .300 g; 17 500 g (zus. 5800 g).

Fleisch:

Kinder von 03 Jahren: Abschn. 12 50 g (zus. 50 g).

Kinder von 36 Jahren: Abschn. 17 und 18 je 50 g (zus. 100 g). Jugendliche von 610 Jahren: Ab­schn. 18 bis 20 je 50 g (zus. 150 g).

III. Die Bevölkerung wird aufgefor­dert. diese durch die Ernährungs- und Wohnraumschwierigkeiten veranlaßte Anordnung zu Jreachten und bei An­fragen von Personen, die von außer­halb Süd-Württembergs zuzuziehen be­absichtigen, diese darauf hinzuweisen.

Calw. 18. Januar 1947.

Landratsamt.

Jugendliche von 1018 Jahren: Ab­schn. 22 50; 23 und 24 je 100 g (zus. 250 g).

Erwachsene über 18 Jahre: Abschn. 20 bis 22 je 50 g; 23 40 g (zus. 190 g).

Schwerarbeiter 1. Kat.: Abschnitt 29 50 g (zus. 50 g).

Schwerarbeiter 2. Kat.: Abschnitt 29 und 30 je 50 g; 31 100 g; 32 60 g (zus. 260 g).

Schwerarbeiter 3. Kat.: Abschnitt 29 und 30 je 50 g; 31 100 g; 32 60 g (zus. 260 g).

Werdende u. stillende Mütter: Abschn. 12 60 g (zus. 60 g).

Vollmilch :

Kinder von 03 Jahren: tfigl. % Liter.

Kinder von 36 Jahren: tägl. % Liter.

Jugendliche von 610 Jahren: täglich K Liter.

Jugendliche von 1018 Jahren: täglich V% Liter.

Werdende u. stillende Mütter: täglich K Liter.

Käse:

Jugendliche von 610 Jahren: Abschn. 43 und 44 je 50 g (zus. 100 g).

Jugendliche von 1018 Jahren und Er­wachsene über 18 Jahre: Absch. und 44 je .62,5 g (zus. 125 g).

Schwerarbeiter 2. Kat.: Absch». 47 50 g (zus. 50 g).

Schwerarbeiter 3. Kat.: Abschn. 41 und 53 je 50 g (zus. 100 g).

Der Käse kann erst nach örtlichem

Aufruf bezogen werden.

Calw, 16. Januar 1947.

Kreisernährungsamt.

Zuckerausgabe für Monat Januar 1947 Im Monat Januar 1947 erfolgt wie­derum die Ausgabe von Zucker an

nitchgenannte Verbraucher:

Kinder von 03 Jahren: 1500 g auf Abschn. 19 (Normalverbr. und Teil- selbstvers.); Abschn. 1 (Vollselbst­versorger).