Seit« 4 - Nr. 282

Nagolder Lagblatt »Der Gesellschafter*

Dienstag. S. November 1928

Amtliche Bekanntmachung. Straßenverkehrsordnung.

Die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung vom 27. Juli 1926 (Reg. Bl. S. 207) werden nicht ge­nügend eingehalten.

Os wird erneut auf folgende Bestimmungen hin­gewiesen :

I. Fuhrwerke.

1: Bespannte Lastfuhrwerke müssen auf der linken Seite oder am Geschirr des linken Zugtiers mit einer deut­lich lesbaren Aufschrift (Name, Wohnort, bezw. Fir­ma und Wohnsitz des Fuhrwerksbesitzers) versehen sein.

2. Während der Dunkelh eit und bei starkem Nebel müssen bespannte Fuhrwerke mindestens eine hell- brennende Laterne führen, die am vorderen Teil des Fuhrwerks auf der linken Seite angebracht ist. Bespannte Langholzfuhrwerke oder andere Fuhrwerke, deren Ladung mehr als 1 Meter nach hinten übersteht, haben am Hinteren Ende eine zweite, hellbrennende Laterne zu führen, sodaß der Lichtschein von hinten leicht zu sehen ist; dasselbe gilt von zusammengekoppelren Fuhrwerken.

3. Die Führung von Fuhrwerken ist Personen, die wegen körperlicher oder geistiger Mängel oder wegen Tru » kenheitzur sicheren Führung nicht im Stande sind, sowie Jugendlichen unter 14 Jahren verboten.

Sogenannte Wirt sch astsfuhren (inner­halb des/Gemeindebezirks des Fuhrmerksbesitzers oder benachbarter Gemeindebezirke für Land- und forstmitlschaftliche Zwecke unternommene Fuhren) sind von den Bestimmungen Ziffer 13 z T. befreit.

4. Grundsätzlich ist, auch an Wegekrümmungen, die rechte Straßenseite einzuhalten und auch nach rechts auszuweichen, eingeholte andere Wegbeuutzer sin- auf der linken Seite zu überholen. AnWege- kreuzungeu und - Einmündungen hat das auf einem Hauptverkehrsweg sich bewegende Fuhrwerk die Vor­fahrt gegenüber dem aus einem Seitenweg kommen­den Fahrzeug, im übrigen hat stets das von rechts kommende Fahrzeug die Vorfahrt.

II. Jedes Fahrrad muß mit einer sicher­wirkenden Hemmvorrichtung, einer Glocke und tei Dunkelheit oder starkem Nebel mit einer hellbren-

- nenden L a t e r n e^veriehen sein. Der Radfahrer ' hat seine Geschwindigkeit so einzurichten, daß er in , der Lage bleibt, seinen Verpflichtungen Genüge zu leisten; ihm ist verboten, beide Hände gleichzeitig /.»/von der Lenkstange zu entfernen oder die Füße von den Fußtritten zu nehmen.

III. Im übrigen wird auf die Bekanntmachung vom 1. Sept. ds. Js. hingewiesen.

Zuwiderhandlungen gegen die Straßenverkehrs­ordnung werden gemäß Art, 51 Pol. Str. G, B. i. V. mit z? 366 R. St. G. B. bestraft.

Die Ortspolizeibchörden werden beauf­tragt, die wirksame Durchführung der Verordnung durch die Polizeiorgane zu überwachen und diese Bekanntmachung an der Rathaustafel anzuschlagen.

Nagold, den 5. November 1926.

11W Oberamt:

Tr. Raunecker, stv. Amtmann.

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Den x. -November 1926,

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