Seit« 4 - Nr. 282
Nagolder Lagblatt »Der Gesellschafter*
Dienstag. S. November 1928
Amtliche Bekanntmachung. Straßenverkehrsordnung.
Die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung vom 27. Juli 1926 (Reg. Bl. S. 207) werden nicht genügend eingehalten.
Os wird erneut auf folgende Bestimmungen hingewiesen :
I. Fuhrwerke.
1: Bespannte Lastfuhrwerke müssen auf der linken Seite oder am Geschirr des linken Zugtiers mit einer deutlich lesbaren Aufschrift (Name, Wohnort, bezw. Firma und Wohnsitz des Fuhrwerksbesitzers) versehen sein.
2. Während der Dunkelh eit und bei starkem Nebel müssen bespannte Fuhrwerke mindestens eine hell- brennende Laterne führen, die am vorderen Teil des Fuhrwerks auf der linken Seite angebracht ist. Bespannte Langholzfuhrwerke oder andere Fuhrwerke, deren Ladung mehr als 1 Meter nach hinten übersteht, haben am Hinteren Ende eine zweite, hellbrennende Laterne zu führen, sodaß der Lichtschein von hinten leicht zu sehen ist; dasselbe gilt von zusammengekoppelren Fuhrwerken.
3. Die Führung von Fuhrwerken ist Personen, die wegen körperlicher oder geistiger Mängel oder wegen Tru » kenheitzur sicheren Führung nicht im Stande sind, sowie Jugendlichen unter 14 Jahren verboten.
Sogenannte Wirt sch astsfuhren (innerhalb des/Gemeindebezirks des Fuhrmerksbesitzers oder benachbarter Gemeindebezirke für Land- und forstmitlschaftliche Zwecke unternommene Fuhren) sind von den Bestimmungen Ziffer 1—3 z T. befreit.
4. Grundsätzlich ist, auch an Wegekrümmungen, die rechte Straßenseite einzuhalten und auch nach rechts auszuweichen, eingeholte andere Wegbeuutzer sin- auf der linken Seite zu überholen. AnWege- kreuzungeu und - Einmündungen hat das auf einem Hauptverkehrsweg sich bewegende Fuhrwerk die Vorfahrt gegenüber dem aus einem Seitenweg kommenden Fahrzeug, im übrigen hat stets das von rechts kommende Fahrzeug die Vorfahrt.
II. Jedes Fahrrad muß mit einer sicherwirkenden Hemmvorrichtung, einer Glocke und tei Dunkelheit oder starkem Nebel mit einer hellbren-
- nenden L a t e r n e^veriehen sein. Der Radfahrer ' hat seine Geschwindigkeit so einzurichten, daß er in , der Lage bleibt, seinen Verpflichtungen Genüge zu leisten; ihm ist verboten, beide Hände gleichzeitig /.»/von der Lenkstange zu entfernen oder die Füße von den Fußtritten zu nehmen.
III. Im übrigen wird auf die Bekanntmachung vom 1. Sept. ds. Js. hingewiesen.
Zuwiderhandlungen gegen die Straßenverkehrsordnung werden gemäß Art, 51 Pol. Str. G, B. i. V. mit z? 366 R. St. G. B. bestraft.
Die Ortspolizeibchörden werden beauftragt, die wirksame Durchführung der Verordnung durch die Polizeiorgane zu überwachen und diese Bekanntmachung an der Rathaustafel anzuschlagen.
Nagold, den 5. November 1926.
11W Oberamt:
Tr. Raunecker, stv. Amtmann.
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Den x. -November 1926,
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Mr die Beweise der Liebe und Teilnahme während der Krankheit und beim Heimgang unserer l. Nlutter
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für die freundlichen Blumenspenden und Begleitung beim letzten Gang sprechen den innigsten Dank aus
die trauernden Hinterbliebenen.
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