Nachrichtenblatt

der Militär-Regierung für den Kreis Calw

Bekanntmachungen des Herrn Gouverneurs, des Landratsamts und sämtlicher Behörden des Kreises 3

CALW

14. Marz 1946

Nr. SS

Bekanntmachungen für den Kreis Calw

Behördenarbeitszeit

Vom Staatssekretariat in Tübingen ist die Arbeitszeit für die staatlichen und kommunalen Behörden und Dienst­stellen wie folgt festgesetzt worden: Montag bis Fteitag 7.30 bis 12.00 Uhr und 13.30 bis 17.30 Uhr Samstag 7.30 bis 13.00 Uhr.

Sprechstunden des Landratsamts und der übrigen Kreisbehörden

Ich weise erneut darauf hin, daß das Landratsamt und die übrigen Aemter und Dienststellen der Kreisverwaltung für den Publikumsverkehr nur vormit­tags von 8 bis 12 Uhr geöffnet sind.

Nachmittags müssen Besucher künftig abgewiesen werden, da es sonst unmög­lich ist, di& laufenden Arbeiten, insbe­sondere die täglichen Posteingänge, ord­nungsmäßig zu erledigen.

Sprechstunden der Landesdirektion des Innern

Bei der Landesdirektion des Innern in Tübingen (Diensträume: Nauklerstr. 47 n. Universitätsgebäude) sind die Sprech­stunden für das Publikum auf Dienstag, Mittwoch und Donnerstag jeweils von 9.00 bis 16.00 Uhr festgelegt worden. Zu andern Zeiten können Besucher nicht mehr empfangen werden. '

Calw, den 8. März 1946

Landrats amt

Achtung! Fristen!

Besonders wichtige Anord­nung für Besatzungsleistungen!

Gemäß einer soeben ergangenen An­ordnung desHerrn Gouverneurs sind alle Anträge auf Vergütung von Requi­sitionen beweglicher Sachen, welche vor dem 1. 9. 45 stattgefünden haben und noch nicht bezahlt worden sind und bei welchen Quittungen von franz. Dienst­stellen oder Bons irgendwelcher Art vor­liegen, sofort bei dem zuständigen Bürgermeisteramt mit allen Original­belegen einzureichen. Bei einer etwa spä­ter als 20. 3. 46 erfolgten Antragstellung kann nicht mehr mit Regulierung solcher

Forderungen gerechnet werden. Frühere Anmeldungen, welche gemäß Aussehrei­ben im Nachrichtenblatt Nr. % 45 zum 15.

1. 46 oder noch früher erfolgt iind, müs­sen jetzt wiederholt werden. Auch die sonstigen Anträge wegen beweglichen Sachen sind umgehend mit Belegen bei den Bürgermeisterämtern abzugeben.

C ä 1 w, den 9. März 1946

Landratsamt

Amt für Besatzungsleistungen

Anträge von Großabnehmern auf Erhöhung des Stromkontingents In der französisch besetzten Zone Württembergs können künftig die An­träge auf Erhöhung des Stromkontin­gents nur dann behandelt werden, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:

1. Die in dem Kreisbereich der* bean­tragten Firma zuständige Industrie- und Handelskammer muß vorweg die Dringlichkeit bestätigen.

2. Das zuständige Stromversorgungs­

unternehmen muß die technischen Da­ten prüfen und die erforderliche Be­zugsgröße und das- Bezugsjahr er­mitteln.

з. Der zuständige Kontroll-Offizier (Of- ficier de Contröle) in Tübingen, Ju­stiz-Palast, muß seinen Genehmigungs­vermerk geben.

Der Antrag ist iu deutscher und fran­zösischer Sprache abzufassen. Er muß

и. a. enthalten den Durchschnittsstrom­verbrauch je Monat im Jahre 1938, 1939, 1940; 1941, 1942, 1943 und 1944 sowie den Verbrauch im Dezember und Januar 1945/46. Außerdem ist die Zahl der be­schäftigten Gefolgschaftsmitglieder von früher und von heute anzugeben.

Der Antrag ist an die Verbindungs­stelle für Elektrizitä^wirtschaft bei der Militärregierung in Tübingen, Uhland- str. 2, zu schicken, wo er im Benehmen mit dem Chef der Section Energie, Herrn Cdt. de Saint-Luc, entschieden wird.

Calw, den 5. März 1946

Landratsann,

Achtung rückkehrende Soldaten!

Alle aus der Gefangenschaft heim­kehrenden Soldaten, deren Entiassungs- papiere noch nicht den Stempel einer französischen Gendarmerie- oder Mili­tärbehörde tragen, haben sich persön­lich beim Platzkommandant Esterberg (Gebäude der Kreissparkasse Tübingen) unter Vorlage ihres Entlassungsschei­nes zu melden, um dort den jetzt vor- geschriebenen französischen Entlas­sungsstempel zu empfangen.

Landratsamt Calw.

Tragen und Zurückbehalten von Uniformen ist verboten

Im Auftrag der Militärregierung mache ich wiederholt darauf aufmerksam, daß Uniformen oder Uniformteile der Wehr­macht und ähnlicher Formationen nicht mehr getragen werden dürfen. Die Uni­formen waren für die Kriegsgefangenen abzuliefem. Das Zurückbehalten ist eben­so strafbar wie das Abgeben an Ostflüdit- linge. Die Polizei ist angewiesen, Nach-

/

forschungen vorzunehmen. Zuwiderhand­lungen ziehen strenge Strafen durch das Militärgericht nach sich.

Calw, den 12. März 1946.

Der Lan-drat.

Bekenntnissch u leu

Die Landesdirektion für Kultus, Er­ziehung und Kunst gibt bekannt:

Bekenntnisschulen können zu Beginn jedes Schuljahrs dort errichtet werden, wo die Erziehungsberechtigten von mindestens 80 schulpflichtigen Volks- schulkindern dies beantragen und für etwa entstehende Minderheiten ein ge­ordneter Schulbetrieb gewährleistet, bleibt. Die Anträge sind durch die Er­ziehungsberechtigten persönlich, oder schriftlich beim Bezirksschulamt vor­zubringen. Anträge an die Militärregie­rung sind zwecklos. Nach dem 27. März bei mir eingehende Anträge können für das Schuljahr 1946/47 nicht mehr be­rücksichtigt werden.

gez.: Prof. Dt. Sehmid, Staatsrät

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