dazu Ungebührlichkeiten geäußert. Vielleicht lernt er im Erziehungsheim in Stammheim, das ihn*nun 6 Monate betreuen wird, wie heute die Haltung unserer Jugend zu sein hat.
' Als er beim Schieben mit Kaffee, Butter und Zucker erwischt wurde, stellte sich heraus, daß der ältere, mit einer Deutschen verheiratete Angeklagte aus Moulhouse, seit längerer Zeit ohne Aufenthaltsgenehmigung in der französischen Zone lebt. Er bekam 4 Monate Gefängnis. — Ein Pole, der ohne Passierschein die Grenze überschritt und außerdem seiner Landsmännin eine Uhr unterschlagen hatte, muß dies mit 8 Monaten Gefängnis büßen.
Ein anderer Pole wollte sich an seinem früheren Dienstherrn in Oberkoll bach für erhaltene Prügel dadurch rächen, daß er von ihm 400 RM. zu erpressen suchte. Aus Angst gab ihm dieser 200 RM. Derselbe Pole versuchte in Hirsau bei einer Hausfrau ebenfalls 400 RM. zu erpressen. Er wurde ange- eigt. bekam 1 Monat Gefängnis und mußte die 200 RM. zurückgeben.
Außerordentlich milde beurteilte das Gericht zwei junge Männer aus Nagold, einen Bauingenieur und einen Koch, bei denen ein erheblicher Vorrat von deutschen, amerikanischen und französischen Konserven gefunden worden ist. Es waren u. ä. 8 Kisten französische Konserven. die die Besitzer von einem Angehörigen der französischen Armee geschenkt erhalten haben wollen. D h. der angeklagte Bauingenieur sagte aus, daß ihn persönlich nur die amerikanischen Konserven angehen, die er in der Gefangenschaft und später, als er freiwillig bei den Amerikanern arbeitete, als Marschverpflegung erhalten haben will Die Evakuierten aus Stuttgart wird die Feststellung des Präsidenten 'interessieren. daß es sich bei den deutschen Konserven um solche handelt, die von der §tadt Stuttgart für die Bombengeschädigten nach Nagold geschickt worden sind. Auße, diesen Konserven besaß der angeklagte Bauingenieur einen Radioapparat. der ursprünglich Wehrmachtseigentum war. Beide Angeklagte werden für schuldig erklärt. Das Gericht verurteilte den L. zu 3 Monaten Gefängnis und 1000 Mark Geldstrafe, den Sch. zu 2 Monaten Gefängnis und ebenfalls 1000 Mk. GcldC afe. Die Konserven werden beschlagnahmt. ebenso der Radioapparat und eine Menge Silbermiinzen, welche bei der Haussuchung gefunden wurden. 1500 französische Francs, die ebenfalls in der Wohnung der beiden Angeklagten gefunden wurden, erhalten sie in deutsches Geld zum heutigen Kurs umgewechselt.
Der stellv. Bürgermeister eines Dorfes bei Calw war des Vertrauensbruchs und des Verkaufs von beschlagnahmten Gü-
Behebung der Notlage der Kriegsbeschädigten
Das Direktorium des Staatssekretariats für das französisch besetzte Gebiet Württembergs und Hohenzollems hat am 15. 2. 1946 folgende Reditsanordnung zur Behebung der Notlage der Kriegsbeschädigten beschlossen:
§1
Die öffentlichen und privaten Verwaltungen und Betriebe sind verpflichtet, die Arbeitsverhältnisse aller seit dem 1. September 1939 eingestellten weiblichen Angestellten, insbesondere Kriegsaushilfsangestellten, zu überprüfen und diese gegen Kriegsbeschädigte — mit ordnungsgemäßer Vorbildung und normaler Einsatjfähigkeit — sobald als möglich, spätestens aber bis 1. Juli 1946 auszutauschen.
Der Austausch erfolgt im Einvernehmen mit dem .zuständigen Arbeitsamt unter Berücksichtigung der sozialen Verhältnisse (Unterhaltspflicht, Alter und sonstige Einsa^- fähigkeit) der in Betracht kommenden weiblichen Angestellten.
Die geihäß § 1 der Verordnung über die Beschränkung des Arbeitsplatzwechsels vom 1. September 1939 (RGBl. I S. 1685) erforderliche Zustimmung des Arbeitsamts gilt als erteilt.
§ 2
Der Austausch muß mindestens 25°/ 0 der Gesamtzahl der weiblichen Angestellten umfassen.
Die Verpflichtung zum Austausch wird auch dann erfüllt, wenn Kriegsbeschädigte, die trotj ordnungsmäßiger Vorbildung als Angestellte nicht einsatzfähig sind, in einem anderen als dem Angestelltenberuf eingestellt werden.
§ 3
Das Landesarbeitsamt kann in Einzelfällen von der Verpflichtung zur Einstellung von Kriegsbeschädigten Befreiung erteilen, wenn es nach besonderer Lage des Falles erforderlich ist.
Die Befreiung kann an Bedingungen geknüpft werden, die der Umschulung oder in sonstiger Weise der Kriegsbeschädigtenfürsorge dienen.
§ 4
Die Verwaltungen und Betriebe übersenden zum 1. April und 1. Juli 1946 dem. zuständigen Arbeitsamt eine Übersicht, die zu enthalten hat:
1. die Gesamtzahl ihrer weiblichen Angestellten,
2. die Namen der ausgeschiedenen und neu eingestellten Kräfte.
§ 5
Die Landesdirektion für Arbeit erläßt die erforderlichen Durchführungsbestimmungen.
§ 6
Diese Rechtsanordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.
Da die nach § 4 der Rechtsanordnung zum 1. April 1946 zu erstattenden Meldungen bis jejst nur vereinzelt eingegangen sind? werden die säumigen Verwaltungen und Betriebe aufgefordert, ihre Meldungen u mgehend, spätestens jedoch bis 25. April 1946 dem Arbeitsamt Nagold bzw. der für sie zuständigen Arbeitsamtsnebenstelle einzureichen.
Bei dieser Gelegenheit wird darauf hingewiesen, daß die zum 1. Juli 1946 fälligen Übersichten dem Arbeitsamt unaufgefordert übersandt werden müssen.
Arbeitsamt Nagold
'tern bezichtigt. Er hatte eine * Feldscheuer, die als Besitz eines ehemaligen politischen Leiters beschlagnahmt worden war, im Interesse seiner Gemeinde verkauft und den Erlös auf das Sperrkonto des Inhaftierten überwiesen. Der Bürgermeister, der als Zeuge vernommen wurde, trat für den Angeklagten ein. Da er die Zeit bereits in Untersuchungshaft verbracht hatte, kam dieser mit 3 Monaten Gefängnis noch am gleichen T$g frei.
Am 9. April tagte der Mittlere Militärgerichtshof in Calw Der erste Fall, der einen Polen betraf, welcher mit seinem Kumpan einem jungen Paar unter Bedrohung mit der Waffe die Fahrräder raubte, wurde vertagt. — Ein 18jähriger Bursche aus Conweiler, der letztes -Jahr im Juli aus der Kriegsgefangenschaft heimkehrte, hatte einen Hasendiebstehl verübt. Bei der Haussuchung entdeckte die Polizei bei ihm im Bett eine Pistole mit 8 Schuß Muni- tiön. Er gab an. er habe die Pistole am selben Tag aus einem Versteck geholt, um sie bei der Gendarmerie abzugeben Die Waffe sei ein Andenken an seinen gefallenen Bruder, an dem er arg ge
hangen sei. Das Gericht war der Ansicht, daß eine Pistole ein etwas seltsames Andenken sei, erkannte den Angeklagten schuldig und verurteilte den darüber völlig fassungslosen Jungen zu 3 Jahren Gefängnis. -
Noch härter traf es einen grauhaarigen M 'dianikermeister aus Malsch, der einen schwunghaften Handel mit Feuersteinen betrieb und ebensogut an 20 kg Tabak verdienen konnte. Verhängnisvoll war, daß bei ihm ein zerlegbares, leichtes Jagdgewehr gefunden wurde, das er ge- liehenJpbtte. um einen „Hühnervögel“ zu schießen.-Er wußte natürlich, daß der Besitz von Waffen verboten ist. Sein Rechtsanwalt bat darum, es bei der bisher verbrachten Untersuchungshaft zu belassen und im übrigen eine Geldbuße zu verhängen. Das Gericht verurteilte den Angeklagten zu 3 Jahren Gefängnis und Geldstrafen von 15 000 und 4000 RM.
Einen großen Vorrat von Munition und verschiedenen Waffen anzumelden unterließ ein älterer Kaufmann aus Al- pirsbach. weswegen er und seine Frau sich vor Gericht zu verantworten hatten. Außerdem wuirde ihnen zur Last gelegt bewirtschaftete Lebensmittelvorräte nicht