uuingen der Eierverordnung vom 17.3. 1942 (RGBl. I S. 146) nebst den Ergän- aungsvorschriften nicht gekennzeich­net werden.

2. Die unmittelbar vom Geflügelhal­ter an Bezugsberechtigte gelieferten Enteneier müssen nach Vorschriften der Verordnung über Enteneier vom 24. Juli 1936 (RGBl. I S. 630) als solche gekennzeichnet werden.

§ 6 .

Das Landesernährungsamt Württem- berg-Hohenzollern kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Anord­nung zulassen.

§ 7

Verstöße gegen diese Anordnung werden mit Ordnungsstrafen bis zu RM. 10 000. geahndet (Verordnung über Vermögensstrafen und Bußen vom 6. 2. 1924 RGBl, I S. 44).

Zu dem vorstehenden Erlaß ist noch zu bemerken: Die örtliche Erfassung der Eier hat sofort zu beginnen. Bis zum Eintreffen der in Druck gegebenen Eierkarten sind Aufschriebe von der örtlichen Sammelstelle zu tätigen und später in der Eierkarte nachzutragen.

Mit der Erfassung der Eier im Kreis Calw wurde von der LV. im Einver­nehmen mit der Militärregierung die Firma Heinrich Reichle in Hirsau be­auftragt. Herr Reichle wird sich als­bald mit den Leitern der örtlichen Sammelstellen in Verbindung setzen.

Das für die Geflügelhalter Wesent­liche des vorstehenden Erlasses ist die­sen sofort ortsüblich bekannt zu geben.

Calw, 23. Februar 1946.

Landratsamt Calw Kreisernährungsamt

aisch besetzten Zone nur mit einer be­sonderen Genehmigung der Zentrale der Lederwirtschaft verbracht werden.

§ 7

Personen oder Firmen, welche Pelz­tierfelle gewinnen, in diesen Fellen handeln, sie sammeln oder über Vor­räte in Pelztierfellen verfügen, haben die von der Zentrale der Lederwirt­schaft verlangten Meldungen zu den festgesetzten Terminen und auf den vorgeschriebenen Formularen zu er­statten. Sie haben diese Felle auf Ver­langen der Zentrale der Lederwirt- schaft an die jeweils bestimmten Per­sonen oder Firmen zu veräußern.

§ 8

Diese Anordnung tritt mit dem 1. Fe­bruar 1946 in Kraft.

§ 9

Zuwiderhandlungen gegen diese An­ordnung werden nach den geltenden Bestimmungen bestraft.

In Ausführung dieser Anordnung wird bestimmt:

1. Mit der Bewirtschaftung der Pelz­tierfelle ist die Zentrale der Lederwirt­schaft für das französisch besetzte Ge­

biet Württemberg-Hohenzollern beauf­tragt. Ihre Aufgabe umfaßt die Erfas­sung der Felle, deren Lenkung bis zu den fertigen Erzeugnissen, sowie de­ren Verteilung gemäß den jeweils von der Besatzungimacht herausgegebenen Anweisungen.

2. Mit der zentralen Erfassung von Häuten und Fellen einschl. Kanin­fellen ist, wie bisher, die Firma Jäger u. Wöhr, Häute- und Fellgroß­handlung, peutlingen, Lederstr. 36, be­auftragt. Für die zentrale Erfassung aller übrigen Felle, Pelztierfelle, ist die Firma Ch. Funk zum Storchen, Bi- berach a. d. Riß, eingesetzt.

3 . Die Erzeuger liefern die Felle wie bisher zum vorgeschriebenen Höchst­preis ab. Sammler, Händler, Kürschner usw. veräußern die Felle weiter zum

Nachdem die Vordrucke für die An­meldung von Besatzungsleistungen nun varliegen, können von jedem Forde­rungsberechtigten Anträge gestellt werden. Dabei ist zu unterscheiden:

1. Antrag auf Vergütung beweglicher Sachen und sonstiger Forderungen, auch Plünderungsschäden (alles, was nicht unter Ziff. 2 a und b fällt),

2. Antrag auf Vergütung von Quar­tierleistungen für beschlagnahmte

a) Einzelzimmer,

b) Gebäude und ganze Wohnungen. Als Berechnungsgrundlagen sind mit

dem Antrag vorzulegen: Beschlagnah­meverfügung, Requisitionsschein, Miet­vertrag, neueste . Einheitswert- und Steuermeß-Bescheide, Rechnungen über sämtliche Forderungen, auch für Strom, Gas, Wasser, Heizmaterial oder an Stelle von fehlenden und nicht mehr beizubringenden Unterlagen eidesstatt­liche Erklärungen von 2 Zeugen. Hie­zu mache ich besonders darauf auf­merksam, daß diese nicht willkürlich gedankenlos abgegeben werden, da nach § 156 StGB, derjenige mit Ge­fängnis bestraft wird, der eine falsche eidesstattliche Erklärung abgibt. Außer­dem wird nach § 160 StGB, derjenige mit Gefängnis bestraft, der einen an­dern zur Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung verleitet.

Anträge auf Vergütung von Quar­tierleistungen, die seither formlos, also ohne die jetzt vorgeschriebenen Vor­drucke abgegeben wurden, sind mit

Versicherungspflicht der bei der Besat- zungsmacht oder deren Angehörigen beschäftigten deutschen Bediensteten Die bei der Besatzungsmacht oder deren Angehörigen beschäftigten deut­schen Bediensteten haben nach den der­zeit geltenden Bestimmungen die Pflich­ten der Arbeitgeber (Meldepflicht, Bei­tragszahlung usw.) in der Krankenver-

vorgeschriebenen Höchstpreis zuzüg­lich 20% Gewinnspanne. Die Höchst­preise bleiben dieselben wie seither.

4. Bestandsmeldungen sind von allen Personen oder Firmen, die sich im Be­sitz von Häutön und Fellen, Pelztier­fellen befinden, laufend zum 15. jeden Monats an die beiden genannten Fir­men zu erstatten. Die erste Meldung ist ausnahmsweise am 15. 3. 46 fällig.

5. Es wird nochmals besonders dar­auf verwiesen, daß jegliche Ausfuhr von Pelztierfellen sowie Fertigpelzen aus dem französisch besetzten Gebiet ohne Genehmigung verboten ist.

6. Weitere Durchführungsbestim­mungen werden zur gegebenen Zeit erlassen.

f'Mw, 28. Februar 1946.

Kreiswirtschaftsamt.

den neuen Vordrucken zu wieder­holen.

Da die Stadtkasse für die Bezahlung von Forderungen gegenüber der Be­satzungstruppe (mit Ausnahme von Arbeitslöhnen und Quartier leistunren) nicht mehr zuständig ist, müssen sämt­liche Rechnungen aller Art (Handwer­kerrechnungen usw.) ab sofort wie folgt auf dem Rathaus Zimmer 14 ab­gegeben werden:

1. mit dem vorgeschriebenen Antrags- Vordruck,

2. durch die franz. Besatzungsbehörde abgestempelt und unterschrieben.

3. ausgeschieden nach a) Kosten des

gelieferten bzw. verarbeiteten Mate­rials . RM., b). reine Arbeits­löhne (mit Arbeitszeit) . RM.,

4. getrennt nach den einzelnen Monaten. Wird künftig ein Gebäude, eine

ganze Wohnung oder Einzelzimmer von der franz. Besatzungstruppe be­legt, so ist der Tag der Belegung durch Vorlage der Beschlagnahmeverfügung umgehend auf dem Rathaus Zimmer 14 zu melden. Ebenso ist die Aufhebung der Beschlagnahme sofort anzuzeigen, um evtl. Schäden feststellen zu können.

Die Vordrucke liegen auf dem Rat­haus Zimmer 14 auf und können von den Forderungsberechtigten täglich in der Zeit von 812 Uhr laufend ab­geholt werden und sind dort nach ge­nauer, deutlicher und pünktlicher Aus­füllung mit Unterlagen abzugeben. Calw, 23. Februar 1946.

Der Bürgermeister.

Sicherung selbst zu erfüllen. Um jedoch den zahlreichen deutschen Personen, die in einem solchen Arbeitsverhältnis stehen, den Versicherungsschutz der deutschen Sozialversicherungsgesetze auf einfache Weise zukommen zu las­sen, haben sich bis jetzt Gemeinden, Kreisverbände, z. T. auch die Aemter für Besatzungsleistungen, die die

Vergütung von Besatzungskosten