NUMMER SOS
AUS DEM HEIMATGEBIET
FREITAG, 28. DEZEMBER l#*i
Brand in Dennadi
Dennach. In der Nacht von Sonntag auf Montag brach in dem Wohngebäude des Holzhauers Ernst Burkhardt ein Brand aus. Die Freiwillige Feuerwehr nahm unter Verwendung der neu beschafften Tragkraftspritze die Bekämpfung des Feuers auf; da jedoch eine Ausdehnung des Brandes auf Nachbargebäude befürchtet werden mußte, wurde vorsichtshalber die Weckerlinie Neuenbürg alarmiert. Bis zu deren Eintreffen war jedoch die grüßte Gefahr bereits durch die örtliche Wehr gebannt. Dem gemeinsamen Einsatz der beiden Wehren war es zu danken, daß der Brand vollends gelöscht und das landwirtschaftliche Nebengebäude vor Feuerschaden bewahrt werden konnte. Drei Feuerwehrmänner erlitten bei den Löschmaßnahmen Rauchvergiftungen. Nach den bisherigen Ermittlungen wird als Brandursache Kurzschluß vermutet.
Vom Deckenpfronner Gemeinderat
Deckenpfronn. Zu Beginn der letzten Gemeinderatssitzung, bei der zum ersten Male die neugewählten Mitglieder anwesend waren, sprach der Bürgermeister über deren Pflichten und Rechte. Anschließend folgte in geheimer Abstimmung die Wahl der beiden Beigeordneten, zum ersten Fritz Lutz, zum zweiten Gottlob Scheurenbrandt. Weiter wurden die Mitglieder des Nachlaßgerichts und der Inventurbehörde bestimmt sowie die Farren- kommission ergänzt. Die Besetzung des Woh- nungs- und Bauausschusses und der Fürsorgekommission wurden zurückgestellt. Der Ortsgruppe des VdK wurde auf Antrag ein einmaliger Betrag zur Bescherung bedürftiger Kinder bewilligt. Eine gemeindeeigene Wiese auf dem Egelsee soll an einen Interessenten verkauft werden. Der Gewährung einer Weihnachtszulage an Gemeindebedienstete wurde zugestimmt. Ferner wurde über den Platz am unteren Backhaus und über eine Bürgschaft verhandelt.
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An einem der letzten Sonntage trafen sich die Angehörigen des Jahrgangs 1901 zu ihrer Fünfziger-Feier. In harmonischer Geselligkeit verlief der Tag, zu dem die Angehörigen von weither erschienen waren, um wieder einmal daheim sein zu können. Zum Teil in gereimter Form wurde Vergangenes besprochen, und viele Begebenheiten, längst vergessen, wurden ln die Erinnerung zurückgerufen. Nur zu •chnell verstrich der Nachmittag, und die Auswärtigen mußten wieder Abschied nehmen, nicht ohne vorher noch für das nächste Jahr einen gemeinsamen Ausflug geplant zu haben.
Unsere Gemeinden berichten
Rötenbach. Am zweiten Weihnachts- teiertag beging der frühere Straßenwart Adam Pfrommer den 81. Geburtstag. Möge dem noch Küstigen auch fernerhin ein freundlicher Lebensabend beschieden sein!
Nagold. Bei guter Rüstigkeit durfte festem der Aelteste der Nagolder Schlosser- zunft, Ehrenobermeister Gottlob Rähle, den n. Geburtstag feiern. In den Jahren 1924 bis 1833 war der Jubilar, von dessen Schaffen manches schöne Werkstück Innerhalb der Stadt Zeugnis gibt, Obermeister der Schlosser- Innung seiner Heimatstadt. Nach Uebemahme des väterlichen Betriebes im Jahre 1907 erhielt er seinen ersten Auftrag beim Kirchen- und Pfarrhausneubau ln Holzbronn. Zu den hasten Arbeiten des noch heute in der Werkstatt am Amboß Tätigen gehören schöne getriebene Kunstschlosserarbeiten im Hotel „Post“.
Gräfenhausen. Zwei Männer ~aus Pforzheim im Alter von 23 und 36 Jahren behaupteten in einer hiesigen Wirtschaft, man habe ihnen Hammel- anstatt Schweinefleisch vorgesetzt. Auf eine Aufforderung des Wirts hin fuhren sie ln betrunkenem Zustand mit einem Pkw zum Pforzheimer Schlachthof, um dort das Fleisch untersuchen zu lassen. Die Betrunkenen belästigten dort die anwesenden Metzger, stritten sich mit dem Wirt und wurden gegen einen Polizeibeamten tätlich, so daß sie festgenommen und zur Blutprobe ins Krankenhaus verbracht werden mußten.
Die Krankenbehandlung der Kriegsopfer
Wichtige Grundsätze, die nach dem Bundesversoi gungsgesetz zu beachten sind
In der Praxis zeigt sich immer wieder, daß die Kriegsopfer selbst, also die Personen, die es angeht, über die Ansprüche, die ihnen im Fall der Erkrankung nach dem Bundesver- sorgungsgesetz zustehen, teilweise sehr ungenügend informiert sind. Diese Unkenntnis hat zur Folge, daß sich die Personen auf Grund des vermeintlichen Versicherungsschutzes in Sicherheit wiegen und deshalb bestehende Mitgliedschaften bei der Krankenkasse aufgeben; erst nach Eintritt des Krankheitsfalles folgt oftmals die Enttäuschung, und zwar dann, wenn ein ablehnender Bescheid erteilt wurde.
Um die Kriegsopfer vor Schaden zu bewahren, sind folgende Grundsätze, die die Rechtslage wiedergeben, zu beachten:
1. Die Krankenkasse erhält für die nach dem Bundesversorgungsgesetz Anspruchsberechtigten keine Beiträge; eine „Krankenversicherung" besteht somit nicht Aus d'"es°m Grunde kann die Krankenkasse auch nur die Kosten für Leistungen übernehmen, die das Gesetz vorsieht, weil andernfalls eine Erstattung durch das Versorgungsamt nicht erfolgt.
2. Nach dem Bundesversorgungsgesetz hat der Beschädigte grundsätzlich nur Anspruch auf Heilbehandlung wegen der anerkannten Folgen der Schädigung.
3. Nur dann, wenn Ausgleichsrente bezogen wird, hat der Schwerbeschädigte für sich selbst Anspruch auf Heilbehandlung für alle Leiden und Anspruch auf Krankenbehandlung für seine Angehörigen.
4. Dieselbe Voraussetzung (Bezug der Ausgleichsrente) muß auch bei den Hinterbliebe
nen (Witwen und Waisen) erfüllt sein. Eine Ausnahme besteht bei Nichtgewährung der Ausgleichsrente nur dann, wenn das Einkommen einschließlich der Rente der Hinterbliebenen 120 DM im Monat nicht erreicht.
Selbst dann, wenn der Schwerbeschädigte oder die Hinterbliebenen die Voraussetzungen für den Anspruch auf Heil- oder |Cranken- behandlung nach dem Bundesversorgungsgesetz erfüllt haben, besteht kein Anspruch auf folgende Leistungen, die die Krankenkasse ihren Mitgliedern gewährt: Wochenhilfe, Zuschüsse zum Zahnersatz (Platten-Ersatz), Zuschüsse zu Kronen, Stiftzähnen und Brük- ken, Zuschüsse zu größeren Heil- und Hilfsmitteln, kleinere Heilmittel, wie Brillen, Bruchbänder, Leibbinden, Einlagen, Massagen u. a. m. Lediglich die letzte Position „kleinere Heilmittel" trifft auf den Schwerbeschädigten selbst nicht zu, da das Gesetz im Falle des Bezuges von Auseieichsrente die Gewährung von kleineren Heilmitteln auch für andere Le’den vorsieht
Aus diesen Darlegungen geht hervor, wie notwendig es ist, daß die Kriegsopfer, bevor sie eine freiwillige Versicherung bei einer reichsgesetzlichen Krankenkasse aufgeben, sich vergewissern, ob und welche Leistungen ihnen nach dem Bundesversorgungsgesetz zustehen Die Personen, die unter das Gesetz fallen, sind allerdings bei der Allgemeinen Ortskrankenkasse dann „versichert“ (Krankenversicherung der Rentner), wenn sie neben der Kriegsrente noch eine Rente aus der Invaliden- oder Angestelltenversicherung erhalten.
Mit „überraschenden Momenten“ ist zu rechnen
Aufschlußreiche Behandlung eines Verkehrsunfalis vor dem Amtsgericht Neuenbürg
Die Warnzeichen, die früher hie und da an Ausfahrten zu sehen waren, die auf belebte Straßen münden, sind nach und nach verschwunden. Sie sind für unzulässig erklärt worden, da der Gesetzgeber auf dem Standpunkt steht, daß nicht der Benützer der Straße auf solche Ausfahrten Rücksicht zu nehmen brauche, sondern daß der aus der Ausfahrt herauskommende Kraftfahrer sich so lange zu gedulden habe, bis er sich in eine Verkehrslücke einreihen kann.
Durch die Verhandlung über einen Verkehrsunfall, der sich am 13. August auf der Calmbacher Straße in Wildbad ereignete, wurden diese Ueberlegungen in aller Breite vor dem Amtsgericht Neuenbürg auseinandergesetzt. Ein aus Richtung Calmbach kommender Kraftradfahrer war damals bei hellem Tag und klarer Sicht auf einen aus einer Hofeinfahrt herauskommenden Lastkraftwagen aufgefahren und hatte dabei so schwere Verletzungen erlitten, daß er auch heute noch nicht wieder völlig hergestellt ist und am Kniegelenk voraussichtlich einen Schaden fürs ganze Leben davon tragen wird. Der Kraftradfahrer war völlig rechts gefahren, seine Geschwindigkeit war nach den verschiedenen Zeugenaussagen nicht übermäßig schnell gewesen. Als er plötzlich auf eine Distanz von etwa S Metern den Lastkraftwagen vor sich ln die Straße einbiegen sah, wollte er noch sein Motorrad herumreißen, doch gelang es Ihm nicht mehr vorbeizukommen. Der Fahrer des Lastkraftwagens gab vor Gericht an, er habe vor Einbiegen in die Bundesstraße nach beiden Seiten Ausschau gehalten, ob die Straße frei sei, dabei aber den Motorradfahrer nicht gesehen. Die Sicht beider Fahrer kann durch zwei Personenkraftwagen, die in jenem Augenblick vor der Tankstelle Schrafft bedient wurden, behindert gewesen sein.
Um sich ein genaues Bild vom Hergang des Unfalls machen zu können, begab sich das Gericht mit den Angeklagten an den Ort des Unfalls. Nach Rückkunft von diesem Lokaltermin führte der Amtsanwalt ln se ; nem Strafantrag aus daß zwar das Verschulden des Lastkraftwagenführers zweifellos das größere gewesen sei, doch hätte auch der Motorradfahrer recht nur geradeaus, sondern auch nach der Seite sehen müssen, da er auch damit rechnen konnte, daß von der Tankstelle ein Auto wieder auf die Fahrbahn zu
rückfahre. Da jedoch der Motorradfahrer durch seine Knieverletzung bereits sehr schwer gestraft Ist, beantragte er für thn nur eine Geldstrafe von 15 DM wegen Uebertre- tung von Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung. Für den Lastkraftwagenfahrer, der sich außerdem noch eines Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung schuldig gemacht hat, hielt er eine Geldstrafe von 60 DM für angebracht.
Der Verteidiger des Motorradfahrers plädierte auf Freispruch für seinen Mandanten. Dieser habe geradeaus geschaut, wo eine scharfe Kurve die ganze Aufmerksamkeit erfordert. MU einem so vorschriftswidrigen Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer brauchte er nicht zu rechnen, denn man könne ja von Menschen nichts Uebermenschliches verlangen.
Der Richter schloß sich jedoch im wesentlichen der Auffassung des Amtsanwalts an. Der Fahrer des Lastkraftwagens wurde wegen fahrlässiger Körperverletzung und wegen der Uebertretung der Bestimmungen der StVO, zu einer Geldstrafe von 75 DM verurteilt. Hinsichtlich des Motorradfahrers stellte sich das Gericht auf den Standpunkt, daß sich ein Kraftfahrer immer so zu verhalten habe, daß er auch bei überraschenden Momenten, etwa wenn ein Kind in die Fahrbahn läuft oder sich ähnliches ereignet, noch rechtzeitig bremsen oder ausweichen könne. Wie Im Strafantrag vorgeschlagen wurde der Motorradfahrer wegen Uebertretung von Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung zu 15 DM Geldstrafe verurteilt, wobei der Körperschaden, den er davon»etragen hat, strafmildernd berücksichtigt wurde.
Nachrichten aus der Goldstadt
Pforzheim. Die amerikanischen Besatzungstruppen beschenkten auch dieses Jahr wieder bedürftige deutsche Kinder mit Weihnachtsgaben. Insgesamt wurden 1000 Kinder der Stadt und des Landkreises Pforzheim mit Bekleidungsstücken und Süßigkeiten bedacht.
Letzte Woche wurde das neue große Filmtheater eröffnet, das seit dreieinhalb Monaten in der Leopoldstraße im Bau ist. Mit 1000 Sitzplätzen stellt das „Universum“ das größte Lichtspieltheater der »Goldstadt dar. Die Bildfläche der Leinwand hat eine Ausdehnung von 27 Quadratmeter.
Sonderzugsgaste aus dem Rheinland
Freudenstadt Der auf morgen angekündigte Silvesterzug der Bundesbahn, der „klingende Rheinländer“ (der im vergangenen Jahr Wildbad besuchte), hat großes Interesse gefunden. Man erwartet rund 500 Sonderzuggäste, die Silvester und Neujahr in Freudenstadt verbringen wollen.
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Bücher und Zeitschriften
„Der polizeiliche Eingriff in Freiheiten und Rechte". Bd. 7 der wissenschaftlichen Schriften des Instituts zur Förderung öffentlicher Angelegenheiten. 432 S. (Wolfgang Metzner Verlag, Frankfurt/M.)
In den Landesverfassungen wie im Bonner Grundgesetz bilden die Grundrechtsartikel einen wesentlichen, wenn nicht den hervorragendsten Bestandteil. Dies mit gutem Grund, haben es doch die bitteren Erfahrungen mit dem ungehemmten Totalitarismus des Dritten Reiches nur allzu nachdrücklich ins Bewußtsein gebracht, daß die Grundrechte mehr sind als lediglich „Symbole“. Sie geben die rechtliche Grundlage des Volkswillens, daß der Staat letzten und juristisch faßbaren Bindungen und Beschränkungen unterworfen sein soll. Der Bürger muß wissen, daß die staatlichen Organe an höhere Normen gebunden sind, die ihm die Sphäre der Freiheit, der Selbstgestaltung und der Selbstverantwortung garantieren und ihn gleichzeitig gegen jeden Mißbrauch der staatlichen Gewalten sichern. Andererseits bedarf aber auch die Freiheit der Bändigung und der Einordnung in die Erfordernisse der Gemeinschaft, der Bindung an feste, ebenso rechtliche Normen. In dieser Doppelgestaltigkeit der Grundrechte liegt ihre Problematik Sie sollen dem Bürger auf der einen Seite alle ihm zustehenden Freiheiten sichern und auf der anderen Seite dem Staate geben, was des Staates ist Hier für beide Teile die Grenzen aufzuzeigen, hat sich das vorliegende Werk zur Aufgabe gemacht, das von einer Studiengruppe unter Oberleitung von Prof Erich Kaufmann, Rechtsberater für völkerrechtliche Angelegenheiten im Bundeskanzleramt, bearbeitet worden ist. Das Buch befaßt sich mit Theorie und Praxis der vorläufigen Festnahme, Durchsuchung und Beschlagnahme und gibt auf alle damit zusammenhängenden Fragen eine erschöpfende Auskunft.
F . A. Hermens, „Demokratie oder Anarchie". Band 8 der wissenschaftlichen Schriften des Instituts zur Förderung öffentlicher Angelegenheiten, Frankfurt/M. 412 S. Halbleinen 8 DM. (Wolfgang Metzner Verlag Frankfurt/M.)
Die Kommunalwahlen vom 18. November, bei denen das Verhältniswahlrecht In Gemeinden mit mehreren Listen verschiedentlich die merkwürdig erscheinende Tatsache schuf, daß Bewerber mit relativ niedriger Stimmenzahl vor denen mit höheren Wähler- Ziffern „zum Zuge kamen“, haben erneut die Diskussion um das Verhältniswahlrecht aufleben lassen. Zu diesen Gesprächen, denen leider nur allzu oft das sachlich fundierte Wissen fehlt, vermag das Werk von F. A. Hermens einen wesentlichen Beitrag zu geben. Der aus Westfalen stammende Verfasser ist Professor für politische Wissenschaften an einer amerikanischen Universität. Er besaß den Mut, 1944 ein Buch zu schreiben, in dem er eine gerechte Behandlung der Deutschen nach Kriegsende und ihre raschestmögliche Wiederaufnahme in die Völkerfam’Tie forderte. Als anerkannter internationaler Experte auf dem Gebiete des Wahlrechts kommt er in dem vorliegenden Werk, das eine Neubearbeitung seines früher in Amerika erschienenen Buchs darstrilt, zu dem Schluß, daß ein reibungsloses Funktionieren der parlamentarischen Staatsform nur durch das Mehrheitswahlrecht gewährleistet wird. Zahlreiche Beispiele der Wahlentscheidungen seit 1919 belegen diese Auffassung. Eine gründliche analytische Arbeit, die bei aller wissenschaftlichen Exaktheit dennoch allgemeinverständlich geschrieben und damit geeignet ist, auch breiteren Schichten die Bedeutung des Entschlusses zur echten Persönlichkeitswahl (Mehrheitswahl) darzulegen
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am Sonntag, 30. Dezember ladet freundlichst ein Familie Pfrommer zam. Hlrsck
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Wir beehren uns. Verwandte, Freunde und Bekannte, zu unserer am Samstae, den 2». Dezember 1951, im Gasthaus zum „Hirsch* in Oberkollwangen stattflndenden
S^OCHZEITSFEIER
freundlichst einzuladen.
HERMANN GREULE, Oberkollwangen LORE GENTH, Calmbach Kirchgang 12 Uhr in Oberkollwangen
Mit der Lösung der Neujahrswunschenthebungskarten werden die Glückwünsche rum Jahreswechsel und der Verzicht auf persönliche oder schriftliche Beglückwünschung zum Ausdruck gebracht. Die Kartenabgabe erfolgt gegen Entrichtung •ine« Mindestbetragea von 1 DM für die Person bei der Stadtkasse. Die Namen der Kartenabnehmer werden in der örtlichen Presse am 30. Dezember veröffentlicht. Der Betrag wird ausschließlich zu Sonderhilfszwecken für Bedürftige verwendet.
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