N achrich t enblat t
der Militär-Regierung für den Kreis Calw
Bekanntmachungen des Herrn Gouverneure, des Landmtsamts und sämtlicher Behörden des Kreises
CALW
11. Mfin 1946
Nr. 54
Bekanntmachungen für den Kreis Calw
Ablieferung von Eiern im Legejahr 1945/46
Die Anordnung Nr. 1/46 der Landesverwaltung für Landwirtschaft und Ernährung hat folgenden Wortlaut:
„Im Einvernehmen mit der französischen Militärregierung wird angeordnet:
§ 1
Geflügelhalter, die Hühnereier (auch Zwerghuhneier) und Enteneier erzeugen, sind in entsprechender Anwendung der Verordnung über die öffentliche Bewirtschaftung von landw. Erzeugnissen vom 27. 8. 1939 (RGBl. I S. 1521) und der Verordnung über die öffentliche Bewirtschaftung von Eiern und Ei er er Zeugnissen vom 7. 9. 1945 (RGBl. I S. 1732) verpflichtet, im Legejahr 1945/46 (1. Oktober 1945 bis 30. September 1946) von jeder gehaltenen Henne und Ente mindestens 60 Eier abzuliefern, und zwar
a) 15 Eier in der Zeit vom 1. Oktober
1945 bis 31. März 1946
b) 35 Eier in der Zeit vom 1. April
1946 bis 30. Juni 1946
e) 10 Eier in der Zeit vom 1. Juli 1946 bis 30. September 1946.
Sammlers auf dem vorgeschriebsuen Eierablieferungsnachweis; b) an Angehörige der französischen Besatzungsarmee nur gegen einen ordnungsgemäß ausgestellten Bon de D6blocage oder eine Anweisung des Lgndesernährungeamtee Würt- temberg-Hohenzollern durch die zugelassenen Eierkennzöichnungs- oder Eiersammelstellen.
2. Die unmittelbar an Bezugsberechtigte abgegebenen Eier müssen von jedem Geflügelhalter außer den in Abs. 1, a und b benannten Unterlagen
a) durch einen vom- zuständigen Er- nährungsamt ausgestellten und mit der Empfangsbescheinigung des Bezugsberechtigten vorgesehenen Bruteierbezugschein, sowie
b) bei angemeldeten oder genehmigten Brütereien sowie bei Mitgliedern der Ziiehtergruppe Ausstellungsund Geflügelzüchter durch eine Bescheinigung des Landesernährungsamtes, Abt. Landwirtschaft, nachgewiesen werden können.
3. Der Geflügelhalter ist verpflichtet.
bei Abgabe gegen Bezugschein die abgelieferte Meng$ jeweils auf dem Bezugschein zu bestätigen. Die einbehaltenen Bezugscheine sind sorgfältig aufzubewahren und dem Sammler oder der Eiersammelstelle mit dem vorgeschriebenen Eierablieferungnachweis jeweils am 31. März 1946, 30. Juni 1946. 30. September 1946 zur Eintragujtg und Bescheinigung der abgelieferten Eierzahl und zur Kontrolle der EierabTle- ferung nachzuliefern.
§ 4'
Die Mehrerzeugung darf nur an die vom .Landesernährungsamt Württem- berg-Hohenzollern bestimmten Stellen oder gegen Empfangnahme von Bezugscheinen erfolgen. Dem Verkauf stehen gleich der Tausch sowie jede sonstige Ueberlassung von Eiern gegen eine gewerbliche oder berufliche Gegenleistung (z. B. Dienste). Der Selbstversorger hat bei kartenmäßigem Aufruf für Normalverbraucher keinen Anspruch auf Zuteilung.
§ 5
1. Die unmittelbar vom Geflügelhalter an Bezugsberechtigte gelieferten Hühnereier brauchen nach den Bestim-
Der Verkehr mit Pelztierfellen
§ 2
Die Ablieferung der vom Bürgermeisteramt (Kartenausgabestelle) festgesetzten Ablieferungsmenge, die auf Grund des am 3. Dezember 1945 festgesetzten Hühnerbestandes errechnet wird, darf nur an die mit dem vorgeschriebenen Sammlerausweis versehenen natürlichen oder juristischen Personen (Sammler und örtliche Sammelstellen) erfolgen. Der Geflügelhalter ist berechtigt, eingegangene Hühner und Enten sofort unter Vorzeigung der Füße und Ablieferung der Federn bei der zuständigen Kartenausgabestelle zwecks Abschreibung auf dem Eierablieferungsnachweis abzumelden.
§ 3
1. Die Abgabe von Eiern darf nur erfolgen:
&) durch die Bescheinigung der zugelassenen Eierkennzeichnungs- oder Eiersannueletelte oder des
Die Landesdirektion der Wirtschaft, Zentrale der Lederwirtschaft in Reutlingen, gibt nachstehende Anordnung 1/46 vom 28. 1. 46 über den Verkehr mit Pelztierfellen bis zum Verarbeiter bekannt:
§ 1
Erzeuger von Pelztierfellen aller Art sind zur Erhaltung und Veräußerung der in ihrem Besitz befindlichen P’elle verpflichtet. Es ist verboten. Pelztierfelle zurückzuhalten oder sie verderben zu lassen.
§ 2
Erzeuger sind: Abschlachter, Jäger. Förster. Fänger. Züchter.
§ 3
Die Veräußerung darf nur erfolgen an Felisammler bzw. Fellhändler. Die Veräußerung hat unverzüglich in gut erhaltenem Zustand zu erfolgen.
•§ 4
Felisammler bzw. -händler sind ver
pflichtet, die von ihnen erworbenen Pelztierfelle innerhalb von 30 Tagen an eine Zentralsammelstelle zu - verkaufen und unverzüglich an diese abzuliefern. Die Zentralsammelstellen werden von der Landesdirektion der Wirtschaft — Landeswirtschaftsamt — Zentrale der Lederwirtschaft für das französisch besetzte Gebiet Südwestdeutschlands. Gebiet Wiirttemberg- Hohenzollern bestimmt.
§ 5
Die Zentralsammelstellen dürfen die von ihnen erworbenen Pelztierfelle mir an Rauehwaren-Zurichter bzw. Kürschnereien oder andere von der Zentrale der Lederwirtschaft, bestimmte Stellen veräußern. Eine Veräußerung an Verarbeiter ist nur zulässig, wenn eine Zuteilungsamveisung seitens der Zentrale vorllegt.
§ 6
Pelztierfeile dürfen aus der franzö-