AUS DEM HEIMATQEBIET
Der Mietzusdilag bei Altbauwohnungen
Eine Erläuterung der Preisbehörde des Landratsamtes
ln Beantwortung zahlreicher Anfragen gibt die Preisbehörde des Landratsamtes nachstehende Erläuterungen zu der früheren Veröffentlichung über den lOprozentigen Mietzuschlag bei Altbauwohnungen:
1. Nach § 1 der Verordnung darf die Miete für Wohnraum, der vor dem 1. April 1924 bezugsfertig geworden ist, um einen Zuschlag von 10% erhöht werden. Da § 1 der Verordnung auf die Bezugsfertigkeit des Wohnraums abstellt, so sind z. B. auch nach dem 1. April 1924 in einem Althaus durch Ausbau des Dachgeschosses oder durch Aufstockung des Hauses geschaffene und bezugsfertig gewordene Wohnungen bzw. Wohnräume als nach dem 1. April 1924 bezugsfertig anzusehen. Für aolche Wohnungen kommt daher der Mietzuschlag nicht in Betracht. Dasselbe trifft auch zu auf Wohnraum, der durch Umwandlung von früher anderen Zwecken dienenden Räumen in Wohnraum geschaffen worden und nach dem 1. April 1924 bezugsfertig geworden ist.
Bei ursprünglichen Altbauwohnungen, die nach dem 1. April 1924 geteilt oder umgebaut worden sind, handelt es sich um Wohnraum, der bereits vor dem 1. April 1924 bezugsfertig und bewohnt war. In diesen Fällen darf der lOpro-entige Mietzuschlag erhoben werden.
2. Nach § 2 der Verordnung ist der Mietzusdilag von der Miete zu berechnen, die für die letzte Mietzeit vor dem 1. Oktober 1952 in preisrechtlich zulässiger Weise vereinbart war. Der Zuschlag darf nur von der Grundmiete ohne Einbeziehung von Umlagen und Zuschlägen erhoben werden. Vor der Errechnung des Zuschlags sind also abzuziehen: die Umlagen für Wasserverbrauch, die Brennstoffkosten, die laufenden Mehrbelastungen und die Untermietzuschläge. (Näheres im Xreisamtsblatt Nr. 42.)
Preisrechtlich zulässige Miete für Altbauwohnungen ist die Stichtagsmiete, das ist d'e Miete, die am 17 10. 1936 zu entrichten war.
Ist diese Miete nach diesem Zeitpunkt in preisrechtlich zulässiger Weise, also mit Genehmigung der Mietpreisbehörde erhöht worden, so darf der Mietzuschlag von der erhöhten Miete berechnet werden.
Ist die Stichtagsmiete (17. 10. 1936) später ohne Genehmigung der Preisbehörde eigenmächtig, das heißt in unzuverlässiger Weise, erhöht worden, so ist der zehnprozentige Mietzuschlag nur von der zulässigen Stichtagsmiete zu errechnen. Wenn im Zusammenhang mit dem Mietzuschlag Differenzen zwischen den Mietparteien auftreteri, so bleibt es den Parteien überlassen, entsprechende Anträge auf Mietpreisherabsetzung oder -erhö- hung bei der Mietpreisbehörde zu stellen.
Ist die Altbauwohnung erstmals nach dem 17. 10. 1936 vermietet worden, so ist die bei der erstmaligen Vermietung vereinbarte Miete als Stichtagsmiete anzusehen, auf die der Zuschlag erhoben werden kann. Bei Streitigkeiten über die Zulässigkeit der nach dem 17. 10. 1936 erstmals vereinbarten Miete bleibt es ebenfalls den M'etsparteien überlassen, entsprechende begründete Anträge auf Herabsetzung oder Erhöhung bei der Mietpreis- behö"de zu stellen. Die Kosten für die Entscheidung hat jeweils der Antragsteller zu tragen.
3. Die Hauptmieter können den auf sie entfallenden Mietzuschlag auf ihre Untermieter nach dem Verhältnis der anteiligen Leerraummieten weiter abwälzen. Dies gilt insbesondere bei den gesetzlichen Untermieten, deren Miethöhe nach den Vorschriften der
Anordnung PR. Dr. 111/47 in der Fassung vom 29, 11. 1951 (BGBl. I. S. 920) errechnet ist (z. B. Hauptmiete 50.— DM monatlich, Mietzuschlag 5.— DM monatlich,
anteilige Leerraummiete des Untermieters 15.— DM monatlich, abzuwälzender Zuschlag:
— — = 1,50 DM monatlich.)
50
In der Regel sind heute die Untermieten frei vereinbart. Der Abwälzung eines entsprechenden Anteils der lOprozentigen Erhöhung steht nichts entgegen, da ja die Preisbildung bei derartigen Untermietverhältnissen frei ist.
4. Die lOprozentige Mieterhöhung stellt eine allgemeine Ausnahmebewilligung vom Preiserhöhungsverbot dar. Diese Ausnahmebewilligung im Sinne der Preisvorschriften gibt keinen unmittelbaren Anspruch auf Bezahlung, da durch die Ausnahmebewilligung das Vertragsverhältnis der Parteien nicht geändert wird. Da die Verordnung am 1. Oktober 1952 in Kraft getreten ist, können Vermieter und Mieter seit diesem Zeitpunkt den Mietzuschlag vereinbaren. Der Mieter muß also den lOprozentigen Zuschlag nur nach erfolgter Vereinbarung bzw. Aufforderung durch den Vermieter bezahlen.
Weigert sich der Mieter, die durch die Rechtsverordnung dem Vermieter erteilte Ausnahmebewilligung auf Erhöhung der Miete um 10% anzuerkennen, so kann der Vermieter auf Grund von § 3a des Mieterschutzgesetzes in der Fassung vom 15. 12. 1942/7. 11. 1944 auf Aufhebung des Mietverhältnisses klagen. Nach § 5 des Mieterschutzgesetzes ist einem soVhen Fall das Miet-
Weitere Cal wer
Entfernung von Schnee nnd Eis
Das Bürgermeisteramt gibt bekannt: Nach jedem Schneefall — nach einem solchen während der Nacht bei Tagesanbruch — sind die Gehwege durch die zur Gehwegreinigung Verpflichteten in begehbaren Zustand zu versetzen. Die betonierten oder mit Betonplatten versehenen Gehwege sind grundsätzlich ganz von Schnee und Eis zu befreien. Bei Glatteis und Schleifenbildung sind die Gehwege unverzüglich, und wenn das Glatteis während der Nacht entsteht, bei Tagesanbruch mit Sand oder Asche zu bestreuen.
An denjenigen Straßen und Straßenabschnitten sowie öffentlichen Wegen innerhalb des bewohnten Gebiets, die keine Gehwege erhalten oder an denen die Gehwege noch nicht ausgeführt sind, haben die Grundstücks- und Gebäudeeigentümer gemeinsam die Straße in einer Breite von mindestens zwei Meter in begehbaren Zustand zu versetzen und bei Glatteis zu bestreuen. Schnee und Eis dürfen nicht in einer den Verkehr behindernden Weise in die Straßen geworfen werden. Das Eis in den Kandeln ist von den anliegenden Grundstücksbesitzern stets aufzuhauen und zu beseitigen. Bei Eintritt von Tauwetter sind die Straßen und Gehwege sofort zu reinigen, außerdem ist für den geordneten Abzug von Schnee- und Eiswasser zu sorgen. Den an Ort und Stelle ergehenden Anweisungen der Polizeibeamten ist unverzüglich Folge zu leisten.
Lehrerinnen trafen sich in Calw
Letzte Woche trafen sich die Lehrerinnen des Kreises Calw auf Einladung des Bezirkslehrerverems in der Mittelschule in Calw zu
Verhältnis für den Zeitpunkt aufzuheben, für den eine zur Zeit der Klageerhebung erfolgende Kündigung nach dem Vertrag oder beim Mangel einer Vertragsbestimmung nach § 565 des BGB zulässig sein würde. Anerkennt jedoch der Mieter für diesen zuletzt genannten Zeitpunkt die von ihm geforderte Mieterhöhung, so ist für die nachfolgende Zeit der Mietaufhebungsgrad in Wegfall gekommen, so daß auf Abweisung der Mietaufhebungsklage erkannt werden müßte.
Der Mieter wird sonach zu einer Anerkennung der lOprozentigen Mieterhöhung bereits für den Monat Oktober nach den bestehenden rechtlichen Vorschriften nicht gezwungen werden können. Vermietern und Mietern ist es jedoch erlaubt, schon für den Monat Oktober die lOprozentige Mieterhöhung auf freiwilliger Basis zu vereinbaren. Im Streitfälle entscheiden hierüber die ordentlichen Gerichte.
Weigert sich aber der Mieter grundsätzlich, d. h. auch für die nach dem 1. November 1952 liegende Zeit die lOprozentige Mieterhöhung anzuerkennen, so wird der Vermieter mit seiner Klage auf Mietaufhebung nach § 3a des Mieterschutzgesetzes ohne weiteres durchdringen.
5. Die Verordnung enthält in § 4 die Strafbestimmungen. Hiernach begeht eine Zuwiderhandlung gegen das Wirtschaftsstrafgesetz in der Fassung vom 25. 3. 1952 (BGB I S. 189), wer
1. als Vermieter oder Verpächter oder als dessen Beauftragter einen höheren als den nach dieser Verordnung zulässigen Mietoder Pachtbetrag sich versprechen läßt, fordert oder annimmt,
2. als Mieter oder Pächter einen höheren als den nach dieser Verordnung zulässigen Miet oder Pachtbetrag zu zahlen verspricht oder zahlt.
Stadtn achricht en
einer Aussprache über die Arbeit des Lehrervereins Württ.-Hohenzollern. Einleitend berichtete Schriftleiter A. Fischer von der Süddeutschen Schulzeitung über aktuelle Schulprobleme. Ueber die speziellen Fragen und Aufgaben der Lehrerinnen sprachen Fräulein Stütz, die Vertreterin der Lehrerinnen im Vorstand des Lehrer Vereins, und Frau J e t - t e r vom Vorstand der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft. Frau Jetter führte aus, daß gerade im Erzieherberuf die Frauen dazu beitragen können, die gesamte Erziehungsarbeit, z. B. in Fragen der Mädchenbildung, wesentlich zu bereichern. Daraus ergibt sich für alle die Forderung nach aktiver Mitarbeit im Berufsverband und im öffentlichen Leben. Aus den Ausführungen von Fräulein Stütz ging hervor, wie notwendig es ist, daß die Lehrerschaft im Lehrerverein einen Sprecher hat, der bei der Lösung von Schulfragen nicht mehr überhört werden kann, besonders in einer Zeit, in der die verschiedensten Mächte sich an der Gestaltung der Schule beteiligen. — Die von zahlreichen Kolleginnen besuchte Versammlung endete mit einer regen Aussprache.
Das Programm des Volkstheaters
Morgen und am Donnerstag läuft im Cal- wer Volkstheater der Film mit Ingrid Bergmann und Reinhold Schünzel „Weißes Gift“.
Bad Liebenzell. Die Volks- und Mittelschule veranstaltet gemeinsam mit den Musikerziehern am kommenden Samstag um 20 Uhr zum „Tag der Hausmusik“ im Musiksaal der Schule einen Musikabend, bei dem u. a. die Kindersymphonie von Haydn gespielt wird.
Lokalhistorisches vom Sauerkraut
Alljährlich, wenn die ersten Schneeflocken fallen und „das Sach eingeschafft“ ist, beginnt auf dem Wald die Krautzeit. Da geht der Krautschneider von Haus zu Haus, um das in der Scheuer gelagerte Kraut einzu- schneiden. Wenn es auch als Nahrungsmittel nicht mehr die Bedeutung hat wie früher, so kann man sich auch heute noch auf dem Wald und anderswo kein Schlachtfest denken ohne das beliebte „Metzelsuppekraut“.
Noch vor 50 Jahren spielte aber das Sauerkraut in der Bauernküche die Hauptrolle. Da wurden in jedem Haus eine oder gar zwei mächtige, aus Stein gehauene Standen eingeschnitten. Das Kraut wurde dabei nicht eingestampft, sondern von einem Buben festgetreten. Schon morgens gabs dann zum Haferbrei rohes Kraut aus der Stande und das Sonntagsessen bestand stets aus Sauerkraut, natürlich mit viel Fleisch gekocht. Von seinem Nährwert hieß es damals „Kraut ond Speck haut d’ Hecke weg“. Auch unter der Woche gabs noch ein- oder zweimal Kraut mit Spätzle.
Ein großer Teil des Ertrags wanderte aber auf den Markt. In den frühesten Morgenstunden fuhren die Wagen talabwärts. Das Absatzgebiet der Gemeinden des Calwer Waldes war das „Untere Amt“, d. h. die Ortschaften hinter Neuenbürg, wo der Boden für das Kraut ungeeignet ist. Das Waldkraut wurde dort sehr gern gekauft und brachte für die damaligen Verhältnisse dem Bauern manches schöne Stück Geld ins Haus.
Aus amtlichen Bekanntmachungen
Offenlegung des Liegenschaftskalasters
Das aus Anlaß der Uebernahme der Bodenschätzungsergebnisse aufgestellte neue Liegenschaftskataster der Gemeinde Haiterbach mit Altnuifra wird in der Zeit vom 15. November bis 14. Dezember 1952 in den Diensträumen des Katasteramts Calw, Amtsgerichtsgebäude, Zimmer 26, Schillerstraße 12, während der Dienststunden offengelegt. Offengelegt werden die Schätzungskarten und die Katasterbücher. Die in das neue Liegenschaftskataster übernommenen Angaben werden außer dieser Offenlegung den Grund- und Gebäudeeigentümern nicht besonders mitgeteilt.
Gegen die in das Liegenschaftskataster übernommenen Angaben steht dec Grund, und Gebäudeeigentümem (Erbbauberechtigten, Erbpächtern) die Beschwerde zu. Die Beschwerde kann in der Zeit bis zum Ablauf des 28. Dezember 1952 beim Katasteramt entweder schriftlich eingereicht oder zur Niederschrift erklärt werden. Bei völliger Zurückweisung der Beschwerde . fallen die durch örtliche Untersuchungen entstandenen Kosten dem Beschwerdeführer zur Last.
Mit Ablauf der Offenlegungsfrist tritt dal Liegenschaftskataster an die Stelle des bisherigen Grundsteuerkatasters und an di« Stelle des bisherigen amtlichen Verzeichnisse« der Grundstücke im S ; nne d“s § 2 Abs. I der Grundbuch ord- ^ - - -
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