dazu Ungebührlichkeiten geäußert. Viel­leicht lernt er im Erziehungsheim in Stammheim, das ihn*nun 6 Monate be­treuen wird, wie heute die Haltung unse­rer Jugend zu sein hat.

' Als er beim Schieben mit Kaffee, But­ter und Zucker erwischt wurde, stellte sich heraus, daß der ältere, mit einer Deutschen verheiratete Angeklagte aus Moulhouse, seit längerer Zeit ohne Aufenthaltsgenehmigung in der franzö­sischen Zone lebt. Er bekam 4 Monate Gefängnis. Ein Pole, der ohne Pas­sierschein die Grenze überschritt und außerdem seiner Landsmännin eine Uhr unterschlagen hatte, muß dies mit 8 Mo­naten Gefängnis büßen.

Ein anderer Pole wollte sich an sei­nem früheren Dienstherrn in Oberkoll bach für erhaltene Prügel dadurch rä­chen, daß er von ihm 400 RM. zu er­pressen suchte. Aus Angst gab ihm die­ser 200 RM. Derselbe Pole versuchte in Hirsau bei einer Hausfrau ebenfalls 400 RM. zu erpressen. Er wurde ange- eigt. bekam 1 Monat Gefängnis und mußte die 200 RM. zurückgeben.

Außerordentlich milde beurteilte das Gericht zwei junge Männer aus Nagold, einen Bauingenieur und einen Koch, bei denen ein erheblicher Vorrat von deut­schen, amerikanischen und französischen Konserven gefunden worden ist. Es waren u. ä. 8 Kisten französische Kon­serven. die die Besitzer von einem An­gehörigen der französischen Armee ge­schenkt erhalten haben wollen. D h. der angeklagte Bauingenieur sagte aus, daß ihn persönlich nur die amerikanischen Konserven angehen, die er in der Ge­fangenschaft und später, als er freiwillig bei den Amerikanern arbeitete, als Marschverpflegung erhalten haben will Die Evakuierten aus Stuttgart wird die Feststellung des Präsidenten 'interessie­ren. daß es sich bei den deutschen Kon­serven um solche handelt, die von der §tadt Stuttgart für die Bombengeschädig­ten nach Nagold geschickt worden sind. Auße, diesen Konserven besaß der an­geklagte Bauingenieur einen Radioappa­rat. der ursprünglich Wehrmachtseigen­tum war. Beide Angeklagte werden für schuldig erklärt. Das Gericht verurteilte den L. zu 3 Monaten Gefängnis und 1000 Mark Geldstrafe, den Sch. zu 2 Mo­naten Gefängnis und ebenfalls 1000 Mk. GcldC afe. Die Konserven werden be­schlagnahmt. ebenso der Radioapparat und eine Menge Silbermiinzen, welche bei der Haussuchung gefunden wurden. 1500 französische Francs, die ebenfalls in der Wohnung der beiden Angeklagten gefunden wurden, erhalten sie in deut­sches Geld zum heutigen Kurs umge­wechselt.

Der stellv. Bürgermeister eines Dorfes bei Calw war des Vertrauensbruchs und des Verkaufs von beschlagnahmten-

Behebung der Notlage der Kriegsbeschädigten

Das Direktorium des Staatssekretariats für das französisch besetzte Gebiet Württem­bergs und Hohenzollems hat am 15. 2. 1946 folgende Reditsanordnung zur Behebung der Notlage der Kriegsbeschädigten beschlossen:

§1

Die öffentlichen und privaten Verwaltun­gen und Betriebe sind verpflichtet, die Arbeitsverhältnisse aller seit dem 1. Septem­ber 1939 eingestellten weiblichen Angestell­ten, insbesondere Kriegsaushilfsangestell­ten, zu überprüfen und diese gegen Kriegs­beschädigte mit ordnungsgemäßer Vor­bildung und normaler Einsatjfähigkeit sobald als möglich, spätestens aber bis 1. Juli 1946 auszutauschen.

Der Austausch erfolgt im Einvernehmen mit dem .zuständigen Arbeitsamt unter Be­rücksichtigung der sozialen Verhältnisse (Unterhaltspflicht, Alter und sonstige Einsa^- fähigkeit) der in Betracht kommenden weib­lichen Angestellten.

Die geihäß § 1 der Verordnung über die Beschränkung des Arbeitsplatzwechsels vom 1. September 1939 (RGBl. I S. 1685) erforder­liche Zustimmung des Arbeitsamts gilt als erteilt.

§ 2

Der Austausch muß mindestens 25°/ 0 der Gesamtzahl der weiblichen Angestellten umfassen.

Die Verpflichtung zum Austausch wird auch dann erfüllt, wenn Kriegsbeschädigte, die trotj ordnungsmäßiger Vorbildung als Angestellte nicht einsatzfähig sind, in einem anderen als dem Angestelltenberuf einge­stellt werden.

§ 3

Das Landesarbeitsamt kann in Einzelfällen von der Verpflichtung zur Einstellung von Kriegsbeschädigten Befreiung erteilen, wenn es nach besonderer Lage des Falles erfor­derlich ist.

Die Befreiung kann an Bedingungen ge­knüpft werden, die der Umschulung oder in sonstiger Weise der Kriegsbeschädigten­fürsorge dienen.

§ 4

Die Verwaltungen und Betriebe übersen­den zum 1. April und 1. Juli 1946 dem. zu­ständigen Arbeitsamt eine Übersicht, die zu enthalten hat:

1. die Gesamtzahl ihrer weiblichen An­gestellten,

2. die Namen der ausgeschiedenen und neu eingestellten Kräfte.

§ 5

Die Landesdirektion für Arbeit erläßt die erforderlichen Durchführungsbestimmungen.

§ 6

Diese Rechtsanordnung tritt mit ihrer Ver­kündung in Kraft.

Da die nach § 4 der Rechtsanordnung zum 1. April 1946 zu erstattenden Meldungen bis jejst nur vereinzelt eingegangen sind? werden die säumigen Verwaltungen und Betriebe aufgefordert, ihre Meldungen ugehend, spätestens jedoch bis 25. April 1946 dem Arbeitsamt Nagold bzw. der für sie zuständigen Arbeitsamts­nebenstelle einzureichen.

Bei dieser Gelegenheit wird darauf hin­gewiesen, daß die zum 1. Juli 1946 fälligen Übersichten dem Arbeitsamt unaufgefordert übersandt werden müssen.

Arbeitsamt Nagold

'tern bezichtigt. Er hatte eine * Feld­scheuer, die als Besitz eines ehemaligen politischen Leiters beschlagnahmt wor­den war, im Interesse seiner Gemeinde verkauft und den Erlös auf das Sperr­konto des Inhaftierten überwiesen. Der Bürgermeister, der als Zeuge vernom­men wurde, trat für den Angeklagten ein. Da er die Zeit bereits in Untersuchungs­haft verbracht hatte, kam dieser mit 3 Monaten Gefängnis noch am gleichen T$g frei.

Am 9. April tagte der Mittlere Mi­litärgerichtshof in Calw Der erste Fall, der einen Polen betraf, wel­cher mit seinem Kumpan einem jungen Paar unter Bedrohung mit der Waffe die Fahrräder raubte, wurde vertagt. Ein 18jähriger Bursche aus Conweiler, der letztes -Jahr im Juli aus der Kriegsge­fangenschaft heimkehrte, hatte einen Hasendiebstehl verübt. Bei der Haus­suchung entdeckte die Polizei bei ihm im Bett eine Pistole mit 8 Schuß Muni- tiön. Er gab an. er habe die Pistole am selben Tag aus einem Versteck geholt, um sie bei der Gendarmerie abzugeben Die Waffe sei ein Andenken an seinen gefallenen Bruder, an dem er arg ge

hangen sei. Das Gericht war der An­sicht, daß eine Pistole ein etwas selt­sames Andenken sei, erkannte den An­geklagten schuldig und verurteilte den darüber völlig fassungslosen Jungen zu 3 Jahren Gefängnis. -

Noch härter traf es einen grauhaarigen M 'dianikermeister aus Malsch, der einen schwunghaften Handel mit Feuersteinen betrieb und ebensogut an 20 kg Tabak verdienen konnte. Verhängnisvoll war, daß bei ihm ein zerlegbares, leichtes Jagdgewehr gefunden wurde, das er ge- liehenJpbtte. um einenHühnervögel zu schießen.-Er wußte natürlich, daß der Besitz von Waffen verboten ist. Sein Rechtsanwalt bat darum, es bei der bis­her verbrachten Untersuchungshaft zu belassen und im übrigen eine Geldbuße zu verhängen. Das Gericht verurteilte den Angeklagten zu 3 Jahren Gefängnis und Geldstrafen von 15 000 und 4000 RM.

Einen großen Vorrat von Munition und verschiedenen Waffen anzumelden unterließ ein älterer Kaufmann aus Al- pirsbach. weswegen er und seine Frau sich vor Gericht zu verantworten hatten. Außerdem wuirde ihnen zur Last gelegt bewirtschaftete Lebensmittelvorräte nicht