§ 4

Arbeitslose

1. Jeder Arbeitslose hat sieh den vom'Arbeitsamt vorgesehriebenen Kon- trollmeldungen zu unterziehen.

2. Arbeitslose im Sinne dieses Para­graphen sind solche Pergonen, die ar T beitsfähig aber aus Arbeitsmangel ohne Beschäftigung sind.

§ 5

Arbeitsunfähige

Als arbeitsunfähig gelten alle Per­sonen im arbeitsfähigen Alter, die aus gesundheitlichen Gründen dauernd oder für längere Zeit arbeitsunfähig sind und dies dem Arbeitsamt durch eine Bescheinigung des zuständigen Amts­arztes nachweisen. Bescheinigungen anderer Aerzte haben keine Beweis­kraft.

§ 6 *

Sonstige Berufstätige

Der Meldepflicht nach § 2 unterlie­gen auch Beamte, Angehörige freier Berufe, Gewerbetreibende, Unterneh­mer. selbständige Kaufleute und Hand­werker, selbständige Landwirte und mithelfende Familienangehörige.

§ 7

Schüler und Studenten

Schüler und Studenten im arbeits­fähigen Alter unterliegen ebenfalls der Meldepflicht und haben in den vom Arbeitsamt festgesetzten Zeiträumen den Beweis zu erbringen, daß sie den Schul- oder Hochschulbesuch fort- eetzen.

IT. Abschnitt

Arbeitsvermittlung und Arbeitseinsatz

§ 8

Stellenangebote

1. Die Arbeitgeber haben sämtliche Stellenangebote sofort dem Arbeitsamt miindliöh oder schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige muß die Bedingungen ent­halten, unter denen die angeforderten Arbeitskräfte beschäftigt werden sollen

2. Anforderungen von Arbeitskräften durch die Militärregierung sind vom Arbeitsamt vorrangig zu befriedigen.

§ 9

Einstellung und Entlassung von Arbeitskräften

1. Bei der Einstellung von Arbeits­kräften hat sich jeder Arbeitgeber der Vermittlung des Arbeitsamtes zu be­dienen.

2. Alle Einstellungen von Arbeits­kräften bedürfen der vorherigen Zu­stimmung des Arbeitsamtes.

3. Alle unter § 1 erwähnten Perso­nen haben Vorladungen durch das Ar­beitsamt Folge zu leisten. Falls ihnen ein geeigneter Arbeitsplatz nachgewie sen werden kann, erhalten sie vom Ar­

beitsamt eine Zuweisungskarte. Sie haben sich bei dem Arbeitgeber, der auf der Zuweisungskarte bezeichnet ist, vorzustellen. Der Arbeitgeber teilt depa Arbeitsamt umgehend mit, ob und wann er den Zugewiesenen eingestellt hat, so sind dem Arbeitsamt die Gründe hierfür mitzuteilen.

4. Zur Befriedigung eines vordring­lichen Kräftebedarfs, oder w'enn es die Militärregierung befiehlt, nimmt das Arbeitsamt von Amtswegen Zuweisun­gen oder Umsetzungen von Arbeitern und Angestellten von Betrieb zu Be­trieb vor. Ist die Beschäftigung im neuen Betrieb nicht mehr erforderlich, so treten die Arbeitskräfte mit Zustim­mung oder auf Anordnung des Arbeits­amtes unter Wahrung ihrer früheren Rechte in den alten Betrieb zurück.

5. Erreicht der Beschäftigte bei glei eher Leistung im neuen Betrieb einen geringeren Lohn oder entstehen ihm infolge der ymsetzung und der damit verbundenen Trennung von seiner Fa milie Aufwendungen, so kann er hier für vom Arbeitsamt nach Maßgabe be­sonderer Bestimmungen eine Unter Stützung erhalten.

\ 6. Kündigungen durch Arbeitgeber oder Arbeitnehmer dürfen nur mit Zu­stimmung des Arbeitsamtes ausgespro eben werden. Dies gilt auch dann, wenn Arbeitgeber und Arbei<nehmer sich über die Beendigung des Beschäfti gungsverhältnisses einigen. Kündigun gen, die ohne Zustimmung des Arbeits­amtes ausgesprochen werden, sind rechtsunwirksam. Dies gilt auch für den Fall der fristlosen Entlassung Personen, die nicht im arbeitsfähigen Alter stehen, können ohne Zustimmung des Arbeitsamtes kündigen; falls der Arbeitnehmer ihnen kündigt, muß er jedoch die Zustimmung des Arbeits amtes einholen.

7. Ist ein Arbeitgeber gezwungen, wegen Arbeits- oder Rohstoffmangel Arbeitnehmer zu entlassen, so hat er eine schriftliche Anzeige an das Ar­beitsamt zu erstatten, damit dieses den freiwerdenden Arbeitnehmern andere Arbeitsplätze nachweisen oder sie an derweitig einsetzen kann.

8. Für Betriebe, die Kurzarbeit ein- führen, kann die Landesdirektion für Arbeit eine Meldepflicht gegenüber dem für den Betriebsort zuständigen Arbeitsamt anordnen.

9. Als Arbeitgeber im Sinne dieser Bestimmungen gelten auch die Vor stände öffentlicher Verwaltungen und Betriebe.

§ 10

Kontrolle

Außer den Beamten und Angestell­ten der Arbeitsämter haben alle Poli­zeiorgane die Pilicht, die erfolgte Er­

fassung der im arbeitsfähigen Alter stehenden Personen zu kontrollieren,

TTI. Abschnitt § 11

Strafbestimmungen

1. Arbeitskräfte, die einer Vor­ladung zum Arbeitsamt (s. Abschn. I) nicht Folge leisten oder sich dem ihnen nach § 9 Abs. 3 genannten Arbeitgeber nicht vorstellen, werden zunächst ver­warnt. Im Wiederholungsfälle werden sie naeh.§ 11 Abs. fib bestraft.

2. Auf Arbeitskräfte, die einer Zu­weisung oder Umsetzung nach § 9 Abs. 4 nicht -Folge leisten, finden die im folgenden Absatz vorgesehenen Strafmaßnahmen ohne vorherige Ver­warnung Anwendung.

3. Personen, welche den in Abschn. I vorgeschriebenen Meldungen nicht nach kommen, ist die Ausgabe von Le­bensmittelkarten auf Anordnung des Leiters des Arbeitsamtes zu versagen. Personen, die meldepflichtig sind und keine Meldekarte- oder Bestätigung haben, erhalten keine Lebensmittelkar­ten. Die Kartenausgabestelle ist ver­pflichtet, dem^ Arbeitsamt die Persona­lien der betreffenden Personen mit­zuteilen.

4. Hält der Leiter des Arbeitsamtes bei Durchführung der Rechtsanordnung eine gerichtliche Strafe für angebracht, so hat er die Entscheidung einer be­sonderen Kommission einzuholen. Diese Kommission hat beim Arbeitsamt ihren Sitz und setzt sich zusammen aus dem Leiter des Arbeitsamtes als Vorsitzen­dem, je einem Vertreter der Arbeit­geber und der Arbeitergewerkschaften.

5. Alle deutschen Gerichte haben An­zeigen wegen Verstoßes gegen diese Rechtsancrdnung beschleunigt zu be­handeln.

6. Verstöße und Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Rechtsanordnung können mit folgen­den Strafen |geahndet werden:

a) gegen Arbeitgeber: Geldstrafen bis zu 10 000 RM. und Gefängnis bis zu einem Jahr oder eine dieser Stra­fen;

b) gegen Arbeitnehmer: Geldstrafen bis zu 1000 RM. und Gefängnis bis zu 3 Monaten oder eine dieser Strafen.

Die Strafverfolgung tritt nur auf Antrag des Leiters des Arbeitsamtes ein. Der Antrag kann bis zu Beginn der Hauptverhandlung zurückgenom­men werden.

7. Die Landesdirektion für Arbeit er­läßt die erforderlichen Durchführungs­bestimmungen.

8. Diese Rechtsanordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.

Herausgeber- Gouvernement Militafre de Calw Ver­waltung und Anzeigenannahme Landratsamt Calw t Abt Bekanntmachungen - Druck A Oelscblägerscbe Bucbdruckerel in Calw.