Nachrichtenblatt
der Militär-Regierung für den Kreis Calw
Bekanntmachungen des Herrn Gouverneurs, des Landratsamts und sämtlicher Behörden des Kreises
CALW
Donnerstag, 14. November 1946
Nr. 91
Aufgaben und Zuständigkeitsregelungen
beim Kreisverband
Im Verlauf der ersten Sitzungsperiode der Kreisversammlung — das amtliche Protokoll wird nach Genehmigung durch den Kreisversammlungsausschuß veröffentlicht werden — wurde nach dem Rechenschaftsbericht des Landrates von sachkundiger Seite ein aufschlußreicher überblick über die Aufgaben- und Zuständigkeitsregelungen beim Kreisverband gegeben. Der Referent umriß zunächst
Rechtsstellungen d Aufgaben des Kreisverbandes und führte hiebei aus:
Das Land ist eingeteilt in Kreise. Die Kreise sind die räumliche Grundlage sowohl für die Kreisverbände als kommunale Selbstverwaltungskörper wie für die staatliche Bezirksverwaltung — Landratsämter —. Der Kreisverbaid wird von sämtlichen Gemeinden des Kreises gebildet und ist ein Kommunalverband. er ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit dem Recht der Selbstverwaltung nach Maßgabe der Gesetze. Den Kreisverbänden ist das Kreisgesetzgebungsrecht übertragen. Danach können durch die Kreisversammlung erlassene Kreissatzungen allgemeine Anordnungen mit Gesetzeskraft zur näheren Regelung der Verfassung und Verwaltung im Rühmen der Kreisordnung getroffen werden.
Die Aufgaben sind 1. Pflichtaufgaben: a) Für Anstalten, Einrichtungen und Unternehmungen des Staats den Aufwand zu tragen, der den Kreisverbänden nach Herkommen obliegt (unentgeltliche Bekanntmachung allgemeiner staatlicher Anordnungen im Bezirksamtsblatt). b; die Aufgaben zu erfüllen. die den Kreisverbänden auf Grund von Reichs- oder Landesgesetzen und von gesetzlichen Anordnungen obliegen (insbesondere die Aufgaben und Pflichten des Kreisfürsorgeverbands. Einrichtung des Jugendamts. Einrichtung des Kreisernährungs- und Kreis- wirtschaftsamts. Bestellung des Kreisbaumeisters. Ohrrfeuerschauers. Kreisfeuerlöschinspektors. Brandhilfekoston. Beteiligung am Gehn't der Oberamtstierärzte, Bestellung der Farrenschau.
Haftung für die Verpflichtungen der Kreissparkasse als Gewährverband, Aufstellung von Verwaltungsaktuaren, Beteiligung am Landesfürsorgeverband, Sparkassengiroverband und am Württemb.Unfallversicherungsverband. Wahlen zu öffentlichen Verbänden und Einrichtungen, c) einzelne besonders notleidende Gemeinden des Kreises angemessen zu unterstützen, d) ihren eigenen sonstigen persönlichen und sachlichen Aufwand zu bestreiten, soweit er nicht vom Staat oder anderweitig getragen wird (Kosten der Selbstverwaltung).
'S. Der Kreisverband kann einzelne den Gemeinden gesetzlich obliegende üffentlichrechtliche Verpflichtungen für sämtliche Gemeinden ganz oder teilweise übernehmen und sie auch wieder zurückverweisen. Darunter fallen namentlich Armenfürsorgekosten der Ortsfürsorgeverbände für Geisteskranke, Geistesschwache, Epileptiker, Taubstumme. Blinde, ferner die Unterhaltung der Nachbarschafts- und Verbindungsstraßen und -wege der Gemeinden, Beiträge der Gemeinden zu den Impf- und Schularztkosten. Ausgenommen sind Verbindlichkeiten der Gemeinden auf sonstigem Gebiet des Fürsorgewesens und hinsichtlich des Volksschulwesens.
Entschädigungskoinmission
Nach der im Amtsblalt des französischen Oberkommandos in Deutschland Nr. 44 vom 29. Oktober 1946 veröffentlichten 'Verordnung Nr. 69 ist-eine französische Entschädigungskommission gebildet worden, welche Anträge auf Entschädigung von Personen- und Sachschäden. die in der französischen Zone von französischen Truppen oder Dienststellen verursacht worden sind, entgegennimmt und prüft. In Betracht kommen hierfür im wesentlichen Schäden. welche du ach französische Kraftfahrzeuge verursacht worden sind.
Zwecks Vorschlags einer Entschädigung können Gesuche wegen erlittenen Schadens nur berücksichtigt werden,
3. Ist die Erfüllung der Pflichtaufgaben gewährleistet, so können die Kreisverbände weitere Aufgaben übernehmen, die dem gemeinsamen Nutzen der Gemeinden und der Angehörigen des Kreises dienen und ihnen nicht durch gesetzliche Vorschrift entzogen sind. Aus der großen Zahl solcher Aufgaben sind insbesondere anzuführen die Einrichtung und Unterhaltung von Krankenhäusern und von Tuberkulosefürsorgestellen, Beteiligung an Kraftfahrlinien und an Zweckverbändeh für Elektrizitätsversorgung, Errichtung landwirtschaftlicher und hauswirtschaftlicher Schulen. Die Verordnung^ Nr. 61 hat auf diesem Gebiet weiter^p solche Aufgaben genannt. Darunter den Bau und die Unterhaltung von Lokalbahnen und Ausführung und Kontrolle von Arbeiten für Zuleitung von Trinkwasser und Wasserkraft; die Einrichtung ,von Asylen und Fürsorgeanstalten, die dem Kreise unterstehen und von ihm geschaffen werden (z. B. Herbergen, Kranken- und Irrenhäuser, Blinden- und Taubstummenanstalten, Altersheime für Bedürftige). Der Kreis ist. wie schon erwähnt, gleichzeitig Bezirksfürsorgeverband und damit Träger der Wohlfahrts- und Jugendpflege. Seine Krankenhäuser sind sein Stolz. Die meisten Sonderanstalten (Irren
wenn sie binnen 3 Monaten nach Begehung der schädigenden Handlung eingereicht werden. Gesuche in Schadensfällen aus der Zeit vor Inkrafttreten dieser Verordnung müssen bis spätestens 25. Januar 1947 eingereicht werden.
Das Requisitionsamt nimmt Gesuche, die sowohl in französischer wie in deutscher Sprache abgefaßt werden müssen, zwecks Weitergabe an das Gouvernement Militaire entgegen. Etwa schon früher an das Landratsamt geschickte Anträge müssen in französischer Sprache wiederholt werden.
Landratsamt Calw — Requisitionsamt —
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