Artikel VIII: 1. Alle unbeschränkt vermögenssteuerpflichtigen natürlichen Personen, deren Gesamtvermügen 10 ÜUO KM. über­steigt, haben eine neue Vermögenssteuer-Erklärung, aus der der Wert ihres Vermögens nach dem Stand vom 1. Januar 1946 er­sichtlich ist, abzugeben. § 12 Abs. 1 Ziff. I der T.St.D.V. wird abgefindert. Alle anderen natürlichen und alle Rechtspersönlich­keiten, die gemäß § 12 Abs. 1 Ziff. II (2) und (3) der D.V. er­klärungspflichtig sind, haben eine neue Vermögenssteuererklä­rung abzugeben, aus welcher der .Wert ihres steuerpflichtigen Vermögens am 1. Januar 1946 ersichtlich ist.

2. Personen, die gemäß Abs. 1 dieses Artikels zur Steuererklä­rung verpflichtet sind, setzen sich Strafen aus, wenn sie die Ab­gabe der Erklärung unterlassen oder den Wert des steuerpflich­tigen Vermögens zu niedrig angeben.

8. Die deutschen Steuerbehörden haben alle notwendigen Schritte zu unternehmen, um die Steuererklärungen zu überprüfen.

Artikel IX: Alle deutschen steuergesetzlichen Bestimmungen, die mit dem Gesetz Nr. 13 unvereinbar, sind, treten außer Kraft oder werden abgeändert.

Artikel X: Die in diesem Gesetz vorgesehenen Steuersätze sind erstmals mit Wirkung vom 1. Januar 1946 anzuwenden.

*

Gesetz Nr. 14:

Kraftfahrzeugsleuer-Erhöhung

Artikel I: Die in § 11 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes vorge­sehenen Steuersätze werden in ihrer Gesamtheit ersetzt durch die folgenden jährlichen Steuersätze:

1. Zwei-, und Dreirad-Kraftfahrzeuge je 100 ccm Hubraum oder einem Teil davon RM. 12..

2. Personenkraftwagen, ausgenommen Kraftomnibusse, je 100 ccm Hubraum oder einem Teil davon RM. 18..

3. Zugmaschinen ohne Güterladungen mit einem Eigengewicht bis zu 2400 kg je 200 kg ojier einem Teil davon RM. 30., vom Eigengewicht über 2400 kg je 200 kg oder einem Teil davon RM. 15..

4. Alle anderen Fahrzeuge einsfhl. Kraftomnibusse und Last­kraftwagen: vom Eigengewicht bis zu 2400 kg je 200 kg oder einem Teil davon RM. 45., vom Eigengewicht über 2400 kg je 200 kg oder einem Teil davon RM. 15..

Artikel II: 1. Das Steuerjahr beginnt jeweils am 1. Januar.

2. Die Steuern für Kraftfahrzeuge, die vor dem 1. Juli- eines Jahres zum Verkehr zugelassen werden, sind in voller jährlicher Höhe zu entrichten. Steuern für Kraftfahrzeuge, die am oder nach dem 1. Juli eines Jahres zugelassen werden, zahlen den hal­ben jährlichen Satz. Die Bestimmungen treten an die Stelle des § 13 (2) Kraftfahrzeug-St.G.

Artikel IIIs Die für bestimmte Gruppen von Kraftfahrzeugen in ? 2 Kraftfalirz.St.G. gewährten Steuerbefreiungen kommen in Wegfall.

Keinsteuerbefreites Halten mehr

Artikel IV: § 3 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (der .steuer- befreites Halten betrifft) wird abgeändert: a) In Ziff. (2) wird im Dienste der Wehrmacht oder gestrichen, b) Die Ziffern (3), (4) und (5) treten außer Kraft.

Artikel V: Die Verordnung vom 17. 5. 38, die bestimmten Gruppen von Kraftfahrzeugen Steuerbefreiungen gewährte, tritt außer Kraft.

Artikel VT: Alle übrigen deutschen Steuerbestimmungen, die mit dem Gesetz Nr. 14 unvereinbar sind, treten außer Kraft oder werden abgfeändert.

Artikel VII: Die neuen Steuersätze sind erstmalig mit Wir kung vom 1. Januar 1946 anzuwenden.

f

Gesetz Nr. 15:

Abänderung der Umsatzsteuer

Artikel I: Die Umsatzsteuersätze werden wie folgt festgesetzt: a) Allgemeiner Steuersatz 3 Prozent, b) Lieferungen im Groß­handel 0,75 Prozent, c) Lieferungen land- und forstwirtschaft­licher Erzeugnisse 1,5 Prozent, d) Unternehmen, deren Gesamt­umsatz im letztvergangenen Kalenderjahr 1 Million RM. über­stiegen hat, 3,75 Prozent.

2. § 7 U.St.G. vom 17. 10. 34 wird geändert: Es muß heißen, a) in Abs. (1) 3 «tatt 2 Prozent, b) in Abs (2) 1,5 statt 1 Prozent, c) in Abs. (3) 0,75 statt 0.5 Prozent, d) in Abs. (4) 3,75 statt 2.5 Prozent.

3 Falls der Umsatz 75 000 RM. im Monat nicht übersteigt, wird für Zwecke der monatlichen Voranmeldungen ein Durch- sehnittssatz nach Maßgabe der. gegenwärtig geltenden Regeln (§ 8 Steuervereinfachungsverordnung vom 14. 9. 44), aber unter

Berücksichtigung der angeführten neuen Steuersätze, für die Unternehmen festgesetzt, bei denen verschiedenartige Umsätze nebeneinander Vorkommen. Falls der Umsatz 75 000 RM. im Mo nat übersteigt, ist § 8 nicht mehr anzuwenden, sondern die Steuer ist für die Voranmeldung nach den oben angeführten Sätzen zu berechnen.

4 . Bei der Abschlußmeldung ist erforderlichenfalls eine Be­richtigung vorzunehmen, um die richtige Anwendung der ange­führten Steuersätze auf jede Umsatzklasse zu gewährleisten. Der Steuerbetrag wird demgemäß festgesetzt. Diese Vorschrift findet Anwendung, ob der Umsatz 75 000 RM. übersteigt oder nicht. Der in Ziffer S? genannte § 8 wird auf Abschlußanmeldungen und auf Steuerveranlagungen nicht mehr angewendet.

Artikel II: Alle zwischen einer Muttergesellschaft und ihren Tochtergesellschaften oder zwischen mehreren Tochtergesell­schaften derselben Muttergesellschaft getätigten Transaktionen unterliegen der Umsatzsteuerpflicht in allen Fällen, in denen sie umsatzsteuerpflichtig wären, wenn es sich um unabhängige Unternehmen gehandelt hätte.

2. § 2 Abs. 2 U.St.G. vom 17. 10. 34 und § 17 der DV. vom 23. 12. 38, sowie alle anderen einschlägigen Bestimmungen der Umsatzsteuergesetzgebung treten außer Kraft oder werden ent­sprechend geändert.

Artikel II: 1. Von der Pflicht zur Abgabe der monatlichen Voranmeldungen und Entrichtung der monatlichen Umsatzsteuer­beträge sind nur die folgenden Steuerpflichtigen*ausgenommen: a) Steuerpflichtige, deren monatliche Umsatzsteuer unter RM. 50 liegt, b) Nichtbuchführende Land- und Forstwirte.

2. § 13 Abs. 1 U.St.G. wird entsprechend geändert.

Artikel IV: Alle übrigen deutschen Steuergesetze und Bestim­mungen, die mit dem Gesetz Nr. 15 unvereinbar sind, treten außer Kraft oder werden geändert.

Artikel V: Die neuen Steuersätze sind erstmalig mit Wirkung vom 1. Januar 1946 anzuwenden.

Lohnsteuer-Tabelle für 1946

Steuergrnppe I Ledige

Monatslohn: Steuerabzugsbeträge

0 83 frei RM

84 100 RM 0,58 + 14%

des

über

RM 84 hinausgeh. Betraget

100 150

2,82 + 18%

II

1»

100

i»

150 200

11,82 + 22%

»I

150

Ii

200 250

22,82 + 35%

II

II

200

l

250 300

40,32 + 40%

»»

II

250

>»

300 800

60,32+50%

1*

300

»»

8001100

310,32+55%

II

800

M

11001200

475,32 + 60%

1»

II

1100

II

12001300

535,32 + 65%

>1

' 1200

H

13001600

600,32+75%

l*

II

1300

16002000

825,32 + 80%

II

II

1600

»1

über 2000

RM 57 % des gesamten Arbeitslohnes

Steuergruppe II Verheiratete ohne Kinder

Monatslohn

0 94 frei RM

95 200 RM 0,85 + 16%

des

über

RM 95 hinausgeh. Betrages

200 250

16,60 + 24%

II

II

200

250 450

28,60 + 40%

*1

II

250

450 850

108,60 + 50%

tf

fl

450

8501150

308,60 + 55 %

1»

II

850

11501250

473,60+60%

II

II

U50

12501350

533,60+65%

»

»

1250

13501650

598,60 + 75%

II

,, 1350 ,,

16502000

823,60 + 80%

II

1650

WO- £AJV\J ,, CäJ,W : OV 7© ALK/V

über 2000 RM 55% des gesamten Arbeitslohnes/

Steuergruppe III (1) Verheiratete mit 1 Kind Monatslohn

0 133 frei RM

134 150 RM 1,25+ 8%"

'des über

RM

i 134

hinausgeli

Betrages

150 233

2,58 + 10%

II II

150

.

233 283

10,83 + 23%

n ii

ft

233

* l»

283 383

22,33 + 40%

H II

II

283

II

383 883

62,33+50%

ii n

1

383

ff

8831183

312,33 + 55%

ii n

II

883

II

11831283

477,23 + 60%

ii ii

1183

II

12831383

537,23 + 65%

ii *4 ii

II

1283

II

13831683

602.23 + 75%

n ii

1

13«3

«l

16832000

.. 827,23 4-80%

1683

über 2000

RM 54% des

gesamten

Arbeitslohnes