BERICHTE AUS DEUTSCHLAND

Nach zehn Jahre dauernden Versuchen ist es einem, holländischen Erfinder gelungen, Schnittblumen durch eine besondere Behandlung zu konservie­ren. Unser Bild zeigt, wie im Blumen­laboratorium jede Blume mit einer In­jektionsspritze behandelt wird.Bild: dpa

Letzte Huldigunq

Von unserer gg-Mexikokorrespon- dentin ging uns nachstehender Be­richt über die letzte Huldigung der Mexikaner an Clemens Krauß

Die erschütterten und begeisterten Besucher der Sonntags-Matinee, die Clemens Krauß in seinem vierten Kon­zert als Gastdirigent des mexikanischen Netlonal-Symphonieorchesters hier er­lebten, ahnten nicht, daß sie dem letzten Konzert des Meisters beiwohnten. Nicht viel mehr als eine Stunde, nachdem sich sein Taktstock über dem Finale der Dritten Lenorenouvertüre gesenkt hatte, bereitete ein Herzschlag dem Leben Clemens Krauß' ein jähes und viel zu frühes Ende. Es war ihm nicht mehr vergönnt, seines Freundes und Lehrers Richard Strauß TondichtungTod und Verklärung, die er mit den Sympho­nikern probte, vor dem mexikanischen Publikum zur Aufführung zu bringen.

So groß die Begeisterung und Dank­barkeit waren, die Clemens Krauß bei

i edem seiner Gastkonzerte hier umga- len, so tief waren Trauer und Schmerz bei der Nachricht von seinem plötzlichen Sterben. Viele Hunderte von Menschen, Angehörige der österreichischen und der deutschen Kolonien hier und mexi­kanische Musikfreunde, versammelten »ich im weiten, in prachtvollem rotweiß

Zur Kündigung von Geschäftsräumen

Aufhebung des Mieterschutzes und Preisstops führte zu zahlreichen Vertragskündigungen

Seit dem Inkrafttreten des Geschäfts­raummietengesetzes (GRMG) vom 25. 6. 1952 unterliegen bekanntermaßen Ge­schäftsräume nicht mehr dem Mieter­schutzgesetz und ebensowenig dem Preisstop. Immer häufiger werden da­her die Fälle, in denen der Mieter sol­cher Räume eines Tages durch ein Schreiben seines Vermieters über­rascht wird, in dem ihm etwa folgen­des mitgeteilt wird: Der vor langen Jahren abgeschlossene Mietvertrag nei­ge sich nunmehr seinem Ende zu bzw. der Mietvertrag sei schon längst ab­gelaufen, er werde jetzt gemäß §§ 6, 13, 20 GRMG mit Frist von einem Vierteljahr auf den Schluß des Kalen­dervierteljahres gekündigt, und wenn der Mieter nicht binnen eines Monats schriftlich widerspreche, so verliere er den Anspruch auf Widerruf der Kün­digung.

Meist gütliche Vereinbarung

Glücklicherweise ist ein solches Schreiben meistens kein Grund zu be­sonderer Aufregung. Der Vermieter will ja in der Regel nicht etwa den langjährigen, vielleicht geschätzten

gemasertem Marmor ausgeführten Vel- stibul des Palastes der Schönen Künste zu einer letzten Huldigung an den gro­ßen Künstler und Menschen. Die Gat­tin des Verstorbenen, die berühmte Sängerin Viorica Ursuleac, nahm teil, begleitet von den diplomatischen Ver­tretern Österreichs und der deutschen Bundesrepublik in Mexiko. Auf erhöh­tem Platz, flankiert von zwei riesigen Lichtsäulen, die die deutsche und die mexikanische Flagge halb verhüllten, bedeckt mit der österreichischen Lan­desfahne, ruhte der Sarkophag. Viele Augen füllten sich mit Tränen, als das Symphonieorchester anhub, Schuberts Unvollendete Symphonie zu spielen dirigentenlos, der Platz des Dirigenten schwarz verhüllt. Wenige Tage zuvor hatte Krauß die Symphonie im großen Saal des gleichen Hauses dirigiert.

Der österreichische Geschäftsträger Dr. Wolfgang Holler, der deutsche Bot­schafter Dr. Fritz von Twardowski und der Direktor des mexikanischen Insti­tuts der Schönen Künste dessen Ein­ladung Krauß hierher gefolgt war drückten aus, was alle fühlten: Schmerz um den unersetzlichen Verlust, Preis der brillanten künstlerischen Laufbahn des Meisters und Dank für die unver­geßlichen musikalischen Erlebnisse, die er seinen Hörern in seiner Wiener Hei­mat, in Deutschland, hier in Mexiko und in vielen andern Ländern schenkte.

Mieter Knall und Fall aus den Ge­schäftsräumen heraussetzen, sein Be­streben ist vielmehr den Mietpreis an die heutigen veränderten wirt­schaftlichen Verhältnisse anzupassen. Da dies der Mieter auch weiß, setzt man sich zusammen, handelt eine an­gemessene, für beide Teile tragbare Erhöhung aus, und der Fall ist damit erledigt.

Schwierig,' unter Umständen sogar sehr schwierig, wird das Problem erst dann, wenn sich die Parteien nicht ei­nigen können. Denn dann muß der Mietriehter des Amtsgerichts entschei­den, und zwar an Hand eines Gesetzes, das keinesfalls vorbildlich abgefaßt ist und sehr viele juristische Zweifels­fragen offen läßt.

Enge gesetzliche Grenzen

Das fängt schon bei der Frage an, was überhaupt ein Geschäftsraum im Sinne des Gesetzes ist, dg außer den eigentlichen Geschäftsräumen, d. h. Räumen, die nicht Wohnzwecken die­nen, auch die sogenantenMischräume (Wohnung und Geschäft zusammen) und außerdemgemischte Mietverhält­nisse (räumlicher oder wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Geschäfts­raum und Wohnraum) unter bestimm­ten Voraussetzungen unter das Gesetz fallen. Die sachliche Entscheidung hängt dann im Grundsatz davon ab, ob die Kündigung erhebliche wirt­schaftliche Nachteile für den Mieter mit sich bringt. Auch wenn diese Frage bejaht wird, so kann der Mieter trotzdem den Widerruf der Kündigung nicht verlangen, wenn dem Vermieter die Fortsetzung des Miet­verhältnisses nicht zugemutet werden kann. Wann diese Vorausetzung ge­geben ist, wird im § 9 des Gesetzes an mehreren Beispielen (Eigenbedarf des Vermieters, Recht des Vermieters zur Kündigung ohne Einhaltung einer Kün­digungsfrist, Wiederaufbau eines kriegszerstörten Gebäudes) dargelegt. Kernpunkt der Vorschrift ist die Zif­fer 4, wonach der Kündigung des Ver­mieters stattgegeben werden muß, wenn er bei anderweitiger Vermietung eine höhere als die bisherige Miete erzielen könnte und der Mieter sich weigert, in eine angemessene Mieterhöhung von dem Zeitpunkt an einzuwilligen, zu dem die Kündigung wirksam war. Der Mieter, der zunächst formell der Kün­digung des Vermieters binnen Monats­frist widersprochen hat, wird daher gut daran tim, für alle Fälle eine Er­klärung gemäß § 9, Ziffer 4 abzugeben. Sonst läuft er Gefahr zur Räumung verurteilt zu werden. Auch wenn der Antrag auf Räumung zurückgewiesen wird, nachdem die Erklärung gemäß

§ 9, Ziffer 4 abgegeben wurde, muß der Richter über die eigentliche Haupt­frage nach der Höhe der angemesse­nen Miete auf Antrag des Vermieters entscheiden. Praktisch kann also die Entscheidung über den eigentlichen Streitpunkt, nämlich über die Miet­höhe, nur auf dem Umwege über eine Räumungsklage erzwungen werden.

Andererseits kann sich der Mieter auf auf die oben erwähnten wirtschaft­lichen Nachteile, die ihm durch die Kündigung erwachsen, dann nicht be­rufen, wenn er die Möglichkeit hat, sich für die gemieteten Räume oder Grundstücke zu zumutbaren Bedingun­gen einen wirtschaftlich im wesent­lichen gleichwertigen Ersatz zu ver­schaffen oder wenn ihn der Vermieter für den Verlust der Räume angemes­sen entschädigt. Von Bedeutung für die Entscheidung zugunsten des Mie­ters ist schließlich, wenn er durch Ge­währung von Zuschüssen oder Dar­lehen oder in sonstiger Weise einen erheblichen Beitrag zur Schaffung oder

FRANKFURT. Die amerikanische Anklagebehörde in Deutschland hat gegen den ehemaligen stellvertretenden US-Stadtkommandanten von Passau, James L. Leech, Mordanklage erhoben. Leech, der jetzt wieder in den Verei­nigten Staaten lebt, wird beschuldigt, tun 7. Januar 1946 in einer Villa in Passau drei amerikanische Offiziere mit einer Axt erschlagen und danach das Haus angezündet zu haben. Die ameri­kanische Regierung ersucht, Leech nach Deutschland zurückzuschicken, um ihn hier vor Gericht stellen zu können.

Unter den drei Ermordeten befand sich auch Major Everett Cofran, der damalige Stadtkommandant, dessen Stelle Leech danach einnahm. Bald nach der Amtsübernahme ließ er einige ehemalige Nationalsozialisten in Passau unter dem angeblichen Verdacht fest­nehmen, daß eineWerwolf-Gruppe für den Mord verantwortlich sei. Die Verhafteten wurden jedoch bald wieder freigelassen. Der Verdacht richtete sich zeitweilig auch gegen Leech, ohne daß jedoch Beweise erbracht werden konn­ten. Das wahrscheinliche Mordwerk­zeug wurde von Tauchern bald danach in der Donau gefunden.

Nach den bisherigen Ermittlungen war Leech mit einer deutschen Sekre­tärin befreundet, die bei den Ameri­kanern gearbeitet hatte, später aber auf Veranlassung Cofrans entlassen wurde. Cofran verhinderte außerdem,

Instandsetzung der gemieteten Räume erbracht hat.

Auf alle Einzelheiten des Gesetzes im Rahmen dieses kurzen Artikels ein­zugehen, ist nicht möglich. Vorstehend sind nur die wichtigsten Punkte an­deutungsweise wiedergegeben. Insge­samt gesehen, ist es aber so, daß der Mieter trotz Wegfalls des Mieterschut­zes in den Bestimmungen des GRMG eine, wenn auch beschränkte Sicherung gegen überspitzte Forderungen des Vermieters finden kann. Hierzu gehört schließlich im äußersten Falle, näm­lich im Falle der Verurteilung zur Räumung, die Möglichkeit, eine den Umständen nach angemessene Räu­mungsfrist zu erhalten.

Das Gesetz war als Ubergangsrege­lung zur freien Marktwirtschaft auf dem Gebiete der Geschäftsräume ge­dacht, ist daher bis zum 31. 12. 1954 befristet. Ob seine Geltungsdauer ver­längert wird, steht zur Zeit dahin. Wer sich in der täglichen Praxis mit diesen Dingen beschäftigen muß, wird wahr­scheinlich die Auffassung vertreten, daß eine Verlängerung der Geltungs­dauer des Gesetzes zur Vermeidung unbilliger Härten für viele Gewerbe­treibende befürwortet werden sollt?.

Dr. B.

daß dem Vater der Sekretärin aus ame­rikanischen Mitteln ein Kredit zur Ver­fügung gestellt wurde. Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft hat der Mörder die neben Cofran zufällig noch in der Villa anwesenden beiden Offiziereaus Versehen umgebracht. Einer davon be­wohnte in der fraglichen Nacht Cofran* Schlafzimmer und der andere den da­neben liegenden Raum. In beiden Fäl­len habe der Täter wahrscheinlich in der Annahme zugeschlagen, Cofran vor sich zu haben, der in dieser Nacht aber im darüberliegenden Stockwerk geschlafen habe. Der Täter habe dann offenbar seinenFehler entdeckt und schließlich auch noch sein eigentliches Opfer gefunden und erschlagen.

Kulturelle Nachnchtnt Karl Sczuka, der Hauskomppnist des Südwestfunks, ist im Alter von 53 Jahren gestorben. Sczukas Kompo­sitionen haben zur Bildung funkeige­ner Ausdrucksformen beigetragen und in ihrer Vielseitigkeit zahllosen Hö­rern Freude geschenkt. Sczuka gehört« bereits 1927 derSchlesischen Funk­stunde an.

Der Geograph und Forschungsreisende Prof. Dr. Gustav Fochler-Hau- k e ist nach fünfjähriger Lehrtätigkeit an der Universität Tucaman (Argen­tinien) in die Bundesrepublik zurück­gekehrt.

Nach 8 Jahren Mordanklage erhoben

Ehemaliger amerikanischer Stadtkommandant unter Mordverdacht

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