uuingen der Eierverordnung vom 17.3. 1942 (RGBl. I S. 146) nebst den Ergän- aungsvorschriften nicht gekennzeichnet werden.
2. Die unmittelbar vom Geflügelhalter an Bezugsberechtigte gelieferten Enteneier müssen nach Vorschriften der Verordnung über Enteneier vom 24. Juli 1936 (RGBl. I S. 630) als solche gekennzeichnet werden.
§ 6 .
Das Landesernährungsamt Württem- berg-Hohenzollern kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Anordnung zulassen.
§ 7
Verstöße gegen diese Anordnung werden mit Ordnungsstrafen bis zu RM. 10 000.— geahndet (Verordnung über Vermögensstrafen und Bußen vom 6. 2. 1924 — RGBl, I S. 44).“
Zu dem vorstehenden Erlaß ist noch zu bemerken: Die örtliche Erfassung der Eier hat sofort zu beginnen. Bis zum Eintreffen der in Druck gegebenen Eierkarten sind Aufschriebe von der örtlichen Sammelstelle zu tätigen und später in der Eierkarte nachzutragen.
Mit der Erfassung der Eier im Kreis Calw wurde von der LV. im Einvernehmen mit der Militärregierung die Firma Heinrich Reichle in Hirsau beauftragt. Herr Reichle wird sich alsbald mit den Leitern der örtlichen Sammelstellen in Verbindung setzen.
Das für die Geflügelhalter Wesentliche des vorstehenden Erlasses ist diesen sofort ortsüblich bekannt zu geben.
Calw, 23. Februar 1946.
Landratsamt Calw Kreisernährungsamt
aisch besetzten Zone nur mit einer besonderen Genehmigung der Zentrale der Lederwirtschaft verbracht werden.
§ 7
Personen oder Firmen, welche Pelztierfelle gewinnen, in diesen Fellen handeln, sie sammeln oder über Vorräte in Pelztierfellen verfügen, haben die von der Zentrale der Lederwirtschaft verlangten Meldungen zu den festgesetzten Terminen und auf den vorgeschriebenen Formularen zu erstatten. Sie haben diese Felle auf Verlangen der Zentrale der Lederwirt- schaft an die jeweils bestimmten Personen oder Firmen zu veräußern.
§ 8
Diese Anordnung tritt mit dem 1. Februar 1946 in Kraft.
§ 9
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach den geltenden Bestimmungen bestraft.
In Ausführung dieser Anordnung wird bestimmt:
1. Mit der Bewirtschaftung der Pelztierfelle ist die Zentrale der Lederwirtschaft für das französisch besetzte Ge
biet Württemberg-Hohenzollern beauftragt. Ihre Aufgabe umfaßt die Erfassung der Felle, deren Lenkung bis zu den fertigen Erzeugnissen, sowie deren Verteilung gemäß den jeweils von der Besatzungimacht herausgegebenen Anweisungen.
2. Mit der zentralen Erfassung von Häuten und Fellen — einschl. Kaninfellen — ist, wie bisher, die Firma Jäger u. Wöhr, Häute- und Fellgroßhandlung, peutlingen, Lederstr. 36, beauftragt. Für die zentrale Erfassung aller übrigen Felle, Pelztierfelle, ist die Firma Ch. Funk zum Storchen, Bi- berach a. d. Riß, eingesetzt.
3 . Die Erzeuger liefern die Felle wie bisher zum vorgeschriebenen Höchstpreis ab. Sammler, Händler, Kürschner usw. veräußern die Felle weiter zum
Nachdem die Vordrucke für die Anmeldung von Besatzungsleistungen nun varliegen, können von jedem Forderungsberechtigten Anträge gestellt werden. Dabei ist zu unterscheiden:
1. Antrag auf Vergütung beweglicher Sachen und sonstiger Forderungen, auch Plünderungsschäden (alles, was nicht unter Ziff. 2 a und b fällt),
2. Antrag auf Vergütung von Quartierleistungen für beschlagnahmte
a) Einzelzimmer,
b) Gebäude und ganze Wohnungen. Als Berechnungsgrundlagen sind mit
dem Antrag vorzulegen: Beschlagnahmeverfügung, Requisitionsschein, Mietvertrag, neueste . Einheitswert- und Steuermeß-Bescheide, Rechnungen über sämtliche Forderungen, auch für Strom, Gas, Wasser, Heizmaterial oder an Stelle von fehlenden und nicht mehr beizubringenden Unterlagen eidesstattliche Erklärungen von 2 Zeugen. Hiezu mache ich besonders darauf aufmerksam, daß diese nicht willkürlich — gedankenlos — abgegeben werden, da nach § 156 StGB, derjenige mit Gefängnis bestraft wird, der eine falsche eidesstattliche Erklärung abgibt. Außerdem wird nach § 160 StGB, derjenige mit Gefängnis bestraft, der einen andern zur Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung verleitet.
Anträge auf Vergütung von Quartierleistungen, die seither formlos, also ohne die jetzt vorgeschriebenen Vordrucke abgegeben wurden, sind mit
Versicherungspflicht der bei der Besat- zungsmacht oder deren Angehörigen beschäftigten deutschen Bediensteten Die bei der Besatzungsmacht oder deren Angehörigen beschäftigten deutschen Bediensteten haben nach den derzeit geltenden Bestimmungen die Pflichten der Arbeitgeber (Meldepflicht, Beitragszahlung usw.) in der Krankenver-
vorgeschriebenen Höchstpreis zuzüglich 20% Gewinnspanne. Die Höchstpreise bleiben dieselben wie seither.
4. Bestandsmeldungen sind von allen Personen oder Firmen, die sich im Besitz von Häutön und Fellen, Pelztierfellen befinden, laufend zum 15. jeden Monats an die beiden genannten Firmen zu erstatten. Die erste Meldung ist ausnahmsweise am 15. 3. 46 fällig.
5. Es wird nochmals besonders darauf verwiesen, daß jegliche Ausfuhr von Pelztierfellen sowie Fertigpelzen aus dem französisch besetzten Gebiet ohne Genehmigung verboten ist.
6. Weitere Durchführungsbestimmungen werden zur gegebenen Zeit erlassen.
f'Mw, 28. Februar 1946.
Kreiswirtschaftsamt.
den neuen Vordrucken zu wiederholen.
Da die Stadtkasse für die Bezahlung von Forderungen gegenüber der Besatzungstruppe (mit Ausnahme von Arbeitslöhnen und Quartier leistunren) nicht mehr zuständig ist, müssen sämtliche Rechnungen aller Art (Handwerkerrechnungen usw.) ab sofort wie folgt auf dem Rathaus Zimmer 14 abgegeben werden:
1. mit dem vorgeschriebenen Antrags- Vordruck,
2. durch die franz. Besatzungsbehörde abgestempelt und unterschrieben.
3. ausgeschieden nach a) Kosten des
gelieferten bzw. verarbeiteten Materials . RM., b). reine Arbeitslöhne (mit Arbeitszeit) . RM.,
4. getrennt nach den einzelnen Monaten. Wird künftig ein Gebäude, eine
ganze Wohnung oder Einzelzimmer von der franz. Besatzungstruppe belegt, so ist der Tag der Belegung durch Vorlage der Beschlagnahmeverfügung umgehend auf dem Rathaus Zimmer 14 zu melden. Ebenso ist die Aufhebung der Beschlagnahme sofort anzuzeigen, um evtl. Schäden feststellen zu können.
Die Vordrucke liegen auf dem Rathaus Zimmer 14 auf und können von den Forderungsberechtigten täglich in der Zeit von 8—12 Uhr laufend abgeholt werden und sind dort nach genauer, deutlicher und pünktlicher Ausfüllung mit Unterlagen abzugeben. Calw, 23. Februar 1946.
Der Bürgermeister.
Sicherung selbst zu erfüllen. Um jedoch den zahlreichen deutschen Personen, die in einem solchen Arbeitsverhältnis stehen, den Versicherungsschutz der deutschen Sozialversicherungsgesetze auf einfache Weise zukommen zu lassen, haben sich bis jetzt Gemeinden, Kreisverbände, z. T. auch die Aemter für Besatzungsleistungen, die die
Vergütung von Besatzungskosten