Seite 4 Nr. 255

Nagolder TagblattDer Gesellschafter"

Dieastag, 3«. Oktober 1928

Amtliche Bekanntmachungen. Dieheinfuhr nach Württemberg

Für die Einfuhr von Wiederkäuern und Schweinen aus außerwürttembergischen Ländern gelten folgende Bestimmungen:

k. Einfuhr aus Hohenzollern:

Für Wiederkäuer u. Schweine, die aus Hohen- zotlern stammen, d. h. ihren letzten dauernden Standort dort gehabt haben, wird die polizeiliche Beobachtung (88 166169 der W. Ausführungs­vorschriften zum Viehseuchengesetz vom 11. Juli 1912) allgemein nachgelassen.

Erforderliche Nachweispapiere:

1. für im Besitz von Händlern befindliche Nutz- und Zuchtschweine: amtstierärztliches Gesund­heitszeugnis. Wiederkäuer: tierärztliches Ge­sundheitszeugnis je mit beigefügtem Herkunfts­vermerk.

2 für nicht in Besitz von Händlern befindliches Nutz- und Zuchtvieh, sowie für Schlachtvieh: ortspolizeiliches Ursprungszeugnis, bei Schlacht­vieh genügt auch Frachtbrief.

Die Nachweise sind vom Emsührer unter gleich­zeitiger Anzeige der erfolgten Einfuhr dem Schult­heißenamt, beim Austrieb auf einen Markt dem den Markt beaufsichtigenden Oberamtstierarzt vorzulegen.

ll. Einfuhr aus anderen deutschen Ländern (z. B. Baden)

Die polizeiliche Beobachtung wird vom Ober­amt regelmäßig nachgelassen, wenn der Nachweis der Herkunft der Tiere aus seuchenfreiem Bezirk (Bezirksamt, Oberamt, Kreis) erbracht ist.

Erforderliche Nachweispapiere: amtstierärzt­liche Bescheinigung über Seuchenfreiheit der Tiere, des Herkunftsbezirks und über die Nämlichkeit der Tiere >>

Werden die Tiere über Märkte oder sonstige ähnliche Biehsammelorte eingeführt, so hat sich der Nachweis auch darüber zu erstrecken, daß die Marktgemeinde oder der Viehsammelort in einem seuchenfreien Bezirk gelegen ist.

^ Nagold. 26. Okt. 1928.

^ Oberamt: Dr. Raunecker, Reg.-Rat.

Markt-Gesuch

Die Gemeinde Gärtringen, welcher durch Erlaß der früheren Kreisregierung in Reutlingen vom 21. April 1923 Nr. 3292 die Erlaubnis zur Abhaltung von 2 Rindvieh- und Schiveinemärkten je am 1. Don­nerstag im Februar und. am 3. Donnerstag im No­vember erteilt worden ist, hat um Verlängerung dieser Genehmigung und zwar für dauernd nachgesucht.

Einwendungen gegen das Gesuch sind binnen 14 Tagen vom Tag der Veröffentlichung an beim Oberamt anzubringen. iss-

Herrenberg, den 29. Oktober 1928.

Oberamt: Ernst.

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Hochzeits-Einladung

Wir erlauben uns hiemit. Verwandte, Freunde und Bekannte zu unserer am

Donnerstag, den 1. November 1928

im Gasthaus zumLöwen* in Ebhausen stattfindenden Hochzeitsfeier freundlichst einzuladen.

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Wir bitten, dies statt jeder besonderen Einladung entgegennehmen zu wollen.

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