Muser ttsw.) werden dagegen vom! Lande ^Württemberg betrieben. Diel [Städte haben eigene Altersheime. Dasj 'Dorf hat oft ein Armenhaus in seiner I Mitte. Die steigende Not zwingt die Kreise, hier noch mehr zu tun. Das wieder entstehende Jugendherbergs­werk kann sich noch nicht auf eigene Herbergen stützen. Wie wäre es, wenn unsere Kreise der wandernden Jugend um ihrer Gesundheit und Lebensfreude * willen einfache, kreiseigene Jugend­herbergen einrichteten? Neben un­sere altbewährten Landwirtschafts- und Frauen - Arbeitsschulen sollen auch .Abendkurse zur allgemeinen und beruflichen Weiterbildung der Erwach­senen treten. Ein großes Feld öffnet sich da. Nicht nur das so arg vernach­lässigte Fachwissen gilt es zu fördern, sondern Verständnis zu wecken für die Schätze unseres Geisteslebens und der Kultur und Freude an der inneren Be­reicherung durch geistige Arbeit. Auch auf dem Lande sollte das im Winter möglich sein. Durch positive Leistun-j gen auf diesem Gebiet werden wir un­serer Jugend mehr Impulse geben als durch die schönsten Aufrufe.

Noch ist nicht klar zu übersehen, welche der vielen neuen Aufgaben der Gesetzgeber dem Kreis und damit der Kreisversammlung und welche er dem Landrat und damit der staatlichen Verwaltung oder den Gemeinden über­tragen wird. Auf alle Fälle ist hier mit einem bedeutenden Anwachsen der Kreisaufgaben zu rechnen. Vertretung und Verwaltung des Kreisverbands

Die Organe des Kreisverbands für seine Verwaltung und Vertretung sind A) Kreisversammlung. B) Kreisver­sammlungsausschuß, C) Landrat, D) Kreispfleger.

Der V irkungskreis, d. h. der Auf­gaben- und Zuständigkeitsbereich der Kreisversammlung ist in der Verordnung Nr. 61 und in der teilweise ebenfalls noch gültigen Kreisordnung von 1934 geregelt. Mit der Aufstellung des Haushaltplans und der Kontrolle seiner Durchführung hat die Versamm­lung eines der wichtigsten parlamen­tarischen Rechte erhalten: das Budget­recht. Die Verabschiedung des Haus­haltplans gibt der Versammlung die Möglichkeit, entscheidend jede einzelne Tätigkeit der Kreiskommunalverwal­tung zu beeinflussen Fast jede Hand­lung der Verwaltung, erst recht jede Planung auf läiigere Sicht, schlägt sich im Budget nieder kann und muß also erörtert werden bei der Aufstellung des Haushaltplans oder bei der Vorlage der Jahresrechnung, bei der sich die Ver­sammlung von der ordnungsmäßigen Ausführung des von ihr beschlossenen Planes zu überzeugen hat.

Die Verwaltung des Personalappa­rats des Kreisverbands ist neu und dem französischen Recht entnommen. Die

Kraftfahrzeughalter, Achtung!

Treibstoff bewirtscliaftung

1. Die Tankausweiskarten für den Monat November sind bei der Kreis­sparkasse Calw und ihren Hauptzweig­stellen abzuholen.

2. Anträge auf Treibstoffzuteilungen müssen jeweils bis spätestens 15. für den kommenden Monat bei der Treibstoffausgabestelle des Land­ratsamts Calw, Marktplatz 10, einge­reicht werden.'Später eingehende An­träge können nicht mehr berücksich­tigt werden. Die erforderlichen An­tragsformulare sind bei der Treibstoff­ausgabestelle sowie der Kreissparkasse und deren Zweigstellen erhältlich.

3. Nach einer Neuregelung für die Bewirtschaftung von Festkraftstoffen für Generatorfahrzeuge sind nunmehr die seitherigen Festkraftstoffkarten un­gültig geworden. Neue Tankscheine werden ebenfalls ab 15. 11. 46 bei den Sparkassen ausgegeben.

Calw, den 7. 11. 46

Landratsamt.

Kraftfahrzeuge und Anhänger

1. Auf Anordnung der Militärregie­rung wurde verfügt, daß jeder, auch nicht im Verkehr befindliche KraftfahrT zeuganhänger eine Nummerntafel mit besonderer WT-Nuihmer zu tragen hat.

Diese WT-Nummer war in Abände­rung der früheren Vorschriften ab­hängig vom ziehenden Fahrzeug anzu­bringen. Dieser Anordnung ist in vie­len Fällen bis jetzt noch keine Folge geleistet worden. Es werden immer wieder Anhänger festgestellt, die mit den Kennzeichen der ziehenden Fahr­zeuge gekennzeichnet sind.

Ich ordne daher an, daß alle Besitzer von im Verkehr befindlichen Anhän­gern, die noch keine besonderen Kenn­zeichen besitzen, diese bis spätestens 15. 11. 1946 bei meiner Kraftfahrzeug­zulassungsstelle beantragen. Wer nach diesem Zeitpunkt noch mit einem An­hänger betroffen wird, der die WT- Nummer des ziehenden Fahrzeugs be­sitzt, hat mit Bestrafung zu rechnen.

2. Verkauf und Verlagerung von Kraftfahrzeugen. Ich mache wiederholt darauf aufmerksam, daß jeder Kauf und jede Verlagerung von Kraftfahrzeugen (auch Wracks) geneh­migungspflichtig ist. Gesuche dieser Art können unter Darlegung der Dring­lichkeit an das Kreisstraßenverkehrs­amt eingereicht werden

Calw, den 5. November 1946

Land ratsamt Kreisstraßenverkehrsarat

Versammlung bestimmt, wieviel Be­amte und Angestellte in den einzelnen Zweigen der Kreisverwaltung beschäf­tigt werden dürfen und in welche Be- soldungs- bzw. Vergütungsgruppen das Personal einzustufen ist. Sie bestimmt ferner, nach welchen Grundsätzen all­gemein Leute angestellt werden kön­nen. Im einzelnen dagegen stellt inner­halb des von der Versammlung be­schlossenen Planes und nach den ge­gebenen Grundsätzen der Landrat die betreffende Kraft an (vgl. Rechtsanord- nung vom 28. 5. 46). Nach altem würt- tembergischen Recht war es anders. Da war die Anstelhmg selbst Sache der Kreisversammlung.

Zu den Aufgaben der Kreisversamm­lung zählt nach Verordnung Nr. 61, Artikel 11, ferner die Wahl des Kreis­versammlungsausschusses u. die Über­tragung eines Teils ihrer Aufgaben an den Kreisversammlungsausschuß. Die Kreisordnung 1934 regelt 1. Kreisgesetzgebung, Satzungen, 2. Übernahme gesetzlicher Pflichtaufga­ben der Gemeinden auf den Kreisver­band. 3. (übernähme weiterer freiwilli­ger Aufgaben), 4. Bestellung von Ver­waltungsausschüssen (zur unmittel­baren Verwaltung und Beaufsichtigung von Anstalten und Einrichtungen des Kreisverbands oder zur Besorgung eines bestimmten Geschäftskreises oder einzelnen Aufgaben).

Der Kreisversamml ungsaus- s $ li u ß ist verpflichtet a) als Verwal­tungsorgan des Kreisverbands zur

1. Wahrnehmung aller Aufgaben, die ihm von der Kreisversammlung über­lragen werden, Diese sind in Haushalts­führung und Vermögensverwaltung: Vorbehandlung des Haushaltplans und Stellungnahme zu diesem und zur Höhe der Kreisverbandsumlage, Kontrolle der Durchführung des Haushaltplans, insbesondere: Anweisung der Einnah­men und Ausgaben; Durchsicht der Rechnung und Stellungnahme zum Ab­schlußergebnis und zum Prüfungs­bericht der Prüfungsanstalt; Mitwir­kung bei der übrigen Vermögensver­waltung in allen Angelegenheiten, die nicht ihrer Bedeutung oder nachhalti­gen Auswirkung auf den Haushaltplan wegfen vor die Kreisversammlung ge­hören.

In der Verwaltung des Personalappa­rates: Festsetzung des Stellenplans und der Anstellungsverhältnisse der Arbei­ter und Angestellten mit Ausnahme der leitenden Angestellten. Ferner: Unter­haltung von Nebenstraßen; Beaufsich­tigung von Arbeiten für die Zuleitung von Trinkwasser und Wasserkraft; Be­aufsichtigung der Schulen und Einrich­tung von Abendkursen; Organisation und laufende Verwaltung in allen An­gelegenheiten. die nicht ihrer Bedeu­tung oder nachhaltigen Auswirkung

i