Löhne auszuzahlen haben, entschlos­sen, die Pflichten der Arbeitgeber zu übernehmen und melden die versiche­rungspflichtigen Personen bei der ört­lich zuständigen Allgemeinen Orts­krankenkasse an, bezahlen die Beiträge und behalten den Versichertenanteil an Lohn ein. Einzubehalten sind Beiträge für die Kranken-, Invaliden- und Ar­beitslosenversicherung, gegebenenfalls auch für die Angestelltenversicherung. Es liegt daher im Interesse jedes ein­zelnen Beschäftigten, sich zu vergewis­sern, ob durch die lohnzahlende Stelle die Anmeldung bei der Krankenkasse auch erfolgt ist, so daß er bei Eintritt eines Versicherungsfalles keinen Scha­den erleidet.

Nähere Auskunft in Einzelfällen er­teilt das Landratsamt (Versicherungs­amt) Calw oder die Allgemeinen Orts­krankenkassen.

Calw, 27. Februar 1946.

Landratsamt (Versicherungsamt)

Schutzbriefe sind abzugeben Sämtliche Personen, die noch im Be­sitz eines von französischen Offizieren ausgestellten Sehutzbriefes (lettre de protection) sind, müssen diesen um­gehend bei den Bürgermeisterämtern abgeben, die diese an das Landratsamt weiterzuleiten haben.

Calw, 2. März 1946.

Landratsamt.

Ausbruch der Pferderäude Eine weitere Erkrankung an Pferde- räude ist in einem Gehöft in Würzbach festgestellt worden.

Calw, 4. März 1946.

Landratsamt

Einstellung von Nachwuchskräften Sämtliche Industrie-, Handels- und Handwerksbetriebe, die beabsichtigen, im Frühjahr 1946 Nachwuchskräfte (Lehrlinge, Anlernlinge, Praktikanten und Volontäre) einzustellen, haben den Antrag hiefiir. sofern noch nicht ge­schehen, sofort beim Arbeitsamt Na­gold einzureichen. Antragsvordrucke sind beim Arbeitsamt Nagold und sei­nen Nebenstellen erhältlich. Es wird bei dieser Gelegenheit erneut darauf hingewiesen, daß auch die Einstellung von Nachwuchskräften in jedem Falle der vorherigen Genehmigung und Zu­weisung des Arbeitsamts bedarf.

Arbeitsamt Nagold.

Gewinnung von Runkel- und Kohlrübensaatgut

Für das Jahr 1946 wird der Bedarf an Riibensaatgut kaum gedeckt werden können. Um im nächsten Jahr nicht wieder vor den gleichen Schwierigkei- i ten zu stehen, ist es notwendig, daß die j Landwirtschaft das erforderliche Saat­gut möglichst selbst erzeugt. Die Bau-

Einführung einer Leistungseinziehung für Kraftfahrzeuge

Verfügung des Herrn Gouverneurs, Deleguä Superieur po-ur le Gouverne­ment Militaire du Wurtemberg vom 29.111945.

Die Leistungseinziehung von Fahr­zeugen ist eine Verwaltungsstrafe, die in all den Fällen angewendet werden muß, wo der Eigentümer oder Führer eines Fahrzeugs die Straßenverkehrs­bestimmungen Übertritt.

Als Uebertretungen müssen auch an­gesehen werden:

1. Die Tatsache, daß ein Fahrzeug in Betrieb gesetzt wird, ohne auf der Windschutzscheibe die - Fahrerlaubnis (ein weißes, blauumrandetes Blatt) an­gebracht zu haben. Dies muß von der zuständigen Behörde vorschriftsmäßig unterzeichnet sein (Delegu6 de Cercle für kleine Entfernungen, d. h. für an­grenzende Kreise, oder Chef de la See- tion Regionale des Travaux Publics et des Tansports für große Entfernungen).

2. Die Tatsache, daß der Fahrer das weiße Zusatzblatt nicht bei sich hat. das von derselben Behörde, die für die Ausstellung des sog. Dokuments zu­ständig ist, vorschriftsmäßig unter­zeichnet sein muß.

3. Die Tatsache, ein Fahrzeug außer­halb der Zone, in der es zu fahren be­rechtigt ist, geführt zu haben. (Die aus der amerikanischen Zone kommenden Fahrzeuge sind durch Vermittlung des Chef de la Section Regionale des Tra­vaux Publics et des Transporte mit einer Fahrerlaubnis für einen bestimm­ten Teil der französischen Zone ver­sehen, außerhalb derselben befinden sie sich in ungesetzlicher Lage.)

4. Die Tatsache, daß der Fahrer eines Lastwagens oder einer Zugmaschine sein Fahrtenbuch oder ein Fahrtenbuch nicht vorweisen kann, in dem die vom Verkehrsamt befohlene Fahrt eingetra­gen ist, und einen Reiseweg enthält, der durch den Ort führt, wo die Kon­trolle stattfindet.

5. Di# Tatsache, daß der Fahrereines Lastwagens oder einer Zugmaschine keinen Fahrbefehl vorweisen kann, der die Durchfahrt durch den Ort, wo die Kontrolle stattfindet, rechtfertigt.

6. Die Tatsache, daß der Fahrer eine Ladung befördert, die der auf dem Fahrbefehl angeführten Fahrt nicht entspricht.

7. Die Tatsache, daß Ser Fahrer den Kraftfahrzeugsehein (entspricht unse­rercarte grise) seines Fahrzeugs nicht bei sich hat.

8. Die Tatsache, daß der Fahrer sei nen Führerschein nicht bei sich hat.

9. Die Tatsache, daß das Fahrzeug, die Zugmaschine oder jeder der Anhän­ger kein polizeiliches Kennzeichen hat.

10. Die Tatsache, daß der Besitzer eines Fahrzeugs den' Kraftfahrzeug­brief nicht vorzeigen kann. Diese Vor­lage kann je nach den örtlichen Ver­hältnissen erst innerhalb einer gewis­sen Frist erfolgen, da diese Urkunde, die sich nicht im Wagen befinden soll, am Wohnsitz des Eigentümers auf­bewahrt werden soll.

11. Die Tatsache, daß (vom 1. 1. 1946 an) die von den Kreisstraßenverkehrs­leitern ausgestellte Bescheinigung nicht vorgelegt werden kann über die er­folgte Erfassung des Fahrzeugs gemäß den Bestimmungen (Artikel 4) der Ver­fügung vom 27. November des D616gu£ Supörieur betreffend die Erfassung von Kraftfahrzeugen. Die Vorlage die­ser Urkunde, wie auch des Fahrzeug­briefes betreffen namentlich die Fahr­zeuge, die unter Umständen angetrof­fen werden, die ihre Tarnung oder Verheimlichung vermuten lassen.

12. Die Tatsache, absichtlich oder unabsichtlich Uebertretungen der Ver­kehrsbestimmungen begangen zu haben, die für den Verkehr störend oder ge­fährlich sind.

gez. F u n e 1.

ern und Landwirte werden daher auf­gefordert, im kommenden Frühjahr eine genügend große Anzahl Rüben bzw. Kohlrüben als Samenträger ans- zupflanzen, um auf diesem Wege eige­nes Saatgut zu gewinnen. Durch Aus­bringung von Samenpflanzen kann auch bei verschiedenen Gemüsearten, Ret­tiche, Salat, Zwiebeln, Gelbe- und Rote- rüben, Kraut, Lauch usw. Samen selbst gewonnen werden.

Landwirtschaftsamt Calw.

Freigabe des Handels mit Saatgut ver­schiedener Kulturpflanzen Nach einem Schreiben der französi­schen Militärregierung vom 12. 2. 1946

ist der Handel mit Saatgut der nach­genannten Kulturpflanzen, innerhalb der Zonen Deutschlands freigegeben:

1. Tabak 10. Sauerampfer

2. Würz- u. Heil- 11. Kerbel

kräuter 12. Kürbis

3. Kohl

4. Rote Rüben

5. Petersilie

6. Steckrüben

7. Mangold

8. Kresse

9. Sellerie

13. Rapunzel

14. Gartenkresse

15. Endivie

16. Klee

17. Grassamen

18. Blumensamen

19. Raps

Calw. 5. März 1946.

Landwirtschaftsamt