SAMSTAG, 2 2. MAI 1954

Fünf Jahre Grundgesetz

Die Grundgedanken der freiheitlichen Demokratie haben ihre Lebens- und Wirkungskraft bewiesen

Am 23. Mai 1949 ist das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutsch­land verkündet worden. Seitdem leben wir nach dieser Verfassungs­urkunde. Professor Dr. Hans Schneider, Ordinarius für öffent­liches Recht an der Universität Tübingen, hat aus diesem Anlaß in einem Vortrag am Freitagabend in der Neuen Aula der Universität Tübingen in der Art einer Vermögensbilanz geprüft, ob und wie sich der Ver­fassungsbestand, also die sich im Grundgesetz ausdrückende Ordnung un­serer staatlichen Einheit im Laufe der vergangenen fünf Jahre ver­ändert oder gewandelt hat. Dem Vortrag Professor Schneiders sind die folgenden Gedanken entnommen. D. Red.

Jede Verfassungsurkunde hat ihren Stil. Die Reichsverfassung von 1871 erscheint als ein diplomatisches Doku­ment, die Weimarer Verfassung liest eich wie eine Mischung von Volkskate­chismus und hoheitlicher Satzung, das Grundgesetz präsentiert sich als ein juristischer Kunstbau. Seine Fassung ist weniger das Ergebnis leidenschaft­licher Auseinandersetzung als viel­mehr ein Erzeugnis juristischen Flei­ßes. Das Grundgesetz ist bekanntlich nicht das Werk einer Nationalver­sammlung. Der parlamentarische Rat, der es ausgearbeitet hat, war vielmehr eine Versammlung von politischen und juristischen Sachverständigen der west­deutschen Landtage. Daß diese durch die von ihnen vertretene Bevölkerung das Mandat erhalten hätten, sich an einer über den Landesrahmen hinaus­gehenden Verfassungsarbeit zu beteili­gen, kann man nicht sagen. Die Land­tage waren in einem Augenblick ge­wählt, als noch niemand von der Mög­lichkeit einer westdeutschen Staats­organisation und Verfassunggebung sprach.

Es war daher mehr Fiktion als Wirk­lichkeit, wenn der Vorspruch zum Grundgesetz erklärt, das deutsche Volk habe kraft seiner verfassunggebenden Gewalt dieses Grundgesetz beschlos­sen. Mehr Fiktion als Realität war dieser Satz auch noch deswegen, weil das Grundgesetz seine Entstehung und Formung auch fremden Einflüssen ver­dankt. Nicht die Deutschen, sondern die westlichen Alliierten haben zur Verfassunggebung in den drei westlichen Besatzungszonen Deutschlands aufge­rufen. Es ist bekannt, daß diese Auto­risation von den Ministerpräsidenten der westdeutschen Länder zunächst ab­gelehnt, dann zwar angenommen, aber doch abgeschwächt wurde.

AbsichtlichGrundgesetz

Man vergißt heute leicht, daß die BezeichnungGrundgesetz damals ab­sichtlich gewählt wurde, um auszu­drücken, daß nicht eine echte National­versammlung, sondern eben nur ein Parlamentarischer Rat eine Quasiver­fassung auszuarbeiten habe.

Inzwischen aber hat sich das Grund­gesetz demokratische Legitimität er­worben und zwar durch die Teilnahme der Bevölkerung an der ersten Bun­destagswahl. Indem sich rund 78 Pro­gent der Wahlberechtigten ohne jeden Zwang an der Bundestagswahl betei­ligten, stellten sie sich freiwillig auf den Boden der in dem Grundgesetz vorgesehenen staatlichen Ordnung. Auch das Ergebnis dieser ersten Bun­destagswahl hat die demokratische Le­gitimation des Grundgesetzes bestätigt. Nur 13,2 Prozent aller Wahlberechtig­ten haben politische Parteien gewählt, die wie die KPD, das Zentrum, die Bayernpartei und die Deutsche Partei aus unterschiedlichen Gründen das Grundgesetz abgelehnt hatten. Man darf daher die erste Bundestagswahl als die eigentliche Volksabstimmung über die Anahme oder Ablehnung des Grundgesetzes bezeichnen und* man kann ohne Übertreibung sagen, daß die demokratische Legitimation weit­gehend gewachsen ist. Die Grundge- danken der freiheitlichen Demokratie, wie sie im Grundgesetz niedergelegt sind, haben in den vergangenen fünf Jahren ihre Lebens- und Wirkungs­kraft nur gewonnen.

F ö r m 1 i c h e Ä n d e r u n g e n

Förmliche Änderungen, also aus­drückliche Abänderungen des Grund­gesetztextes sind nur in drei Fällen vorgekommen. Einmal wurde eine schnellere und gleichmäßigere Durch­führung des Lastenausgleiches ermög­licht, dann wurde die Frist um eine endgültige Verteilung der Steuern auf Bund und Länder bis zum 31. Dezem­ber 1954, also um zwei Jahre, verlän­gert. Die dritte Veränderung hat das Grundgesetz erst vor wenigen Wochen durch Einfügung des Artikels 142 a er­fahren, der besagt, daß die Bestim­mungen des Grundgesetzes durch Ab­schluß des EVG-Vertrages und des Deutschlandvertrages nicht entgegen­stehen. Gleichzeitig ist der Artikel 79 des Grundgesetzes um einen Zusatz be­reichert worden, der die Schwierigkei­ten beheben soll, die sich daraus er­geben, daß das Grundgesetz stillschwei­gende Verfassungsänderungen verboten bat. Jede Verfassungsergänzung oder

Verfassungsänderung soll nämlich nur dadurch bewirkt werden können, daß der Text des Grundgesetzes entspre­chend berichtigt wird.

Grundgesetz setzt sich durch

Neben diesen Textkorrekturen sind aber noch zwei bemerkenswerte Ände­rungen unserer Verfassungsordnung bereits eingetreten. Das Grundgesetz war bekanntlich bei seiner Verkündung mit dem von den westlichen Alliierten erlassenen Besatzungsstatut verkop­pelt worden. Die im Grundgesetz auf­gezeichnete Verfassungsordnung war also überlagert von der Besatzungsge­walt. Das sogenannte Petersberger Ab­kommen vom November 1952 war ein erster Schritt zur Wiedererlangung der Souveränität Deutschlands. Seitdem ist die Besatzungsgewalt immer weiter abgetragen und die Staatsgewalt der Bundesrepublik ausgebaut worden. War die im Grundgesetz aufgezeichnete Ver­fassungsordnung zunächst mehr ein Programm als eine reale Begebenheit, so hat sich das Grundgesetz immer stärker durchzusetzen vermocht.

Zur vollen Entfaltung kann die im Grundgesetz vorgesehene Staatsord­nung jedoch erst nach der endgültigen Beseitigung des Besatzungsregimes ge­langen. Dieser Schritt ist vorbereitet in dem Bonner Deutschlandvertrag. Eine zweite wesentliche Veränderung unse­rer Verfassungsordnulg haben andere von der Bundesrepublik abgeschlossene völkerrechtliche Verträge bereits ge­bracht. Zwar hat der Beitrag der Bun­desrepublik zum Europarat den gegen­wärtigen Status unserer politischen Einheit noch nicht angetastet, aber die Gründung der Europäischen Gemein­schaft für Kohle und Stahl ist ein Schritt gewesen, der sich auf das Ver­fassungsgefüge der Bundesrepublik un­mittelbar ausgewirkt hat. Durch den Vertrag, der im April 1952 von der Bundesrepublik ratifiziert worden ist, haben sich nämlich die zur Montan­union gehörenden Staaten der Ent­scheidungen der gemeinsamen Montan- Unions-Behörde unterworfen. Das Ge­setzgebungsrecht des Bundes, aber auch die Verwaltungszuständigkeit des Bun­des und der deutschen Länder, in bezug auf die Kohle- und Stahlwirtschaft ist durch die supranationale Gesetzgebungs­und Verwaltungshoheit der Montan- Unions-Behörde überlagert worden. Eine dritte Veränderung hat das Ge­füge unserer vom Grundgesetz vorge­zeichneten Verfassungsordnung zu er­warten beim Inkrafttreten der Euro­päischen Verteiöigungsgemeinschaft.

Strukturverschiebungen

Prof. Schneider erwähnte noch wei­tere Vorgänge, in den ;n sich ebenfalls eine Verschiebung in der inneren Struktur unserer Verfassungsordnung

bei gleichbleibendem Verfassungstext und ohne juristische Eingriffe auswirkt. Dank des wirtschaftlichen Aufschwun­ges der Bundesrepublik hat sich die Problematik gewisser Verfassungsbe­stimmungen (wie z. B. Artikel 14, der das Eigentum garantiert und entschä­digungslose Enteignungsmaßnahmen verbietet) gemildert. Eine weitere Ver­schiebung in der Struktur ist auf dem Gebiete des öffentlichen Dienstes ein. getreten insofern, als dem Gedanken des Berufsbeamtentums wieder eine klare und gesicherte Rechtsbasis gege­ben worden ist. Schließlich hat sich die innere Struktur unserer Verfassungs- Ordnung auch im Bereich des föderali­stischen Prinzips gewandelt. Professor Schneider wies auf die Gründung des Südweststaates hin, durch die sich auch das Kräfteverhältnis der im Bundesrat vertretenen Länder verschoben hat. Der Föderalismus scheint an Boden gewon­nen zu haben.

Grundgesetz ist Wegweiser

Am Ende seines Überblickes sagte Prof. Schneider, daß unserer Verfas­sungsordnung durchaus nichts Starres anhaftet. Jede Verfassung ist in Bewe­gung. Sie gewinnt auch nicht die Starr­heit eines Testaments, wenn sie ur­kundlich aufgezeichnet ist. Die Verfas­sung lebt und entwickelt sich mit uns.

Das Grundgesetz soll nach seiner Präambel dem staatlichen Leben für eine Übergangszeit Ordnung geben. Es ist die vorläufige Verfassung eines Teils unseres deutschen Vaterlandes, wobei vorläufig nicht bloß als zeitliche Be­schränkung zu verstehen ist im Sinne einer Einst'weiligkeit, sondern in seiner ursprünglichen sprachlichen Bedeutung, im Sinne vonvorlaufend, d. h. rich­tungweisend für das Folgende. Prof. Schneider schloß: Wir wünschen und hoffen, daß das Grundgesetz seine Auf­gabe als Vorläufer, Wegbereiter und Richtungsweiser bald erfüllen werde für eine gesamtdeutsche Verfassung.

Staatssäckel bis auf den letzten Pfennig ausgeschöpft

Schematische Haushaltabstricheunmöglich 1 Mit Steigerung des Volkseinkommens gerechnet

th. STUTTGART. Der Artikel, 79 der Verfassung Baden-Württembergs be­stimmt:Der Haushaltplan wird vor Beginn des Rechnungsjahres durch Ge­setz festgestellt. Das Rechnungsjahr beginnt am 1. April. Wenn alles gut geht, wird der Etat 1954/55, dessen Ent­wurf am Mittwoch dem Landtag vor­gelegt wurde, erst Mitte August ver­abschiedet, also mit einer Verspätung von 5 Monaten. Finanzminister Frank hat in seiner großen Etatrede, der drit­ten innerhalb von 13 Monaten, diesen Umstand mit derZwangsläufigkeit der Entwicklung entschuldigt, und selbst darauf hingewiesen, daß wir in einer Scheindemokratie leben, solange keine Übereinstimmung der Staatspraxis mit der Verfassung besteht.

Nachteile verspäteter Vor­lagen

Zwar ist die Etatberatung heute nicht mehr mit der vergangener Zeiten zu vergleichen, als sie noch Höhepunkt des parlamentarischen Lebens war. Im­merhin birgt eine verspätete Etatvor­lage viele Nachteile in sich: Je mehr Zeit seit Beginn des Rechnungsjahres verstreicht, desto geringer werden die Möglichkeiten der Volksvertretung, die Gestaltung der Finanzpolitik zu beein­flussen und von ihrem Recht der Kon-

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trolle über die Verwendung der Staats­finanzen Gebrauch zu machen. Nothaus­halte und sogenannteVorwegbewilli- gungfn, mit denen seit einigen Jahren zwangsläufig in unserem Land operiert werden muß, sind nur ein Notbehelf, und der Griff nach- ihnen ist immer ein Zeichen ungesunder Finanzwirtschaft.

Man kann Finanzminister Frank nicht bestreiten, daß er mit Eifer bemüht ist, mit dem Etat wiederin die Reihe zu kommen. Ging der erste Staatshaus­haltplan 1952 nach der Gründung des Südweststaates erst am 4. März 1953 und der Haushaltplan 1953 schon acht Monate später am 11. November 1953 ins Parlament, so konnten diesmal mit der Vorlage des Haushaltplanes 1954 am 19. Mai weitere; wertvolle fünf Mo­nate gegenüber dem Vorjahr auf geholt werden. Wenn der Zeitplan eingehal­ten wird, ist damit zu rechnen, daß der nächste Etat 1955 fristgerecht vor dem 31. März 1955 verabschiedet sein kann, das Ziel also erreicht ist. Freilich müs­sen bis dahin die Nachteile in Kauf ge­nommen werden, die sich aus dem über­stürzten Tempo für eine gewissenhafte Aufstellung des Etats und seine Bera­tung ergeben.

Der erstrebte Ausgleich

Eine weitere Vorschrift des Artikels 79 der Landesverfassung besagt:Der

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Der leichte Sommerhut wird in diesem Jahr der Strohhut sein, der aus Japan-, Paper-, Pandan-, Ecuadorpanama-, Baku-, Sisal- und Parabuntal- Material gefertigt ist. Die luftigen Gebilde werden durch ein buntes Schärpen­band geziert. B ild: dpa

Haushaltplan s o 11 in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen sein. Es ist keine zwingende Vorschrift (n dem Sinne, daß der Haushalt ausgeglichen sein muß, aber angestrebt werden sollte er. Trotz Franks Bemühungen, auf Ko­stenersparnisse zu drängen, ist sein Haushalt von Jahr zu Jahr gestiegen. Die Ausgaben bezifferten sich.im Or­dentlichen Haushalt 1952 auf 1864, jetzt auf 2039 Millionen Mark. Die Beträge des Außerordentlichen Etats sind von 210 auf 368 Millionen angewachsen. Um die Ausgaben drosseln zu können, hatte der Ministerrat eine Verminderung des Ausgabenvolumens von 5 Prozent bei sämtlichen Einzelplänen angeordnet, aber die Anwendung dieser schema­tischen Kürzungsklausel ist nicht durch­weg gelungen. Daneben ist versucht worden, eine Rangfolge in die großen Staatsausgaben hineinzubringen, gewis­sermaßen ein Schwerpunktprogramm zu bilden, aber auch hier sind erst An­sätze vorhanden. Die Vermehrung des Personals im Staatsdienst ist ebenfalls nicht zu verhindern gewesen; waren es 1952nur 90 700 Köpfe, so sind es jetzt 98 934, die 637 Millionen Mark, oder 30 Prozent der gesamten Staatsaus­gaben, verschlingen.

Fehlbetrag erhöhte sich

Selbstverständlich hätte Frank, wenn er nur wollte, den Ausgleich herbei­führen können. Er glaubt aber, solche Mehrausgaben, die für die Festigung der Staatswirtschaft des neuen Bundes­landes unbedingt notwendig sind, ver­antworten zu können, und nimmt des­halb das Risiko einer defizitären Haus­hai tlage in Kauf. Der im letzten Jahr festgestellte Fehlbetrag von 134 Mil­lionen ist 1954 im Voranschlag auf 167,8 Millionen emporgeschnellt. Bei einer effektiven Verschuldung des Landes von nur 88,5 Millionen möchte man meinen (zumal, wenn man die hohe Verschul­dung der Gemeinden zum Vergleich heranzieht), das Risiko sei nicht allzu groß.

Trotzdem sollten die Gefahren der Wahrscheinlichkeitsrechnung Franks nicht verkannt werden. Der Etat 1954 basiert nämlich auf der Annahme (des Bundeswirtschaftsministers) von einer weiteren Steigerung des Volkseinkom­mens um 5 Prozent, und dementspre­chend sind wohl auch die künftigen Steuereinnahmen geschätzt. Ferner ope­riert er mit der Voraussetzung, daß es bei dem derzeitigen Stand des Bundes­anteils an der Einkommen- und Kör­perschaftssteuer der Länder von 38 Pro­zent bleibt, obgleich der Bundeswirt­schaftsminister, wie man weiß, den Bun­deshaushalt 1954 nur ausbalancieren konnte, weil er mit der Zustimmung der Länder zur vierprozentigen Erhö­hung des Bundesanteils rechnet. Der Finanzminister muß mit der Gegen­wart rechnen, aber die Zukunft sollte er nicht außer acht lassen. Zumal dann

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Bilder: Keystone

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nicht, wenn er beschwörend versichert, daß die Vorstellung, der Staatssäckel verfüge noch über irgendwelche ver­borgenen Schätze, eine gefährliche Illu­sion sei. Reserven sind demnach keine vorhanden. Man kann also nur hoffen, Dr. Frank habe richtig kalkuliert.

Vermögen und Schulden

Wie steht es mit der weiteren Be­stimmung der Landesverfassung in Ar­tikel 79:Das Vermögen und die Schul­den sind in einer Anlage des Haus­haltplanes nachzuweisen? Auch diese Vorschrift hat Dr. Frank nicht enthal­ten können. Er hat nur versprochen, daß der Vermögensnachweis und die (in Artikel 83 der Verfassung vorge­schriebene) Vermögensrechnung erst­mals zum 1. April 1955 vorgelegt wür­den. Bis dahin soll der Ministerrat noch eine Verordnung mit den Richtlinien für die Bestandsaufnahme des Staats­vermögens erlassen.

Wie man sieht, ist das Gefüge un­serer Finanzwirtschaft noch nicht ge­festigt. Die Entwicklung der wirt­schaftlichen Möglichkeiten ist labil. Die Länder sind mehr oder weniger in der Gewalt des Bundes. Der Fi­nanzminister ist also nicht zu benei­den. Die Haushaltexperten des Land­tags, die in den nächsten Wochen den Etat kritisch unter die Lupe nehmen, sollten bei der Prüfung die Vorschrif­ten unserer Verfassung über die Haus­haltführung des Landes nicht außer acht lassen.

Bunter Weit - Spiegel

Deutsche Luftfahrtforschung

BERLIN. Wenn die deutsche Luft­fahrtforschung wieder ihre alte Höhe erreichen soll, seien höhere finanzielle Aufwendungen als bisher notwendig, erklärte der Präsident der deutschen Forschungsanstalt für Luftfahrt, Pro­fessor Hermann Blenk (Braunschweig), vor den Mitgliedern'der Arbeitsgemein­schaft deutscher Verkehrsflughäfen (ADV). Die ADV hält gegenwärtig ihre Jahrestagung in Westberlin ab. Blenk sagte, die in den Vereinigten Staaten aufgewandten Mittel für den gleichen Zweck machten mehr als das Hundert­fache der den deutschen Wissenschaft­lern zur Verfügung stehenden Beträge aus.

Revue abgewiesen

MÜNCHEN. Eine Zivilkammer des Landgerichts München hat den Wider­spruch der IllustriertenRevue gegen die einstweilige Verfügung, mit der eine Reportage über angebliche Miß­stände bei Tierversuchen in einer Münchner Klinik beschlagnahmt wor­den war, zurückgewiesen und derRe­vue die Kosten des Verfahrens auf­erlegt.

Schuhmarder

MÜNCHEN. Vielfach mußten in letz­ter Zeit Gäste Münchner Hotels mor­gens in Pantoffeln ins nächste Schuh­geschäft fahren, um sich auf Kosten von Hotel und Versicherung neue Schuhe zu kaufen. Ein geheimnisvoller Hotel­marder, der sich ausschließlich auf den Schuhdiebstahl spezialisiert hat, treibt sein Unwesen. In einer ganzen Reihe von Hotels taucht er in fast regelmäßi­gen Zeitabständen in den frühen Mor­genstunden auf und wählt unter den vor den Hotelzimmern stehenden Schu­hen immer die teuersten aus.

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