BERICHTE AUS DEUTSCHLAND
Nach zehn Jahre dauernden Versuchen ist es einem, holländischen Erfinder gelungen, Schnittblumen durch eine besondere Behandlung zu konservieren. Unser Bild zeigt, wie im Blumenlaboratorium jede Blume mit einer Injektionsspritze behandelt wird.Bild: dpa
Letzte Huldigunq
Von unserer gg-Mexikokorrespon- dentin ging uns nachstehender Bericht über die letzte Huldigung der Mexikaner an Clemens Krauß
Die erschütterten und begeisterten Besucher der Sonntags-Matinee, die Clemens Krauß in seinem vierten Konzert als Gastdirigent des mexikanischen Netlonal-Symphonieorchesters hier erlebten, ahnten nicht, daß sie dem letzten Konzert des Meisters beiwohnten. Nicht viel mehr als eine Stunde, nachdem sich sein Taktstock über dem Finale der Dritten Lenorenouvertüre gesenkt hatte, bereitete ein Herzschlag dem Leben Clemens Krauß' ein jähes und viel zu frühes Ende. Es war ihm nicht mehr vergönnt, seines Freundes und Lehrers Richard Strauß Tondichtung „Tod und Verklärung“, die er mit den Symphonikern probte, vor dem mexikanischen Publikum zur Aufführung zu bringen.
So groß die Begeisterung und Dankbarkeit waren, die Clemens Krauß bei
i edem seiner Gastkonzerte hier umga- len, so tief waren Trauer und Schmerz bei der Nachricht von seinem plötzlichen Sterben. Viele Hunderte von Menschen, Angehörige der österreichischen und der deutschen Kolonien hier und mexikanische Musikfreunde, versammelten »ich im weiten, in prachtvollem rotweiß
Zur Kündigung von Geschäftsräumen
Aufhebung des Mieterschutzes und Preisstops führte zu zahlreichen Vertragskündigungen
Seit dem Inkrafttreten des Geschäftsraummietengesetzes (GRMG) vom 25. 6. 1952 unterliegen bekanntermaßen Geschäftsräume nicht mehr dem Mieterschutzgesetz und ebensowenig dem Preisstop. Immer häufiger werden daher die Fälle, in denen der Mieter solcher Räume eines Tages durch ein Schreiben seines Vermieters überrascht wird, in dem ihm etwa folgendes mitgeteilt wird: Der vor langen Jahren abgeschlossene Mietvertrag neige sich nunmehr seinem Ende zu bzw. der Mietvertrag sei schon längst abgelaufen, er werde jetzt gemäß §§ 6, 13, 20 GRMG mit Frist von einem Vierteljahr auf den Schluß des Kalendervierteljahres gekündigt, und wenn der Mieter nicht binnen eines Monats schriftlich widerspreche, so verliere er den Anspruch auf Widerruf der Kündigung.
Meist gütliche Vereinbarung
Glücklicherweise ist ein solches Schreiben meistens kein Grund zu besonderer Aufregung. Der Vermieter will ja in der Regel nicht etwa den langjährigen, vielleicht geschätzten
gemasertem Marmor ausgeführten Vel- stibul des Palastes der Schönen Künste zu einer letzten Huldigung an den großen Künstler und Menschen. Die Gattin des Verstorbenen, die berühmte Sängerin Viorica Ursuleac, nahm teil, begleitet von den diplomatischen Vertretern Österreichs und der deutschen Bundesrepublik in Mexiko. Auf erhöhtem Platz, flankiert von zwei riesigen Lichtsäulen, die die deutsche und die mexikanische Flagge halb verhüllten, bedeckt mit der österreichischen Landesfahne, ruhte der Sarkophag. Viele Augen füllten sich mit Tränen, als das Symphonieorchester anhub, Schuberts Unvollendete Symphonie zu spielen — dirigentenlos, der Platz des Dirigenten schwarz verhüllt. Wenige Tage zuvor hatte Krauß die Symphonie im großen Saal des gleichen Hauses dirigiert.
Der österreichische Geschäftsträger Dr. Wolfgang Holler, der deutsche Botschafter Dr. Fritz von Twardowski und der Direktor des mexikanischen Instituts der Schönen Künste — dessen Einladung Krauß hierher gefolgt war — drückten aus, was alle fühlten: Schmerz um den unersetzlichen Verlust, Preis der brillanten künstlerischen Laufbahn des Meisters und Dank für die unvergeßlichen musikalischen Erlebnisse, die er seinen Hörern in seiner Wiener Heimat, in Deutschland, hier in Mexiko und in vielen andern Ländern schenkte.
Mieter Knall und Fall aus den Geschäftsräumen heraussetzen, sein Bestreben ist vielmehr den Mietpreis an die heutigen veränderten wirtschaftlichen Verhältnisse anzupassen. Da dies der Mieter auch weiß, setzt man sich zusammen, handelt eine angemessene, für beide Teile tragbare Erhöhung aus, und der Fall ist damit erledigt.
Schwierig,' unter Umständen sogar sehr schwierig, wird das Problem erst dann, wenn sich die Parteien nicht einigen können. Denn dann muß der Mietriehter des Amtsgerichts entscheiden, und zwar an Hand eines Gesetzes, das keinesfalls vorbildlich abgefaßt ist und sehr viele juristische Zweifelsfragen offen läßt.
Enge gesetzliche Grenzen
Das fängt schon bei der Frage an, was überhaupt ein Geschäftsraum im Sinne des Gesetzes ist, dg außer den eigentlichen Geschäftsräumen, d. h. Räumen, die nicht Wohnzwecken dienen, auch die sogenanten „Mischräume“ (Wohnung und Geschäft zusammen) und außerdem „gemischte Mietverhältnisse“ (räumlicher oder wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Geschäftsraum und Wohnraum) unter bestimmten Voraussetzungen unter das Gesetz fallen. Die sachliche Entscheidung hängt dann im Grundsatz davon ab, ob die Kündigung erhebliche wirtschaftliche Nachteile für den Mieter mit sich bringt. Auch wenn diese Frage bejaht wird, so kann der Mieter trotzdem den Widerruf der Kündigung nicht verlangen, wenn dem Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Wann diese Vorausetzung gegeben ist, wird im § 9 des Gesetzes an mehreren Beispielen (Eigenbedarf des Vermieters, Recht des Vermieters zur Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, Wiederaufbau eines kriegszerstörten Gebäudes) dargelegt. Kernpunkt der Vorschrift ist die Ziffer 4, wonach der Kündigung des Vermieters stattgegeben werden muß, wenn er bei anderweitiger Vermietung eine höhere als die bisherige Miete erzielen könnte und der Mieter sich weigert, in eine angemessene Mieterhöhung von dem Zeitpunkt an einzuwilligen, zu dem die Kündigung wirksam war. Der Mieter, der zunächst formell der Kündigung des Vermieters binnen Monatsfrist widersprochen hat, wird daher gut daran tim, für alle Fälle eine Erklärung gemäß § 9, Ziffer 4 abzugeben. Sonst läuft er Gefahr zur Räumung verurteilt zu werden. Auch wenn der Antrag auf Räumung zurückgewiesen wird, nachdem die Erklärung gemäß
§ 9, Ziffer 4 abgegeben wurde, muß der Richter über die eigentliche Hauptfrage nach der Höhe der angemessenen Miete auf Antrag des Vermieters entscheiden. Praktisch kann also die Entscheidung über den eigentlichen Streitpunkt, nämlich über die Miethöhe, nur auf dem Umwege über eine Räumungsklage erzwungen werden.
Andererseits kann sich der Mieter auf auf die oben erwähnten wirtschaftlichen Nachteile, die ihm durch die Kündigung erwachsen, dann nicht berufen, wenn er die Möglichkeit hat, sich für die gemieteten Räume oder Grundstücke zu zumutbaren Bedingungen einen wirtschaftlich im wesentlichen gleichwertigen Ersatz zu verschaffen oder wenn ihn der Vermieter für den Verlust der Räume angemessen entschädigt. Von Bedeutung für die Entscheidung zugunsten des Mieters ist schließlich, wenn er durch Gewährung von Zuschüssen oder Darlehen oder in sonstiger Weise einen erheblichen Beitrag zur Schaffung oder
FRANKFURT. Die amerikanische Anklagebehörde in Deutschland hat gegen den ehemaligen stellvertretenden US-Stadtkommandanten von Passau, James L. Leech, Mordanklage erhoben. Leech, der jetzt wieder in den Vereinigten Staaten lebt, wird beschuldigt, tun 7. Januar 1946 in einer Villa in Passau drei amerikanische Offiziere mit einer Axt erschlagen und danach das Haus angezündet zu haben. Die amerikanische Regierung ersucht, Leech nach Deutschland zurückzuschicken, um ihn hier vor Gericht stellen zu können.
Unter den drei Ermordeten befand sich auch Major Everett Cofran, der damalige Stadtkommandant, dessen Stelle Leech danach einnahm. Bald nach der Amtsübernahme ließ er einige ehemalige Nationalsozialisten in Passau unter dem angeblichen Verdacht festnehmen, daß eine „Werwolf-Gruppe“ für den Mord verantwortlich sei. Die Verhafteten wurden jedoch bald wieder freigelassen. Der Verdacht richtete sich zeitweilig auch gegen Leech, ohne daß jedoch Beweise erbracht werden konnten. Das wahrscheinliche Mordwerkzeug wurde von Tauchern bald danach in der Donau gefunden.
Nach den bisherigen Ermittlungen war Leech mit einer deutschen Sekretärin befreundet, die bei den Amerikanern gearbeitet hatte, später aber auf Veranlassung Cofrans entlassen wurde. Cofran verhinderte außerdem,
Instandsetzung der gemieteten Räume erbracht hat.
Auf alle Einzelheiten des Gesetzes im Rahmen dieses kurzen Artikels einzugehen, ist nicht möglich. Vorstehend sind nur die wichtigsten Punkte andeutungsweise wiedergegeben. Insgesamt gesehen, ist es aber so, daß der Mieter trotz Wegfalls des Mieterschutzes in den Bestimmungen des GRMG eine, wenn auch beschränkte Sicherung gegen überspitzte Forderungen des Vermieters finden kann. Hierzu gehört schließlich im äußersten Falle, nämlich im Falle der Verurteilung zur Räumung, die Möglichkeit, eine den Umständen nach angemessene Räumungsfrist zu erhalten.
Das Gesetz war als Ubergangsregelung zur freien Marktwirtschaft auf dem Gebiete der Geschäftsräume gedacht, ist daher bis zum 31. 12. 1954 befristet. Ob seine Geltungsdauer verlängert wird, steht zur Zeit dahin. Wer sich in der täglichen Praxis mit diesen Dingen beschäftigen muß, wird wahrscheinlich die Auffassung vertreten, daß eine Verlängerung der Geltungsdauer des Gesetzes zur Vermeidung unbilliger Härten für viele Gewerbetreibende befürwortet werden sollt?.
Dr. B.
daß dem Vater der Sekretärin aus amerikanischen Mitteln ein Kredit zur Verfügung gestellt wurde. Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft hat der Mörder die neben Cofran zufällig noch in der Villa anwesenden beiden Offiziere „aus Versehen“ umgebracht. Einer davon bewohnte in der fraglichen Nacht Cofran* Schlafzimmer und der andere den daneben liegenden Raum. In beiden Fällen habe der Täter wahrscheinlich in der Annahme zugeschlagen, Cofran vor sich zu haben, der in dieser Nacht aber im darüberliegenden Stockwerk geschlafen habe. Der Täter habe dann offenbar seinen „Fehler“ entdeckt und schließlich auch noch sein eigentliches Opfer gefunden und erschlagen.
Kulturelle Nachnchtnt Karl Sczuka, der Hauskomppnist des Südwestfunks, ist im Alter von 53 Jahren gestorben. Sczukas Kompositionen haben zur Bildung funkeigener Ausdrucksformen beigetragen und in ihrer Vielseitigkeit zahllosen Hörern Freude geschenkt. Sczuka gehört« bereits 1927 der „Schlesischen Funkstunde“ an.
Der Geograph und Forschungsreisende Prof. Dr. Gustav Fochler-Hau- k e ist nach fünfjähriger Lehrtätigkeit an der Universität Tucaman (Argentinien) in die Bundesrepublik zurückgekehrt.
Nach 8 Jahren Mordanklage erhoben
Ehemaliger amerikanischer Stadtkommandant unter Mordverdacht
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