)Nr. 154
Postscheckbetrüger haben Zuchthausstrafen zu erwarten
Trotz erdrückender Beweislast bestreitet Gustav Lang bis zuletzt jegliche Schuld / Heute Urteilsverkündung
Nach fünfstündiger, zwingender Darlegung der Schuldfrage gab am Montag Oberstaatsanwalt Nerz die Strafanträge in dem großen Postscheckfälscherprozeß bekannt. Er beantragte für die drei am Fälscherkomplott Beteiligten Zuchthausstrafen von insgesamt 14 Jahren, nämlich für den Holzhändler Gustav Lang, den er als maßgeblich Beteiligten bezeichnete, 5 Jahre 6 Monate, für Willi Rieger, der die Fälschungen bewerkstelligt hatte, 4 Jahre 6 Monate und für den Postangestellten Erich Kölmel, der die gefälschten Urkunden in Verkehr gebracht hatte, 4 Jahre. Für den Mitangeklagten Rechtsanwalt Hoffmann lautet der Strafantrag wegen Hehlerei, Unterschlagung und Begünstigung auf 2 Jahre 5 Monate. Die Verteidiger von Lang und Hoffmann forderten Freispruch für ihre Mandanten, die Verteidiger von Rieger und Kölmel baten das Gericht um Herabsetzung des Strafmaßes.
Karlsruhe. (Eig. Bericht.) Größte Spannung erfüllte den bis auf den letzten Platz mit Zuhörern besetzten Sitzungssaal des Landgerichts Karlsruhe, als am Montag Oberstaatsanwalt Nerz in ausführlicher, plastischer Darstellung die Schuldfrage im Postscheckbetrügerprozeß behandelte. Auf der Zeugenbank sah man Angehörige der Angeklagten, in deren Gesichtern sich die bange Erwartung spiegelte. Auf der Bank der Angeklagten Willi Rieger, gespannt und hellhörig der Beweisführung folgend, Gustav Lang im Gegensatz zu den vorhergegangenen Verhandlungstagen verschlossen, in sich gekehrt. Erich Kölmel bleich, mit einem zur Maske erstarrten Gesichtsausdruck, Hoffmann klug und aufmerksam jede Chance einer Verteidigung wahrnehmend.
Oberstaatsanwalt Nerz erinnert eingangs daran, daß die umfassenden Geständnisse der beiden Angeklagten Rieger und Kölmel in vollem Umfang die erhobene Anklage der Urkundenfälschung und des Betrugs bestätigt haben, während Gustav Lang bis zuletzt jede Schuld in Frage stellte. Er wendet sich daher sofort der Tat Längs zu, um in ausführlicher Erörterung des belastenden Beweismaterials dessen Mittäterschaft nachzuweisen. Im „Fall Mühla" liegen als belastend nur die Aussagen des Mitangeklagten Rieger vor, die allein nicht ausschlaggebend sein dürften. Der Oberstaatsanwalt stellt fest, wenn die Strafverfolgungsbehörde nur diesen Fall Mühla zu behandeln gehabt hätte, so würden diese Belastungsmomente nicht genügt haben. Er behandelt daher anschließend sofort den „Fall Katz", bei dem Gustav Lang durch eine Reihe von Beweismitteln erheblich belastet ist und zog dann den Schluß, wenn sich in diesem Fall die Aussagen Riegers in jeder Einzelheit als wahr erwiesen hätten, so dürfe man auch seinen Aussagen im Fall Mühla Glauben schenken.
Nnn führte Oberstaatsanwalt Nerz eine ganze Kette von Beweisen anf, die im Fall Katz eine Mittäterschaft Längs bezeugen. Er betonte, das Belastungsmaterial sei so überwältigend, so zermalmend, daß auch nicht der geringste Zweifel an der Schuld Längs bestehen könne.
Aus zeitlichen Gründen sei es nicht möglich, alle Feinheiten der belastenden Momente anzuführen, daher wolle er sich auf die Hauptbeweisstücke beschränken und könne dies auch, da sie allein schon völlig zur Ueberfüh- rung genügen. Belastend seien vor allem die Aussagen Längs selbst, die von A—Z erlogen seien. Er bezeichnet es als eine Frechheit und Unverschämtheit des Angeklagten, wenn er während des Prozesses wiederholt behauptet habe, zur Unterdrückung des wahren Sachverhalts habe es ihn bewogen, daß er von der Kriminalpolizei und der Staatsanwaltschaft schlecht behandelt worden sei. In Wirklichkeit habe er ja die falschen Belege schon vor seiner Verhaftung angefertigt. Der Oberstaatsanwalt erinnert an die vielen Widersprüche, in die sich Lang bei der Protokollaufnahme wie bei der Hauptverhandlung verwickelt habe, aber „auch zum Lügen gehört ein gutes Gedächtnis!"
„Lang ist Mittäter!“
In plastischer Darstellung läßt der Anklagevertreter noch einmal die ganzen Vorgänge am Auge des Zuhörers vorüberziehen, die der Verhaftung Längs vorausgegangen waren, die Anfertigung der falschen Formulare in der Eutin- ger Druckerei, die Herstellung des Hochdruckstempels durch den Pforzheimer Graveur, das Einschmuggeln der Ueberweisungen in das Postscheckamt, die Abfassung des fingierten Katz-Briefes, die Herbeiholung der Hamburger Bardame, das gespielte Telefongespräch und die Komödie, die im Haus des Wildbader Geschäftsfreundes von Frl. Jacobson alias Frau Katz aufgeführt wurde. Er stellt dar, wie sich Lang um eine schnelle Abhebung der überwiesenen Beträge bemühte, wie er vor seinem Gang zur Südwestbank seinen Anwalt mit oer Anfertigung eines Vertragsentwurfs beauftragte und wie er diesen Anwalt selbst an den Schaltei der Bank mitnahm. Dies sei nur geschehen, um bei einer Verhaftung, mit der er
ja rechnen mußte, einen juristischen Beistand bei sich zu haben. Rieger, der vor der Bank auf seinen Beuteanteil wartete, wurde mit Lügen abgespeist. 30 000 DM wurden zum Schwiegervater zur Aufbewahrung gebracht, mit 1950 DM in der Tasche wird Lang verhaftet. Diese ganze Kette von Beweisen, die aufgeführt wurde ohne sich auf Riegers Angaben zu stützen, zeige doch, nachträglich mit ihnen konfrontiert, daß sie richtig seien. Das Ganze sei ein abgekartetes Spiel, in dem Längs Mittäterschaft bei Plangestaltung und Ausführung eindeutig bewiesen sei: Lang ist Mittäter, schuldig der gemeinsam mit Rieger und Kölmel begangenen Urkundenfälschung und des Betrugs.
Betrug in welcher Höhe?
Als sehr wichtig bezeichnet der Oberstaatsanwalt die Frage, in welcher Höhe der Betrug im Fall Katz anzurechnen sei, ob nach dem Eingang der Gutschriften in Höhe von 240 000
DM oder nach dem wirtschaftlichen Schaden in Höhe von 32 000 DM. Es sei ein wichtiger Rechtsgrundsatz, daß das, was geschehen ist, von der subjektiven Einstellung des Täters her gewürdigt werden müsse. Die Straftat setze sich aus drei wesentlichen Abschnitten zusammen, aus der Fälschung, dem Hineinschmuggeln ins Postscheckamt und der Abhebung des Barbetrags.
„Wir würden ein Hohngelächter in allen Verbrecherkreisen hervorrufen, wenn wir sagen würden: Was am Bankschalter geschah, ist aus zivilrechtlichen Gründen nicht mehr strafbar!"
Das Ziel des Täters sei ja nicht die Gutschrift, die krank ist, die unter Zeitnot leidet, sondern die Erlangung des Geldes. Gegen formelle Bedenken müsse festgestellt werden, daß Lang die 32 000 DM durch strafbare Handlung erlangt habe. Der Oberstaatsanwalt betonte: „Wir sind hier im Strafrecht, und im Strafrecht stehen wir im Leben. Es wäre ein Hohn, wenn wir den wichtigsten Teil der Handlung aus zivilrechtlichen Gründen für ein Nichts erklären würden!" Mit diesen prinzipiellen Feststellungen wollte der Oberstaatsanwalt von vornherein eine Gesetzesauslegung ausschalten, die sich der Verteidiger von Rechtsanwalt Hoffmann hinterher dennoch zunutze zu machen versuchte. Er hält daran fest, daß Betrug in Höhe von 240 000 DM versucht, in Höhe von 32 000 DM vollendet worden sei.
Die Strafanträge im Einzelnen
Schließlich kommt der Anklagevertreter zur Festsetzung des Strafmaßes. Er stellt fest, daß die drei Angeklagten Lang, Rieger und Kölmel wegen je eines Verbrechens in zwei selbständigen Handlungen zu bestrafen sind und erinnert daran, daß das Strafgesetzbuch bei besonders schweren Fällen des Betrugs und der Urkundenfälschung nur Zuchthausstrafen vorsehe. Im Falle Mühla treffe alle drei Angeklagte ein gleiches Maß von Schuld, einer habe so überlegt und so raffiniert gehandelt, wie der andere. Ein besonderes Maß an verbrecherischer Intensität setze auch der Fall Katz voraus. Bei der Strafzumessung müsse jedoch berücksichtigt werden, daß Rieger und kölmel geständig gewesen seien und sich voil und ganz zu ihrer Tat stellen. Kölmel, der Postscheckamtsangestellte sei zwar der Schlüssel zum Ganzen gewesen, doch könne nicht bestritten werden, daß er ein haltloses Werkzeug war, das dem Drängen Riegers erlag, ohne selbst wesentliche Initiative zu entfalten. „Lang dagegen ist der uneinsichtige Verbrecher ..."
„Das laß ich mir nicht bieten!" schreit der Angeklagte Lang in den Saal, jäh von seiner Bank aufspringend und mit der Hand wuchtig auf die Brüstung schlagend, wird aber sofort zur Ruhe verwiesen. Der Oberstaatsanwalt vollendet unbeirrt seinen Satz: , . . der mit dem Kopf durch die Wand will". Daher sei er härter anzufassen wie die anderen.
Der Oberstaatsanwalt beantragt im Einzelnen folgende Strafen: Für Lang als Gesamtstrafe fünf Jahre sechs Monate Zuchthaus, gebildet aus 2Jahren für Fall Mühla und 3% Jahren für Fall Katz. Für Willi Rieger eine Gesamtstrafe von vier Jahren sechs Monaten Zuchthaus, gebildet aus zwei Jahren im Fall Mühla und drei Jahren im Fall Katz. Für Erich Kölmel vier Jahre Zuchthaus, gebildet aus 2 Jahren im Fall Mühla und 2 y? Jahren im Fall Katz. Die Untersuchungshaft soll bei Rieger und Kölmel in Anbetracht ihres umfassenden Geständnisses voll angerechnet werden, von Längs jähriger Haftzeit seien wegen seiner lügnerischen Verstocktheit nur 6 Monate Untersuchungshaft anzurechnen.
Der Fall Hoffmann
Zum vierten Angeklagten, dem Rechtsanwalt Hoffmann, kommend, führt der Oberstaatsanwalt aus, er habe sich im Sinne des Gesetzes der Hehlerei schuldig gemacht, indem er eine Sache an sich gebracht und verheimlicht bat, die durch verbrecherische Handlung erlangt war. Der Anklagevertreter ging hier auf juristische Fragen ein, die auf diesem Gebiet eine gewisse Unklarheit zwischen richterlicher Praxis und den Erkenntnissen der Rechtslehre zutage treten lassen. Maßgeblich sei aber die Frage: hat Hoffmann subjektiv gewußt oder den Umständen nach wissen müssen, daß das
Unfallursache: Fahrlässigkeit
Einzelheiten zum Reichentaler Verkehrsunglück / 4 Schwerverletzte, 20 Leichtverletzte
Reichental (Murgtal). Zu dem schweren Verkehrsunglück am letzten Freitag (worüber in der Montagausgabe kurz berichtet wurde) werden folgende Einzelheiten bekannt. Zur Beförderung der im Forst Kaltenbronn aus der Gemeinde Reichental arbeitenden Holzhauer und Kulturarbeiter sind täglich 2 polizeilich zugelassene Lastkraftwagen eingesetzt. In der Frühe des Freitag fuhr der erste der Lastkraftwagen, mit zirka 30 Personen besetzt, auf der steilen und kurvenreichen Straße Kaltenbronn zu. Unterhalb vom Orgelfelsen, wo die Straße an einem Wiesentälchen vorbeiführt, bemerkte der Fahrer Störungen am Motor. Anstatt, daß er sein Fahrzeug zum Stehen gebracht hätte, übergab der sonst gewissenhafte Fahrer das Steuer einem 65 Jahre alten Stras- »enwart, der »eben ihm saß mit der Bemerkung „er solle etwas aufpassen, er will schnell nach dem Motor schauen". Der Fahrer kletterte aus dem Führerhaus und wollte nach der Störung am Motor sehen. Im gleichen Augenblick aber bemerkte er, wie der Wagen plötzlich nach rechts auslief, konnte jedoch trotz blitzschnellen Griffs nach dem Steuer das Unglück nicht mehr abwenden. Der vollbesetzte Lastkraftwagen fuhr über die steile Böschung und kippte um, sich dann nochmals überschla-
Geld, das er in Verwahrung nahm, aus dem Postscheckbetrug stammte. Der Oberstaatsanwalt unternahm es zu beweisen, daß bei Hof'f- mann die schwerste Form der inneren Tatseite, nämlich das direkte Wissen, vorliege. Er belegte dies, indem er ausführlich das Verhalten Hoffmanns als Verteidiger Längs schilderte. Es sei Hoffmann klar gewesen, um welches Geld es sich handle, sonst hätte er ja die Möglichkeit wahrgenommen, sich bei dem Schwiegervater Längs über die näheren Umstände zu erkundigen. An diesen habe er aber nicht eine einzige Frage gerichtet. Auch der Vorgang der Verhaftung, wo Hoffmann einen Teilbetrag von
3000 DM im Zimmer seiner Tochter versteckte, belaste ihn stark. Dem HaftHSßtör cjl?!|tmIBer habe er erklärt: „Herr Richter maöl?Hi Sie’s kürz und schmerzlos!"
Eine Unterschlagung zum Nachteil der Bank sah der Anklagevertreter darin, daß HoffmaSn in kurzer Zeit 13 000 DM des fragwürdigen Geldes verbraucht habe. Eine sachliche Begünstigung des Lang bedeute die Absicht Hoffmanns, einen Teil des Geldes für Lang zu erhalten! Doch auch die Uebergabe des Geldes an Riegei stelle eine sachliche Begünstigung dar. Nachdem er noch mitgeteilt hatte, daß das Vergehen Steuerhinterziehung abgetrennt behandelt werde, stellte der Anklagevertreter fest, daß Hoffmann wegen Hehlerei, Unterschlagung und sachlicher Begünstigung des Lang und wegen sachlicher Begünstigung des Rieger zu bestrafen sei. Als Strafmaß schlug er zwei Jahre fünf Monate Gefängnis vor, wobei die Untersuchungshaft von einem Jahr voll zu berücksich tigen sei.
Die Verteidiger haben das Wort Am Montagnachmittag wurde die Verhand lung mit den Plädoyers der vier Verteidige: fortgesetzt. Dr. P f e t s c h , der Anwalt Längs, ergriff als erster das Wort. Er bezeichnete es von vornherein als einen Trugschluß, vom Fall Katz auf den Fall Mühla zu schließen und so die Mitschuld Längs auch an diesem ersten Postscheckbetrug zu beweisen. Der Grund für die belastenden Angaben Riegers sei darin zu suchen, daß dieser einen tiefen Haß auf Lmv gehabt habe, nachdem er von ihm kein Gc erhalten hatte. Rieger aber sei skrupellos, mn hervorragender Intelligenz ausgestattet, und ihm sei durchaus zuzutrauen, daß er für Planung und Entwurf verantwortlich zeichne. Im Falle Mühla beantrage er Freispruch für seinen Mandanten, im Fall Katz aber sei, selbst wenn man eine Mitschuld unterstelle, das Strafmaß viel zu hoch.
Gegenseitige Beschuldigungen Auch Dr. Ingenohl, der Verteidiger Willi Riegers, wandte die gleiche Taktik wie sein Vorredner an, nämlich den eigenen Mandanten auf Kosten des Mitangeklagten reinzuwaschen. Er forderte eine Differenzierung der Strafen unter Abgrenzung der Verantwortlichkeit und hob den Ausspruch Riegers hervor, wonach dieser „nur ein willenloses Werkzeug in der Hand Längs" gewesen sein will. Für die Hauptschuld Längs spreche es, daß dieser sein Konto zur Verfügung gestellt habe.
Jeder will nur Werkzeug gewesen sein
Obwohl Rechtsanwalt Kamphues, der Verteidiger Erich Kölmels, zunächst darauf hinwies, daß der lachende Dritte die Staatsanwaltschaft sei, wenn Mitangeklagte durch die Verteidiger beschuldigt werden, hieb auch er in die gleiche Kerbe wie seine beiden Vorredner. Kölmel sei in Wirklichkeit der Verführte, er sei nicht ein Verbrecher, sondern ein schwacher, haltloser Mensch, der sich mißbrauchen ließ.
Ueberraschende Rechtsauslegung Dr. C a e m m e r e r , der Verteidiger des Rechtsanwalts Hoffmann, kommt zu einer für den Laien überraschenden Rechtsauslegung. Er plädierte auf Freispruch, denn sein Mandant habe zwar die fraglichen 30 000 DM in Verwahrung genommen, doch sei ja Lang rechtmäßiger Eigentümer dieses Geldes gewesen. Denn, so bewies Rechtsanwalt Caemmerer anhand von Paragraphen und Reichsgerichtsentscheidungen messerscharf, die Betrugshandlung habe mit der Ueberweisung des Betrages vom Postscheckamt an die Karlsruher Bank ihren Abschluß gefunden, die Abhebung durch Lang auf Grund der Gutschrift aber stelle eine davon abgetrennte, für sich gesehen rechtlich einwandfreie Handlung dar. Das Wesen der Rechtsprechung bestehe darin, daß Tatbestände festgelegt sind, in die die strafbaren Handlungen einzuordnen seien. Es könne durchaus Handlungen geben, die zwar rechtlich nicht einwandfrei sind, die aber doch nicht bestraft werden können, da sie in keinen der vom Gesetzgeber geschaffenen Tatbestände einge
ordnet werden können. Der rednerisch außerordentlich gewandte Anwalt stellte eine Schuld seines Mandanten sowohl hinsichtlich der Hehlerei wie der Unterschlagung •“und sachlichen Begünstigung in Abrede. Am Schluß seiner Ausführungen rückt er noch einmal die Persönlichkeit und die Verdienste seines Mandanten in den Vordergrund. Es sei für ihn allein schon schwer genug, durch seinen Fehltritt seine Anwaltstätigkeit beendet zu sehen.
„Zivilrechtliches Brillantfeuerwerk"
Nach Abschluß des Plädoyers ergriff Oberstaatsanwalt Nerz noch einmal das Wort mit $ dem Hinweis, die Ausführungen Dr. Caemme- r'ers könnten nicht unwidersprochen bleiben.
Er habe hier ein „zivilrechtliches Brillantfeuerwerk" abgebrannt, das zu völlig unmöglichen Ergebnissen führen müsse. Wenn man sich avf diesen Standpunkt stelle, dann könne er nur sagen:
„Auf ihr Gauner, stellt euch hinter die Betrüger, und ihr könnt nicht wegen Hehlerei belangt werden!"
Noch einmal hob er hervor, daß die Abhebung des Geldbetrages ja die Krönung des verbrecherischen Planes sei, daß sie zum Gesamttatbestand gehöre. Man müsse die Dinge mit Vernunft und Verständnis, mit Lebenskenntnis und Lebenserfahrung betrachten und dürfe nicht zivilrechtliche Gedankengänge ohne weiteres auf strafrechtliche Fälle übertragen.
Eine letzte Unsdxuldsbeteuerung
gend. Einige der Insassen sprangen ab, der größte Teil der Mitfahrenden wurde von dem sich überschlagenden Fahrzeug mit in die Tiefe gerissen.
Für die Insassen des Unglückswagens war es ein furchtbarer Augenblick und wie durch ein Wunder forderte das Unglück keine Todesopfer, lediglich 4 Schwerverletzte und etwa 20 Leichtverletzte. Am schwersten verletzt ist der Altholzhauer Karl Zapf, der als Kulturarbeiter im Forst Kaltenbronn arbeitet. Nahezu 50 Jahre lang legte er den Weg vom Dorf zur Arbeitsstätte im Weiten Kaltenbronner Forst zu Fuß zurück und nun verunglückte er mit vielen anderen Arbeitskameraden auf diese tragische Weise. Ein Mädchen wurde ebenfalls erheblich verletzt. Bei allen 4 Schwerverletzten besteht keine Lebensgefahr und die Leichtverletzten konnten alle nach Anlegung eines Verbandes das Krankenhaus Gernsbach (wohin alle Verletzten sofort verbracht wurden) verlassen. Die erste Hilfe wurde den Verunglückten von Holzhauern und Waldarbeiterinnen geleistet, die dicht hinter dem Unglückswagen im LKW des Großh. Forstamtes fuhren, auch waren nach kurzer Zeit schon Aerzte aus Weisenbach und Gernsbach an der Unfallstelle.
Als der Vorsitzende des Gerichts, Landgerichtsdirektor Schmitz, die Angeklagten aufforderte, ihr „letztes Wort" zu sprechen, äußert sich Gustav Lang gefaßt mit belegter Stimme: „Den Fall Mühla kannte ich nicht. Im Fall Katz bin ich von meinem Vetter Rieger ganz sicher hereingelegt worden, ich wußte nichts von einer Postscheckfälschung. Wenn ich in meinem ersten Protokoll gelogen habe, so nur deshalb, weil ich die Folgen meines damaligen Lügens in ihrem Ausmaß nicht übersah. Ich wollte niemals meinen Vetter Rieger, niemals meinen Schwiegervater namhaft machen. Ich habe nie daran gedacht, Staatsanwaltschaft und Kriminalpolizei an der Nase herumzuführen. Ich war bereit, die Wahrheit zu sagen, aber ich wollte sie als Geschäftsmann sagen". Die verlogenen Protokolle seien aus Empörung über seine Verhaftung, aus Any- mosität gegen die Staatsanwaltschaft entstanden. Denn, und hier wird der zunächst ruhige Tonfall Längs immer stärker, beschwörender: „Ich liebe nicht die Staatsanwaltschaft und die Kriminalpolizei, weil ich sie nicht brauche! Ich liebe wohl großes Geschäft, ich liebe Geld, aber es dar! nicht durch Verbrechen kommen!"
Der Vorsitzende unterbricht Lang mit dem Hinweis, daß er dies alles im Verlauf der Verhandlung ja schon gesagt habe und klärt ilm über den Zweck des „letzten Wortes" auf. Daraufhin fügt Lang noch hinzu: „Ich habe keine Entlastung, keine Beweise für meine Unschuld. Ich weiß, daß der Oberstaatsanwalt immer nur Belastendes notiert hat und nie meine Entlastungen. Ich bin vollkommen unschuldig!"
Der Vorsitzende: „Sie wollen also freigesprochen sein?"
Der Angeklagte: „Ja".
Der redegewandte Willi Rieger spricht auch sein letztes Wort sehr flüssig. Er bedauere und bereue die Tat, verspreche nach seiner Haftentlassung Wiedergutmachung zu leisten und bitte um ein mildes Urteil.
Erich Kölmel schließt sich den Ausführungen seines Verteidigers an und bittet um ..ein mildes Urteil. Auch Rechtsanwalt Hoffmann. gibt an, er habe der Darstellung seines Verteidigers nichts mehr hinzuzufügen.
Abschließend gibt der Vorsitzende bekannt, daß das Urteil am Mittwoch 16 Uhr bekannt- gegeben werde. Wir berichten darüber in unserer nächsten Ausgabe.
Fahrt ins Nechartal geplant
' Neuenbürg. Der Schwarzwaldverein hat auf nächsten Sonntag eine Wanderung von Bietigheim über Mundelsheim zu den Felsengärten bei Hessigheim und nach Besigheim angekündigt. Diese Partie gehört zu den schönsten Ausschnitten des Neckartals. Sie könnte noch einen besonderen Reiz erhalten, wenn die Sonne in dieser Woche den Weinbergen noch einen warmen Besuch abstatten würde. D;e Besichtigung der neuerbauten Staustufe bei Hessigheim und eine kleine Kahnfahrt bei Mundelsheim sind im Programm aufgenommen. An der Stelle, an welcher der Neckar die Enz aufnimmt, führt die Wanderung vorbei. Für Besigheim mit seinen altertümlichen Bauten ist ein Aufenthalt zur Besichtigung und zur Einkehr vorgesehen. Neuenbürg wird mit dem Frühzug 6.03 Uhr verlassen. Näheres bringt der Aushangkasten ab Donnerstag.
Noch glimpflich abgelaufen
Birkenfeld. Am vergangenen Samstag wäre ein hiesiger Motorradfahrer um ein Haar das Opfer seiner sinnlosen Raserei geworden. Mit großer Geschwindigkeit fuhr er in die Kurve am Hotel „Schwarzwaldrand", wobei sein Motorrad ins Schleudern geriet und er aul die Fahrbahn geworfen wurde. Der herbeigerufene Arzt ordnete nach Verbringen ein® s Notverbandes die Ueberführung ins Krankenhaus an.