Nachrichtenblatt

der Militär-Regierung für den Kreis Calw

Bekanntmachungen des Herrn Gouverneurs, des Landratsamts und sämtlicher Behörden des Kreises

v.

CALW 6. Marz 1946 Nr. 53

Bekanntmachungen für den Kreis Calw

Milcherfassung und Maßnahmen gegen schlechte Milchablieferung

Auf Grund der Anordnung Nr. A. 50 der Hauptvereinigung der deutschen Milch-, Fett- und Eierwirtschaft über die Ablieferung von Mileh, Landbutter, Zentrifugen und Butterfässern vom 3. 1. 1945 sind sämtliche Kuhhalter, so­weit sie nicht im Besitze einer schrift­lichen Ausnahmegenehmigung des Milch-, Fett- und Eierwirtschaftsver­bandes bzw. des Landesernährungs­amtes sind, verpflichtet, die gewonnene Milch nach Abzug des gesetzlich zuläs­sigen Eigenverbrauchs an die zustän­dige Milchsammelstelle restlos abzulie­fern. Zu wiederholten Malen wurde durch Runderlässe und im Nachrichten­blatt darauf hingewiesen, daß alle öf­fentlichen Bewirtschaftungsbestimmun­gen im Einvernehmen mit der Militär­regierung weiterhin volle Gültigkeit besitzen und Zuwiderhandlungen nach den einschlägigen Bestimmungen be­straft werden.

Trotz aller Anordnungen, Mahnun­gen und Verwarnungen hat die Milch- und Rahmablieferung bei einer grö­ßeren Anzahl von Kuhhaltern und gan­zer Gemeinden die verlangte Höhe des Ablieferungssolls nicht erreicht und gibt zu ernsten Besorgnissen Veran­lassung.

Im Einvernehmen mit der Militär­regierung wird daher mit sofortiger Wirkung verfügt, daß die im Kreis Calw bereits vorhandenen örtlichen Milchleistungsausschüsse in Ma r k t - leistungsausschüsse (Getreide, Kartoffeln, Vieh, Milch, Eier usw.) umgebildet werden. Diese Marktlei­stungsausschüsse haben die Aufgabe, die Erzeugungsbewirtschaftung und Ablieferung aller landwirtschaftlichen Markterzeugnisse zu überwachen.

Ihre Aufgaben auf dem Gebiete der Milchwirtschaft erstrecken sich insbesondere darauf, in den Fällen ein­zugreifen, in denen die an die Milch­sammelstellen abgelieferten Milchmen­gen nicht im richtigen Verhältnis zur Erzeugung stehen. Daneben haben sie

die Aufgabe, die Abgabe der Milch an den Sammelstellen zu kontrollieren.

Das Aufgabengebiet des im Kreis Calw bereits bestehenden Kreis- marktleistungsausschusses umfaßt die Ueberwachung der Tätig­keit der örtlichen Marktleistungsaus­schüsse und die Bearbeitung der von den örtlichen Marktleistungsaussehüs- sen übergebenen Meldungen.

Die durch das Kreisernährungsamt eingesetzten Marktleistungsprü­fer haben die örtlichen Marktleistungs­ausschüsse in ihrer Tätigkeit zu unter­stützen und die gemeldeten Beanstan­dungen bei den Erzeugern zu prüfen.

Milchanlieferern müs- Marktleistungsprüfern durchgeführt werden, der Milchablieferung müssen zunächst folgende Sofortmaß­nahmen ergriffen werden:

1. Der örtliche Marktleistungsaus­schuß hat sofort alle schlechten Milch­ablieferer auf das Rathaus vorzuladen und nach erfolgter Ueberprüfung^der Fälle, unter Androhung, der Bestra-

Bei schlechten sen von den Stallkontrollen Zur Hebung

fung (wie z. B. Herausnahme der Kühe als Schlacht- und Ntrtzvieh und Entzug der Selbstversorgerrechte) auf die Er­füllung ihrer Ablieferungspflicht hin­zuweisen. Ueber die Verwarnung ist durch den Bürgermeister eine Nieder­schrift aufzunehmen, die von dem be­treffenden säumigen Milchlieferer zu unterschreiben ist. Stellt sich bei der Ueberprüfung der Milchablieferung nach der Verwarnung keine Besserung ein, dann ist der Marktleistungsprüfer zum Probemelken einzusetzen. Ueber das Ergebnis des Probemelkens ist ein schriftlicher Prüfungsbericht zu fer­tigen.

2. Der örtliche Marktleistungsaus­schuß hat künftig mindestens einmal im Monat zu tagen. Er muß über die gemachten Erhebungen und ausgespro­chenen Verwarnungen anschließend dem Herrn Landrat Kreisernäh­rungsamt berichten. Die Prüfungs­berichte über die notwendig werdenden Stallkontrollen müssen dem Milch­erzeuger zur Unterschrift vorgelegt werden. Seine Einwendungen über die schlechte Milchablieferung sind dabei zu hören und gegebenenfalls zu ver-

Erneuerung der Meldekarten für den Bezug von Lebensmittelkarten

Die seitherigen Meldekarten für den Bezug der Lebensmittelkarten (alte) verlieren mit Ablauf der 86. Zutei­lungsperiode (Monat März 1946) ihre Gültigkeit und werden durch neue Meldekarten ersetzt. Auf Grund der Weisungen der Militärregierung und des Landesarbeitsamts Tübingen wird hinsichtlich des Verfahrens bei der Ausstellung der neuen Meldekarten folgendes angeordnet:

1. Die Meldekarten für den Bezug der Lebensmittelkarten für die' Monate April bis November 1946 (neuen) wer­den grundsätzlich von den gleichen Stellen ausgestellt, wie bei der Erst­ausgabe der Meldekarten; das sind

a) Der Arbeitgeber: Für Arbei­ter. Angestellte, Lehrlinge, Haus­gehilfinnen usw., die in Beschäfti­gung stehen, sich in bezahltem Ur­

laub befinden oder vorübergehend arbeitsunfähig krank sind.

b) Die Beschäftigungsbehörde: Für Beamte, Angestellte und Arbei­ter der öffentlichen Verwaltung und Betriebe, auch dann, wenn diese vorübergehend arbeitsunfähig krank sind.

c) Die Bürgermeisterämter: Für Selbständige in Industrie, Han­del Gewerbe und Landwirtschaft, deren mithelfende Familienangehö­rige, Angehörige freier Berufe, Heimarbeiter, Wandergewerbetrei­bende, Kranke. Ruhestandsbeamte. Rentner, Hausfrauen, Schüler und Studierende, sofern letztere keine Hochschule besuchen.

d) Das \ r b e i t s a m t: Für den unter lc aufgeführten Personenkreis in Städten, in denen sich der Sitz des