Naoolder Taadlatt »De« Gesellschafter-
Seile 4 — Nr. 98
Freitag. 29 . 3 a«rrar 1929
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Amtliche Bekanntmachungen.
Einfuhr von Wiederkäuern und Schweinen nach Württemberg.
Weyen drohender Seuchengefahr werden die bezügl. der Einfuhr von Wiederkäuern uud Schweinen nach Württemberg bestehenden seuchenpolizeilrchen Vorschriften erneut bekannt gemacht.
1) Sämtliche von außerhalb Württembergs einge- führten Wiederkäuer und Schweine, gleichgültig, ob die Tiere einem Viehhändler oder einer andern Person gehören, sind einer fünftägigen (Wiederkäuer), dezw. einer zehntägigen (Schweine) Beobachtung zu unterstellen.
Es wird jedoch darauf hingewiesen, daß die polizeiliche Beobachtung durch das Oberamt des Entladeorts oder Grenzorts für Vieh nachgelassen werden kann, das nachweislich (z. B. Ursprungszeugnis und Frachtbrief) aus seuchenfreien Bezirken stammt, d. h. seinen letzten dauernden Standort in solchen hatte und unmittelbar, also nicht über Märkte und sonstige ähnliche Viehsammelorte eingeführt wird.
2) Die im Eisenbahnverkehr eingeführten Wiederkäuer und Schweine sind bei dem Entladen amtstier- Lrztlich zu Untersachen. Bon dem Zeitpunkt des Entladens solcher Tiere hat der Besitzer dem Oberamistierarzt rechtzeitig Anzeige zu erstatten. Bet Einführung auf dem Landweg ist die An- lumst der Tiere von deren Begleiter der Ortspolizeibehörde des Grenzorts zur Einleitung der polizeilichen Beobachtung «nzuzeigen.
3) Ebenso wie für die Schweine im Besitze von Händlern sind auf weiteres auch für die im Besitze von Viehhändlern befindlichen Wiederkäuer, gleichviel, ob die Tiere von außerhalb Landes eingeführt oder in Württemberg erworben sind, tierärztliche Gesundheitszeugnisse beizubringen, wenn die Tiere zum Verkauf ausgestellt oder außerhalb abgegrenzter Räumlichkeiten (auf der Rampe im Umherziehen usw.) feilgeboten oder auf Märkte aufgetrieben werden. Die Zeugnisse für Wiederkäuer dürfen im Gegensatz zu denen für Schweine auch von nichtbeamteteu appro vierten Tierärzten ausgestellt sein. Dem Gesundheitszeugniszwang nicht unterworfen sind Tiere, die in öffentlichen Schlachthäusern zum Verkauf ausgestellt sind oder aufSchlachtoiehhofmarkte aufgetrieben werden.
4. Die zum Transport eingeführter Wiederkäuer und Schweine benützten Fahrzeuge, Behältnisse und Gerätschaften sind nach dem Gebrauch nicht bloß zu reinigen, sondern außerdem zu desinfizieren.
Zur wirksamen Durchführung der zehntägigen polizeilichen Beobachtung wird die Kennzeichnung derjenigen Schweine, die sich bei der Einführung im Besitze von Händlern befinden, angeordnet. Diese Kennzeichnung ist bei Einführung der Schweine im Eisenbahnverkehr durch den beamteten Tierarzt, bei Einführung auf dem Landweg durch die Ortspolizei- behörde des württembergischen Grenzorts unverzüglich auf Kosten des Einführenden zu veran lasten.
Nagold, den 27. Januar 1926.
Oberami:
337 Dr. Merkt, Amtmann.
A» die Haller und Führer von Kraftfahrzeugen.
Die seitherigen Vorschriften über den Verkehr mit Kraftwagen, Krafträdern und Kleinkrafträdern sind durch die neue Verordnung über Kraftfahrzeugoerkehr vom 5. 12. 1925 (R.G.Bl. I S. 439) teilweise abgeändert worden. Die wesentlichsten Aenderungen sind folgende. 336
l Die Abführung der Berbreuuungsgase muß unter Anwendung ausreichender schalldämpfender Mittel geschehen, das Ende des Auspuffrohres darf nicht nach abwärts gerichtet sein.
2. Auspuffklappen und andere Maßnahmen, die es ermöglichen, die Schalldämpfer in ihrer Wirkung abzuschwächen oder auszuschalten, sind verboten.
3. Jedes Fahrzeug muß mit 2 in ihrer Wirkung von einander unabhängigen Bremseinrichtun- geu versehen sein, von denen jede auf die Räder einer Achse oder kreuzweise auf die Räder verschiedener Achsen gleichzeitig einwirkt. Eine der beiden Bremseinrichlungen muß feststellbar sein. Bei Kraftfahrzeugen mit Kettenantrieb muß eine Bremseinrichlung unmittelbar auf die Räder oder auf Bestandteile, die mit den Rädern fest verbunden sind, ein wirken. Jede Bremseinrichtung muß für sich geeignet )ein, das Fahrzeug auf kürzeste Entfernung zum Stehen zu bringen. Bei Krafträdern gilt die Vorschrift über die Festltellbarkeit der Bremse nicht.
4. Bei Verwendung eines Schlußlichtes oder einer Einrichtung zur Anzeige der Absicht des Anhaltens oder der beabsichtigten Aenderung der Fahrtrichtung darf nur gelbrotes Licht benutzt werden.
5. Der Führer ist insbesondere dafür verantwortlich, daß eine Belästigung von Personen oder Gefährdung von Fuhrwerken durch Geräusch, Rauch. Dampf oder übliche« Geruch in keinem Falle eintritt.
6. Bei Kraftfahrzeugen von mehr als 5,5 Tonnen Gesamtgewicht beträgt die höchstzuläsfige Fahrgeschwindigkeit bei Luft- oder hochelastischer Vollgummibereiiung 30 Kilometer, bei anderer Vollgummibereifung 25 Kilometer in der Stunde. Bei Mitführen von Anhängern beträgt die höchstzulässige Fahrgeschwindigkeit bei allen Kraftfahrzeugen innerhalb geschloffener Ortsteile 16 Kilometer in der Stunde.
7. Innerhalb geschloffener Ortsteile dürfen War- uuugsfiguale nur mit der vorschriftsmäßigen
Huppe abgegeben werden; die Warnungszeichen müssen kurz, ihre Klangfarbe und Klangstärke so beschaffen sein, daß im Gefahrbereich befindliche Personen gewarnt, im weiteren Umkreis befindliche Personen aber nicht belästigt werden. Außerhalb geschloffener Ortsteile darf auch eine Pfeife benutzt werden. Die Benützung von Signalinstrumenten zur Abgabe von anderen als Warnungszeichen, insbesondere von Rufzeichen, ist innerhalb geschlossener Ortsteile verboten.
8. Vollgummireifen müssen bei Kraftfahrzeugen, deren Gewicht im beladenen oder unbeladenen Zustand 2,5 Tonnen oder deren Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn 15 Kilometer in der Stunde übersteigt, einschließlich Stahlband, auch im abgenutzten Zustand, mindestens 50 Millimeter stark sein. Dreiachsige Kraftfahrzeuge, deren betriebsfertiges Gewicht im beladenen oder unbeladenen Zustand 9 Tonnen übersteigt, müssen mit Luftreifen versehen sein.
9. Bei Anhängern müssen die Vollgummireifen einschließlich Srahlband auch im abgenutzten Zustand mindestens 50 Millimeter stark sein, wenn das Gewicht des Anhängewagens im beladenen oder unbeladenen Zustand 2,5 Tonnen übersteigt.
10. Auch soweit eisenbereifte Anhänger ausnahmsweise gestattet sind, darf ein Lastkraflfahrzeug nie mehr als einen eisenberenten Anhänger mit sich führen und dabei innerhalb Etters eine N U Geschwindigkeit von 8 Kilometer, außerhalb Etters von 12 Kilometer nicht überschreiten.
A >11? Lastwagen müssen an der linken Seite mit -M einen: Spiegel versehen sein, der dem Führer M Udie Beobachtung der Fahrbahn nach rückwärts -- ermöglicht.
H'12.ZZugmaschinen ohne Güterladeraum (z. B. die L sog- Bulldopgs, Radschlepper und dergl.) sind sg ^ zulaffungspstichtig. Sofern das Eigengewicht ' 3,5 Tonnen — 70 Ztr. und die Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn 15 Kilometer-Stunde nicht übersteigen, sind Führerschein und Kennzeichnung nicht erforderlich. Dagegen müssen die Zugmaschinen bei Dunkelheit oder starkem s - Nebel außer den zwei vorderen Laternen eine weitere Laterne führen, die weißes oder gelbrotes Licht nach hinten wirft. Bei Mitführen von Anhängern muß die Laterne am Schluß des Zuges angebracht sein, j 13. Kleinkrafträder sind nur solche Krafträder, deren Steuernutzleistung bei einem Außendurchmesser der Radreifen von mehr als 40 cm — 0,7 ?8, bei kleinerem Durchmesser 0,9 ?8 nicht übersteigt. ^M»
14. Auch Kleinkrafträder brauchen von jetzt an eine polizeiliche Erkennungsnummer, die vom Oberamt auf Antrag ausgegeben wird, abgestempelt werden muß und bei der Dunkelheit zu beleuchten ist.
15. Die Vorschriften Ziffer 2—12 find bereits in Krait getreten, Ziffer 1, 13 uud 14 treten am 1. März 1926 in Kraft.
16. Die Halter von Kleinkrafträdern werden ersucht, sich binnen vier Wochen mit ihren Papieren an das Oberamt zu wenden, damit geprüft werden kann, ob ihre Fahrzeuge »och als Kleinkrafträder anzusehen sind.
17. Bis zum 1. März 1S26 sind die Auspuff- Klappen von allen bereits zugelaffenen Kraftfahrzeugen zu entfernen und andere Maßnahmen, die es ermöglichen, die Schalldämpfer in ihrer Wir ung abzuschwächen oder auszuschalten, zu beseitigen; bis zum gleichen Tage sind Auspuffrohre, die abwärts gerichtet sind, abzuändern. In der Uebergangszeit ist das Oeffuen noch vorhandener Auspuffklappen innerhalb geschloffener Ortsleile verboten. Ebenso sind die Fahrzeuge mit den vorgeschriebenen Bremseinrichtungen zu versehen.
Im übrigen wird empfohlen, die notwendigen Aenderungen so rechtzeitig zu bewerkstelligen, daß im Laufe des Monats März die Fahrzeuge dem Oberamt zur Nachprüfung vorgeführt werden können. Das Oberamt wird die Nachprüfung durch einen Vermerk in die Zulaffungsbescheinigung eintragen.
Nagold, den 27. Januar 1926.
336 Oberamt:
Dr. Merkt, Amtmann.
Maul- und Klauenseuche.
In Zavelstein OA. Calw ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen. In den 15 Km-Umkreis fallen vom Oberamtsbezirk Nagold die Gemeinden: Schönbronn, Effringen, Wenden, Rotfelden, Wildberg, Emmingen, Pfrondorf, Ebhausen, Mindecsbach, Altensteig, Walddorf, Berneck, Wart, Ebershardt, Sulz, Gült- lingen, Ueberberg und Ettmannsweiler. Für den 15 irm-Umkreis gellen die im Gesellschafter und Tannenblatt vom 11. Mai 1925 veröffentlichten Bestimmungen.
Nagold, den 28. Januar 1926.
Oberamt:
338 Dr. Merkt, Amtmann.
Säger gesucht
Tüchtiger Säger auf Vollgatter bei dauernder Beschäftigung sofort gesucht. 331
Sägewerk Emil Schwarz, Nagold
(früher Haußmauu).
der Kriegsbeschäd. etc.
Ortsgruppe Nagold.
Zu unserem Ausflug nach Vierlingen - Abfahrt Sonntag früh 7.23 — wirs nochmals Höst, eingeladen. Weitere Anmeldungen nimmt Kamerad Fritz Haag entgegen. 335 Der Ausschuß.
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WM II. N-VMIII »Will.
Unsere 255
Generalversammlung
findet am Sonntag, den 31. d. Mts., nachm. 4 Uhr im Lokal „Traube" statt.
Tages-Orduuug: l. Jahresbericht
2. Kassenbericht
3. Wahlen
4. Sonstiges.
Die Mitglieder werden zu zahlreicher Beteiligung eingeladen.
Neueintrelende sind willkommen!
__Der Ausschuß.
Sport-Vsrslln von 1S11 «. V.
Samstag, 30. Januar 1S2S, pünkl- lich 7 Uhr abends, im „Traubeusaal"
jjjWir laden hiezu unsere Mitglieder und Freunde des Vereins ein.
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