Nachrichtenblatt

der Militär-Regierung für den Kreis Calw

Bekanntmachungen des Herrn Gouverneurs, des Landratsamts und sämtlicher Behörden des Kreises

CALW

Donnerstag, 14. November 1946

Nr. 91

Aufgaben und Zuständigkeitsregelungen

beim Kreisverband

Im Verlauf der ersten Sitzungsperiode der Kreisversammlung das amtliche Protokoll wird nach Genehmigung durch den Kreisversammlungsausschuß ver­öffentlicht werden wurde nach dem Rechenschaftsbericht des Landrates von sachkundiger Seite ein aufschlußrei­cher überblick über die Aufgaben- und Zuständigkeitsregelungen beim Kreis­verband gegeben. Der Referent umriß zunächst

Rechtsstellungen d Aufgaben des Kreisverbandes und führte hiebei aus:

Das Land ist eingeteilt in Kreise. Die Kreise sind die räumliche Grundlage sowohl für die Kreisverbände als kom­munale Selbstverwaltungskörper wie für die staatliche Bezirksverwaltung Landratsämter. Der Kreisverbaid wird von sämtlichen Gemeinden des Kreises gebildet und ist ein Kommunal­verband. er ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit dem Recht der Selbstverwaltung nach Maßgabe der Ge­setze. Den Kreisverbänden ist das Kreisgesetzgebungsrecht übertragen. Danach können durch die Kreisver­sammlung erlassene Kreissatzungen allgemeine Anordnungen mit Gesetzes­kraft zur näheren Regelung der Ver­fassung und Verwaltung im Rühmen der Kreisordnung getroffen werden.

Die Aufgaben sind 1. Pflichtauf­gaben: a) Für Anstalten, Einrichtun­gen und Unternehmungen des Staats den Aufwand zu tragen, der den Kreis­verbänden nach Herkommen obliegt (unentgeltliche Bekanntmachung allge­meiner staatlicher Anordnungen im Be­zirksamtsblatt). b; die Aufgaben zu er­füllen. die den Kreisverbänden auf Grund von Reichs- oder Landesgesetzen und von gesetzlichen Anordnungen ob­liegen (insbesondere die Aufgaben und Pflichten des Kreisfürsorgeverbands. Einrichtung des Jugendamts. Einrich­tung des Kreisernährungs- und Kreis- wirtschaftsamts. Bestellung des Kreis­baumeisters. Ohrrfeuerschauers. Kreis­feuerlöschinspektors. Brandhilfekoston. Beteiligung am Gehn't der Oberamts­tierärzte, Bestellung der Farrenschau.

Haftung für die Verpflichtungen der Kreissparkasse als Gewährverband, Aufstellung von Verwaltungsaktuaren, Beteiligung am Landesfürsorgever­band, Sparkassengiroverband und am Württemb.Unfallversicherungsverband. Wahlen zu öffentlichen Verbänden und Einrichtungen, c) einzelne besonders notleidende Gemeinden des Kreises an­gemessen zu unterstützen, d) ihren ei­genen sonstigen persönlichen und sach­lichen Aufwand zu bestreiten, soweit er nicht vom Staat oder anderweitig ge­tragen wird (Kosten der Selbstverwal­tung).

'S. Der Kreisverband kann einzelne den Gemeinden gesetzlich obliegende üffentlichrechtliche Verpflichtungen für sämtliche Gemeinden ganz oder teil­weise übernehmen und sie auch wieder zurückverweisen. Darunter fallen na­mentlich Armenfürsorgekosten der Ortsfürsorgeverbände für Geistes­kranke, Geistesschwache, Epileptiker, Taubstumme. Blinde, ferner die Unter­haltung der Nachbarschafts- und Ver­bindungsstraßen und -wege der Gemein­den, Beiträge der Gemeinden zu den Impf- und Schularztkosten. Ausgenom­men sind Verbindlichkeiten der Ge­meinden auf sonstigem Gebiet des Für­sorgewesens und hinsichtlich des Volks­schulwesens.

Entschädigungskoinmission

Nach der im Amtsblalt des französi­schen Oberkommandos in Deutschland Nr. 44 vom 29. Oktober 1946 veröffent­lichten 'Verordnung Nr. 69 ist-eine fran­zösische Entschädigungskommission ge­bildet worden, welche Anträge auf Ent­schädigung von Personen- und Sach­schäden. die in der französischen Zone von französischen Truppen oder Dienst­stellen verursacht worden sind, ent­gegennimmt und prüft. In Betracht kommen hierfür im wesentlichen Schä­den. welche du ach französische Kraft­fahrzeuge verursacht worden sind.

Zwecks Vorschlags einer Entschädi­gung können Gesuche wegen erlittenen Schadens nur berücksichtigt werden,

3. Ist die Erfüllung der Pflichtauf­gaben gewährleistet, so können die Kreisverbände weitere Aufgaben über­nehmen, die dem gemeinsamen Nutzen der Gemeinden und der Angehörigen des Kreises dienen und ihnen nicht durch gesetzliche Vorschrift entzogen sind. Aus der großen Zahl solcher Auf­gaben sind insbesondere anzuführen die Einrichtung und Unterhaltung von Krankenhäusern und von Tuberkulose­fürsorgestellen, Beteiligung an Kraft­fahrlinien und an Zweckverbändeh für Elektrizitätsversorgung, Errichtung landwirtschaftlicher und hauswirt­schaftlicher Schulen. Die Verordnung^ Nr. 61 hat auf diesem Gebiet weiter^p solche Aufgaben genannt. Darunter den Bau und die Unterhaltung von Lokal­bahnen und Ausführung und Kontrolle von Arbeiten für Zuleitung von Trink­wasser und Wasserkraft; die Einrich­tung ,von Asylen und Fürsorgeanstal­ten, die dem Kreise unterstehen und von ihm geschaffen werden (z. B. Her­bergen, Kranken- und Irrenhäuser, Blinden- und Taubstummenanstalten, Altersheime für Bedürftige). Der Kreis ist. wie schon erwähnt, gleichzeitig Be­zirksfürsorgeverband und damit Träger der Wohlfahrts- und Jugendpflege. Seine Krankenhäuser sind sein Stolz. Die meisten Sonderanstalten (Irren­

wenn sie binnen 3 Monaten nach Be­gehung der schädigenden Handlung eingereicht werden. Gesuche in Scha­densfällen aus der Zeit vor Inkrafttre­ten dieser Verordnung müssen bis spä­testens 25. Januar 1947 eingereicht wer­den.

Das Requisitionsamt nimmt Gesuche, die sowohl in französischer wie in deut­scher Sprache abgefaßt werden müssen, zwecks Weitergabe an das Gouverne­ment Militaire entgegen. Etwa schon früher an das Landratsamt geschickte Anträge müssen in französischer Sprache wiederholt werden.

Landratsamt Calw Requisitionsamt

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