§ 4
Arbeitslose
1. Jeder Arbeitslose hat sieh den vom'Arbeitsamt vorgesehriebenen Kon- trollmeldungen zu unterziehen.
2. Arbeitslose im Sinne dieses Paragraphen sind solche Pergonen, die ar T beitsfähig aber aus Arbeitsmangel ohne Beschäftigung sind.
§ 5
Arbeitsunfähige
Als arbeitsunfähig gelten alle Personen im arbeitsfähigen Alter, die aus gesundheitlichen Gründen dauernd oder für längere Zeit arbeitsunfähig sind und dies dem Arbeitsamt durch eine Bescheinigung des zuständigen Amtsarztes nachweisen. Bescheinigungen anderer Aerzte haben keine Beweiskraft.
§ 6 *
Sonstige Berufstätige
Der Meldepflicht nach § 2 unterliegen auch Beamte, Angehörige freier Berufe, Gewerbetreibende, Unternehmer. selbständige Kaufleute und Handwerker, selbständige Landwirte und mithelfende Familienangehörige.
§ 7
Schüler und Studenten
Schüler und Studenten im arbeitsfähigen Alter unterliegen ebenfalls der Meldepflicht und haben in den vom Arbeitsamt festgesetzten Zeiträumen den Beweis zu erbringen, daß sie den Schul- oder Hochschulbesuch fort- eetzen.
IT. Abschnitt
Arbeitsvermittlung und Arbeitseinsatz
§ 8
Stellenangebote
1. Die Arbeitgeber haben sämtliche Stellenangebote sofort dem Arbeitsamt miindliöh oder schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige muß die Bedingungen enthalten, unter denen die angeforderten Arbeitskräfte beschäftigt werden sollen
2. Anforderungen von Arbeitskräften durch die Militärregierung sind vom Arbeitsamt vorrangig zu befriedigen.
§ 9
Einstellung und Entlassung von Arbeitskräften
1. Bei der Einstellung von Arbeitskräften hat sich jeder Arbeitgeber der Vermittlung des Arbeitsamtes zu bedienen.
2. Alle Einstellungen von Arbeitskräften bedürfen der vorherigen Zustimmung des Arbeitsamtes.
3. Alle unter § 1 erwähnten Personen haben Vorladungen durch das Arbeitsamt Folge zu leisten. Falls ihnen ein geeigneter Arbeitsplatz nachgewie sen werden kann, erhalten sie vom Ar
beitsamt eine Zuweisungskarte. Sie haben sich bei dem Arbeitgeber, der auf der Zuweisungskarte bezeichnet ist, vorzustellen. Der Arbeitgeber teilt depa Arbeitsamt umgehend mit, ob und wann er den Zugewiesenen eingestellt hat, so sind dem Arbeitsamt die Gründe hierfür mitzuteilen. •
4. Zur Befriedigung eines vordringlichen Kräftebedarfs, oder w'enn es die Militärregierung befiehlt, nimmt das Arbeitsamt von Amtswegen Zuweisungen oder Umsetzungen von Arbeitern und Angestellten von Betrieb zu Betrieb vor. Ist die Beschäftigung im neuen Betrieb nicht mehr erforderlich, so treten die Arbeitskräfte mit Zustimmung oder auf Anordnung des Arbeitsamtes unter Wahrung ihrer früheren Rechte in den alten Betrieb zurück.
5. Erreicht der Beschäftigte bei glei eher Leistung im neuen Betrieb einen geringeren Lohn oder entstehen ihm infolge der ymsetzung und der damit verbundenen Trennung von seiner Fa milie Aufwendungen, so kann er hier für vom Arbeitsamt nach Maßgabe besonderer Bestimmungen eine Unter Stützung erhalten.
\ 6. Kündigungen durch Arbeitgeber oder Arbeitnehmer dürfen nur mit Zustimmung des Arbeitsamtes ausgespro eben werden. Dies gilt auch dann, wenn Arbeitgeber und Arbei<nehmer sich über die Beendigung des Beschäfti gungsverhältnisses einigen. Kündigun gen, die ohne Zustimmung des Arbeitsamtes ausgesprochen werden, sind rechtsunwirksam. Dies gilt auch für den Fall der fristlosen Entlassung Personen, die nicht im arbeitsfähigen Alter stehen, können ohne Zustimmung des Arbeitsamtes kündigen; falls der Arbeitnehmer ihnen kündigt, muß er jedoch die Zustimmung des Arbeits amtes einholen.
7. Ist ein Arbeitgeber gezwungen, wegen Arbeits- oder Rohstoffmangel Arbeitnehmer zu entlassen, so hat er eine schriftliche Anzeige an das Arbeitsamt zu erstatten, damit dieses den freiwerdenden Arbeitnehmern andere Arbeitsplätze nachweisen oder sie an derweitig einsetzen kann.
8. Für Betriebe, die Kurzarbeit ein- führen, kann die Landesdirektion für Arbeit eine Meldepflicht gegenüber dem für den Betriebsort zuständigen Arbeitsamt anordnen.
9. Als Arbeitgeber im Sinne dieser Bestimmungen gelten auch die Vor stände öffentlicher Verwaltungen und Betriebe.
§ 10
Kontrolle
Außer den Beamten und Angestellten der Arbeitsämter haben alle Polizeiorgane die Pilicht, die erfolgte Er
fassung der im arbeitsfähigen Alter stehenden Personen zu kontrollieren,
TTI. Abschnitt § 11
Strafbestimmungen
1. Arbeitskräfte, die einer Vorladung zum Arbeitsamt (s. Abschn. I) nicht Folge leisten oder sich dem ihnen nach § 9 Abs. 3 genannten Arbeitgeber nicht vorstellen, werden zunächst verwarnt. Im Wiederholungsfälle werden sie naeh.§ 11 Abs. fib bestraft.
2. Auf Arbeitskräfte, die einer Zuweisung oder Umsetzung nach § 9 Abs. 4 nicht -Folge leisten, finden die im folgenden Absatz vorgesehenen Strafmaßnahmen ohne vorherige Verwarnung Anwendung.
3. Personen, welche den in Abschn. I vorgeschriebenen Meldungen nicht nach kommen, ist die Ausgabe von Lebensmittelkarten auf Anordnung des Leiters des Arbeitsamtes zu versagen. Personen, die meldepflichtig sind und keine Meldekarte- oder Bestätigung haben, erhalten keine Lebensmittelkarten. Die Kartenausgabestelle ist verpflichtet, dem^ Arbeitsamt die Personalien der betreffenden Personen mitzuteilen.
4. Hält der Leiter des Arbeitsamtes bei Durchführung der Rechtsanordnung eine gerichtliche Strafe für angebracht, so hat er die Entscheidung einer besonderen Kommission einzuholen. Diese Kommission hat beim Arbeitsamt ihren Sitz und setzt sich zusammen aus dem Leiter des Arbeitsamtes als Vorsitzendem, je einem Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitergewerkschaften.
5. Alle deutschen Gerichte haben Anzeigen wegen Verstoßes gegen diese Rechtsancrdnung beschleunigt zu behandeln.
6. Verstöße und Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Rechtsanordnung können mit folgenden Strafen |geahndet werden:
a) gegen Arbeitgeber: Geldstrafen bis zu 10 000 RM. und Gefängnis bis zu einem Jahr oder eine dieser Strafen;
b) gegen Arbeitnehmer: Geldstrafen bis zu 1000 RM. und Gefängnis bis zu 3 Monaten oder eine dieser Strafen.
Die Strafverfolgung tritt nur auf Antrag des Leiters des Arbeitsamtes ein. Der Antrag kann bis zu Beginn der Hauptverhandlung zurückgenommen werden.
7. Die Landesdirektion für Arbeit erläßt die erforderlichen Durchführungsbestimmungen.
8. Diese Rechtsanordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.
Herausgeber- Gouvernement Militafre de Calw Verwaltung und Anzeigenannahme Landratsamt Calw t Abt Bekanntmachungen - Druck A Oelscbläger’scbe Bucbdruckerel in Calw.