Nachrichtenblatt
der Militär-Regierung für den Kreis Calw
Bekanntmachungen des Herrn Gouverneurs, des Landratsamts und sämtlicher Behörden des Kreises
CALW
Donnerstag, 7. November 1946
Nr. 90
Die Lebensmittelzuteilungen
im Monat November
Klk. von 3—6 Jahren auf Abschnitt 29 500 g (zusammen 500 g)
Laut Kartenerlaß des Landesernäh- rungsam(es kann auf die Lebensmittelkarten für den Monat November 1946 bezogen werden für die Zeit vom 1. bis 15. November 1946:
Brot:
Normalverbraucher, TSV in Butler und TSV in Fleisch
• Klstk. von 0—3 Jahren auf Abschnitt 1 und 2 je 500 g; auf Abschnitt 3 150 g (zusammen 1150 g)
Klk. von 3—6 Jahren o,uf Abschnitt 1 bis 3 je 1000 g (zusammen 3000 g) Kdr. von 6—10 Jahren auf Abschnitt 1 2000 g; auf Abschnitt 2 u. 3 je 1000 g; auf Abschnitt 4 1250 g (zusammen 5250 £)
Jgd. von 10—18 Jahren auf Abschnitt 1 u. 2 je 2000 g; auf Abschnitt 3 1000 g; auf Abschnitt 4 650 g (zusammen 5650 g) f
Erwachsene üb. 18 Jahre auf Abschnitt 1 2000 g, auf Abschnitt 2 und 3 je 1000 g, 500 g auf Kleinabschnitte (zusammen 4500 g)
Schwerarbeiter 1. Kategorie auf Abschnitt 1 500 g; auf Abschnitt 2 250 g (zusammen 750 g)
Waldarbeiter 2. Kategorie a. Abschnitt 1 bis 3 je 500 g; auf Abschnitt 4 400 g (zusammen 1900 g)
Schwerstarbeiter 3. Kategorie auf Abschnitt 1 bis 3 je 1000 g; auf Abschnitt 4 400 g (zusammen 3400 g) Werdende und stillende Mütter auf Abschnitt 421 750 g (zusammen 750 g) Brotkarten SV (für Selbstversorger) auf Abschnitt 1 bis 8 je 1000 g (zusammen 8000 g)
Fleisch
Normalverbraucher. TSV in Butter und TSV in Getreide
Klstk von 0—3 Jahren auf Abschnitt 8 und 9 je 50 g (zusammen 100 g)
Klk. von 3—6 Jahren auf Abschnitt 8 bis 10 je 50 g (zusammen 150 g)
Kdr. von 6—10 Jahren auf Abschnitt 8 und 9 je 100 g (zusammen 200 g)
Jgd. von 10—18 Jahren auf Abschnitt 8 u. 9 je 100 g: auf Abschnitt 10 150 g (zusammen 350 g)
Erwachsene üb. 18 Jahre auf Abschnitt 8 und 9 je 100 g; auf Abschnitt 10 50 g (zusammen 250 g) Schwerarbeiter 1. Kategorie auf Abschnitt VO 50 g (zusammen 50 g) Waldarbeiter 2. Kategorie a. Abschnitt VO, VK, VG je 100 g (zus. 300 g) Schwerstarbeiter 3. Kategorie auf Abschnitt VE, VG, VK je 100 g; auf Abschnitt VO 80 g (zusammen 380 g) Werdende und stillende Mütter auf Abschnitt 423 100 g (zusammen 100 g)
Kindprnährmittel
Normalverbraucher. TSV in Butter und TSV in Fleisch
Klstk. von 0—3 Jahren auf Abschnitt 29 500 g (zusammen 500 g)
Die Arbeit dei
Allgemeines
Das Landratsamt ist als untere staatliche Verwaltungsbehörde zugleich untere Preisbehörde und hat als solche einen Teil der Aufgaben auf dem Gebiet der Preisüberwachung und Preisbildung wahrzunehmen.
Über die Bedeutung dieser wichtigen Aufgaben brauche ich keine langen, ins einzelne gehenden Ausführungen zu machen. Sie ist Ihnen und der breiten Öffentlichkeit hinreichend bekannt.
Obwohl die Schwierigkeiten auf dem Gebiet der Preisbildung und Preisüberwachung schon während des Krieges im Verhältnis der Schrumpfung der für den zivilten Konsum zur Verfügung stehenden Güter und Leistungen und mit zunehmendem Schleich-, Schwarz- und Tauschhandel immer größer geworden sind, und obwohl das Preisgefüge auch in den zurückliegenden l'A Jahren viele schwere Stöße aushalten mußte, ist es doch nicht zusammengebrochen. sindern im wesentlichen erhalten geblieben. Die Militärregierungen und die deutschen Regierungen und Landesverwaltungen sind entschlossen dabei, es wieder mehr und mehr zu festigen und überall wieder durchzusetzen.
Vollmilch
Auf den Bestellabschnitt der Voll-' milchkarte der Klstk. von 0—3 Jahren tägl. y K Liter, Klk. kon 3—6 Jahren täglich y Liter, Kdr. von 6—10 Jahren tägl. K Lit., Jugend von 10—18 Jahrep tägl. % Liter, Werdende und stillende Mütter täglich y Liter.
Im Monat November wird noch eine Ausgabe an Zucker für Kinder und Erwachsene erfolgen. Die Sätze werden später bekanntgegeben.
Calw, den 29. Oktober 1946 ^
‘Kreisernährung e4fm t.
■ Preisbehörde
Zuständigkeiten
Auf dem Gebiet der Preisbildung, d. h. bei Preisfestsetzungen, ist das Landratsamt als untere Preisbehörde nur für denVerkehr mit Grundstücken sowie bei Mieten und Pachten für Wohn- und Geschäftsräume zuständig.
Auch auf dem Gebiet der Preisüberwachung sind wir im Kreis nicht allzuständig und allmächtig. Das Landratsamt ist ermächtigt, bei Verstößen gegen Preisvorschriften Ordnungsstrafen bis zu 1000 RM. zu verhängen, die Abführung von Mehrerlösen allein oder neben einer Ordhungsstrafe bis zur Höhe von 2000 RM. anzuord- nen, sowie Betriebe, in denen Preiszuwiderhandlungen begangen wurden, bis zur Dauer von 14 Tagen zu schließen.
Die Geschäfte der Preisbehörde Calw wurden bis jetzt von Regierungsinspektor Hilberer bearbeitet.
Ihm sind für den Kontrolldienst vier Preisprüfer beigegeben.
Zahlen des letzten Jahres
Aus der Arbeit der Preisbehörjle Calw im letzten Jahr seien zur näheren Illustration folgende Einzelheiten her- , vorgehoben.