bisherigen Staatsrentamtsgebäudes in Hirsau und ist unter der Rufnummer des Finanzamts Hirsau — SA 573 — zu erreichen. Alle diese Liegenschaften betreffenden Einzahlungen und alle Einzahlungen, die von den dem Finanzamt Hirsau zugeteilten Forstämtern veranlaßt sind, sind ab 1. 4. 1946 an die Finanzkasse Hirsau zu leisten (Konto Nr. 199 bei der Kreissparkasse Calw, Konto Nr. 671 bei der Yolksbank Calw)..
Sämtliche Einzahlungen, die von den dem Finanzamt Neuenbürg zugeteilten Forstämtern veranlaßt sind, sind ab 1. 4. 1946 an die Finanzkasse Neuenbürg zu leisten (Konto Nr. 55 bei der Sparkasse Neuenbürg).
Sämtliche Einzahlungen, die von dem dem Finanzamt Freudenstadt zugeteil ten Forstamt Altensteig veranlaßt sind, sind ab 1. 4. 1946 an die Finanz- kasse Freudenstadt zu leisten (Konto Nr, 62 bei der Kreissparkasse Freudenstadt). Sprech- und Kassenstunden nur vormittags von 8—12 Uhr.
In Zweifelsfällen erteilen die Unterzeichneten Finanzämter Auskunft.
Staatsrentamt Hirsau und die Finanzämter Hirsau, Neuenbürg. Freudenstadt.
„Deutsches Rotes Kreuz“ aufgelöst Auf Weisung des französischen Kommandanten in Deutschland ist das Deutsche Rote Kreuz aufgelöst worden.
Demgemäß müssen alle seine Organisationen unverzüglich ihre Tätigkeit einstellen. Niemand darf sich auf seine Eigenschaft als Mitglied des DRK. berufen oder dessen Abzeichen, Kennkarten usw. tragen. Das gesamte Vermögen des DRK. -ist beschlagnahmt. Die Abzeichen des Roten Kreuzes sind von sämtlichen Gebäuden, Kraftwagen, Schwesternkleidungen und sonstigen Gegenständen zu entfernen. Alle Ausweise, die seitens des DRK. ausgestellt würden, sind bei den Bürgermeisterämtern abzugeben.
Die einschlägigen Aufgaben werden unter dem Namen „Gesundheitsfürsorge und Kriegsgefangenendienst“ fortgeführt. Landratsamt.
Die neuen Steuergesetze (Schluß)
Anlage „B“
Tabelle zur Berechnung der Lohnsteuer für das Jahr 1946
(Steuerklasse I — Unverheiratete Personen. — Bei einem Monatslohn von RM. 0 bis RM. 83 abzuziehende Steuern RM. 0. Bei einem Monatslohn von RM. 84 bis RM. 100 abzuziehende Steuern RM 0.68. Dazu 14 Prozent des Betrages über 84 RM. Bei einem _ Monatslohn von über RM. 2000 abzuziehende Steuern: 57 Prozent' des Gesamtlohnes.
Steuerklasse II — Verheiratete Personen ohne Kinder. — Bei einem Monatslohn von RM. 0 bis RM. 94 abzuziehende Steuern: RM. 0. Bei einem Monatslohn von RM. 95 bis RM. 200 abzuziehende • Steuern: RM. 0.85. Dazu 15 Prozent des Betrages über RM. 95. Bei einem Monatslohn von Uber RM. 2000 abzuziehende Steuern: 56 Prozent des Gesamtlohnes.
Steuerklasse III (1) — Personen mit einem Kind. — Bei einem Monatslohn von RM. 0 bis RM. 183 abzuziehende Steuern: RM. 0. Bei einem Monatslohn von RM. 134 bis RM. 160 abzuziehende Steuern: UM. 1.25. Dazu 8 Prozent des Betrages über RM. 134. Bei einem Monatslohn von über RM. 2000 abzuziehende Steuern: 54 Prozent des Gesamtlohnes.
Steuerklasse III (2) — Personen mit »wei Kindern. — Bei einem Monatslohn von RM. 0 bis RM. 156 abzuziehende Steuern: RM. 0. Bei einem Monatslohn von RM. 157 bis RM. 200 abzuziehende Steuern: RM. 0.80. Dazu 10 Prozent des Betrages Uber RM. 157. Bei einem Monat3lohn von über RM. 2000 abzuziehende,. Steuern: 53 Prozent des Gesamtlohnes.
Steuerklasse III (3) — Personen mit drei Kindern. — Bei einem Monatslohn von RM. 0 bis RM. 210 atjzuziehende Steuern: RM. 0. Bei einem Monätslohn von RM. 211 bis RM. 300 abzuziehende Steuern: RM. 1. Dazu 13 Prozent des Betrages über RM. 211. Bei einem Monatslohn von über RM. 2000 abznziehende Steuern: 51 Prozent des Gesamtlohnes.
Steuerklasse III (4) — Personen mit- vier Kindern. —- Bei einen: Monatslohn von RM. 0 bis RM. 266 abzuziehende Steuern: RM 0. Bei einem Monatslohn von RM. 267 bis RM. 283 abzuziehende Steuern: RM. 1. Bei einem Monatslohn von über RM 2000 abzuziehende Steuern: 50 Prozent des Gesamtlohnes.
Steuerklasse III (6) — Personen mit 5 Kindern. — Bei einem Monatslohn von RM. 0 bis RM. 299 abzuzielignde Steuern: RM. 0. Bei einem Monatslohn von RM. 300 bis RM. 316 abzuziehende Steuern: RM. 0.58. Dazu 12 Prozent des Betrages Uber RM. 300. Bei einem Monatslohn von über RM. 2000 abzuziehende Steuern: 49 Prozent des Gesamtlohnes.
Bemerkung: 1. Für Personen mit mehr als 5 Kindern werden alle für Steuerklasse III (5) abgegebenen Steuerstufen für jedes Kind vom 6: Lebensjahr ab um RM. 0.33 erhöht. Der Betrag des Steuerabzugs für RM. 2000 monatlich übersteigende Löhne wird für jedes Kind vom 6. Lebensjahr ab um 1 Prozent ermäßigt. Für Klasse III (6) gilt also z. B. folgende Tabelle: RM 0 bis RM. 332. Die auf RM 2000 übersteigende usw Löhne eu erhebende Steuer beträgt 48 Prozent. — RM. 332 bis RM 349 Die auf RM. 2000 Ubersteitrende usw. Löhne zu erbebende Steuer betrögt 18 Prozent — RM. 349 bis RM 399 Die auf RM. 2000 übersteigende usvr Löhne zu erhebende ■'teuer beträgt 48 Proz
8. Wenn es sich um andere als monatliche Zeiträume handelt, wird der Steuersatz folgendermaßen berechnet: Ta-cstobn Vs- der Monatstabelle. Halhtagslohn 1 / r - der Monatstahollo Wo-henlohn •/»„ der. Monatstabelle. Halljmonatslohn 1! / 2a der Monatstabelle
" Anlage „C“
Tabelle zur Berechnung der Körperschaftssteuer |
Bei einem Einkommen von RM. 0 bis RM. 50 000 zu erhebender i Steuerbetrag: 35 Prozent des Gesamteinkommens. Bei einem Ein- ! kommen von RM. 50 000 bis RM. 61110 zu erhebender Steuer- I betrag RM. 17 500 und dazu 90 Prozent der RM, 50 000 übersteigenden Summe.
Gesetz -Nr. 13:
Die neue Vermögenssteuer
Artikel I: 1. Das Gesetz tibör die Weitererhebung der Auf- bUngnngsumläge vom 17. 6. 36 wird mit allen Durchführungsverordnungen und Verwaltungsvorschriften aufgehoben.
Artikel II: Die Vermögenssteuer-Freibeträge für natürliche Personen werden auf 10 000 RM. für den Steuerpflichtigen selbst beschränkt. Alle anderen in $ 5 V.St.G. gewährten Freibeträge kommen in Wegfall.
Steuersatz 1—2,5 Prozent
Artikel III: An Stelle des einheitlichen in § 8 V.St.G. vorgesehenen Steuersatzes treten folgende jährliche Vermögenssteuersätze:
a) Für vermögenssteuerpflichtige Rechtspersönlichkeiten (§1, Ziff. 1, 2 und § 2 Ziff. 1, 2 V.St.G.) 2,5 Prozent, wenn das steuerpflichtige Gesamtvermögen 500 Ö00 RM. nicht übersteigt.
b) Für natürliche Personen 1 Prozent, wenn das steuerpflichtige Gesamtvermögen 50 000 RM. nicht übersteigt. 1,5 Prozent falls ein Gesamtvermögen von nicht über 50 000 RM. der Land- und Forstwirtschaft gewidmet ist, ebenfalls 1,5 Prozent, wenn das steuerpflichtige Gesamtvermögen zwar 50 000 RM., nicht aber 500 000 RM. übersteigt Prozent bei über 500 000 RM. steuerpflichtigem Gesamtvermögen.
Artikel TV: 1. Bei Feststellung des Nettoeinkommens für die Körperschaftssteuer-Veranlagung stellen bezahlte Vermögenssteuern abzugsfähige Ausgaben dar. $§ 11 und 12 K.St.G. werden entsprechend abgeändert.
2. Bei Ermittlung der Einkommensteuerpflicht sind bezahlte ) Vermögenssteuern Sonderausgaben gemäß § 10 E.St.G.
3. Bei Feststellung des Nettoeinkommens für die Veranlagung der außerordentlichen Gewinnsteuer stellen bezahlte Vermögenssteuern abzugsfähige Ausgaben dar.
Artikel V: Vermögenssteuerpflicht bestellt: a) ohne Unterschied ob der Steuerpflichtige ein Netto-Einkommen bezieht oder nicht und b) ohne Rücksicht auf den Betrag anderer Steuern, die der Steuerpflichtige zu entrichten hat.
Artikel VI: Die in § 11 der Steuervereinfachungs-Verordnung vom 14. 9. 44 vorgenommenen Aenderungen des § 22 des Reichsbewertungsgesetzes (die die Neüfeststellung des Einheitswertes im Falle von Wertänderungen betreffen) werden aufgehoben.
§ 22 des Reichsbewertungsgesetzes tritt in der unmittelbar vor dem 14. 9. 44 bestehenden Fassung in Kraft
Neue Hauptveranlagnng
Artike*! VIT: Vermögenssteuerpflichtiges Vermögen ist einer neuen Hauptveranlagung (§ 12 V.St.G.) zu unterziehen. Dieser ist der Wert des steuerpflichtigen Vermögens vom 1. Januar 1946 zugrunde zu legen Bei der Neuvernnlagung finden die Re«tiin- inungen des Art. VI des Gesetzes Nr. 13 entsprechend Anwendung.
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