Nachrichtenblatt
der Militär-Regierung für den Kreis Calw
Bekanntmachungen des Herrn Gouverneurs, des Landratsamts und sämtlicher Behörden des Kreises
CALW
12. April 1946
Nr. 60
Amerikanisch-französisches Abkommen über den Flüchtlings austausch zwischen amerikanischer und französischer Zone
Wie bereits in der Tagespresse und im Rundfunk veröffentlicht, sowie in meinem Runderlaß Nr. 132 angekündigt worden ist, wurde zwischen der französischen und amerikanischen Militärregierung ein Abkommen über den Austausch von Evakuierten der französisch und amerikanisch besetzten Zone Deutschlands getroffen. Die Ausführung dieses Abkommens wurde den deutschen Behörden befohlen. Zu diesem Abkommen hat die Landesdirektion des Innern zwei mit Gesetzeskraft versehene Durchführungsanordnungen erlassen.
Hiernach gilt folgende Regehing:
A. Rückführung der Evakuierten aus der französischen in die amerikanische Zone
I. Der Kreis der betroffenen Personen:
1. Vom 1. April bis spätestens 30. Juni 1946 sind grundsätzlich sämtliche aus der amerikanisch besetzten Zone stammenden und z. Z. in der französisch besetzten Zone wohnhaften Evakuierten in ihre Heimatzone zurückzuftihren.
2. Evakuierte im Sinne dieser Anordnung sind Deutsche, die seit dem 1. September 1939 infolge Kriegseinwirkung (z. B. Luftangriffe, Einbeziehung des Wohnortes in das militärische Operationsfeld, Verlagerung einer Fabrikationsstätte oder Behörde, Dienstverpflichtung u. ä.) freiwillig oder zwangsweise den Ort ihres Wohnsitzes im jetzt amerikanisch besetzten Gebiet verlassen haben und z. Z. an einem Orte innerhalb der jetzt französisch besetzten Zone Württembergs und Hoheraollerne wohnen.
3. Von der Verpflichtung zur Rückkehr gern. Ziff. 1 sind vorläufig ausgenommen:
a) Kranke und sonstige Personen, die laut Befund des zuständigen Amtsarztes reiseunfähig sind, für die Dauer ihrer Reiseunfähigkeit;
b) Solche Personen, cße e*ne Bescheinigung ihres Arbaitoiaii eotigaM.
daß sie aus zwingenden Gründen an ihrer bisherigen Arbeitsstätte nicht sofort ersetzt werden können. Der Antrag auf vorläufige Zurückstellung ist vom Arbeitgeber oder, wenn der Arbeitgeber selbst betroffen ist, von der Berufsvereinigung unter Beifügung der Bescheinigung des Arbeitsamts zu stellen. Gesuche, die von dem Evakuierten selbst gestellt werden, bleiben unberücksichtigt. Der Antrag kann nur für Arbeitsverhältnisse gestellt werden, die am 1. 4. 1946 bereits bestanden haben.
Ob die Voraussetzungen zu a und b vorliegen, wird vom Landratsamt auf Grund der vorgeschriebenen Bescheinigungen geprüft. Die eventuell zu erteilende Aufenthaltsbewilligung soll nicht über den 30. Juni 1946 hinaus befristet sein.
4. Von der Verpflichtung zur Rückkehr sind dauernd befreit:
a) Schwerkriegsbeschädigte der Versehrtenstufe IV;
b) Solche Personen, bei denen ein öffentliches Interesse zum dauernden Ver-
Bekaamtmachviiftgei;
Waldbrände
Die in der gegenwärtigen Jahreszeit leicht entstehenden Waldbrände, die bekanntlich großen Schaden verursachen können, sind in der Regel auf Nachlässigkeit und Unvorsichtigkeit, insbesondere auf Rauchen oder Feuermachen in den Waldungen zurückzuführen. Es besteht Anlaß, die Bevölkerung allgemein zu größter Vorsicht anzuhalten. Im allgemeinen Interesse liegt es sodann, bei Feststellung pines Waldbrandes unverzüglich die nächste Ortspolizeibehörde zu benachrichtigen, falls nicht sofortiges Einschreiten an Ort und Stelle Erfolg verspricht.
Die Ortspolizeibehörden, die Landeß- polizeibeamteu, sowie das Wald- und Feldschutspersonal wird angewiesen, jode Ast dar Zmridsdksndlung von feu-
bleib im französisch besetzten Gebiet Württembergs und Hohenzollerns besteht. Für Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, muß das Gesuch von der Beschäftigungsbehörde unter Darlegung des öffentlichen Interesses eingereicht werden. Ueber das Gesuch entscheidet die zuständige Landeedirektion im Einvernehmen mit dem Landeskommissar für das Flücht\ingswesen; bei Beamten und Angestellten der Reichsbahn auch im Einvernehmen mit der zuständigen Reichsbahndirektion.
Bei allen anderen Personen hat der Arbeitgeber bzw. deren Berufsvereinigung den Antrag unter Beifügung einer Bescheinigung des Arbeitsamtes einzureichen. Hierüber entscheidet das Landratsamt, es sei denn, daß das Landratsamt dem Gesuch nicht stattgeben will. In diesem Fall wird das Gesuch mit einer Stellungnahme des Landratsamts an die zuständige Landesdirektion zur Entscheidung weitergeleitet.
5. Für Familienangehörige solcher Personen, die von der.Rückkehr vorläufig ausgenommen oder von der Rück-
für den Kreis Calw
erpolizeilichen Vorschriften aor Anzeige za bringen.
Warnung vor Milehfäiscbung
Die an den Milchsammelstellen laufend durchgeführten Milchkontrollen zeigen, daß sich die Fälle von Milchfälschungen (Waeserzusatz, Entrahmen usw.) mehren. Es besteht daher Veranlassung, darauf hinzuweisen, daß jegliche Veränderung der Zusammensetzung der Milch (Milchfälschung) nach den gesetzlichen Bestimmungen strengstens bestraft wird. Der ehrliche Milcherzeuger wird daher das ganze Gemelke unverändert mit einem Mindestfettgehalt von 3,4 Pro«, als normale Milch zur Ablieferung bringen.
Landwirteohaftsamt Calw.
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