Holzeinschlag und -verbrauch im. Jahr 1947

zur Selbstwerbung

Der Wald der französisch besetzten Zone aller Besitzklassen muß seine Er­zeugung zum Wiederaufbau der zer­störten Gebiete Frankreichs, daneben zum Ankauf lebenswichtiger Ver­brauchsgüter des deutschen Bedarfs und erst in'dritter Linie zum Aufbau des eigenen Wohnraums bereitstellen. Diese Beanspruchung übersteigt den laufenden Zuwachs um ein Mehrfaches und führt zu einer Waldverarmung des deutschen Raumes, wenn nicht der Rohstoff Holz mit rücksichtsloser Spar­samkeit bewirtschaftet wird.

Aus diesem|Grunde kann der Aufbau der zerstörten Gebäude nur sehr lang­sam in Angriff genommen werden und müssen Baupläne, die diesem Grund­satz nicht Rechnung tragen, abgelehnt werden. Verbrauch von Holz zur Her­stellung von Luxusgegenständen muß gedrosselt werden, wenn diese nicht für den Export bestimmt sind. Brenn­holz wird im Jahre 1947 knapper zu- geteilt werden können als 1945 und 1946.

Die Aufgabe der Holzbereitstellung in der Form, die dem Wald am wenig­sten schadet, ist Sache der staatlichen Einheitsforstämter für den Staats-, Ge­meinde- und Privatwald. Die Bürger­meister und Privatwaldbesitzer erhal­ten und erhielten von den Forstämtern dieser Tage die Mitteilung der Umlagen an Nutz- und Brennholz, die ihr Wald­besitz im laufenden Jahr aufzubringen hat.

'liierzn ist zu bemerken: Die Um­lagen für das Jahr 1945/46 wurden von der Mehrzahl der Besitzer in dankens­werter Weise pünktlich aufgebracht, so daß nur in wenigen Fällen Strafen aus­gesprochen werden müssen.

Die Forstämter sind bereit, die Pr vatwaldbesitzer bei der ' Aufbringu: der Umlage zu beraten, den Hieb au: zuzeiehnen und den Holzanfall auf­zunehmenyj.md die Verkaufsverträge auszufertigen.

Bei Nichterfülung der Umlage wird von der Besatzungsmacht hohe* Ver­zugsstrafe ausgesprochen Das Forst­amt ist auch berechtigt, .bei säumigen Waldbesitzern einen erhöhten Zwangs­einschlag durchzuführen.

Der Verkauf allen Nutzholzes ist schriftlich abzuscliließen, die Verträge bedürfen der Unterschrift des Forst­meisters und sind erst nach Abliefe­rung der Einkaufscheine rechtsgültig.

Der Verkauf des Brennholzes hat nach den Weisungen des Bürgermei­sters und nach Rücksprache mit dem Forstmeister zu geschehen. Verkauf nach auswärts ist untersagt.

Eigenmächtige Holzverkäufe werden als Schwarzhandel behandelt, das Holz hieraus verfällt der Beschlagnahme.

Waldbesitzer, die Brennholz abzulie­fern haben, können die Aufbereitung

dem Empfänger überlassen.

Termin für die Meldung der Fertig­stellung der Hieb« aus Privatwald ist der 31. 3. 1947. Unterlassung der Mel­dung wird mit Ordnungsstrafe von mindestens 3 RM. geahndet.

Gegen die Umlage kann Beschwerde eingelegt werden, über sie entscheidet die Forstdirektion Tübingen.

Die Zuteilung des Holzes an deutsche Verbraucher er­folgt in folgender Weise:

Waldbesitzer, welche für eigene Zwecke kleinere Holzmengen im eige­nen Wald einschlagen wollen, müssen die Freigabe beim Haimatforstamt be­antragen. Den Sägewerken ist es unter­sagt, Rolilt-1z für Waldbesitzer einzu- sehneidert. . dürfen Schnittholz nur gegen Eiuk.uiischeine ausliefern.

Handwerker, wie Wagner und Küfer, die Rundholz verarbeiten, erhal­ten durch ihre Berufsorganisation Rundholzeinkaufscheine geliefert, mit denen der Einkauf ab Wald freigege­ben wild. Handwerker, die Schnittholz verarbeiten, wie Schreiner, erhalten Schnittholzeiiikaufscheine zum Kauf der Rohware beim Sägewerk.

Der haubeiarf an Holz wird aus einem. Hider sehr kleinen Kreiskon- tiugcul vom Landratsamt verteilt; Anträge sind beim zuständigen Kreis- baumeistcr einzureichen. Bauholz zu Kompensationen von Ziegeln und ähn­lichen Baustoffen wird keinesfalls zu­geteilt. Weiterverkauf von Bauholz ist strafbar.

Die Sägewerke werden mit Roh- lioiz vom Waldbesitz gegen Abgabe von Rundholzeinkaufseheinen versorgt in Um Umfang, der ihrem Vorrat im

Wald und auf Lager und besonders ihrer Schnittleistung entspricht. Die Forstämter lenken das Rundholz stete in die nächstliegenden Werke und kön­nen die Einlösung der Einkaufsscheine versagen, wenn ein Sägewerk mit dem Einschritt und der Holzabfuhr rück­ständig bleibt. Wenn ein Sägewerk um­gekehrt, mehr als seine Einkaufscheine ausweisen, einschneiden kann, so wird der Kreisforstmeister anzurufen sein, der verantwortlich dafür ist, daß di« Leistungsfähigkeit der Sägewerk« aus­genützt wird.

Zur Anregung der Arbeitsleistung­können Holzhauer von ihrem Forst­amt nur für eigene Zwecke Nutzholz freibekommen. Der Bedarf muß nach- gewiesen werden.

Generatarholz wird auf Fest­kraftstoffkarte im allgemeinen b«i den Holztankstellen bezogen. Ausnahms­weise können auch die Forstämter ge­gen Eintrag auf der Karte an Kraft­fahrer unzerkleinertes Tankholz ab­geben.

Brennholz muß wegen Arbeiter­maugel auch im Jahr 1947 von den Verbrauchern eingeschlagen werden. Zur Versorgung Alter und Gebrech­licher muß jeder Brennholzselbstwer­ber eine Möhrmenge zur Verfügung, des Forstamts aufbereiten. Normal-' Zuteilung je Haushalt sind jährlich 3 Raummeter Brennholz.

Bäckereien erhalten imj^dangj Brennholz zum Hieb.angewfHHP^HB^ sie in der Gemeinde wechselweise Je 1 einen Monat den Betrieb schließen. Kurzfristige Betriebsruhe erspart Hoizi nicht in der erforderlichen Weise.! Sonstige gewerbliche Großver-' bräucher an Brennholz müssen in* der kältesten Zeit ihre Betriebe ein- sehränken, weil sie nur in Öfescheiden-

Kinderkraakhelten einer Volksküchensuppe

Der Kreis Calw war dank der Mit­hilfe einer auswärtigen Firma in der Lage, seine Ausgabe von Volksküchen­suppen auf 10 000 Portionen täglich zu erhöhen.Die ungewöhnlich starke Kälte hat unvermeidliche Anlaufschwierig­keiten mit sich gebracht. Die Suppen­substanz, welche auf die einzelnen Ort­schaften hinauageföhrt werden mußte und unter anderem frische Kartoffeln und Salzgemüse enthielt, ist teilweise auf dem Transport gefroren. Um die ganze Aktion rasch anlaufen zu lassen, mußte Salzgemüse verwendet werden, welches u. a. Kohlstiele enthielt, die in­folge der Einwirkung der Salz-Impräg­nierung verholzten, und teilweise in die Suppe hineingeraten sind. Die im An­fang von auswärts gelieferten Lebens­mittel entsprechen auch noch nicht ganz der Geschmacksrichtung der schwäbi­schen Bevölkerung. Es hat sich außer­dem gezeigt, daß bei Verwendung eiser­

ner Kessel die Suppe eine dunkle Farbe* bekommt. Bedauerlich ist die ableh­nende Haltung der Bevölkerung und die Form, in der sie zum Ausdruck ge­bracht wurde. Die Begünstigten sollten nicht vergessen, daß der Kreis Calw dör einzige ist, welcher eine Zusatz­nahrung in dieser großzügigen Form bewerkstelligen konnte. Das Kreis­ernährungsamt ist aufs äußerste be­müht. diese zutage getretenen, ln der Hauptsache durch die außerordentliche Kälte hervorgerufenen Anlaufschwie­rigkeiten zu beseitigen; es wird außer­dem durch Delegierung eines Angestell­ten in die Suppenfabrik dafür sorgen, daß in die Rezepte eine gewisse Ab­wechselung hineinkommt, da der Bevöl­kerung nach Ueberwindung der An­laufschwierigkeiten nicht zugemutet werden kann, wochenlang dieselbe Suppe zu essen.

Der Landrat

V