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der Militär-Regierung für den Kreis Calw

Bekanntmachungen des Herrn Gouverneure, des Landmtsamts und sämtlicher Behörden des Kreises

CALW

11. Mfin 1946

Nr. 54

Bekanntmachungen für den Kreis Calw

Ablieferung von Eiern im Legejahr 1945/46

Die Anordnung Nr. 1/46 der Landes­verwaltung für Landwirtschaft und Ernährung hat folgenden Wortlaut:

Im Einvernehmen mit der französi­schen Militärregierung wird angeord­net:

§ 1

Geflügelhalter, die Hühnereier (auch Zwerghuhneier) und Enteneier erzeu­gen, sind in entsprechender Anwendung der Verordnung über die öffentliche Bewirtschaftung von landw. Erzeug­nissen vom 27. 8. 1939 (RGBl. I S. 1521) und der Verordnung über die öffent­liche Bewirtschaftung von Eiern und Ei er er Zeugnissen vom 7. 9. 1945 (RGBl. I S. 1732) verpflichtet, im Legejahr 1945/46 (1. Oktober 1945 bis 30. Sep­tember 1946) von jeder gehaltenen Henne und Ente mindestens 60 Eier ab­zuliefern, und zwar

a) 15 Eier in der Zeit vom 1. Oktober

1945 bis 31. März 1946

b) 35 Eier in der Zeit vom 1. April

1946 bis 30. Juni 1946

e) 10 Eier in der Zeit vom 1. Juli 1946 bis 30. September 1946.

Sammlers auf dem vorgeschriebsuen Eierablieferungsnachweis; b) an Angehörige der französischen Besatzungsarmee nur gegen einen ordnungsgemäß ausgestellten Bon de D6blocage oder eine Anweisung des Lgndesernährungeamtee Würt- temberg-Hohenzollern durch die zu­gelassenen Eierkennzöichnungs- oder Eiersammelstellen.

2. Die unmittelbar an Bezugsberech­tigte abgegebenen Eier müssen von je­dem Geflügelhalter außer den in Abs. 1, a und b benannten Unterlagen

a) durch einen vom- zuständigen Er- nährungsamt ausgestellten und mit der Empfangsbescheinigung des Be­zugsberechtigten vorgesehenen Brut­eierbezugschein, sowie

b) bei angemeldeten oder genehmigten Brütereien sowie bei Mitgliedern der Ziiehtergruppe Ausstellungs­und Geflügelzüchter durch eine Be­scheinigung des Landesernährungs­amtes, Abt. Landwirtschaft, nach­gewiesen werden können.

3. Der Geflügelhalter ist verpflichtet.

bei Abgabe gegen Bezugschein die ab­gelieferte Meng$ jeweils auf dem Be­zugschein zu bestätigen. Die einbehal­tenen Bezugscheine sind sorgfältig aufzubewahren und dem Sammler oder der Eiersammelstelle mit dem vorge­schriebenen Eierablieferungnachweis je­weils am 31. März 1946, 30. Juni 1946. 30. September 1946 zur Eintragujtg und Bescheinigung der abgelieferten Eier­zahl und zur Kontrolle der EierabTle- ferung nachzuliefern.

§ 4'

Die Mehrerzeugung darf nur an die vom .Landesernährungsamt Württem- berg-Hohenzollern bestimmten Stellen oder gegen Empfangnahme von Bezug­scheinen erfolgen. Dem Verkauf stehen gleich der Tausch sowie jede sonstige Ueberlassung von Eiern gegen eine ge­werbliche oder berufliche Gegenlei­stung (z. B. Dienste). Der Selbstver­sorger hat bei kartenmäßigem Aufruf für Normalverbraucher keinen An­spruch auf Zuteilung.

§ 5

1. Die unmittelbar vom Geflügelhal­ter an Bezugsberechtigte gelieferten Hühnereier brauchen nach den Bestim-

Der Verkehr mit Pelztierfellen

§ 2

Die Ablieferung der vom Bürger­meisteramt (Kartenausgabestelle) fest­gesetzten Ablieferungsmenge, die auf Grund des am 3. Dezember 1945 fest­gesetzten Hühnerbestandes errechnet wird, darf nur an die mit dem vor­geschriebenen Sammlerausweis ver­sehenen natürlichen oder juristischen Personen (Sammler und örtliche Sam­melstellen) erfolgen. Der Geflügelhal­ter ist berechtigt, eingegangene Hüh­ner und Enten sofort unter Vorzeigung der Füße und Ablieferung der Federn bei der zuständigen Kartenausgabe­stelle zwecks Abschreibung auf dem Eierablieferungsnachweis abzumelden.

§ 3

1. Die Abgabe von Eiern darf nur erfolgen:

&) durch die Bescheinigung der zu­gelassenen Eierkennzeichnungs- oder Eiersannueletelte oder des

Die Landesdirektion der Wirtschaft, Zentrale der Lederwirtschaft in Reut­lingen, gibt nachstehende Anordnung 1/46 vom 28. 1. 46 über den Verkehr mit Pelztierfellen bis zum Verarbeiter bekannt:

§ 1

Erzeuger von Pelztierfellen aller Art sind zur Erhaltung und Veräuße­rung der in ihrem Besitz befindlichen Pelle verpflichtet. Es ist verboten. Pelztierfelle zurückzuhalten oder sie verderben zu lassen.

§ 2

Erzeuger sind: Abschlachter, Jäger. Förster. Fänger. Züchter.

§ 3

Die Veräußerung darf nur erfolgen an Felisammler bzw. Fellhändler. Die Veräußerung hat unverzüglich in gut erhaltenem Zustand zu erfolgen.

§ 4

Felisammler bzw. -händler sind ver­

pflichtet, die von ihnen erworbenen Pelztierfelle innerhalb von 30 Tagen an eine Zentralsammelstelle zu - ver­kaufen und unverzüglich an diese ab­zuliefern. Die Zentralsammelstellen werden von der Landesdirektion der Wirtschaft Landeswirtschaftsamt Zentrale der Lederwirtschaft für das französisch besetzte Gebiet Südwest­deutschlands. Gebiet Wiirttemberg- Hohenzollern bestimmt.

§ 5

Die Zentralsammelstellen dürfen die von ihnen erworbenen Pelztierfelle mir an Rauehwaren-Zurichter bzw. Kürsch­nereien oder andere von der Zentrale der Lederwirtschaft, bestimmte Stellen veräußern. Eine Veräußerung an Ver­arbeiter ist nur zulässig, wenn eine Zuteilungsamveisung seitens der Zen­trale vorllegt.

§ 6

Pelztierfeile dürfen aus der franzö-