Nachrichtenblatt
der Militär-Regierung für den Kreis Calw
Bekanntmachungen des Herrn Gouverneurs, des Landratsamts und sämtlicher Behörden des Kreises
v.
CALW 6. Marz 1946 Nr. 53
Bekanntmachungen für den Kreis Calw
Milcherfassung und Maßnahmen gegen schlechte Milchablieferung
Auf Grund der Anordnung Nr. A. 50 der Hauptvereinigung der deutschen Milch-, Fett- und Eierwirtschaft über die Ablieferung von Mileh, Landbutter, Zentrifugen und Butterfässern vom 3. 1. 1945 sind sämtliche Kuhhalter, soweit sie nicht im Besitze einer schriftlichen Ausnahmegenehmigung des Milch-, Fett- und Eierwirtschaftsverbandes bzw. des Landesernährungsamtes sind, verpflichtet, die gewonnene Milch nach Abzug des gesetzlich zulässigen Eigenverbrauchs an die zuständige Milchsammelstelle restlos abzuliefern. Zu wiederholten Malen wurde durch Runderlässe und im Nachrichtenblatt darauf hingewiesen, daß alle öffentlichen Bewirtschaftungsbestimmungen im Einvernehmen mit der Militärregierung weiterhin volle Gültigkeit besitzen und Zuwiderhandlungen nach den einschlägigen Bestimmungen bestraft werden.
Trotz aller Anordnungen, Mahnungen und Verwarnungen hat die Milch- und Rahmablieferung bei einer größeren Anzahl von Kuhhaltern und ganzer Gemeinden die verlangte Höhe des Ablieferungssolls nicht erreicht und gibt zu ernsten Besorgnissen Veranlassung.
Im Einvernehmen mit der Militärregierung wird daher mit sofortiger Wirkung verfügt, daß die im Kreis Calw bereits vorhandenen örtlichen Milchleistungsausschüsse in M„a r k t - leistungsaussc’hüsse (Getreide, Kartoffeln, Vieh, Milch, Eier usw.) umgebildet werden. Diese Marktleistungsausschüsse haben die Aufgabe, die Erzeugungsbewirtschaftung und Ablieferung aller landwirtschaftlichen Markterzeugnisse zu überwachen.
Ihre Aufgaben auf dem Gebiete der Milchwirtschaft erstrecken sich insbesondere darauf, in den Fällen einzugreifen, in denen die an die Milchsammelstellen abgelieferten Milchmengen nicht im richtigen Verhältnis zur Erzeugung stehen. Daneben haben sie
die Aufgabe, die Abgabe der Milch an den Sammelstellen zu kontrollieren.
Das Aufgabengebiet des im Kreis Calw bereits bestehenden Kreis- marktleistungsausschusses umfaßt die Ueberwachung der Tätigkeit der örtlichen Marktleistungsausschüsse und die Bearbeitung der von den örtlichen Marktleistungsaussehüs- sen übergebenen Meldungen.
Die durch das Kreisernährungsamt eingesetzten Marktleistungsprüfer haben die örtlichen Marktleistungsausschüsse in ihrer Tätigkeit zu unterstützen und die gemeldeten Beanstandungen bei den Erzeugern zu prüfen.
Milchanlieferern müs- Marktleistungsprüfern durchgeführt werden, der Milchablieferung müssen zunächst folgende Sofortmaßnahmen ergriffen werden:
1. Der örtliche Marktleistungsausschuß hat sofort alle schlechten Milchablieferer auf das Rathaus vorzuladen und nach erfolgter Ueberprüfung^der Fälle, unter Androhung, der Bestra-
Bei schlechten sen von den Stallkontrollen Zur Hebung
fung (wie z. B. Herausnahme der Kühe als Schlacht- und Ntrtzvieh und Entzug der Selbstversorgerrechte) auf die Erfüllung ihrer Ablieferungspflicht hinzuweisen. Ueber die Verwarnung ist durch den Bürgermeister eine Niederschrift aufzunehmen, die von dem betreffenden säumigen Milchlieferer zu unterschreiben ist. Stellt sich bei der Ueberprüfung der Milchablieferung nach der Verwarnung keine Besserung ein, dann ist der Marktleistungsprüfer zum Probemelken einzusetzen. Ueber das Ergebnis des Probemelkens ist ein schriftlicher Prüfungsbericht zu fertigen.
2. Der örtliche Marktleistungsausschuß hat künftig mindestens einmal im Monat zu tagen. Er muß über die gemachten Erhebungen und ausgesprochenen Verwarnungen anschließend dem Herrn Landrat — Kreisernährungsamt — berichten. Die Prüfungsberichte über die notwendig werdenden Stallkontrollen müssen dem Milcherzeuger zur Unterschrift vorgelegt werden. Seine Einwendungen über die schlechte Milchablieferung sind dabei zu hören und gegebenenfalls zu ver-
Erneuerung der Meldekarten für den Bezug von Lebensmittelkarten
Die seitherigen Meldekarten für den Bezug der Lebensmittelkarten (alte) verlieren mit Ablauf der 86. Zuteilungsperiode (Monat März 1946) ihre Gültigkeit und werden durch neue Meldekarten ersetzt. Auf Grund der Weisungen der Militärregierung und des Landesarbeitsamts Tübingen wird hinsichtlich des Verfahrens bei der Ausstellung der neuen Meldekarten folgendes angeordnet:
1. Die Meldekarten für den Bezug der Lebensmittelkarten für die' Monate April bis November 1946 (neuen) werden grundsätzlich von den gleichen Stellen ausgestellt, wie bei der Erstausgabe der Meldekarten; das sind
a) Der Arbeitgeber: Für Arbeiter. Angestellte, Lehrlinge, Hausgehilfinnen usw., die in Beschäftigung stehen, sich in bezahltem Ur
laub befinden oder vorübergehend arbeitsunfähig krank sind.
b) Die Beschäftigungsbehörde: Für Beamte, Angestellte und Arbeiter der öffentlichen Verwaltung und Betriebe, auch dann, wenn diese vorübergehend arbeitsunfähig krank sind.
c) Die Bürgermeisterämter: Für Selbständige in Industrie, Handel Gewerbe und Landwirtschaft, deren mithelfende Familienangehörige, Angehörige freier Berufe, Heimarbeiter, Wandergewerbetreibende, Kranke. Ruhestandsbeamte. Rentner, Hausfrauen, Schüler und Studierende, sofern letztere keine Hochschule besuchen.
d) Das \ r b e i t s a m t: Für den unter lc aufgeführten Personenkreis in Städten, in denen sich der Sitz des