Seite 4 — Nr. 275
Nagolder Tagblatt »Der Gesellschafter"
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Lvang. Kirchengemeinde Nagold.
Landes- n. Atskirchenfteuer
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(für die Zeit vom 1. April 1928 bis 31. März 1929.)
^ Landeskirchensteuer.
Gemäß dem vom Landeskirchentag am 21. Juni 1928 beschlossenen landeskrrchlichen Haushaltsgesetz für die Rechnungsjahre 1928 und 1929 wird als Landeskirchensteuer eine Klaffensteuer nach besonderem Tarif sowie ein Zuschlag von 7 o. H. zur Vermögensteuer 1927 erhoben. Der Tarif der Klaffensteuer ist derselbe wie im Vorjahr und ist durch Aushang am Rathaus sowie an der Stadkirche veröffentlicht. Der Steuersatz (Tarifsteuer samt Zuschlag zur Vermögenssteuer) entspricht einem Zuschlag von 5 v.
H. zu der Einkommen,- und Vermögensteuer und der Grund- und Gebäude- und Gewerbesteuer des Staats. Das Kultusministerium hat mit Zustimmung des Finanzministeriums am 3. Juli ds. Js. (Amtsblatt S. 333) den Steuermaßstab genehmigt und den Steuerbeschluß für vollziehbar erklärt.
Die Klassensteuerschuld wird ermäßigt:
I. Steuerpflichtigen
mit 2 Kindern um 20 v. H.,
»3 „ „ 30 v. H--
, 4 oder
5 „ „ 40 v. H.,
, 6 oder mehr , 50 v. .H.,
Die Ermäßigung beschränkt sich auf unterhaltsberechtigte Kinder bis zu 18 Jahren, soweit diese noch nicht schulpflichtig sind oder sich in Schuloder Berufsausbildung befinden und nicht selbständig veranlagt werden.
2. Steuerpflichtigen, bei denen eine Erwerbsbeschränkung von mindestens 25 v. H. infolge von Kriegs- oder Unfallbeschädigung festgestellt ist, um den Hundertsatz ihrer Erwerbsbeschränkung.
Die Steuerschuld darf durch die Ermäßigungen nicht unter 1,50 RM sinken.
6. Ortstirchensteuer.
Gemäß dem Beschluß des Kirchengemeinderats vom 2. Oktober 1928, vom Oberkirchenrat genehmigt am 10. Oktober ds. Js., vom Oberamt genehmigt am 15. November ds. Js., wird die Ortskirchensteuer nach dem landeskirchlichen Steuer- maßstab erhoben und zwar in derselben Höhe wie die Landeskirchensteuer
Die Kirchensteuer wird demnach in derselben Höhe wie im Vorjahr erhoben, sofern sich nicht die Einkommens- und Vermögensoerhältnisse verändert haben.
Gegen die Festsetzung der Steuerschuld kann binnen eines Monats Einspruch beim Kirchengemeinderat erhoben werden, der über den Einspruch entscheidet. Wird der Einspruch zurück- gewiesen oder nicht binnen, drei Monaten beschie- den, so kann der Steuerpflichtige innerhalb eines Monats nach Eröffnung der Einspruchsentscheidung beim Oberamt Beschwerde erheben. Gegen die Entscheidung des Oberamts steht dem Steuerpflichtigen und dem Kirchengemeinderat innerhalb eines Monats die Rechtsbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu.
Nagold. 21. Nov. 1928.
Eoang. Kirchcngcmeinderat.
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