trenn ee sich um eine Uebersiedhmg an den Wehnsitz von Angehörigen (Ehe­gatten, Eltern, Kinder, Pflegekinder, Geschwister, Geschwisterkinder) han­delt.

5. Sofern diesen Personen kein Wotan - raum an ihrem ursprünglichen Wohn­ort zur Verfügung steht, kann der Landrat ihnen innerhalb seines Kreises einen entsprechenden Wohnraum zu­weisen.

6. Jeder aus der amerikanischen Zone rückgeführte Heimkehrer ist verpflich­tet, dem Bürgermeister seines ursprüng­lichen Wohnorts auf Befragen, gegebe­nenfalls durch Zeugen oder Urkunden nachzuweisen, daß er unmittelbar vor der Evakuierung seinen Wohnsitz an dem betreffenden Ort gehabt hatte.

7. Jeder Bürgermeister ist berechtigt, Personen, die sich entgegen den vor­stehenden Bestimmungen in seiner Ge­meinde niederlassen, bi? r endgülti­gen Entscheidung in ein Lager einzu­weisen.

8. Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung, besonders die Abgabe fal­scher Erklärungen, werden mit Gefäng­nis und Geldstrafe oder mit einer die­ser Strafen bestraft.

Ich bitte die Herren Bürgermeister aufklärend auf die betroffenen Bevöl­kerungskreise einzuwirken und sie dar­auf hinzuweisen, daß die Rückführung unter allen Umständen auf Befehl der französischen Militärregierung durch­geführt werden muß.

Ich bitte ferner darauf hinzuwirken, daß nur solche Befreiungsgesuche ein-

gewiebt werden, bei denen die Aus­nahmebestimmungen vorliegen. Grund sätzllch ist jedoch, wenn der Antrag­steller darauf beharrt, jedes Gesuch vorzulegen.

Schließlich bitte ich, die betroffenen Bevölkerungskreiee darauf hinzuwei­sen, daß persönliche Rücksprachen auf dem Landratsamt zwecklos sind, da über die Gesuche nicht das Landrats­amt, sondern das Ministerium in Tübin­gen zu entscheiden hat.

Aus diesem Grunde müssen auch sämtliahe Gesuche schriftlich beim Bür­germeister eingereicht werden, der eine eigene Stellungnahme dazu abgeben kann. Der Einfachheit halber können solche Stellungnahmen und Beseheini gungen unmittelbar auf dem schrift­lichen Gesuch des Antragstellers nie­dergeschrieben werden.

Der Landeskommissar für Flüoht- lingswesen teilt ergänzend hierzu mit, daß beabsichtigt sei, die aus der Stadt Pforzheim stammenden Evakuierten in einem besonderen Transport direkt in ihre Heimatstadt zurückzuführen. Hier­über schweben noch Verhandlungen zwischen den beteiligten Stellen.

Die aus Pforzheim stammenden Eva­kuierten sind aber ebenfalls wie die übrigen Evakuierten von den Bürger­meistern zu erfassen. Es sind auch bei ihnen sämtliche Vorbereitungen zur Rückführung zu treffen.

Calw, 5. April 1946.

Landratsamt

I. V.: gez. Dr. Weller.

Der Aufbau der Sportvereine

In gedrängter Zusammenfassung bie­tet der Runderlaß des Landratsamtes II 6180 Nr. 91 vom 7. März 1946 die wichtigsten Vorschriften für die Neu­gründung von Sportvereinen. In dem heutigen Abdruck folgen einige ergän­zende Angaben, die sich aus den Be­dürfnissen oder Anfragen verschiede­ner Sportkreise oder auf Grund neuer Verfügunge nergeben haben.

Allgemeines: Die Vereine sol­len auf weitere Sicht aufgebaut wer­den, so daß Sbnderbewegungen inner­halb der Vereine sich nicht herausbil­den und die Sportarbeit belasten könn­ten. Es ist zweckmäßig, dies besonders bei solchen Vereinen zu berücksich­tigen, die viele Sparten umfassen. Die bisherigen Vereinskonten sind noch nicht freigegeben; die neu entstehen­den Vereine sind also vorläufig auf die Beiträge angewiesen, die nach ge­nehmigter Gründung des Vereine er­hoben werden können.

Name der Sportvereine: Die neuen Namen dürfen in nichts an die alten Namen erinnern. Am zweckmäßig^ sten ist die Wahl eines allgemeinen

Namens, der die umfassende Sport­betätigung ausdrückt. Einige Bei­spiele folgen: Sportverein, Allgemei­ner Sportverein, Verein für Leibes­übungen, Sport- und Spielvereinigung, Spiel- und Sportklub, Verein für Be­wegungsspiele, Sportfreunde. Diese Namen können selbstverständlich mit den Ortsnamen oder einer Jahreszahl verbunden werden.

Jugendabteilungen: Die neuen Sportvereine sind Vereine für Erwach­sene; Jugendabteilungen können daher nicht in den Satzungen erscheinen. Er­wachsene gelten vom 20. Lebensjahr ab. Es ist noch nicht ersichtlich, wie weit in Zukunft die Jugendlichen ttfier 20 Jahren von den Sportvereinen er­faßt werden dürfen.

Satzungen; Da noch nicht alle Fragen der Sportvereine geklärt sind, ist es nicht zweckmäßig, schon alle Einzelheiten einer ehemaligen Satzung in die neuen Satzungen aufzunehmen. Sind sich die Gründer im Grundsätz­lichen des Sportbetriebes einig und über die rechtliche Form eine« Statuts

Verkauf von Fahrzeugen

1. Jeder Verkauf von Kraftfahrzeu­gen innerhalb des Kreises bedarf der Genehmigung des Kreisstraßenver­kehrsamts.

2. Verkauf und Verlagerung von Kraftfahrzeugen in andere Landkreise innerhalb der französischen Zone be­dürfen der Genehmigung des Landes- straßenverketarsamts in Tübingen.

3. Verkauf oder Verlagerung von Fahrzeugen nach außerhalb der franz. Zone Württembergs ist nach Anord­nung der Militärregierung grundsätz­lich verboten, auch wenn der recht­mäßige Besitzer außerhalb der franz. Zone Württembergs ansäßig ist. Aus­nahmegenehmigungen bleiben der franz. Militärregierung Vorbehalten.

4. Gesuche über den Verkauf oder Verlagerung von Kraftfahrzeugen sind in jedem Falle mit einer ausführlichen Begründung der Dringlichkeit ver­sehen an das Kreisstraßenverkehrsamt einzureichen.

5. Anträge für die Rückführung von Kraftfahrzeugen, die noch außerhalb der franz. Zone Württembergs sind, de­ren rechtmäßiger Besitzer im Kreis an­säßig ist, sind ebenfalls hierher einzu­reichen. Es wird dann versucht, der­artige Kraftfahrzeuge von den anderen Besatzungszonen im Austauschverfah­ren zurückzuerhalten.

Calw, 5. April 1946. *

Kreisstraßcnverkehrsamt.

Richtlinien für den Verein als Grund­lage genügen. Der Name des Vereins soll in den Satzungen enthalten sein, Beilagen, die eingereicht werden müssen:

1. Gesuch um Genehmigung einer Gründungsversammlung zur Eröff­nung eines Sportvereins, von eini­gen Gründungsmitgliedern unter­zeichnet;

2. Liste der Gründungsmitglieder des Vereins;

3. Fragebogen der Gesuchsteller, min­destens dreier von ihnen;

4. Politisches Gutachten des Bürger­meisters über die Gründungsmit­glieder;

5. Verzeichnis des vorhandenen Sport­gerätes und Gesuch um Ueberlas- sung von Sporträumen und -anlagen zur Ausübung des Sports. Bei not­wendigem Neuerwerb von Sportge­räten Angabe der Bezugsquellen;

6. Satzungen.

Sämtliche Beilagen müssen einmal in Französisch eingereicht werden, in deutscher Sprache vierfach, ausge­nommen die politischen Fragebogen, die in zweifacher Ausfertigung bei­gelegt werden,

Vorgang der Vereinsgrün­dung: Die führenden Gründnngsmi: glieder reichen dem Bürgermeisteramt

klar, so könnte ein guter Entwurf oderdie Beilagen 1, 2, 3, ü, 6 ein. Der Bür-

N.

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