SAMSTAG, 2 2. MAI 1954
Fünf Jahre Grundgesetz
Die Grundgedanken der freiheitlichen Demokratie haben ihre Lebens- und Wirkungskraft bewiesen
Am 23. Mai 1949 ist das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland verkündet worden. Seitdem leben wir nach dieser Verfassungsurkunde. Professor Dr. Hans Schneider, Ordinarius für öffentliches Recht an der Universität Tübingen, hat aus diesem Anlaß in einem Vortrag am Freitagabend in der Neuen Aula der Universität Tübingen in der Art einer Vermögensbilanz geprüft, ob und wie sich der Verfassungsbestand, also die sich im Grundgesetz ausdrückende Ordnung unserer staatlichen Einheit im Laufe der vergangenen fünf Jahre verändert oder gewandelt hat. Dem Vortrag Professor Schneiders sind die folgenden Gedanken entnommen. D. Red.
Jede Verfassungsurkunde hat ihren Stil. Die Reichsverfassung von 1871 erscheint als ein diplomatisches Dokument, die Weimarer Verfassung liest eich wie eine Mischung von Volkskatechismus und hoheitlicher Satzung, das Grundgesetz präsentiert sich als ein juristischer Kunstbau. Seine Fassung ist weniger das Ergebnis leidenschaftlicher Auseinandersetzung als vielmehr ein Erzeugnis juristischen Fleißes. Das Grundgesetz ist bekanntlich nicht das Werk einer Nationalversammlung. Der parlamentarische Rat, der es ausgearbeitet hat, war vielmehr eine Versammlung von politischen und juristischen Sachverständigen der westdeutschen Landtage. Daß diese durch die von ihnen vertretene Bevölkerung das Mandat erhalten hätten, sich an einer über den Landesrahmen hinausgehenden Verfassungsarbeit zu beteiligen, kann man nicht sagen. Die Landtage waren in einem Augenblick gewählt, als noch niemand von der Möglichkeit einer westdeutschen Staatsorganisation und Verfassunggebung sprach.
Es war daher mehr Fiktion als Wirklichkeit, wenn der Vorspruch zum Grundgesetz erklärt, das deutsche Volk habe kraft seiner verfassunggebenden Gewalt dieses Grundgesetz beschlossen. Mehr Fiktion als Realität war dieser Satz auch noch deswegen, weil das Grundgesetz seine Entstehung und Formung auch fremden Einflüssen verdankt. Nicht die Deutschen, sondern die westlichen Alliierten haben zur Verfassunggebung in den drei westlichen Besatzungszonen Deutschlands aufgerufen. Es ist bekannt, daß diese Autorisation von den Ministerpräsidenten der westdeutschen Länder zunächst abgelehnt, dann zwar angenommen, aber doch abgeschwächt wurde.
Absichtlich „Grundgesetz“
Man vergißt heute leicht, daß die Bezeichnung „Grundgesetz“ damals absichtlich gewählt wurde, um auszudrücken, daß nicht eine echte Nationalversammlung, sondern eben nur ein Parlamentarischer Rat eine Quasiverfassung auszuarbeiten habe.
Inzwischen aber hat sich das Grundgesetz demokratische Legitimität erworben und zwar durch die Teilnahme der Bevölkerung an der ersten Bundestagswahl. Indem sich rund 78 Progent der Wahlberechtigten ohne jeden Zwang an der Bundestagswahl beteiligten, stellten sie sich freiwillig auf den Boden der in dem Grundgesetz vorgesehenen staatlichen Ordnung. Auch das Ergebnis dieser ersten Bundestagswahl hat die demokratische Legitimation des Grundgesetzes bestätigt. Nur 13,2 Prozent aller Wahlberechtigten haben politische Parteien gewählt, die wie die KPD, das Zentrum, die Bayernpartei und die Deutsche Partei aus unterschiedlichen Gründen das Grundgesetz abgelehnt hatten. Man darf daher die erste Bundestagswahl als die eigentliche Volksabstimmung ■über die Anahme oder Ablehnung des Grundgesetzes bezeichnen und* man kann ohne Übertreibung sagen, daß die demokratische Legitimation weitgehend gewachsen ist. Die Grundge- danken der freiheitlichen Demokratie, wie sie im Grundgesetz niedergelegt sind, haben in den vergangenen fünf Jahren ■ ihre Lebens- und Wirkungskraft nur gewonnen.
F ö r m 1 i c h e Ä n d e r u n g e n
Förmliche Änderungen, also ausdrückliche Abänderungen des Grundgesetztextes sind nur in drei Fällen vorgekommen. Einmal wurde eine schnellere und gleichmäßigere Durchführung des Lastenausgleiches ermöglicht, dann wurde die Frist um eine endgültige Verteilung der Steuern auf Bund und Länder bis zum 31. Dezember 1954, also um zwei Jahre, verlängert. Die dritte Veränderung hat das Grundgesetz erst vor wenigen Wochen durch Einfügung des Artikels 142 a erfahren, der besagt, daß die Bestimmungen des Grundgesetzes durch Abschluß des EVG-Vertrages und des Deutschlandvertrages nicht entgegenstehen. Gleichzeitig ist der Artikel 79 des Grundgesetzes um einen Zusatz bereichert worden, der die Schwierigkeiten beheben soll, die sich daraus ergeben, daß das Grundgesetz stillschweigende Verfassungsänderungen verboten bat. Jede Verfassungsergänzung oder
Verfassungsänderung soll nämlich nur dadurch bewirkt werden können, daß der Text des Grundgesetzes entsprechend berichtigt wird.
Grundgesetz setzt sich durch
Neben diesen Textkorrekturen sind aber noch zwei bemerkenswerte Änderungen unserer Verfassungsordnung bereits eingetreten. Das Grundgesetz war bekanntlich bei seiner Verkündung mit dem von den westlichen Alliierten erlassenen Besatzungsstatut verkoppelt worden. Die im Grundgesetz aufgezeichnete Verfassungsordnung war also überlagert von der Besatzungsgewalt. Das sogenannte Petersberger Abkommen vom November 1952 war ein erster Schritt zur Wiedererlangung der Souveränität Deutschlands. Seitdem ist die Besatzungsgewalt immer weiter abgetragen und die Staatsgewalt der Bundesrepublik ausgebaut worden. War die im Grundgesetz aufgezeichnete Verfassungsordnung zunächst mehr ein Programm als eine reale Begebenheit, so hat sich das Grundgesetz immer stärker durchzusetzen vermocht.
Zur vollen Entfaltung kann die im Grundgesetz vorgesehene Staatsordnung jedoch erst nach der endgültigen Beseitigung des Besatzungsregimes gelangen. Dieser Schritt ist vorbereitet in dem Bonner Deutschlandvertrag. Eine zweite wesentliche Veränderung unserer Verfassungsordnulg haben andere von der Bundesrepublik abgeschlossene völkerrechtliche Verträge bereits gebracht. Zwar hat der Beitrag der Bundesrepublik zum Europarat den gegenwärtigen Status unserer politischen Einheit noch nicht angetastet, aber die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl ist ein Schritt gewesen, der sich auf das Verfassungsgefüge der Bundesrepublik unmittelbar ausgewirkt hat. Durch den Vertrag, der im April 1952 von der Bundesrepublik ratifiziert worden ist, haben sich nämlich die zur Montanunion gehörenden Staaten der Entscheidungen der gemeinsamen Montan- Unions-Behörde unterworfen. Das Gesetzgebungsrecht des Bundes, aber auch die Verwaltungszuständigkeit des Bundes und der deutschen Länder, in bezug auf die Kohle- und Stahlwirtschaft ist durch die supranationale Gesetzgebungsund Verwaltungshoheit der Montan- Unions-Behörde überlagert worden. Eine dritte Veränderung hat das Gefüge unserer vom Grundgesetz vorgezeichneten Verfassungsordnung zu erwarten beim Inkrafttreten der Europäischen Verteiöigungsgemeinschaft.
Strukturverschiebungen
Prof. Schneider erwähnte noch weitere Vorgänge, in den ;n sich ebenfalls eine Verschiebung in der inneren Struktur unserer Verfassungsordnung
bei gleichbleibendem Verfassungstext und ohne juristische Eingriffe auswirkt. Dank des wirtschaftlichen Aufschwunges der Bundesrepublik hat sich die Problematik gewisser Verfassungsbestimmungen (wie z. B. Artikel 14, der das Eigentum garantiert und entschädigungslose Enteignungsmaßnahmen verbietet) gemildert. Eine weitere Verschiebung in der Struktur ist auf dem Gebiete des öffentlichen Dienstes ein. getreten insofern, als dem Gedanken des Berufsbeamtentums wieder eine klare und gesicherte Rechtsbasis gegeben worden ist. Schließlich hat sich die innere Struktur unserer Verfassungs- Ordnung auch im Bereich des föderalistischen Prinzips gewandelt. Professor Schneider wies auf die Gründung des Südweststaates hin, durch die sich auch das Kräfteverhältnis der im Bundesrat vertretenen Länder verschoben hat. Der Föderalismus scheint an Boden gewonnen zu haben.
Grundgesetz ist Wegweiser
Am Ende seines Überblickes sagte Prof. Schneider, daß unserer Verfassungsordnung durchaus nichts Starres anhaftet. Jede Verfassung ist in Bewegung. Sie gewinnt auch nicht die Starrheit eines Testaments, wenn sie urkundlich aufgezeichnet ist. Die Verfassung lebt und entwickelt sich mit uns.
Das Grundgesetz soll nach seiner Präambel dem staatlichen Leben für eine Übergangszeit Ordnung geben. Es ist die vorläufige Verfassung eines Teils unseres deutschen Vaterlandes, wobei „vorläufig“ nicht bloß als zeitliche Beschränkung zu verstehen ist im Sinne einer Einst'weiligkeit, sondern in seiner ursprünglichen sprachlichen Bedeutung, im Sinne von „vorlaufend“, d. h. richtungweisend für das Folgende. Prof. Schneider schloß: Wir wünschen und hoffen, daß das Grundgesetz seine Aufgabe als Vorläufer, Wegbereiter und Richtungsweiser bald erfüllen werde — für eine gesamtdeutsche Verfassung.
„Staatssäckel bis auf den letzten Pfennig ausgeschöpft“
Schematische Haushaltabstricheunmöglich 1 Mit Steigerung des Volkseinkommens gerechnet
th. STUTTGART. Der Artikel, 79 der Verfassung Baden-Württembergs bestimmt: „Der Haushaltplan wird vor Beginn des Rechnungsjahres durch Gesetz festgestellt.“ Das Rechnungsjahr beginnt am 1. April. Wenn alles gut geht, wird der Etat 1954/55, dessen Entwurf am Mittwoch dem Landtag vorgelegt wurde, erst Mitte August verabschiedet, also mit einer Verspätung von 5 Monaten. Finanzminister Frank hat in seiner großen Etatrede, der dritten innerhalb von 13 Monaten, diesen Umstand mit der „Zwangsläufigkeit der Entwicklung“ entschuldigt, und selbst darauf hingewiesen, daß wir in einer „Scheindemokratie“ leben, solange keine Übereinstimmung der Staatspraxis mit der Verfassung besteht.
Nachteile verspäteter Vorlagen
Zwar ist die Etatberatung heute nicht mehr mit der vergangener Zeiten zu vergleichen, als sie noch Höhepunkt des parlamentarischen Lebens war. Immerhin birgt eine verspätete Etatvorlage viele Nachteile in sich: Je mehr Zeit seit Beginn des Rechnungsjahres verstreicht, desto geringer werden die Möglichkeiten der Volksvertretung, die Gestaltung der Finanzpolitik zu beeinflussen und von ihrem Recht der Kon-
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trolle über die Verwendung der Staatsfinanzen Gebrauch zu machen. Nothaushalte und sogenannte „Vorwegbewilli- gungfn“, mit denen seit einigen Jahren zwangsläufig in unserem Land operiert werden muß, sind nur ein Notbehelf, und der Griff nach- ihnen ist immer ein Zeichen ungesunder Finanzwirtschaft.
Man kann Finanzminister Frank nicht bestreiten, daß er mit Eifer bemüht ist, mit dem Etat wieder „in die Reihe zu kommen“. Ging der erste Staatshaushaltplan 1952 nach der Gründung des Südweststaates erst am 4. März 1953 und der Haushaltplan 1953 schon acht Monate später am 11. November 1953 ins Parlament, so konnten diesmal mit der Vorlage des Haushaltplanes 1954 am 19. Mai weitere; wertvolle fünf Monate gegenüber dem Vorjahr auf geholt werden. Wenn der Zeitplan eingehalten wird, ist damit zu rechnen, daß der nächste Etat 1955 fristgerecht vor dem 31. März 1955 verabschiedet sein kann, das Ziel also erreicht ist. Freilich müssen bis dahin die Nachteile in Kauf genommen werden, die sich aus dem überstürzten Tempo für eine gewissenhafte Aufstellung des Etats und seine Beratung ergeben.
Der erstrebte Ausgleich
Eine weitere Vorschrift des Artikels 79 der Landesverfassung besagt: „Der
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Der leichte Sommerhut wird in diesem Jahr der Strohhut sein, der aus Japan-, Paper-, Pandan-, Ecuadorpanama-, Baku-, Sisal- und Parabuntal- Material gefertigt ist. Die luftigen Gebilde werden durch ein buntes Schärpenband geziert. B ild: dpa
Haushaltplan s o 11 in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen sein.“ Es ist keine zwingende Vorschrift (n dem Sinne, daß der Haushalt ausgeglichen sein muß, aber angestrebt werden sollte er. Trotz Franks Bemühungen, auf Kostenersparnisse zu drängen, ist sein Haushalt von Jahr zu Jahr gestiegen. Die Ausgaben bezifferten sich.im Ordentlichen Haushalt 1952 auf 1864, jetzt auf 2039 Millionen Mark. Die Beträge des Außerordentlichen Etats sind von 210 auf 368 Millionen angewachsen. Um die Ausgaben drosseln zu können, hatte der Ministerrat eine Verminderung des Ausgabenvolumens von 5 Prozent bei sämtlichen Einzelplänen angeordnet, aber die Anwendung dieser schematischen Kürzungsklausel ist nicht durchweg gelungen. Daneben ist versucht worden, eine Rangfolge in die großen Staatsausgaben hineinzubringen, gewissermaßen ein Schwerpunktprogramm zu bilden, aber auch hier sind erst Ansätze vorhanden. Die Vermehrung des Personals im Staatsdienst ist ebenfalls nicht zu verhindern gewesen; waren es 1952 „nur“ 90 700 Köpfe, so sind es jetzt 98 934, die 637 Millionen Mark, oder 30 Prozent der gesamten Staatsausgaben, verschlingen.
Fehlbetrag erhöhte sich
Selbstverständlich hätte Frank, wenn er nur wollte, den Ausgleich herbeiführen können. Er glaubt aber, solche Mehrausgaben, die für die Festigung der Staatswirtschaft des neuen Bundeslandes unbedingt notwendig sind, verantworten zu können, und nimmt deshalb das Risiko einer defizitären Haushai tlage in Kauf. Der im letzten Jahr festgestellte Fehlbetrag von 134 Millionen ist 1954 im Voranschlag auf 167,8 Millionen emporgeschnellt. Bei einer effektiven Verschuldung des Landes von nur 88,5 Millionen möchte man meinen (zumal, wenn man die hohe Verschuldung der Gemeinden zum Vergleich heranzieht), das Risiko sei nicht allzu groß.
Trotzdem sollten die Gefahren der Wahrscheinlichkeitsrechnung Franks nicht verkannt werden. Der Etat 1954 basiert nämlich auf der Annahme (des Bundeswirtschaftsministers) von einer weiteren Steigerung des Volkseinkommens um 5 Prozent, und dementsprechend sind wohl auch die künftigen Steuereinnahmen geschätzt. Ferner operiert er mit der Voraussetzung, daß es bei dem derzeitigen Stand des Bundesanteils an der Einkommen- und Körperschaftssteuer der Länder von 38 Prozent bleibt, obgleich der Bundeswirtschaftsminister, wie man weiß, den Bundeshaushalt 1954 nur ausbalancieren konnte, weil er mit der Zustimmung der Länder zur vierprozentigen Erhöhung des Bundesanteils rechnet. Der Finanzminister muß mit der Gegenwart rechnen, aber die Zukunft sollte er nicht außer acht lassen. Zumal dann
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nicht, wenn er beschwörend versichert, daß die Vorstellung, der Staatssäckel verfüge noch über irgendwelche verborgenen Schätze, eine gefährliche Illusion sei. Reserven sind demnach keine vorhanden. Man kann also nur hoffen, Dr. Frank habe richtig kalkuliert.
Vermögen und Schulden
Wie steht es mit der weiteren Bestimmung der Landesverfassung in Artikel 79: „Das Vermögen und die Schulden sind in einer Anlage des Haushaltplanes nachzuweisen?“ Auch diese Vorschrift hat Dr. Frank nicht enthalten können. Er hat nur versprochen, daß der Vermögensnachweis und die (in Artikel 83 der Verfassung vorgeschriebene) Vermögensrechnung erstmals zum 1. April 1955 vorgelegt würden. Bis dahin soll der Ministerrat noch eine Verordnung mit den Richtlinien für die Bestandsaufnahme des Staatsvermögens erlassen.
Wie man sieht, ist das Gefüge unserer Finanzwirtschaft noch nicht gefestigt. Die Entwicklung der wirtschaftlichen Möglichkeiten ist labil. Die Länder sind mehr oder weniger in der Gewalt des Bundes. Der Finanzminister ist also nicht zu beneiden. Die Haushaltexperten des Landtags, die in den nächsten Wochen den Etat kritisch unter die Lupe nehmen, sollten bei der Prüfung die Vorschriften unserer Verfassung über die Haushaltführung des Landes nicht außer acht lassen.
Bunter Weit - Spiegel
Deutsche Luftfahrtforschung
BERLIN. Wenn die deutsche Luftfahrtforschung wieder ihre alte Höhe erreichen soll, seien höhere finanzielle Aufwendungen als bisher notwendig, erklärte der Präsident der deutschen Forschungsanstalt für Luftfahrt, Professor Hermann Blenk (Braunschweig), vor den Mitgliedern'der Arbeitsgemeinschaft deutscher Verkehrsflughäfen (ADV). Die ADV hält gegenwärtig ihre Jahrestagung in Westberlin ab. Blenk sagte, die in den Vereinigten Staaten aufgewandten Mittel für den gleichen Zweck machten mehr als das Hundertfache der den deutschen Wissenschaftlern zur Verfügung stehenden Beträge aus.
„Revue“ abgewiesen
MÜNCHEN. Eine Zivilkammer des Landgerichts München hat den Widerspruch der Illustrierten „Revue“ gegen die einstweilige Verfügung, mit der eine Reportage über angebliche Mißstände bei Tierversuchen in einer Münchner Klinik beschlagnahmt worden war, zurückgewiesen und der „Revue“ die Kosten des Verfahrens auferlegt.
Schuhmarder
MÜNCHEN. Vielfach mußten in letzter Zeit Gäste Münchner Hotels morgens in Pantoffeln ins nächste Schuhgeschäft fahren, um sich auf Kosten von Hotel und Versicherung neue Schuhe zu kaufen. Ein geheimnisvoller Hotelmarder, der sich ausschließlich auf den Schuhdiebstahl spezialisiert hat, treibt sein Unwesen. In einer ganzen Reihe von Hotels taucht er in fast regelmäßigen Zeitabständen in den frühen Morgenstunden auf und wählt unter den vor den Hotelzimmern stehenden Schuhen immer die teuersten aus.
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