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genneister gibt ein Gutachten — Beilage 4 — ab und legt sämtliche Papiere dem Landratsamt vor. Die Gründungsversammlung darf erst zusammentreten, nachdem die schriftliche Genehmigung vom Gouvernement Militaire den Gründern bekanntgegeben ist.
Landratsamt, Abt. Sport.
Ueberwachung des Schafverkehrs
aus seuchenpolizeilichen Gründen
Es besteht Anlaß darauf hinzuweisen, daß die Bestimmungen der Verordnung des Innenministers über die Ueberwachung des Schaf Verkehrs vom 1. Febr. 1944 (Reg.Anz. Nr. 6, Amtsbl. S. 7) nach wie vor mit der Maßgabe Gültigkeit haben, daß an die Stelle des Innenministers in Stuttgart die Landesdirektion des Innern, Abt. Veterihärwesen, in Tübingen getreten ist.
Nachstehend ist der Wortlaut der erwähnten Verordnung wiederholt:
„Auf Grund der §§ 17, 18 ff. und 79 Äbs. 2 des Viehseuehengesetzes vom 26. Juni 1909 (RGBl. S. 519) bestimme ich sum Schutze gegen die Maul- u. Klauenseuche folgendes:
1. Die Verordnung über die Ueber- wachu 1 'j des Schafverkehrs vom 25. März 1942 (Reg.Anz. Nr. 19) wird aufgehoben.
II. Für das Treiben von Wanderschafherden ist zu beachten:
L Gültig bleibt bis auf weiteres die (Verordnung des Ministeriums des Innern über die Ueberwachung des Schafverkehrs vom 13. Juni 1925 (Reg. Bl. S. 102) L V mit Abschn. II der VO. vom 19. August 1936 (Reg.Bl. S. 88) mit der Maßgabe, daß
a) die Tagestriebleistung (§ 2 d. VO. vom 13. Juni 1925) mindestens 20 km betragen muß,
b) daß die Erteilung der Triebgenehmigung in allen Fällen meines Einverständnisses bedarf, in denen der Herkunftsort der Herde außerhalb Württembergs gelegen ist.
2. Soweit nach Ziff. 1 Triebgenehmigungen meines Einverständnisses bedürfen (also für Herden, deren Herkunftsort außerhalb Württembergs gelegen ist), sind entsprechende Anträge ausschließlich schriftlich an den Württ. Innenminister in Stuttgart so zeitig zu richten, daß sie mindestens 8 Tage vor dem beabsichtigten Abtrieb dort vorliegen. Den Anträgen ist in jedem F§dl das Kontroll- buch des Führers der Herde anzuschließen. Dieses muß alle notwendigen An-, gaben enthalten, nämlich:
1. Name, Vorname, Wohnort (Gemeinde, Kreis, Land) des Besitzers sowie des Führers der Herde-,
2. derzeitiger Standort der Heede (Gemeinde, Kreis, Land);
' " Achtung,
Meldepflicht nicht versäumen l
Die Abgabe der nach der Verordnung Nr. 19 und Verfügung Nr. 24 betreffenden Meldungen hat umgehend bei den zuständigen Bürgermeisterämtern zu erfolgen.
Alle Vermögensobjekte, die nach dem 31. 12. 1937 in den von der Wehrmacht besetzten Gebieten außerhalb der Grenzen Deutschlands (nach dem Stand von Ende 1937) zum Nachteil von Angehörigen der Vereinten Nationen gestohlen, geraubt, en't- wendet und sonstwie erworben oder gekauft wurden, sind anzugeben. Das Gleiche gilt für Vermögensobjekte, die nach dem 1. 1. 1938 im Gebiete Deutschlands (nach dem Stand von Ende 1937) bei Angehörigen der Vereinten Nationen erworben oder gekauft wurden. Anmeldepflichtig sind die Besitzer und Vorbesitzer der fraglichen Vermögensobjekte, ferner die Personen, die Kenntnis von dem Vorhandensein solcher Vermögensobjekte haben oder hatten.
Darüber hinaus hat jede Person deut
3. Stückzahl und Art der Tiere der Herde;
4. Bestimmungsort (künftige Weidemarkung), Kreis;
5. amtliche Bescheinigung (z. B. des Bürgermeisters oder des Landrats oder des beamteten Tierarztes), daß die Herde während der letzten drei Monate nicht mit MKS. behaftet gewesen ist und daß die Herkunftsgemeinde und ihre Nachbargemeinden frei von Maul- und Klauenseuche sind.
3. Das Eintreffen einer Schafherde am neuen Weideort ist in jedem Fall, also auch wenn sie mit der Bahn befördert wurde (siehe unter III), vom Führer der Herde unverzüglich der Ortspolizeibehörde anzuzeigen, die den Regierungsveterinärrat sofort zu verständigen hat. Im übrigen bleibt § 4 der Verordnung vom 13. Juni 1925 unberührt
4. Am Bestimmungsort unterliegen die voii außerhalb Württembergs zugetriebenen Schafherden in jedem Fall der polizeilichen Beobachtung, deren Dauer, abweichend von § 6 Abs. 3 der VO. vom 13. Juni 1925, vierzehn Tage beträgt.
Der polizeilichen Beobachtung von gleicher Dauer sind diejenigen Schafherden zu unterwerfen, die aus verseucht«! württ. Kreisen kommen. Für solche Herden darf indes die Triebgenehmigung nur ausgestellt werden, wenn eine Bescheinigung des beamteten Tierarztes vorliegt, daß die Herde einer besonderen Seuchen gef ah r nicht ausgesetzt gewesen L tat Wird die TriebgeoehmigTmg artsüt.
scher Staatsangehörigkeit, die sich nach dem 31. 12. 1937, gleichviel in welcher Eigenschaft und zu welchem Zeitpunkt, in den von der Wehrmacht besetzten Gebieten außerhalb der Grenzen Deutschlands (nach dem Stand von Ende 1937) aufgehalten hat, Angaben üb*er ihre Auslandsaufenthalte zu machen. Es müssen sich also z. B. alle diejenigen melden oder von ihren Angehörigen gemeldet werden, welche je einmal nach der deutschen Besetzung im Elsaß gewesen sind, sowie sämtliche Soldaten, die sich während des Krieges an einer Front, welche sich jetzt in einem zu den Vereinten Nationen gehörenden Lande befinden würde, also z. B. in Frankreich, Rußland usw., nicht aber z. B. in Oesterreich oder Italien, auf- gehalten haben.
Es wird darauf hingewiesen, daß für die Unterlassung der Anmeldung sowie für Abgabe falscher Erklärungen schwere Geld- und Gefängnisstrafen vorgesehen sind.
Landratsamt , Amt für Besatzungsleistungen
so hat der Regierungsveterinärrat des verseuchten Herkunftskreises den Regierungsveterinärrat des Bestimmungskreises von dem bevorstehenden Eintreffen der Herde rechtzeitig zu verständign.
III. Für die Beförderung von Schafherden mit der Eisenbahn gilt folgendes:
1. Schafherden, die von außerhalb Württembergs eingeführt werden, unterliegen bei der Entladung der amtstierärztlichen Untersuchung, sofern sie nicht nachweislich innerhalb der letzten 24 Stunden bereits amtstierärztlich untersucht worden sind, und am Bestimmungsort der vierzehntägigen polizeilichen Beobachtung, falls nicht der Nachweis erbracht wird, daß sie aus einem seuclien- freien Länder-, Regierungs- usw. Bezirk kommen.
2. Schafherden, die innerhalb Württembergs zum Zwecke des Weidewechsels verladen werden und nicht bereits vor dem Abtrieb zum Verladeplatz amtstierärztlich untersucht worden sind. sind v bei der Verladung amtstierärztlich zu untersuchen. Die Bescheinigung der Seuchenfreiheit hat der Führer der Herde in jedem Fall mitzuführen. Außerdem hat eine ämtstierärztliche Entlade- Untersuchung der Herde stattzufinden, es sei denn, daß daß diese innerhalb der letzten 24 Stunden amtstierärztlich untersucht worden ist
IV. Zuwiderhandlungen unterliegen den Strafvorschriften der §§ 74 ff. des Vkebaeachengosetses."
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