Löhne auszuzahlen haben, entschlossen, die Pflichten der Arbeitgeber zu übernehmen und melden die versicherungspflichtigen Personen bei der örtlich zuständigen Allgemeinen Ortskrankenkasse an, bezahlen die Beiträge und behalten den Versichertenanteil an Lohn ein. Einzubehalten sind Beiträge für die Kranken-, Invaliden- und Arbeitslosenversicherung, gegebenenfalls auch für die Angestelltenversicherung. Es liegt daher im Interesse jedes einzelnen Beschäftigten, sich zu vergewissern, ob durch die lohnzahlende Stelle die Anmeldung bei der Krankenkasse auch erfolgt ist, so daß er bei Eintritt eines Versicherungsfalles keinen Schaden erleidet.
Nähere Auskunft in Einzelfällen erteilt das Landratsamt (Versicherungsamt) Calw oder die Allgemeinen Ortskrankenkassen.
Calw, 27. Februar 1946.
Landratsamt (Versicherungsamt)
Schutzbriefe sind abzugeben Sämtliche Personen, die noch im Besitz eines von französischen Offizieren ausgestellten Sehutzbriefes („lettre de protection“) sind, müssen diesen umgehend bei den Bürgermeisterämtern abgeben, die diese an das Landratsamt weiterzuleiten haben.
Calw, 2. März 1946.
Landratsamt.
Ausbruch der Pferderäude Eine weitere Erkrankung an Pferde- räude ist in einem Gehöft in Würzbach festgestellt worden.
Calw, 4. März 1946.
Landratsamt
Einstellung von Nachwuchskräften Sämtliche Industrie-, Handels- und Handwerksbetriebe, die beabsichtigen, im Frühjahr 1946 Nachwuchskräfte (Lehrlinge, Anlernlinge, Praktikanten und Volontäre) einzustellen, haben den Antrag hiefiir. sofern noch nicht geschehen, sofort beim Arbeitsamt Nagold einzureichen. Antragsvordrucke sind beim Arbeitsamt Nagold und seinen Nebenstellen erhältlich. Es wird bei dieser Gelegenheit erneut darauf hingewiesen, daß auch die Einstellung von Nachwuchskräften in jedem Falle der vorherigen Genehmigung und Zuweisung des Arbeitsamts bedarf.
Arbeitsamt Nagold.
Gewinnung von Runkel- und Kohlrübensaatgut
Für das Jahr 1946 wird der Bedarf an Riibensaatgut kaum gedeckt werden können. Um im nächsten Jahr nicht wieder vor den gleichen Schwierigkei- i ten zu stehen, ist es notwendig, daß die j Landwirtschaft das erforderliche Saatgut möglichst selbst erzeugt. Die Bau-
Einführung einer Leistungseinziehung für Kraftfahrzeuge
Verfügung des Herrn Gouverneurs, Deleguä Superieur po-ur le Gouvernement Militaire du Wurtemberg vom 29.111945.
Die Leistungseinziehung von Fahrzeugen ist eine Verwaltungsstrafe, die in all den Fällen angewendet werden muß, wo der Eigentümer oder Führer eines Fahrzeugs die Straßenverkehrsbestimmungen Übertritt.
Als Uebertretungen müssen auch angesehen werden:
1. Die Tatsache, daß ein Fahrzeug in Betrieb gesetzt wird, ohne auf der Windschutzscheibe die - Fahrerlaubnis (ein weißes, blauumrandetes Blatt) angebracht zu haben. Dies muß von der zuständigen Behörde vorschriftsmäßig unterzeichnet sein (Delegu6 de Cercle für kleine Entfernungen, d. h. für angrenzende Kreise, oder Chef de la See- tion Regionale des Travaux Publics et des Tansports für große Entfernungen).
2. Die Tatsache, daß der Fahrer das weiße Zusatzblatt nicht bei sich hat. das von derselben Behörde, die für die Ausstellung des sog. Dokuments zuständig ist, vorschriftsmäßig unterzeichnet sein muß.
3. Die Tatsache, ein Fahrzeug außerhalb der Zone, in der es zu fahren berechtigt ist, geführt zu haben. (Die aus der amerikanischen Zone kommenden Fahrzeuge sind durch Vermittlung des Chef de la Section Regionale des Travaux Publics et des Transporte mit einer Fahrerlaubnis für einen bestimmten Teil der französischen Zone versehen, außerhalb derselben befinden sie sich in ungesetzlicher Lage.)
4. Die Tatsache, daß der Fahrer eines Lastwagens oder einer Zugmaschine sein Fahrtenbuch oder ein Fahrtenbuch nicht vorweisen kann, in dem die vom Verkehrsamt befohlene Fahrt eingetragen ist, und einen Reiseweg enthält, der durch den Ort führt, wo die Kontrolle stattfindet.
5. Di# Tatsache, daß der Fahrereines Lastwagens oder einer Zugmaschine keinen Fahrbefehl vorweisen kann, der die Durchfahrt durch den Ort, wo die Kontrolle stattfindet, rechtfertigt.
6. Die Tatsache, daß der Fahrer eine Ladung befördert, die der auf dem Fahrbefehl angeführten Fahrt nicht entspricht.
7. Die Tatsache, daß Ser Fahrer den Kraftfahrzeugsehein (entspricht unserer „carte grise“) seines Fahrzeugs nicht bei sich hat.
8. Die Tatsache, daß der Fahrer sei nen Führerschein nicht bei sich hat.
9. Die Tatsache, daß das Fahrzeug, die Zugmaschine oder jeder der Anhänger kein polizeiliches Kennzeichen hat.
10. Die Tatsache, daß der Besitzer eines Fahrzeugs den' Kraftfahrzeugbrief nicht vorzeigen kann. Diese Vorlage kann je nach den örtlichen Verhältnissen erst innerhalb einer gewissen Frist erfolgen, da diese Urkunde, die sich nicht im Wagen befinden soll, am Wohnsitz des Eigentümers aufbewahrt werden soll.
11. Die Tatsache, daß (vom 1. 1. 1946 an) die von den Kreisstraßenverkehrsleitern ausgestellte Bescheinigung nicht vorgelegt werden kann über die erfolgte Erfassung des Fahrzeugs gemäß den Bestimmungen (Artikel 4) der Verfügung vom 27. November des D616gu£ Supörieur betreffend die Erfassung von Kraftfahrzeugen. Die Vorlage dieser Urkunde, wie auch des Fahrzeugbriefes betreffen namentlich die Fahrzeuge, die unter Umständen angetroffen werden, die ihre Tarnung oder Verheimlichung vermuten lassen.
12. Die Tatsache, absichtlich oder unabsichtlich Uebertretungen der Verkehrsbestimmungen begangen zu haben, die für den Verkehr störend oder gefährlich sind.
gez. F u n e 1.
ern und Landwirte werden daher aufgefordert, im kommenden Frühjahr eine genügend große Anzahl Rüben bzw. Kohlrüben als Samenträger ans- zupflanzen, um auf diesem Wege eigenes Saatgut zu gewinnen. Durch Ausbringung von Samenpflanzen kann auch bei verschiedenen Gemüsearten, Rettiche, Salat, Zwiebeln, Gelbe- und Rote- rüben, Kraut, Lauch usw. Samen selbst gewonnen werden.
Landwirtschaftsamt Calw.
Freigabe des Handels mit Saatgut verschiedener Kulturpflanzen Nach einem Schreiben der französischen Militärregierung vom 12. 2. 1946
ist der Handel mit Saatgut der nachgenannten Kulturpflanzen, innerhalb der Zonen Deutschlands freigegeben:
1. Tabak 10. Sauerampfer
2. Würz- u. Heil- 11. Kerbel
kräuter 12. Kürbis
3. Kohl
4. Rote Rüben
5. Petersilie
6. Steckrüben
7. Mangold
8. Kresse
9. Sellerie
13. Rapunzel
14. Gartenkresse
15. Endivie
16. Klee
17. Grassamen
18. Blumensamen
19. Raps
Calw. 5. März 1946.
Landwirtschaftsamt