führung dauernd befreit sind, gilt der Grundsatz, daß dia Familieneinheit erhalten bleiben soll, sofern die Familienangehörigen vor Inkrafttreten dieser 'Anordnung einen gemeinsamen Haushalt oder eine gemeinsame Wohnung hatten. Als Familienangehörige im Sinne dieser Bestimmung gelten Ehegatten, Eitern, Kinder, Pflegekinder, Geschwister, Geschwisterkinder. Ob die Voraussetzungen für eine Ausnahmegenehmigung vorliegen, richtet sich ausschließlich nach dem derzeitigen Haushaltungsvorstand.
6. Sämtliche schon früher erteilten 'Ausnahmegenehmigungen sind mit Rücksicht auf die neue gesetzliche Regelung gegenstandslos. Diese Ausnahmegenehmigungen können jodoch zur Begründung eines Befreiungsgesuches herangezogen und müssen ebenfalls vorgelegt werden.
In den Befreiungsgesuchen für einzelne bestimmte Personen sind gleichzeitig diejenigen Personen zu bezeichnen, für die als Familienangehörige ebenfalls Befreiung von der Rückführung in Anspruch genommen wird.
II. Praktische Durchführung der Rückführung
1. Die Bürgermeister^ haben sofort, getrennt nach Familien, eine Liste über sämtliche aus dem amerikanisch besetzten Gebiet stammenden Evakuierten (vgl. Ziff. I, 2) anzulegen, in welcher sämtliche Evakuierte ohne Rücksicht auf die Möglichkeit einer Befreiung von der Rückführung, zu erfassen sind. Diese Liste ist an der Rathaustafel oder an sonst geeigneten Plätzen zu veröffentlichen. Eine Abschrift der Liste ist sofort dem Landratsamt einzurei- ahen. Außerdem sind die Rückführungsbestimmungen am gleichen Platz zu veröffentlichen.
2. Sämtliche Gesuche auf vorläufige und dauernde Befreiung von der Rückführung sind von den Betroffenen bzw. den Arbeitgebern oder Berufsvereinigungen an die Bürgermeisterämter ein- zureicben, dort zu sammeln und bis spätestens 20. April 1946 dem Landratsamt unter Beifügung dei notwendigen Bescheinigungen, getrennt nach vorläufigen und dauernden Befreiungsgesuchen, zur weiteren Bearbeitung vorzulegen.
3. Die Evakuierten, die mangels Voraussetzung kein Befreiungsgesuch stellen oder deren Gesuche zurückgewiesen werden, werden von den Bürgermeistern durch schriftliche Mitteilung zur Rückführung aufgerufen.
Die Evakuierten haben sich ordnungsgemäß bei der für den Wohnungswechsel zuständigen Behörde abzumelden. Die Gemeinde hat dafür zu sorgen, daß der Evakuierte sich für 7 Tage (gerechnet vom Abreisetag an) mit Lebensmitteln ausrüsten kann.
4. Die zur Rückführung aufgerufenen Evakuierten haben eich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Ort und Zeit der Untersuchung sowie den Namen des mit der Untersuchung betrauten Arztes hat der Bürgermeister bekannt zu geben.
5. Jeder, der zurückgeftihrt wird, bei Familien der Hauahaltungsvorstand, erhält von seiner bisherigen Wohnge- meinde einen Rückftihrungsausweis, in dem die erforderlichen amtlichen Vermerke, wie beispielsweise Lebensmittelkartenversorgung, ärztl. Untersuchung usw. einzuträgen sind.
6. Sämtliche rückzuführenden Evakuierten reisen selbständig unter Benutzung der fahrplanmäßigen Züge zu dem für sie zuständigen Ausreisebahnhof im französisch besetzten Gebiet. Der Ausweis gilt als Fahrkarte für Person und Gepäck.
Ausreisebahnböfe sind:
Für Evakuierte, die in das Land Nord- Würtemberg und Nord-Baden zurückkehren: Offenburg.
Für Evakuierte, die in das Land Bayern zurückkehren: Biberach/Riß.
Für Evakuierte, die in das Land Groß-Hessen zurückkehren: Osthofen.
Bei den Ausreisebahnhöfen befinden sich Sammellager. Von dort werden die Evakuierten in Sammeltransporten in ihre Heimalzone zurüekgeführt. Die zurückzuführenden Evakuierten müssen 4ß Stunden vor Abgang eines Sammeltransports im Sammellager des Ausreisebahnhofs eingetroffen sein.
7. Einzelreisende können mit Genehmigung der zuständigen Militärregierung private Beförderungsmittel benutzen, jedoch müssen sie sich bei den Sammelstellen
für das Land Nord-Württemberg und
Nord-Baden in Offenburg und Karlsruhe,
für das Land Bayern in Biberach und
Neu-Ulm,
für das Land Groß-Hessen in Osthofen
und Wiesbaden melden.
Die Einzelreisenden haben, in ihrer Heimatzone nur dann Anspruch auf Unterkunft und Lebensmitelkarten, wenn sie den Nachweis einer ordnungsmäßigen Abfertigung durch die beiden Sammelstellen der Aus- und Eingangszonen erbringen können.
Wenn die Evakuierten private Beförderungsmittel benutzen wollen, müssen sie diese selbst stellen.
8. Jede Person, die zur Rückführung die Eisenbahn benutzt, darf höchstens 100 kg Gepäck mitnehmen. Das zurückgebliebene Mobiliar ist, soweit es der Evakuierte nicht im Wege privater Vereinbarung unterbringen kann, auf Antrag von der Gemeindeverwaltung einstweilen in sichere Verwahrung zu nehmen. Ltex Evakuierte hat jedes ein
zelne Inventarstüek mit seinem Namen genau zu kemnzeiehnen. Die Gemeindeverwaltung hat dem Evakuierten ein von diesem selbst vorzubereitendes Inventarverzeichnis auszustellen.
Evakuierte, welche mit privaten Beförderungsmitteln reisen, können ihr persönliches Eigentum wie Möbel, Nahrungsmittel, Kleidung usw. unbeschränkt mitnehmen, soweit sie dazu in der Lage sind.
9. Zur Durchführung der Rückführungsaktion sind die ehemaligen Angehörigen des Roten Kreuzes, jetzt „Gesellschaft für Gesundheitsfürsorge und Kriegsgefangenendienst“ heranzuziehen. Der Herr Gouverneur hat eine grundsätzliche Erlaubnis dazu erteilt, daß sich die Hilfskräfte des ehemaligen Roten Kreuzes ohne besondere Anmeldung in den Diensträumen der Bürgermeisterämter versammeln und besprechen dürfen.
10. In der kommenden Woche wird ein Aufruf an die Evakuierten aller Zonen verteilt werden, der sofort auszuhängen ist.
11. Von der Rückführungsaktion zunächst nicht betroffen werden die Evakuierten aus den englisch und russisch besetzten Zonen.
12. Zuwiderhandlungen gegen das Abkommen der französischen und amerikanischen Militärregierung und die dazu erlassene Durchführungsanordnung, besonders die Abgabe falscher Erklärungen über die Voraussetzungen zur Prüfung der Rückführung, werden mit Gefängnis und Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft.
B. Heimkehr der Evakuierten aus der amerikanischen Zone
1. In diesen Tagen treffen die ersten Heimkehrer der ehemals in die amerikanische Zone evakuierten Personen ein.
2. Diese Heimkehrer müssen über die vorgeachricbenen Ausreisebahnhöfe der amerikanisch besetzten Zone und der Einreisebahnhöfe der französisch besetzten Zone durchgelaufen sein. Sie müssen ebenfalls im Besitz eines Eva- kjiiertenausweises (auch Flüchtlingsausweis genannt) sein.
3. Personen, die nach Baden-Württemberg, französische Zone, zurückkehren, müssen die amerikanische Zone entweder über Neu-Ulm oder Karlsruhe verlassen und sich bei den französischen Behörden in Biberach oder Offenburg gemeldet haben.
4. Soweit die Heimkehrer in das fran- sösisch besetzte Gebiet Württembergs und Hohenzollerns zurückgeführt sind, dürfen sie sich nur an ihrem ursprünglichen Wohnort niederlassen.Ursprünglicher Wohnort im Sinne dieser Bestimmung ist der Ort. an dem sie unmittelbar vor ihrer Evakuierung gewohnt haben. Ausnahmen sind nur zulässig,