Nachrichtenblatt
der Militär-Regierung für den Kreis Calw
Bekanntmachungen des Herrn Gouverneurs, des Landratsamts und sämtlicher Behörden des Kreises 3
CALW
14. Marz 1946
Nr. SS
Bekanntmachungen für den Kreis Calw
Behördenarbeitszeit
Vom Staatssekretariat in Tübingen ist die Arbeitszeit für die staatlichen und kommunalen Behörden und Dienststellen wie folgt festgesetzt worden: Montag bis Fteitag 7.30 bis 12.00 Uhr und 13.30 bis 17.30 Uhr Samstag 7.30 bis 13.00 Uhr.
Sprechstunden des Landratsamts und der übrigen Kreisbehörden
Ich weise erneut darauf hin, daß das Landratsamt und die übrigen Aemter und Dienststellen der Kreisverwaltung für den Publikumsverkehr nur vormittags von 8 bis 12 Uhr geöffnet sind.
Nachmittags müssen Besucher künftig abgewiesen werden, da es sonst unmöglich ist, di& laufenden Arbeiten, insbesondere die täglichen Posteingänge, ordnungsmäßig zu erledigen.
Sprechstunden der Landesdirektion des Innern
Bei der Landesdirektion des Innern in Tübingen (Diensträume: Nauklerstr. 47 n. Universitätsgebäude) sind die Sprechstunden für das Publikum auf Dienstag, Mittwoch und Donnerstag jeweils von 9.00 bis 16.00 Uhr festgelegt worden. Zu andern Zeiten können Besucher nicht mehr empfangen werden. '
Calw, den 8. März 1946
Landrats amt
Achtung! Fristen!
Besonders wichtige Anordnung für Besatzungsleistungen!
Gemäß einer soeben ergangenen Anordnung des’Herrn Gouverneurs sind alle Anträge auf Vergütung von Requisitionen beweglicher Sachen, welche vor dem 1. 9. 45 stattgefünden haben und noch nicht bezahlt worden sind und bei welchen Quittungen von franz. Dienststellen oder Bons irgendwelcher Art vorliegen, sofort bei dem zuständigen Bürgermeisteramt mit allen Originalbelegen einzureichen. Bei einer etwa später als 20. 3. 46 erfolgten Antragstellung kann nicht mehr mit Regulierung solcher
Forderungen gerechnet werden. Frühere Anmeldungen, welche gemäß Aussehreiben im Nachrichtenblatt Nr. % 45 zum 15.
1. 46 oder noch früher erfolgt iind, müssen jetzt wiederholt werden. Auch die sonstigen Anträge wegen beweglichen Sachen sind umgehend mit Belegen bei den Bürgermeisterämtern abzugeben.
C ä 1 w, den 9. März 1946
Landratsamt
— Amt für Besatzungsleistungen —
Anträge von Großabnehmern auf Erhöhung des Stromkontingents In der französisch besetzten Zone Württembergs können künftig die Anträge auf Erhöhung des Stromkontingents nur dann behandelt werden, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:
1. Die in dem Kreisbereich der* beantragten Firma zuständige Industrie- und Handelskammer muß vorweg die Dringlichkeit bestätigen.
2. Das zuständige Stromversorgungs
unternehmen muß die technischen Daten prüfen und die erforderliche Bezugsgröße und das- Bezugsjahr ermitteln.
з. Der zuständige Kontroll-Offizier (Of- ficier de Contröle) in Tübingen, Justiz-Palast, muß seinen Genehmigungsvermerk geben.
Der Antrag ist iu deutscher und französischer Sprache abzufassen. Er muß
и. a. enthalten den Durchschnittsstromverbrauch je Monat im Jahre 1938, 1939, 1940; 1941, 1942, 1943 und 1944 sowie den Verbrauch im Dezember und Januar 1945/46. Außerdem ist die Zahl der beschäftigten Gefolgschaftsmitglieder von früher und von heute anzugeben.
Der Antrag ist an die Verbindungsstelle für Elektrizitä^wirtschaft bei der Militärregierung in Tübingen, Uhland- str. 2, zu schicken, wo er im Benehmen mit dem Chef der Section Energie, Herrn Cdt. de Saint-Luc, entschieden wird.
Calw, den 5. März 1946
Landratsann,
Achtung rückkehrende Soldaten!
Alle aus der Gefangenschaft heimkehrenden Soldaten, deren Entiassungs- papiere noch nicht den Stempel einer französischen Gendarmerie- oder Militärbehörde tragen, haben sich persönlich beim Platzkommandant Esterberg (Gebäude der Kreissparkasse Tübingen) unter Vorlage ihres Entlassungsscheines zu melden, um dort den jetzt vor- geschriebenen französischen Entlassungsstempel zu empfangen.
Landratsamt Calw.
Tragen und Zurückbehalten von Uniformen ist verboten
Im Auftrag der Militärregierung mache ich wiederholt darauf aufmerksam, daß Uniformen oder Uniformteile der Wehrmacht und ähnlicher Formationen nicht mehr getragen werden dürfen. Die Uniformen waren für die Kriegsgefangenen abzuliefem. Das Zurückbehalten ist ebenso strafbar wie das Abgeben an Ostflüdit- linge. Die Polizei ist angewiesen, Nach-
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forschungen vorzunehmen. Zuwiderhandlungen ziehen strenge Strafen durch das Militärgericht nach sich.
Calw, den 12. März 1946.
Der Lan-drat.
Bekenntnissch u leu
Die Landesdirektion für Kultus, Erziehung und Kunst gibt bekannt:
Bekenntnisschulen können zu Beginn jedes Schuljahrs dort errichtet werden, wo die Erziehungsberechtigten von mindestens 80 schulpflichtigen Volks- schulkindern dies beantragen und für etwa entstehende Minderheiten ein geordneter Schulbetrieb gewährleistet, bleibt. Die Anträge sind durch die Erziehungsberechtigten persönlich, oder schriftlich beim Bezirksschulamt vorzubringen. Anträge an die Militärregierung sind zwecklos. Nach dem 27. März bei mir eingehende Anträge können für das Schuljahr 1946/47 nicht mehr berücksichtigt werden.
gez.: Prof. Dt. Sehmid, Staatsrät
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