Nachrichtenblatt

der Militär-Regierung für den Kreis Calw

Bekanntmachungen des Herrn Gouverneurs, des Landratsamts und sämtlicher Behörden des Kreises

CALW

12. April 1946

Nr. 60

Amerikanisch-französisches Abkommen über den Flüchtlings austausch zwischen amerikanischer und französischer Zone

Wie bereits in der Tagespresse und im Rundfunk veröffentlicht, sowie in meinem Runderlaß Nr. 132 angekündigt worden ist, wurde zwischen der fran­zösischen und amerikanischen Militär­regierung ein Abkommen über den Aus­tausch von Evakuierten der französisch und amerikanisch besetzten Zone Deutschlands getroffen. Die Ausfüh­rung dieses Abkommens wurde den deutschen Behörden befohlen. Zu die­sem Abkommen hat die Landesdirektion des Innern zwei mit Gesetzeskraft ver­sehene Durchführungsanordnungen er­lassen.

Hiernach gilt folgende Regehing:

A. Rückführung der Evakuierten aus der französischen in die amerikanische Zone

I. Der Kreis der betroffenen Personen:

1. Vom 1. April bis spätestens 30. Juni 1946 sind grundsätzlich sämtliche aus der amerikanisch besetzten Zone stam­menden und z. Z. in der französisch be­setzten Zone wohnhaften Evakuierten in ihre Heimatzone zurückzuftihren.

2. Evakuierte im Sinne dieser Anord­nung sind Deutsche, die seit dem 1. Sep­tember 1939 infolge Kriegseinwirkung (z. B. Luftangriffe, Einbeziehung des Wohnortes in das militärische Opera­tionsfeld, Verlagerung einer Fabrika­tionsstätte oder Behörde, Dienstver­pflichtung u. ä.) freiwillig oder zwangs­weise den Ort ihres Wohnsitzes im jetzt amerikanisch besetzten Gebiet verlas­sen haben und z. Z. an einem Orte in­nerhalb der jetzt französisch besetzten Zone Württembergs und Hoheraollerne wohnen.

3. Von der Verpflichtung zur Rück­kehr gern. Ziff. 1 sind vorläufig aus­genommen:

a) Kranke und sonstige Personen, die laut Befund des zuständigen Amtsarztes reiseunfähig sind, für die Dauer ihrer Reiseunfähigkeit;

b) Solche Personen, cße e*ne Beschei­nigung ihres Arbaitoiaii eotigaM.

daß sie aus zwingenden Gründen an ihrer bisherigen Arbeitsstätte nicht so­fort ersetzt werden können. Der An­trag auf vorläufige Zurückstellung ist vom Arbeitgeber oder, wenn der Arbeit­geber selbst betroffen ist, von der Be­rufsvereinigung unter Beifügung der Bescheinigung des Arbeitsamts zu stel­len. Gesuche, die von dem Evakuierten selbst gestellt werden, bleiben un­berücksichtigt. Der Antrag kann nur für Arbeitsverhältnisse gestellt wer­den, die am 1. 4. 1946 bereits bestanden haben.

Ob die Voraussetzungen zu a und b vorliegen, wird vom Landratsamt auf Grund der vorgeschriebenen Bescheini­gungen geprüft. Die eventuell zu ertei­lende Aufenthaltsbewilligung soll nicht über den 30. Juni 1946 hinaus befristet sein.

4. Von der Verpflichtung zur Rück­kehr sind dauernd befreit:

a) Schwerkriegsbeschädigte der Ver­sehrtenstufe IV;

b) Solche Personen, bei denen ein öf­fentliches Interesse zum dauernden Ver-

Bekaamtmachviiftgei;

Waldbrände

Die in der gegenwärtigen Jahreszeit leicht entstehenden Waldbrände, die bekanntlich großen Schaden verur­sachen können, sind in der Regel auf Nachlässigkeit und Unvorsichtigkeit, insbesondere auf Rauchen oder Feuer­machen in den Waldungen zurückzufüh­ren. Es besteht Anlaß, die Bevölkerung allgemein zu größter Vorsicht an­zuhalten. Im allgemeinen Interesse liegt es sodann, bei Feststellung pines Wald­brandes unverzüglich die nächste Orts­polizeibehörde zu benachrichtigen, falls nicht sofortiges Einschreiten an Ort und Stelle Erfolg verspricht.

Die Ortspolizeibehörden, die Landeß- polizeibeamteu, sowie das Wald- und Feldschutspersonal wird angewiesen, jode Ast dar Zmridsdksndlung von feu-

bleib im französisch besetzten Gebiet Württembergs und Hohenzollerns be­steht. Für Personen, die in einem öf­fentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, muß das Gesuch von der Be­schäftigungsbehörde unter Darlegung des öffentlichen Interesses eingereicht werden. Ueber das Gesuch entscheidet die zuständige Landeedirektion im Ein­vernehmen mit dem Landeskommissar für das Flücht\ingswesen; bei Beamten und Angestellten der Reichsbahn auch im Einvernehmen mit der zuständigen Reichsbahndirektion.

Bei allen anderen Personen hat der Arbeitgeber bzw. deren Berufsvereini­gung den Antrag unter Beifügung einer Bescheinigung des Arbeitsamtes ein­zureichen. Hierüber entscheidet das Landratsamt, es sei denn, daß das Land­ratsamt dem Gesuch nicht stattgeben will. In diesem Fall wird das Gesuch mit einer Stellungnahme des Landrats­amts an die zuständige Landesdirektion zur Entscheidung weitergeleitet.

5. Für Familienangehörige solcher Personen, die von der.Rückkehr vor­läufig ausgenommen oder von der Rück-

für den Kreis Calw

erpolizeilichen Vorschriften aor An­zeige za bringen.

Warnung vor Milehfäiscbung

Die an den Milchsammelstellen lau­fend durchgeführten Milchkontrollen zeigen, daß sich die Fälle von Milchfäl­schungen (Waeserzusatz, Entrahmen usw.) mehren. Es besteht daher Ver­anlassung, darauf hinzuweisen, daß jeg­liche Veränderung der Zusammenset­zung der Milch (Milchfälschung) nach den gesetzlichen Bestimmungen streng­stens bestraft wird. Der ehrliche Milch­erzeuger wird daher das ganze Gemelke unverändert mit einem Mindestfett­gehalt von 3,4 Pro«, als normale Milch zur Ablieferung bringen.

Landwirteohaftsamt Calw.

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