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genneister gibt ein Gutachten Bei­lage 4 ab und legt sämtliche Papiere dem Landratsamt vor. Die Gründungs­versammlung darf erst zusammentre­ten, nachdem die schriftliche Genehmi­gung vom Gouvernement Militaire den Gründern bekanntgegeben ist.

Landratsamt, Abt. Sport.

Ueberwachung des Schafverkehrs

aus seuchenpolizeilichen Gründen

Es besteht Anlaß darauf hinzuweisen, daß die Bestimmungen der Verordnung des Innenministers über die Ueber­wachung des Schaf Verkehrs vom 1. Febr. 1944 (Reg.Anz. Nr. 6, Amtsbl. S. 7) nach wie vor mit der Maßgabe Gültigkeit ha­ben, daß an die Stelle des Innenmini­sters in Stuttgart die Landesdirektion des Innern, Abt. Veterihärwesen, in Tübin­gen getreten ist.

Nachstehend ist der Wortlaut der er­wähnten Verordnung wiederholt:

Auf Grund der §§ 17, 18 ff. und 79 Äbs. 2 des Viehseuehengesetzes vom 26. Juni 1909 (RGBl. S. 519) bestimme ich sum Schutze gegen die Maul- u. Klauen­seuche folgendes:

1. Die Verordnung über die Ueber- wachu 1 'j des Schafverkehrs vom 25. März 1942 (Reg.Anz. Nr. 19) wird aufgehoben.

II. Für das Treiben von Wanderschaf­herden ist zu beachten:

L Gültig bleibt bis auf weiteres die (Verordnung des Ministeriums des In­nern über die Ueberwachung des Schaf­verkehrs vom 13. Juni 1925 (Reg. Bl. S. 102) L V mit Abschn. II der VO. vom 19. August 1936 (Reg.Bl. S. 88) mit der Maßgabe, daß

a) die Tagestriebleistung (§ 2 d. VO. vom 13. Juni 1925) mindestens 20 km betragen muß,

b) daß die Erteilung der Triebgeneh­migung in allen Fällen meines Einver­ständnisses bedarf, in denen der Her­kunftsort der Herde außerhalb Württem­bergs gelegen ist.

2. Soweit nach Ziff. 1 Triebgenehmi­gungen meines Einverständnisses bedür­fen (also für Herden, deren Herkunfts­ort außerhalb Württembergs gelegen ist), sind entsprechende Anträge ausschließ­lich schriftlich an den Württ. Innen­minister in Stuttgart so zeitig zu richten, daß sie mindestens 8 Tage vor dem be­absichtigten Abtrieb dort vorliegen. Den Anträgen ist in jedem F§dl das Kontroll- buch des Führers der Herde anzuschlie­ßen. Dieses muß alle notwendigen An-, gaben enthalten, nämlich:

1. Name, Vorname, Wohnort (Ge­meinde, Kreis, Land) des Besitzers so­wie des Führers der Herde-,

2. derzeitiger Standort der Heede (Ge­meinde, Kreis, Land);

' " Achtung,

Meldepflicht nicht versäumen l

Die Abgabe der nach der Verordnung Nr. 19 und Verfügung Nr. 24 betreffen­den Meldungen hat umgehend bei den zuständigen Bürgermei­sterämtern zu erfolgen.

Alle Vermögensobjekte, die nach dem 31. 12. 1937 in den von der Wehrmacht besetzten Gebieten außer­halb der Grenzen Deutschlands (nach dem Stand von Ende 1937) zum Nach­teil von Angehörigen der Vereinten Na­tionen gestohlen, geraubt, en't- wendet und sonstwie erworben oder gekauft wurden, sind anzu­geben. Das Gleiche gilt für Vermögens­objekte, die nach dem 1. 1. 1938 im Ge­biete Deutschlands (nach dem Stand von Ende 1937) bei Angehörigen der Ver­einten Nationen erworben oder gekauft wurden. Anmeldepflichtig sind die Be­sitzer und Vorbesitzer der fraglichen Vermögensobjekte, ferner die Perso­nen, die Kenntnis von dem Vorhanden­sein solcher Vermögensobjekte haben oder hatten.

Darüber hinaus hat jede Person deut­

3. Stückzahl und Art der Tiere der Herde;

4. Bestimmungsort (künftige Weide­markung), Kreis;

5. amtliche Bescheinigung (z. B. des Bürgermeisters oder des Landrats oder des beamteten Tierarztes), daß die Herde während der letzten drei Monate nicht mit MKS. behaftet gewesen ist und daß die Herkunftsgemeinde und ihre Nach­bargemeinden frei von Maul- und Klauen­seuche sind.

3. Das Eintreffen einer Schafherde am neuen Weideort ist in jedem Fall, also auch wenn sie mit der Bahn befördert wurde (siehe unter III), vom Führer der Herde unverzüglich der Ortspolizei­behörde anzuzeigen, die den Regierungs­veterinärrat sofort zu verständigen hat. Im übrigen bleibt § 4 der Verordnung vom 13. Juni 1925 unberührt

4. Am Bestimmungsort unterliegen die voii außerhalb Württembergs zugetrie­benen Schafherden in jedem Fall der polizeilichen Beobachtung, deren Dauer, abweichend von § 6 Abs. 3 der VO. vom 13. Juni 1925, vierzehn Tage beträgt.

Der polizeilichen Beobachtung von gleicher Dauer sind diejenigen Schafher­den zu unterwerfen, die aus verseucht«! württ. Kreisen kommen. Für solche Her­den darf indes die Triebgenehmigung nur ausgestellt werden, wenn eine Be­scheinigung des beamteten Tierarztes vorliegt, daß die Herde einer besonderen Seuchen gef ah r nicht ausgesetzt gewesen L tat Wird die TriebgeoehmigTmg artsüt.

scher Staatsangehörigkeit, die sich nach dem 31. 12. 1937, gleichviel in welcher Eigenschaft und zu welchem Zeitpunkt, in den von der Wehrmacht be­setzten Gebieten außerhalb der Grenzen Deutschlands (nach dem Stand von Ende 1937) auf­gehalten hat, Angaben üb*er ihre Aus­landsaufenthalte zu machen. Es müssen sich also z. B. alle diejenigen melden oder von ihren Angehörigen gemeldet werden, welche je einmal nach der deut­schen Besetzung im Elsaß gewesen sind, sowie sämtliche Soldaten, die sich während des Krieges an einer Front, welche sich jetzt in einem zu den Vereinten Nationen gehörenden Lande befinden würde, also z. B. in Frankreich, Rußland usw., nicht aber z. B. in Oesterreich oder Italien, auf- gehalten haben.

Es wird darauf hingewiesen, daß für die Unterlassung der Anmeldung sowie für Abgabe falscher Erklärungen schwere Geld- und Gefängnisstrafen vorgesehen sind.

Landratsamt , Amt für Besatzungsleistungen

so hat der Regierungsveterinärrat des verseuchten Herkunftskreises den Regie­rungsveterinärrat des Bestimmungskrei­ses von dem bevorstehenden Eintreffen der Herde rechtzeitig zu verständign.

III. Für die Beförderung von Schaf­herden mit der Eisenbahn gilt folgendes:

1. Schafherden, die von außerhalb Würt­tembergs eingeführt werden, unterliegen bei der Entladung der amtstierärztlichen Untersuchung, sofern sie nicht nach­weislich innerhalb der letzten 24 Stun­den bereits amtstierärztlich untersucht worden sind, und am Bestimmungsort der vierzehntägigen polizeilichen Beob­achtung, falls nicht der Nachweis er­bracht wird, daß sie aus einem seuclien- freien Länder-, Regierungs- usw. Bezirk kommen.

2. Schafherden, die innerhalb Würt­tembergs zum Zwecke des Weidewech­sels verladen werden und nicht bereits vor dem Abtrieb zum Verladeplatz amts­tierärztlich untersucht worden sind. sind v bei der Verladung amtstierärztlich zu untersuchen. Die Bescheinigung der Seuchenfreiheit hat der Führer der Herde in jedem Fall mitzuführen. Außer­dem hat eine ämtstierärztliche Entlade- Untersuchung der Herde stattzufinden, es sei denn, daß daß diese innerhalb der letzten 24 Stunden amtstierärztlich unter­sucht worden ist

IV. Zuwiderhandlungen unterliegen den Strafvorschriften der §§ 74 ff. des Vkebaeachengosetses."

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