Seite 4 Nr. 275

Nagolder Tagblatt »Der Gesellschafter"

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Lvang. Kirchengemeinde Nagold.

Landes- n. Atskirchenfteuer

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(für die Zeit vom 1. April 1928 bis 31. März 1929.)

^ Landeskirchensteuer.

Gemäß dem vom Landeskirchentag am 21. Juni 1928 beschlossenen landeskrrchlichen Haushaltsgesetz für die Rechnungsjahre 1928 und 1929 wird als Landes­kirchensteuer eine Klaffensteuer nach besonderem Tarif sowie ein Zuschlag von 7 o. H. zur Vermögensteuer 1927 erhoben. Der Tarif der Klaffensteuer ist derselbe wie im Vorjahr und ist durch Aushang am Rat­haus sowie an der Stadkirche veröffentlicht. Der Steuersatz (Tarifsteuer samt Zuschlag zur Ver­mögenssteuer) entspricht einem Zuschlag von 5 v.

H. zu der Einkommen,- und Vermögensteuer und der Grund- und Gebäude- und Gewerbesteuer des Staats. Das Kultusministerium hat mit Zu­stimmung des Finanzministeriums am 3. Juli ds. Js. (Amtsblatt S. 333) den Steuermaßstab ge­nehmigt und den Steuerbeschluß für vollziehbar erklärt.

Die Klassensteuerschuld wird ermäßigt:

I. Steuerpflichtigen

mit 2 Kindern um 20 v. H.,

»3 30 v. H--

, 4 oder

5 40 v. H.,

, 6 oder mehr , 50 v. .H.,

Die Ermäßigung beschränkt sich auf unterhalts­berechtigte Kinder bis zu 18 Jahren, soweit diese noch nicht schulpflichtig sind oder sich in Schul­oder Berufsausbildung befinden und nicht selb­ständig veranlagt werden.

2. Steuerpflichtigen, bei denen eine Erwerbs­beschränkung von mindestens 25 v. H. infolge von Kriegs- oder Unfallbeschädigung festgestellt ist, um den Hundertsatz ihrer Erwerbsbeschränkung.

Die Steuerschuld darf durch die Ermäßigun­gen nicht unter 1,50 RM sinken.

6. Ortstirchensteuer.

Gemäß dem Beschluß des Kirchengemeinderats vom 2. Oktober 1928, vom Oberkirchenrat geneh­migt am 10. Oktober ds. Js., vom Oberamt ge­nehmigt am 15. November ds. Js., wird die Orts­kirchensteuer nach dem landeskirchlichen Steuer- maßstab erhoben und zwar in derselben Höhe wie die Landeskirchensteuer

Die Kirchensteuer wird demnach in derselben Höhe wie im Vorjahr erhoben, sofern sich nicht die Einkommens- und Vermögensoerhältnisse ver­ändert haben.

Gegen die Festsetzung der Steuerschuld kann binnen eines Monats Einspruch beim Kirchen­gemeinderat erhoben werden, der über den Ein­spruch entscheidet. Wird der Einspruch zurück- gewiesen oder nicht binnen, drei Monaten beschie- den, so kann der Steuerpflichtige innerhalb eines Monats nach Eröffnung der Einspruchsentscheidung beim Oberamt Beschwerde erheben. Gegen die Entscheidung des Oberamts steht dem Steuer­pflichtigen und dem Kirchengemeinderat innerhalb eines Monats die Rechtsbeschwerde an den Ver­waltungsgerichtshof zu.

Nagold. 21. Nov. 1928.

Eoang. Kirchcngcmeinderat.

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