trenn ee sich um eine Uebersiedhmg an den Wehnsitz von Angehörigen (Ehegatten, Eltern, Kinder, Pflegekinder, Geschwister, Geschwisterkinder) handelt.
5. Sofern diesen Personen kein Wotan - raum an ihrem ursprünglichen Wohnort zur Verfügung steht, kann der Landrat ihnen innerhalb seines Kreises einen entsprechenden Wohnraum zuweisen.
6. Jeder aus der amerikanischen Zone rückgeführte Heimkehrer ist verpflichtet, dem Bürgermeister seines ursprünglichen Wohnorts auf Befragen, gegebenenfalls durch Zeugen oder Urkunden nachzuweisen, daß er unmittelbar vor der Evakuierung seinen Wohnsitz an dem betreffenden Ort gehabt hatte.
7. Jeder Bürgermeister ist berechtigt, Personen, die sich entgegen den vorstehenden Bestimmungen in seiner Gemeinde niederlassen, bi? r endgültigen Entscheidung in ein Lager einzuweisen.
8. Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung, besonders die Abgabe falscher Erklärungen, werden mit Gefängnis und Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft.
Ich bitte die Herren Bürgermeister aufklärend auf die betroffenen Bevölkerungskreise einzuwirken und sie darauf hinzuweisen, daß die Rückführung unter allen Umständen auf Befehl der französischen Militärregierung durchgeführt werden muß.
Ich bitte ferner darauf hinzuwirken, daß nur solche Befreiungsgesuche ein-
gewiebt werden, bei denen die Ausnahmebestimmungen vorliegen. Grund sätzllch ist jedoch, wenn der Antragsteller darauf beharrt, jedes Gesuch vorzulegen.
Schließlich bitte ich, die betroffenen Bevölkerungskreiee darauf hinzuweisen, daß persönliche Rücksprachen auf dem Landratsamt zwecklos sind, da über die Gesuche nicht das Landratsamt, sondern das Ministerium in Tübingen zu entscheiden hat.
Aus diesem Grunde müssen auch sämtliahe Gesuche schriftlich beim Bürgermeister eingereicht werden, der eine eigene Stellungnahme dazu abgeben kann. Der Einfachheit halber können solche Stellungnahmen und Beseheini gungen unmittelbar auf dem schriftlichen Gesuch des Antragstellers niedergeschrieben werden.
Der Landeskommissar für Flüoht- lingswesen teilt ergänzend hierzu mit, daß beabsichtigt sei, die aus der Stadt Pforzheim stammenden Evakuierten in einem besonderen Transport direkt in ihre Heimatstadt zurückzuführen. Hierüber schweben noch Verhandlungen zwischen den beteiligten Stellen.
Die aus Pforzheim stammenden Evakuierten sind aber ebenfalls wie die übrigen Evakuierten von den Bürgermeistern zu erfassen. Es sind auch bei ihnen sämtliche Vorbereitungen zur Rückführung zu treffen.
Calw, 5. April 1946.
Landratsamt
I. V.: gez. Dr. Weller.
Der Aufbau der Sportvereine
In gedrängter Zusammenfassung bietet der Runderlaß des Landratsamtes II 6180 Nr. 91 vom 7. März 1946 die wichtigsten Vorschriften für die Neugründung von Sportvereinen. In dem heutigen Abdruck folgen einige ergänzende Angaben, die sich aus den Bedürfnissen oder Anfragen verschiedener Sportkreise oder auf Grund neuer Verfügunge nergeben haben.
Allgemeines: Die Vereine sollen auf weitere Sicht aufgebaut werden, so daß Sbnderbewegungen innerhalb der Vereine sich nicht herausbilden und die Sportarbeit belasten könnten. Es ist zweckmäßig, dies besonders bei solchen Vereinen zu berücksichtigen, die viele Sparten umfassen. Die bisherigen Vereinskonten sind noch nicht freigegeben; die neu entstehenden Vereine sind also vorläufig auf die Beiträge angewiesen, die nach genehmigter Gründung des Vereine erhoben werden können.
Name der Sportvereine: Die neuen Namen dürfen in nichts an die alten Namen erinnern. Am zweckmäßig^ sten ist die Wahl eines allgemeinen
Namens, der die umfassende Sportbetätigung ausdrückt. Einige Beispiele folgen: Sportverein, Allgemeiner Sportverein, Verein für Leibesübungen, Sport- und Spielvereinigung, Spiel- und Sportklub, Verein für Bewegungsspiele, Sportfreunde. Diese Namen können selbstverständlich mit den Ortsnamen oder einer Jahreszahl verbunden werden.
Jugendabteilungen: Die neuen Sportvereine sind Vereine für Erwachsene; Jugendabteilungen können daher nicht in den Satzungen erscheinen. Erwachsene gelten vom 20. Lebensjahr ab. Es ist noch nicht ersichtlich, wie weit in Zukunft die Jugendlichen ttfier 20 Jahren von den Sportvereinen erfaßt werden dürfen.
Satzungen; Da noch nicht alle Fragen der Sportvereine geklärt sind, ist es nicht zweckmäßig, schon alle Einzelheiten einer ehemaligen Satzung in die neuen Satzungen aufzunehmen. Sind sich die Gründer im Grundsätzlichen des Sportbetriebes einig und über die rechtliche Form eine« Statuts
Verkauf von Fahrzeugen
1. Jeder Verkauf von Kraftfahrzeugen innerhalb des Kreises bedarf der Genehmigung des Kreisstraßenverkehrsamts.
2. Verkauf und Verlagerung von Kraftfahrzeugen in andere Landkreise innerhalb der französischen Zone bedürfen der Genehmigung des Landes- straßenverketarsamts in Tübingen.
3. Verkauf oder Verlagerung von Fahrzeugen nach außerhalb der franz. Zone Württembergs ist nach Anordnung der Militärregierung grundsätzlich verboten, auch wenn der rechtmäßige Besitzer außerhalb der franz. Zone Württembergs ansäßig ist. Ausnahmegenehmigungen bleiben der franz. Militärregierung Vorbehalten.
4. Gesuche über den Verkauf oder Verlagerung von Kraftfahrzeugen sind in jedem Falle mit einer ausführlichen Begründung der Dringlichkeit versehen an das Kreisstraßenverkehrsamt einzureichen.
5. Anträge für die Rückführung von Kraftfahrzeugen, die noch außerhalb der franz. Zone Württembergs sind, deren rechtmäßiger Besitzer im Kreis ansäßig ist, sind ebenfalls hierher einzureichen. Es wird dann versucht, derartige Kraftfahrzeuge von den anderen Besatzungszonen im Austauschverfahren zurückzuerhalten.
Calw, 5. April 1946. *
Kreisstraßcnverkehrsamt.
Richtlinien für den Verein als Grundlage genügen. Der Name des Vereins soll in den Satzungen enthalten sein, Beilagen, die eingereicht werden müssen:
1. Gesuch um Genehmigung einer Gründungsversammlung zur Eröffnung eines Sportvereins, von einigen Gründungsmitgliedern unterzeichnet;
2. Liste der Gründungsmitglieder des Vereins;
3. Fragebogen der Gesuchsteller, mindestens dreier von ihnen;
4. Politisches Gutachten des Bürgermeisters über die Gründungsmitglieder;
5. Verzeichnis des vorhandenen Sportgerätes und Gesuch um Ueberlas- sung von Sporträumen und -anlagen zur Ausübung des Sports. Bei notwendigem Neuerwerb von Sportgeräten Angabe der Bezugsquellen;
6. Satzungen.
Sämtliche Beilagen müssen einmal in Französisch eingereicht werden, in deutscher Sprache vierfach, ausgenommen die politischen Fragebogen, die in zweifacher Ausfertigung beigelegt werden,
Vorgang der Vereinsgründung: Die führenden Gründnngsmi: glieder reichen dem Bürgermeisteramt
klar, so könnte ein guter Entwurf oderdie Beilagen 1, 2, 3, ü, 6 ein. Der Bür-
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