Seite 2 — Nr. 301
Nagolder Tagblatt „Der Gesellschafter"
Samstag, den 24. Dezember 1»L7.
kurg^ Hessen und Mecklenburg-Strelitz für verfassungswidrig «klärt hat, weil sie mit den Vorschriften über die Gleich- des Wahlrechts und über das Wahlgeheimnis in Wider- ch steht, hat der Landesverband der Bolksrechtspartei nunmehr di« Entscheidung des Staatsgerichtshofs über die von ihm beim badischen Landtag und beim badischen Staatsministerium geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das Gesetz zur Aenderung des Landtags- wadlaesetzes angerufen.
Württemberg
Stuttgart. 23. Dtt. VomRathaus. Wie schon kürzlich gemeldet wurde, sckstießt der Haushalt der Stadt Stuttgart im Jahr 1926 nicht mit einem Abmangel von 4.4 Millionen Mark, sondern nur mit einem Fehlbetrag von 1,7 Millionen Mark ab. Dieses Ergebnis wurde durch Mehreinnahmen bei den Steuern und bei den städtischen Betrieben (Gas, Elektrizität) erzielt. Daher ist für 1926 nur eine 15prozentige Umlage an Katastersteuer notwendig. Im Haushalt 1927 dürsten die Planzahlen der Haupt-, steuern (Ueberweisungs- und Katastersteuern) auch erreiche werden. Im Jahr 1928 wird sich dagegen die Mehrforderung für die Beamtengehälter auswirken. Da auch neue «oße Baupläne usw. in Aussicht stehen, werden wieder Anleihen ausgenommen werden müssen
Der Gemeinderat genehmigte 700 000 Mark für den Bau der Raitelsberg-Schule. Für Erweiterung von Borortsstraßen wu^>en 450 000 Mark und für Ausbau einiger neuen Straßen 250 000 Mark für 1927 bewilligt.
Vom Landtag. Der Finanzausschuß nahm einen Antrag Dingler (BB.) an, es solle erwogen werden, an die Jung- «ehweiden der landw. Vereine und Viehzuchtgenossen- schasten Torfstreu von der staatlichen Torfverwaltung Schufsenried zu verbilligten Preisen abzugeben. Finanzminister Dr. Dehlinger teilt mit, daß die Beschäftigungsund Betriebsergebnisse bei den staatlichen Hüttenwerken in den letzten Jahren günstiger gewesen sind als in früheren Jahren. Die Bohrungen bei Wildbad nach Warmquellen sind eingeleitet, doch muß vorsichtig vorgegangen werden zum Schutz der alten Quellen. Der Badbesuch Wildbads hat sich um 14 v. H. gehoben. Es wurde ein Antrag Dr. Wider (Bp.) angenommen, Einrichtungen im staatlichen Bad Wildbad zu erwägen, welche die Schaffung einer Vor- and Nachsaison ermöglichen.
Stuttgart, 23. Dez. Verleihung der Rettungsmedaille. Der Staatspräsident hat dem Präzeptor Albert Hagenmayer in Ravensburg und der. Brunhilde Einhart in Konstanz, Tochter des Kaufmanns Eduard Einhart daselbst, die Rettungsmedaille verliehen.
Apolhekenberechligung. In Stuttgart-Cannstatt soll im südöstlichen Stadtteil, in Stuttgart-Ostheim, in der Raitel berggegend und in Ludwigsburg im westlichen Stadtteil je eine Apotheke errichtet werden.
Die Patentierung der Privatzuchthengste findet im Kalenderjahr 1928 statt in Aulendors, Laupheim und Langenau am 10. Januar, in Geislingen und Marbach a. N. am 11. Januar, in Heilbronn, Stuttgart, Aalen und Schroz- bera am 12. Januar, in Hall und Horb am 13. Januar, in Offenhausen am 14. Januar.
Eine Weihnachksüberraschung. Herr Widmann. dessen Affenparadies letzten Sommer so lebhaften Anklang fand, wird in diesen Tagen mit einem größeren Tierkranspork auf dem Kochenhofgelände eintreffen. Die Vorarbeiten sind schon getroffen und die Stuttgarter und auswärtigen Besucher werden schon über die Weihnachksfeiertoge Gelegenheit haben, das Leben und Treiben von Bären. See- löwen und Pinguinen im Freien zu beobachten.
Schwarzfahrt mit einem Straßenbahnwagen. Ein Unbefugter bestieg vor einigen Tagen früh morgens einen an der Liederhalle stehenden unbeaufsichtigten Straßenbahn- kriebwagen — die erforderliche Kurbel hatte er im Straßenbahnwagenpark Marienplatz entwendet— und fuhr durch die Straßen der Stadt spazieren. Als ein Kontrolleur auf den Wagen stieg und nach der Fahrt fragte, erklärte der Unbekannte, er mache eine .Probefahrt'. Der Schwarz- fahrer stellte .seinen" Wagen in der Heusteigstraße ab und verschwand.
Das Urteil im Mtlmann-Prozeß. Im Wittmann- Wechsler-Prozeß wurde heute folgendes Urteil verkündet: Die Berufung des Staatsanwalts wird verworfen, der An- geklagte Wittmann von der Anklage des Bankrottoergehens freigesprochen, dagegen wegen Beihilfe zu einem fortgesetzten Vergehen der erschwerten Untreue zu der Gefängnisstrafe von 2 Monaten verurteilt. Das gegen den Angeklagten Wechsler in 1. Instanz ergangene Urteil wird aufgehoben und dahin abgeändert, daß der Angeklagte wegen eines Vergehens des fortgesetzten Betrugs und wegen Beihilfe uir erschwerten Untreue der G-känanisstrafe
von 3 Monaten verurteilt wird. Die beiden Angeklagten erklärten, gegen das Urteil sofort Revision beim Reichsgericht einzureichen.
Aus dem Lande
Feuerbach. 23. Dez. Weihnachtsfreude. Der Gemeinderat hat heute dem Vorschlag der Verwaltung entsprechend beschlossen, die Sparguthaben bei der Stadt. Sparkasse mit 25 Prozent aufzuwerten und den Aus- wertungshetrag vom 1. Januar 1928 ab mit 5 Prozent zu verzinsen. Als Stichtag für di« Rückwirkung wurde der 15. Juni 1922 festgesetzt.
Flein OA. Heilbronn. 23. Dez. Totschlag? Am Donnerstag vorm, wurde ein 60—65jähriger Mann zwischen Flein und Sontheim 7 Meter vom Weg ab im Ackerfeld liegend tot aufgefunden, während sein Huk, der Bluk- spuren aufwies, und seine Schuhe am Weg lagen. Die Leiche hatte am Hinterkopf eine blutige Wunde, desgl. an der Rase. Die Todesursache ist noch nicht aufgeklärt, doch wird vermutet, daß er nicht eines natürlichen Tods gestorben ist. Es wurden bereits vier verdächtige Personen ver-
nirmrnen» ^ ^
Heilbronn. 23. Dez. Ein Opfer von Raufhändeln. Der auf der Straße Flein—Sontheim aufgefundene Tote ist der 70jährige Ernst Luft von Flein. Er war mit Albert und Wilhelm Götz aus Flein in Raufhändel geraten und von diesen erschlagen worden. Die Täter sind verhaftet, einer ist geständig.
hessenkal bei Schw. Hall, 23. Dez. Bluttat. Gestern wickelte sich in der Frühe in unserem sonst so stillen Ort eine schreckliche Handlung ab. Die Ehefrau des vor wenigen Tagen von Rechenberg bei Crailsheim nach Hessental verzogenen Schmiedemeisters Wieland, der früher in Oppenweiler bei Backnang eine Schmiedewerkstätte betrieb, wurde mit geöffneter Pulsader und einer Verletzung der Schädelhälfte blutüberströmt in ihrem Bett ausgefunden. Der Ehemann, wohl von Gewissensbissen getrieben, ging flüchtig, stellte sich aber bald darauf in dem nahen Steinbach ebenfalls mit geöffneter Pulsader ein. Die beiden Unglücklichen, die wohl mit dem Leben davonkommen werden, wurden in das Haller Diakonissenhaus verbracht, lieber die Beweggründe zu dieser schrecklichen Tat wird die Untersuchung Aufschluß bringen.
Waldenburg OA. Oehringen, 23. Dez. Todesfall, Nach langem, schwerem Leiden verschied am 21. Dezember zu Tübingen die Fürstin-Mutter Therese zu Hohen« lohe-Waldenburg-Schillingsfürst 8. L., ge b. Gräfin zu Erbach-Fürstenau. Die Verstorbene hat sich am 26. Nov. 1889 mit dem inzwischen verstorbenen Fürsten Friedrich Karl vermählt und erreichte ein Alter von 58 Jahren.
Justingen OA. Münsingen, 23. Dez. Rettung eines Bienenvolks. Eine vom Rauhreif abgeknickte Fichte sollte gefällt werden und zufälligerweise war an einen Imker diese Aufgabe gestellt. Während des Hauens bemerkte er, wie ein Stück von einer Bienenwabe aus einem Loch herausfiel. Bei einer näheren Untersuchung entdeckte er, daß sich im Innern des Stammes ein Bienenvvlk befand. Als Fachmann und Bienenfreund ließ er sofort vom Hauen ab, um am Mittag das Bienenvolk aus seiner gefährlichen Lage zu befreien. Durch Erweitern des Lochs gelang es ihm auch, das Volk in ein Kistchen zu verbringen, um es am warmen Ofen zu erwärmen. Ein fröhliches Surren und Summsen erfüllte bald die Stube und die Bienen konnten bald in einen Kasten einlogiert werden. Das ganze Verfahren ist glücklich gelungen und zu seiner Freude ist der Imker um ein Bienenvolk reicher und die Bienen vor dem sicheren Hungertod gerettet, da ihnen der Futtervorrat nur noch 8—10 Tage gereicht hätte.
Sulz» 23. Dez. Freitod. Freiwillig aus dem Leben geschieden ist der verh. Skraßenwart I. B., indem er sich erhängte. Häusliche Sorgen dürften den zu Schwermut veranlagten Mann zu diesem Schritt veranlaßt haben.
Oberndorf a. N., 23. Dez. Preisaufschlag der Schuhmacher. Die Schuhmacherzwangsinnung Obern- dorf-Sulz beschloß wegen der gesteigerten Lederpreise aus den bisherigen Preistarif eine Erhöhung von 10 Prozent eintreten zu lassen.
Seedorf OA. Oberndorf, 23. Dez. Versuchter Meuchelmord. Dieser Tage wurde ein Mädchen von ihrem früheren Liebhaber, der sich angeblich vor seiner Auslandsreise verabschieden wollte, in einen Heujchopf gelockt- Dort versuchte der Liebhaber mit einem Gefährten das Mädchen mit einem Strick zu erwürgen, um es aus der Welt zu schaffen, da das Mädchen ein Kind erwartete. Das Mädchen konnte sich aber losreißen und es entging den Mörderhänden, Die beiden Täter namens Werner und Kimmich, zwei junge Burschen aus Waldmössingen, wurden an ihren Arbeitsstellen verhaftet und dem Gericht übergeben.
Aufhausen OA. Geislingen, 23. Dez. Die B ru st eingedrückt. Der hier verh. Sohn Johann Georg des Landwirts Andreas Fink in Merklingen war mit dem Durchsägen eines Stamms beschäftigt. Als dies geschehen war, kam der Skamm plötzlich ins Rollen und drückte den Bedauernswerten gegen eine Buche, wobei ihm die Brust eingedrückt wurde. Der Tod trat sofort Hin.
Ehingen a. D., 23. Dez. Eine stattliche Eiche. Im Staatswald Unt. Zehntmannsacker ist dieser Tage eine Eiche gefällt worden, die nicht weniger als 6 Festmeter besonders schönes Stammholz und Raummeter Beugholz geliefert hat.
Ehingen a. D.. 23. Dez. R a u h r e i f s ch a d e n. Dem Rauhreif oder der starken Eisbildung auf den Bäumen im Anfang dieses Monats sind in den hiesigen Staats- und Stadtwaldungen nach neuester Schätzung nicht weniger als 700 Fm. zum Opfer gefallen. Da viele Stämme abgeknickt und auch zersplittert sind und dadurch an Wert verloren haben, ist der Schaden bedeutend.
Frankenhofen OA. Ehingen, 23. Dez. Ueberfahren. Dem bei Joh. Schmucker bediensteten Knecht Ioh. Scheible gingen die Pferde durch. Der Wagen wurde gegen ein nachbarliches Anwesen gedrückt, wobei Scheible zu Fall kam. Dabei ging ihm der Wagen über die Brust. Der Verletzte wurde in bedenklichem Zustand in das Stadt. Krankenhaus nach Ehingen verbracht.
Biberach, 23. Dez. Falschmünzer. In Herrlishöfen wurde ein gewisser Maniago verhaftet. 3n seiner Behausung wurden Silbermekall und Vorrichtungen zur Verarbeitung desselben beschlagnahmt, mittels denen er Falschgeld hergestellt hatte. Auch ein der Mittäterschaft verdächtiger Mann wurde verhaftet.
Maßnahme» gegen
Ein Erlaß des Wirtschaftsministeriums über den nicht- ftehenden Gewerbebetrieb besagt u. a.:
Auch in diesem Jahr haben die Klagen über das nicht- stehende Gewerbe, insbesondere über den Hausierhandel,, nicht nachgelassen, sind vielmehr — wie übrigens auch in anderen Ländern — immer lauter und eindringlicher geworden. Nicht richtig ist es, wenn behauptet wird, die Zahl der zum Wandergewerbe zugelassenen Personen habe sich in neuerer Zeit in nennenswertem Umfang erhöht- Dagegen scheint die Nachdrücklichkeit der Betätigung bei ein- ,zelnen Arbeiten des Wandergewerbebetriebs (Kraftfahrzeuge, Wanderlager) zugenommen zu haben.
Ergänzend wird nun angeordnet, daß vor allem die Voraussetzungen für die Erteilung von Wan- dergewer bescheinen genau und streng geprüft werden sollen. Gesuche Blinder sind sorgfältig rmter dem Gesichtspunkt zu prüfen, ob nicht ein Mißbrauch des Wandergewerbebetriebs zum Bettel zu befürchten ist, und ob der Gesuchsteller trotz seines Gebrechens zu dem beabsichtigten Wandergewerbebetrieb noch befähigt ist. Anträge von Kriegsbeschädigten auf Ausstellung von Wandergewerbescheinen sind in jedem Fall der zuständigen Bezirksfürsorgebehörde zur Stellungnahme mitzuteilen.
Mehrfach sind Klagen darüber geführt worden, daß da rmd dort im Lande Ausländer (es tauchen z. B. viele Chinesen auf. D. Schr.) den Hausierhandel mit sogenannten ausländischen Spezialitäten (Orientteppichen, chinesischem Porzellan, Tee, Zigarren, Spitzen, Wandschmuck usw.) betreiben, die sich übrigens häufig als unecht erwiesen. Demgegenüber muß darauf hingewiesen werden, daß für einen derartigen Hausierhandel, auch wenn an der Echtheit der Waren Zweifel nicht bestehen, ein wirtschaftliches Bedürfnis im allgemeinen nicht anzuerkennen ist.
Dem Bettelhandel scheint nicht überall mit dem nötigen Nachdruck entgegengetreten zu werden. Neuerdings ist hauptsächlich auch darüber geklagt worden, daß sich auf Messen, Märkten, Ausstellungen gnd dergl. Veranstaltungen der Bettelhandel in lästigem Maß breit m«P. Soweit gegen die betreffenden Personen nicht schon aus Grund der allgemeinen Bestimmungen wegen Bettels polizeilich eingeschritten werden kann, kann dem Mißstand auf dem Weg einer Regelung in der Marktordnung abgeholfen werden.
Da und dort wird über dreistes und unverschämtes Betragen der Hausierhändler gegenüber dem Pu- bMum geklagt. Soweit hiswegen nicht schon ein Einschreiten auf Gruich strafgesetzlicher Bestimmungen (Nötigung, Hausfriedensbruch, grober Unfug u. a m.) möglich ist, wird auf die Möglichkeit der Regelung im Weg straßenpolizei- llcher Anordnung oder ortsstatutarischer Bestimmung im Sinn des 8 42b Gew.O. hingewiesen.
In weiten Kreisen der Bevölkerung, insbesondere des stehenden Gewerbes, wir- ferner über den sog wilden Hausierhandel (Hausierhandel von Personen, di« keinen Wandergewerbeschein besitzen) gellagt. Diesem Mißstand muß nicht nur aus polizeilichen Gründen, sondern auch deshalb mit allem Nachdruck entgcgengetreten werden, weil eine steuerliche Erfassung der Betätigung dieser Personen nicht erfolgt. Wo eine Fortsetzung des unbefugten Betriebs trotz Bestrafung zu befürchten ist, ist eine scharfe Ueber- wachung der betr. Personen anzuordnen und nötigenfalls mit polizeilichem Zwang einzuschreiten. Unter Umständen kann es sich empfehlen, eine benachbarte Polizeibehörde von -er zu erwartenden Einreise eines solchen Hausierhündlers in
ihren Bezirk behufs wirksamer Fortführung der Polizei- üme» Uebcrwachinrg zu verständigen.
Neuerdings sind Beschwerden darüber laut geworden, Laß für Glücksspiele und öffentliche AussPie - lungen Wcmdergewerbescheine erteilt oder auf wurtt. Oberämtsbezirke ausgedehnt worden seien. Das ist sticht -ulässig. Soweit ausnahmsweise für Jahrmärkte, Schützenfeste und ähnliche unter freiem Himmel gelegentlich stattsindende Veranstaltungen von vorübergehender Dauer von den Oberämtern die Erlaubnis zum Betrieb einer Ausspielung gegeben wird, bedarf der Beranstalter eines Wandergewerbescheins zum Absatz der aus- zuspielenden Waren. Gegenüber von Anträgen auf Erteilung oder Ausdehnung von Wandergewerbescheinen für sog.
den Hanfierhandel
Geschicklichkeitsspiele im Umherziehen ist streng zu prüfen, ob es sich nicht in Wirklichkeit um ein Glücksspiel oder eine Ausspielung handelt. Im übrigen wird auch für die Geschicklichkeitsspiele nur in beschränktem Umfang ein Bedürfnis anguerkennen sein; auch bei ihnen ist eine sorgsame Prüfung erforderlich, ob nicht eine gewinnsüchtige Ausnützung und Uebervorteilung des Publikums in Betracht kommt.
Eine Hauptklage des seßhaften Gewerbes bildet das Aufkommen von Groß hausierbetrieben unter Ausnützung von Kraftfahrzeugen und -das Ueberhand- nehmen der Wanderlager. Die insbesondere von den beteiligten Verbänden des sehhaften Gewerbes verlangte völlige Unterbindung dieser Betriebsformen ist nach dem geltenden Rechte der Gew.O., jedenfalls soweit es sich um ihre Ausübung durch Reichsinländer handelt, nicht möglich: immerhin bietet aber die nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Juni 1922 für zulässig erklärte einschränken deRegelung auf dem Weg straßen- polizeilicher Anordnung oder Verfügung die Möglichkeit einer wirksamen Abhilfe. Im übrigen muß größter Wert darauf gelegt werden, daß, soweit derartige Betriebe, zu denen auch Großhausierbetriebe unter Benützung von Gespannfuhrwerken zu rechnen sind, der Ersatzabgabe des württ. Sporteltarifs unterliegen, der Ansatz dieser Abgabe durch die Oüerämter ineinerHöhe erfolgt, der diese Betriebe steuerlich mindestens nicht günstiger stellt als die der württ. Gewerbesteuer unterliegenden württ. Betriebe ähnlicher Art und vergleichbaren Umfangs. Für den Betrieb des Großhausierhandels unter Benützung von Kraftwagen und Gespannfuhrwerken sowie von Wanderlagern durch Reichsausländer, insbesondere mit Web- und Wirkwaren, Teppichen, Schuhwaren und dergl. wird regelmäßig ein Bedürfnis nicht anzuerkennen sein.
Bezüglich der Steuervorschriften besagt der Erlaß: Lebhaft wird darüber geklagt, daß die Wandergewerbetreibenden vielfach mit ihrem Gewerbebetrieb nicht zureichend steuerlich erfaßt seien. Es muß unbedingt verlangt werden, daß die Weisung befolgt wird, wonach württ. Wandergewerbetreibenden ein Wandergewerbeschein nur ausgestellt werden darf, wennderAntragsteller nach weist, daß er in Württemberg zur Gewerbesteuer veranlagt oder angemeldet ist und die bis zum Zeitpunkt der Antragstellung fälligen Gewerbesteuerraten oder -Vorauszahlungen vollständig entrichtet hat. Diese Bestimmung gilt selbstverständlich auch für die Erneuerung von Wandergewerbescheinen. Insbesondere scheinen von manchen Oberämtern den außer- württembergischen Hausierbetrieben, die sich eines Kraftfahrzeugs oder Gespannftchrwerks bedienen, sowie den Wanderlagern die Ersatzabgabe in ungenügender Höhe angesetzt worden zu sein. In Zukunft ist auf einen zureichenden Schutz des heimischen Gewerbes gerade derartigen Großbetrieben gegenüber beim Ansatz der Ersatzabgabe mit aller Sorgsamkeit Rücksicht zu nehmen. Sollte sich später Herausstellen, daß ein solcher Betrieb tatsächlich in erweitertem Umfang ausgeübt wird, so ist von der nachträglichen Erhöhung des Sportelansatzes Gebrauch zu machen. Die Oberämter werden streng angewiesen, in Zukunft den Ansatz und die Erhebung der Abgabe der Vorschrift des Sporteltarifs entsprechend für das ganze Kalenderjahr im voraus zu bewirken. Bezüglich der Zulassung von Erleichterungen für einzelne Härtefälle behält sich das Ministerium im Benehmen mit dem Finanzministerium weitere Anordnungen vor.
Die Usberwachung des nichtsteheirden Gewerbes durch die Polizeiorgane hat sich auch darauf zu erstrecken, ob die betreffenden Gewerbetreibenden ihren steuerlichen Verpflichtungen hinsichtlich der Ersatzabgabe und der Umsahst e u e r genügt haben und fortlaufend genügen. Ergibt sich hiebei bezüglich -er Ersatzabgabe der Verdacht unrichtiger Angaben über den Umsang des Betriebs oder nachträglicher Ausdehnung (Erhöhung der Zahl der Hilfspersonen, Verwendung eines Kraftfahrzeugs oder eines Gsspannftchr- Werks usw.), so ist sofort dem Oberamt Anzeige zu erstatten; besteht -er Verdacht, daß das von den Wander» gewerbetreibenden z« führende Umsatzsteuer-Heft nicht ordnungsmäßig geführt und auf dem Lausenden erhalten wird, so ist at^atd das nächste Finanzamt zu benachrichtigen.