führung dauernd befreit sind, gilt der Grundsatz, daß dia Familieneinheit er­halten bleiben soll, sofern die Familien­angehörigen vor Inkrafttreten dieser 'Anordnung einen gemeinsamen Haus­halt oder eine gemeinsame Wohnung hatten. Als Familienangehörige im Sinne dieser Bestimmung gelten Ehe­gatten, Eitern, Kinder, Pflegekinder, Geschwister, Geschwisterkinder. Ob die Voraussetzungen für eine Ausnahme­genehmigung vorliegen, richtet sich ausschließlich nach dem derzeitigen Haushaltungsvorstand.

6. Sämtliche schon früher erteilten 'Ausnahmegenehmigungen sind mit Rücksicht auf die neue gesetzliche Re­gelung gegenstandslos. Diese Aus­nahmegenehmigungen können jodoch zur Begründung eines Befreiungsge­suches herangezogen und müssen eben­falls vorgelegt werden.

In den Befreiungsgesuchen für ein­zelne bestimmte Personen sind gleich­zeitig diejenigen Personen zu bezeich­nen, für die als Familienangehörige ebenfalls Befreiung von der Rückfüh­rung in Anspruch genommen wird.

II. Praktische Durchführung der Rückführung

1. Die Bürgermeister^ haben sofort, getrennt nach Familien, eine Liste über sämtliche aus dem amerikanisch besetz­ten Gebiet stammenden Evakuierten (vgl. Ziff. I, 2) anzulegen, in welcher sämtliche Evakuierte ohne Rücksicht auf die Möglichkeit einer Befreiung von der Rückführung, zu erfassen sind. Diese Liste ist an der Rathaustafel oder an sonst geeigneten Plätzen zu ver­öffentlichen. Eine Abschrift der Liste ist sofort dem Landratsamt einzurei- ahen. Außerdem sind die Rückführungs­bestimmungen am gleichen Platz zu ver­öffentlichen.

2. Sämtliche Gesuche auf vorläufige und dauernde Befreiung von der Rück­führung sind von den Betroffenen bzw. den Arbeitgebern oder Berufsvereini­gungen an die Bürgermeisterämter ein- zureicben, dort zu sammeln und bis spä­testens 20. April 1946 dem Landratsamt unter Beifügung dei notwendigen Be­scheinigungen, getrennt nach vorläufi­gen und dauernden Befreiungsgesu­chen, zur weiteren Bearbeitung vor­zulegen.

3. Die Evakuierten, die mangels Vor­aussetzung kein Befreiungsgesuch stel­len oder deren Gesuche zurückgewie­sen werden, werden von den Bürgermei­stern durch schriftliche Mitteilung zur Rückführung aufgerufen.

Die Evakuierten haben sich ord­nungsgemäß bei der für den Wohnungs­wechsel zuständigen Behörde abzumel­den. Die Gemeinde hat dafür zu sorgen, daß der Evakuierte sich für 7 Tage (gerechnet vom Abreisetag an) mit Le­bensmitteln ausrüsten kann.

4. Die zur Rückführung aufgerufe­nen Evakuierten haben eich einer ärzt­lichen Untersuchung zu unterziehen. Ort und Zeit der Untersuchung sowie den Namen des mit der Untersuchung betrauten Arztes hat der Bürgermeister bekannt zu geben.

5. Jeder, der zurückgeftihrt wird, bei Familien der Hauahaltungsvorstand, erhält von seiner bisherigen Wohnge- meinde einen Rückftihrungsausweis, in dem die erforderlichen amtlichen Ver­merke, wie beispielsweise Lebensmittel­kartenversorgung, ärztl. Untersuchung usw. einzuträgen sind.

6. Sämtliche rückzuführenden Evaku­ierten reisen selbständig unter Benut­zung der fahrplanmäßigen Züge zu dem für sie zuständigen Ausreisebahnhof im französisch besetzten Gebiet. Der Aus­weis gilt als Fahrkarte für Person und Gepäck.

Ausreisebahnböfe sind:

Für Evakuierte, die in das Land Nord- Würtemberg und Nord-Baden zurück­kehren: Offenburg.

Für Evakuierte, die in das Land Bay­ern zurückkehren: Biberach/Riß.

Für Evakuierte, die in das Land Groß-Hessen zurückkehren: Ost­hofen.

Bei den Ausreisebahnhöfen befinden sich Sammellager. Von dort werden die Evakuierten in Sammeltransporten in ihre Heimalzone zurüekgeführt. Die zu­rückzuführenden Evakuierten müssen Stunden vor Abgang eines Sammel­transports im Sammellager des Aus­reisebahnhofs eingetroffen sein.

7. Einzelreisende können mit Geneh­migung der zuständigen Militärregie­rung private Beförderungsmittel be­nutzen, jedoch müssen sie sich bei den Sammelstellen

für das Land Nord-Württemberg und

Nord-Baden in Offenburg und Karls­ruhe,

für das Land Bayern in Biberach und

Neu-Ulm,

für das Land Groß-Hessen in Osthofen

und Wiesbaden melden.

Die Einzelreisenden haben, in ihrer Heimatzone nur dann Anspruch auf Unterkunft und Lebensmitelkarten, wenn sie den Nachweis einer ordnungs­mäßigen Abfertigung durch die beiden Sammelstellen der Aus- und Eingangs­zonen erbringen können.

Wenn die Evakuierten private Beför­derungsmittel benutzen wollen, müssen sie diese selbst stellen.

8. Jede Person, die zur Rückführung die Eisenbahn benutzt, darf höchstens 100 kg Gepäck mitnehmen. Das zurück­gebliebene Mobiliar ist, soweit es der Evakuierte nicht im Wege privater Vereinbarung unterbringen kann, auf Antrag von der Gemeindeverwaltung einstweilen in sichere Verwahrung zu nehmen. Ltex Evakuierte hat jedes ein­

zelne Inventarstüek mit seinem Namen genau zu kemnzeiehnen. Die Gemeinde­verwaltung hat dem Evakuierten ein von diesem selbst vorzubereitendes In­ventarverzeichnis auszustellen.

Evakuierte, welche mit privaten Be­förderungsmitteln reisen, können ihr persönliches Eigentum wie Möbel, Nah­rungsmittel, Kleidung usw. unbeschränkt mitnehmen, soweit sie dazu in der Lage sind.

9. Zur Durchführung der Rückfüh­rungsaktion sind die ehemaligen Ange­hörigen des Roten Kreuzes, jetztGe­sellschaft für Gesundheitsfürsorge und Kriegsgefangenendienst heranzuzie­hen. Der Herr Gouverneur hat eine grundsätzliche Erlaubnis dazu erteilt, daß sich die Hilfskräfte des ehemaligen Roten Kreuzes ohne besondere Anmel­dung in den Diensträumen der Bürger­meisterämter versammeln und bespre­chen dürfen.

10. In der kommenden Woche wird ein Aufruf an die Evakuierten aller Zonen verteilt werden, der sofort auszuhän­gen ist.

11. Von der Rückführungsaktion zu­nächst nicht betroffen werden die Eva­kuierten aus den englisch und russisch besetzten Zonen.

12. Zuwiderhandlungen gegen das Ab­kommen der französischen und ameri­kanischen Militärregierung und die da­zu erlassene Durchführungsanordnung, besonders die Abgabe falscher Erklä­rungen über die Voraussetzungen zur Prüfung der Rückführung, werden mit Gefängnis und Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft.

B. Heimkehr der Evakuierten aus der amerikanischen Zone

1. In diesen Tagen treffen die ersten Heimkehrer der ehemals in die ameri­kanische Zone evakuierten Personen ein.

2. Diese Heimkehrer müssen über die vorgeachricbenen Ausreisebahnhöfe der amerikanisch besetzten Zone und der Einreisebahnhöfe der französisch be­setzten Zone durchgelaufen sein. Sie müssen ebenfalls im Besitz eines Eva- kjiiertenausweises (auch Flüchtlings­ausweis genannt) sein.

3. Personen, die nach Baden-Würt­temberg, französische Zone, zurückkeh­ren, müssen die amerikanische Zone entweder über Neu-Ulm oder Karls­ruhe verlassen und sich bei den franzö­sischen Behörden in Biberach oder Of­fenburg gemeldet haben.

4. Soweit die Heimkehrer in das fran- sösisch besetzte Gebiet Württembergs und Hohenzollerns zurückgeführt sind, dürfen sie sich nur an ihrem ursprüng­lichen Wohnort niederlassen.Ursprüng­licher Wohnort im Sinne dieser Bestim­mung ist der Ort. an dem sie unmittel­bar vor ihrer Evakuierung gewohnt haben. Ausnahmen sind nur zulässig,