Nachrichtenblatt

der Militär-Regierung für den Kreis Calw

Bekanntmachungen des Herrn Gouverneurs, des Landratsamts und sämtlicher Behörden des Kreises

CALW

Donnerstag, 7. November 1946

Nr. 90

Die Lebensmittelzuteilungen

im Monat November

Klk. von 36 Jahren auf Abschnitt 29 500 g (zusammen 500 g)

Laut Kartenerlaß des Landesernäh- rungsam(es kann auf die Lebensmittel­karten für den Monat November 1946 bezogen werden für die Zeit vom 1. bis 15. November 1946:

Brot:

Normalverbraucher, TSV in Butler und TSV in Fleisch

Klstk. von 03 Jahren auf Abschnitt 1 und 2 je 500 g; auf Abschnitt 3 150 g (zusammen 1150 g)

Klk. von 36 Jahren o,uf Abschnitt 1 bis 3 je 1000 g (zusammen 3000 g) Kdr. von 610 Jahren auf Abschnitt 1 2000 g; auf Abschnitt 2 u. 3 je 1000 g; auf Abschnitt 4 1250 g (zusammen 5250 £)

Jgd. von 1018 Jahren auf Abschnitt 1 u. 2 je 2000 g; auf Abschnitt 3 1000 g; auf Abschnitt 4 650 g (zusammen 5650 g) f

Erwachsene üb. 18 Jahre auf Abschnitt 1 2000 g, auf Abschnitt 2 und 3 je 1000 g, 500 g auf Kleinabschnitte (zu­sammen 4500 g)

Schwerarbeiter 1. Kategorie auf Ab­schnitt 1 500 g; auf Abschnitt 2 250 g (zusammen 750 g)

Waldarbeiter 2. Kategorie a. Abschnitt 1 bis 3 je 500 g; auf Abschnitt 4 400 g (zusammen 1900 g)

Schwerstarbeiter 3. Kategorie auf Ab­schnitt 1 bis 3 je 1000 g; auf Ab­schnitt 4 400 g (zusammen 3400 g) Werdende und stillende Mütter auf Ab­schnitt 421 750 g (zusammen 750 g) Brotkarten SV (für Selbstversorger) auf Abschnitt 1 bis 8 je 1000 g (zu­sammen 8000 g)

Fleisch

Normalverbraucher. TSV in Butter und TSV in Getreide

Klstk von 03 Jahren auf Abschnitt 8 und 9 je 50 g (zusammen 100 g)

Klk. von 36 Jahren auf Abschnitt 8 bis 10 je 50 g (zusammen 150 g)

Kdr. von 610 Jahren auf Abschnitt 8 und 9 je 100 g (zusammen 200 g)

Jgd. von 1018 Jahren auf Abschnitt 8 u. 9 je 100 g: auf Abschnitt 10 150 g (zusammen 350 g)

Erwachsene üb. 18 Jahre auf Abschnitt 8 und 9 je 100 g; auf Abschnitt 10 50 g (zusammen 250 g) Schwerarbeiter 1. Kategorie auf Ab­schnitt VO 50 g (zusammen 50 g) Waldarbeiter 2. Kategorie a. Abschnitt VO, VK, VG je 100 g (zus. 300 g) Schwerstarbeiter 3. Kategorie auf Ab­schnitt VE, VG, VK je 100 g; auf Ab­schnitt VO 80 g (zusammen 380 g) Werdende und stillende Mütter auf Ab­schnitt 423 100 g (zusammen 100 g)

Kindprnährmittel

Normalverbraucher. TSV in Butter und TSV in Fleisch

Klstk. von 03 Jahren auf Abschnitt 29 500 g (zusammen 500 g)

Die Arbeit dei

Allgemeines

Das Landratsamt ist als untere staat­liche Verwaltungsbehörde zugleich un­tere Preisbehörde und hat als solche einen Teil der Aufgaben auf dem Ge­biet der Preisüberwachung und Preis­bildung wahrzunehmen.

Über die Bedeutung dieser wichtigen Aufgaben brauche ich keine langen, ins einzelne gehenden Ausführungen zu machen. Sie ist Ihnen und der breiten Öffentlichkeit hinreichend bekannt.

Obwohl die Schwierigkeiten auf dem Gebiet der Preisbildung und Preis­überwachung schon während des Krie­ges im Verhältnis der Schrumpfung der für den zivilten Konsum zur Verfügung stehenden Güter und Leistungen und mit zunehmendem Schleich-, Schwarz- und Tauschhandel immer größer ge­worden sind, und obwohl das Preisge­füge auch in den zurückliegenden l'A Jahren viele schwere Stöße aushalten mußte, ist es doch nicht zusammenge­brochen. sindern im wesentlichen er­halten geblieben. Die Militärregierun­gen und die deutschen Regierungen und Landesverwaltungen sind ent­schlossen dabei, es wieder mehr und mehr zu festigen und überall wieder durchzusetzen.

Vollmilch

Auf den Bestellabschnitt der Voll-' milchkarte der Klstk. von 03 Jahren tägl. y K Liter, Klk. kon 36 Jahren täglich y Liter, Kdr. von 610 Jahren tägl. K Lit., Jugend von 1018 Jahrep tägl. % Liter, Werdende und stillende Mütter täglich y Liter.

Im Monat November wird noch eine Ausgabe an Zucker für Kinder und Er­wachsene erfolgen. Die Sätze werden später bekanntgegeben.

Calw, den 29. Oktober 1946 ^

Kreisernährung e4fm t.

Preisbehörde

Zuständigkeiten

Auf dem Gebiet der Preisbildung, d. h. bei Preisfestsetzungen, ist das Landratsamt als untere Preisbehörde nur für denVerkehr mit Grundstücken sowie bei Mieten und Pachten für Wohn- und Geschäftsräume zuständig.

Auch auf dem Gebiet der Preis­überwachung sind wir im Kreis nicht allzuständig und allmächtig. Das Landratsamt ist ermächtigt, bei Ver­stößen gegen Preisvorschriften Ord­nungsstrafen bis zu 1000 RM. zu ver­hängen, die Abführung von Mehrerlösen allein oder neben einer Ordhungsstrafe bis zur Höhe von 2000 RM. anzuord- nen, sowie Betriebe, in denen Preis­zuwiderhandlungen begangen wurden, bis zur Dauer von 14 Tagen zu schlie­ßen.

Die Geschäfte der Preisbehörde Calw wurden bis jetzt von Regierungsinspek­tor Hilberer bearbeitet.

Ihm sind für den Kontrolldienst vier Preisprüfer beigegeben.

Zahlen des letzten Jahres

Aus der Arbeit der Preisbehörjle Calw im letzten Jahr seien zur näheren Illustration folgende Einzelheiten her- , vorgehoben.