Artikel VIII: 1. Alle unbeschränkt vermögenssteuerpflichtigen natürlichen Personen, deren Gesamtvermügen 10 ÜUO KM. übersteigt, haben eine neue Vermögenssteuer-Erklärung, aus der der Wert ihres Vermögens nach dem Stand vom 1. Januar 1946 ersichtlich ist, abzugeben. § 12 Abs. 1 Ziff. I der T.St.D.V. wird abgefindert. Alle anderen natürlichen und alle Rechtspersönlichkeiten, die gemäß § 12 Abs. 1 Ziff. II (2) und (3) der D.V. erklärungspflichtig sind, haben eine neue Vermögenssteuererklärung abzugeben, aus welcher der .Wert ihres steuerpflichtigen Vermögens am 1. Januar 1946 ersichtlich ist.
2. Personen, die gemäß Abs. 1 dieses Artikels zur Steuererklärung verpflichtet sind, setzen sich Strafen aus, wenn sie die Abgabe der Erklärung unterlassen oder den Wert des steuerpflichtigen Vermögens zu niedrig angeben.
8. Die deutschen Steuerbehörden haben alle notwendigen Schritte zu unternehmen, um die Steuererklärungen zu überprüfen.
Artikel IX: Alle deutschen steuergesetzlichen Bestimmungen, die mit dem Gesetz Nr. 13 unvereinbar, sind, treten außer Kraft oder werden abgeändert.
Artikel X: Die in diesem Gesetz vorgesehenen Steuersätze sind erstmals mit Wirkung vom 1. Januar 1946 anzuwenden.
*
Gesetz Nr. 14:
Kraftfahrzeugsleuer-Erhöhung
Artikel I: Die in § 11 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes vorgesehenen Steuersätze werden in ihrer Gesamtheit ersetzt durch die folgenden jährlichen Steuersätze:
1. Zwei-, und Dreirad-Kraftfahrzeuge je 100 ccm Hubraum oder einem Teil davon RM. 12.—.
2. Personenkraftwagen, ausgenommen Kraftomnibusse, je 100 ccm Hubraum oder einem Teil davon RM. 18.—.
3. Zugmaschinen ohne Güterladungen mit einem Eigengewicht bis zu 2400 kg je 200 kg ojier einem Teil davon RM. 30.—, vom Eigengewicht über 2400 kg je 200 kg oder einem Teil davon RM. 15.—.
4. Alle anderen Fahrzeuge einsfhl. Kraftomnibusse und Lastkraftwagen: vom Eigengewicht bis zu 2400 kg je 200 kg oder einem Teil davon RM. 45.—, vom Eigengewicht über 2400 kg je 200 kg oder einem Teil davon RM. 15.—.
Artikel II: 1. Das Steuerjahr beginnt jeweils am 1. Januar.
2. Die Steuern für Kraftfahrzeuge, die vor dem 1. Juli- eines Jahres zum Verkehr zugelassen werden, sind in voller jährlicher Höhe zu entrichten. Steuern für Kraftfahrzeuge, die am oder nach dem 1. Juli eines Jahres zugelassen werden, zahlen den halben jährlichen Satz. Die Bestimmungen treten an die Stelle des § 13 (2) Kraftfahrzeug-St.G.
Artikel IIIs Die für bestimmte Gruppen von Kraftfahrzeugen in ? 2 Kraftfalirz.St.G. gewährten Steuerbefreiungen kommen in Wegfall.
Kein „steuerbefreites Halten“ mehr
Artikel IV: § 3 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (der .steuer- befreites Halten“ betrifft) wird abgeändert: a) In Ziff. (2) wird „im Dienste der Wehrmacht oder“ gestrichen, b) Die Ziffern (3), (4) und (5) treten außer Kraft.
Artikel V: Die Verordnung vom 17. 5. 38, die bestimmten Gruppen von Kraftfahrzeugen Steuerbefreiungen gewährte, tritt außer Kraft.
Artikel VT: Alle übrigen deutschen Steuerbestimmungen, die mit dem Gesetz Nr. 14 unvereinbar sind, treten außer Kraft oder werden abgfeändert.
Artikel VII: Die neuen Steuersätze sind erstmalig mit Wir kung vom 1. Januar 1946 anzuwenden.
f
Gesetz Nr. 15:
Abänderung der Umsatzsteuer
Artikel I: Die Umsatzsteuersätze werden wie folgt festgesetzt: a) Allgemeiner Steuersatz 3 Prozent, b) Lieferungen im Großhandel 0,75 Prozent, c) Lieferungen land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse 1,5 Prozent, d) Unternehmen, deren Gesamtumsatz im letztvergangenen Kalenderjahr 1 Million RM. überstiegen hat, 3,75 Prozent.
2. § 7 U.St.G. vom 17. 10. 34 wird geändert: Es muß heißen, a) in Abs. (1) 3 «tatt 2 Prozent, b) in Abs (2) 1,5 statt 1 Prozent, c) in Abs. (3) 0,75 statt 0.5 Prozent, d) in Abs. (4) 3,75 statt 2.5 Prozent. •
3 Falls der Umsatz 75 000 RM. im Monat nicht übersteigt, wird für Zwecke der monatlichen Voranmeldungen ein Durch- sehnittssatz nach Maßgabe der. gegenwärtig geltenden Regeln (§ 8 Steuervereinfachungsverordnung vom 14. 9. 44), aber unter
Berücksichtigung der angeführten neuen Steuersätze, für die Unternehmen festgesetzt, bei denen verschiedenartige Umsätze nebeneinander Vorkommen. Falls der Umsatz 75 000 RM. im Mo nat übersteigt, ist § 8 nicht mehr anzuwenden, sondern die Steuer ist für die Voranmeldung nach den oben angeführten Sätzen zu berechnen.
4 . Bei der Abschlußmeldung ist erforderlichenfalls eine Berichtigung vorzunehmen, um die richtige Anwendung der angeführten Steuersätze auf jede Umsatzklasse zu gewährleisten. Der Steuerbetrag wird demgemäß festgesetzt. Diese Vorschrift findet Anwendung, ob der Umsatz 75 000 RM. übersteigt oder nicht. Der in Ziffer S? genannte § 8 wird auf Abschlußanmeldungen und auf Steuerveranlagungen nicht mehr angewendet.
Artikel II: Alle zwischen einer Muttergesellschaft und ihren Tochtergesellschaften oder zwischen mehreren Tochtergesellschaften derselben Muttergesellschaft getätigten Transaktionen unterliegen der Umsatzsteuerpflicht in allen Fällen, in denen sie umsatzsteuerpflichtig wären, wenn es sich um unabhängige Unternehmen gehandelt hätte.
2. § 2 Abs. 2 U.St.G. vom 17. 10. 34 und § 17 der DV. vom 23. 12. 38, sowie alle anderen einschlägigen Bestimmungen der Umsatzsteuergesetzgebung treten außer Kraft oder werden entsprechend geändert.
Artikel II: 1. Von der Pflicht zur Abgabe der monatlichen Voranmeldungen und Entrichtung der monatlichen Umsatzsteuerbeträge sind nur die folgenden Steuerpflichtigen*ausgenommen: a) Steuerpflichtige, deren monatliche Umsatzsteuer unter RM. 50 liegt, b) Nichtbuchführende Land- und Forstwirte.
2. § 13 Abs. 1 U.St.G. wird entsprechend geändert.
Artikel IV: Alle übrigen deutschen Steuergesetze und Bestimmungen, die mit dem Gesetz Nr. 15 unvereinbar sind, treten außer Kraft oder werden geändert.
Artikel V: Die neuen Steuersätze sind erstmalig mit Wirkung vom 1. Januar 1946 anzuwenden.
Lohnsteuer-Tabelle für 1946
Steuergrnppe I Ledige
Monatslohn: Steuerabzugsbeträge
0— 83 frei RM
84— 100 RM 0,58 + 14%
des
über
RM 84 hinausgeh. Betraget
100— 150
„ 2,82 + 18%
II
1»
„ 100
i»
150— 200
„ 11,82 + 22%
»I
„ 150
Ii
200— 250
„ 22,82 + 35%
II
II
„ 200
•l
250— 300
„ 40,32 + 40%
»»
II
„ 250
>»
300— 800
„ 60,32+50%
1*
„ 300 „
»»
800—1100
„ 310,32+55%
II
„ 800
M
1100—1200
„ 475,32 + 60%
1»
II
„ 1100
II
1200—1300
„ 535,32 + 65%
>1
' „ 1200
H
1300—1600
„ 600,32+75%
l*
II
„ 1300
1600—2000
„ 825,32 + 80%
II
II
„ 1600
»1
über 2000
RM 57 % des gesamten Arbeitslohnes
Steuergruppe II Verheiratete ohne Kinder
Monatslohn
0— 94 frei RM
95— 200 RM 0,85 + 16%
des
über
RM 95 hinausgeh. Betrages
200— 250
„ 16,60 + 24%
II
II
„ 200
250— 450
„ 28,60 + 40%
*1
II
„ 250
450— 850
„ 108,60 + 50%
tf
fl
„ 450 „
850—1150
„ 308,60 + 55 %
1»
II
„ 850
1150—1250
„ 473,60+60%
II
II
„ U50 „ „
1250—1350
„ 533,60+65%
»♦
»
„ 1250
1350—1650
„ 598,60 + 75%
II
,, 1350 ,, „
1650—2000
„ 823,60 + 80%
II
„ 1650 „ „
WO- £AJV\J ,, CäJ,W : OV 7© „ „ ALK/V „
über 2000 RM 55% des gesamten Arbeitslohnes/
Steuergruppe III (1) Verheiratete mit 1 Kind Monatslohn
0— 133 frei RM
134— 150 RM 1,25+ 8%"
'des über
RM
i 134
hinausgeli
Betrages
150— 233
„ 2,58 + 10%
II II
150
.
233— 283
„ 10,83 + 23%
n ii
ft
233
* l»
283— 383
„ 22,33 + 40%
H II
II
283
II
383— 883
„ 62,33+50%
ii n
•1
383
ff
883—1183
„ 312,33 + 55%
ii n
II
883
II
1183—1283
„ 477,23 + 60%
ii ii
1183
II
1283—1383
„ 537,23 + 65%
ii *4 ii
II
1283
II
1383—1683
„ 602.23 + 75%
n ii
•1
13«3
«l
1683—2000
.. 827,23 4-80%
1683
über 2000
RM 54% des
gesamten
Arbeitslohnes