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Druck, Verlag u. oer a u t w. SchrifUrituuii Theodor Sack, Bildbad i. Sch«., Bilhelmstr. S». Tel. 47». «ohumlgl Billa Hubert«»

Nummer 5

Fernruf 47S

Mittwoch, den 8. Zanuar 1936

Fernruf 479

71. Jahrgang

, Bedeutung

der GiltertariferhShung

' WPD. Kleine Preise großer Umsatz, das ist eine Re- , gel, die zwar ihre Geltung hat, in der Verkehrswirtschaft aber nur bedingt richtig ist. Der Reichsverkehrsminister sagte in seiner Rede zur Erhöhung der Reichsbahngüterta- ! rife, daß der vielfach ausgesprochene Satz, daß niedrigere s Tarife mehr Verkehr und darum mehr Einnahmen bringen, für die deutsche Reichsbahn bereits seine Bedeutung verlo­ren hat. Diese Erkenntnis war im Jahre 1931, als eine Senkung der Gütertarife um 300 Millionen vorgenommen wurde, noch nicht wirksam. Die Tarifsenkung vom 15. De­zember 1931 geschah auch nicht allein in der Erwartung ei­ner Verkehrsbelebung, sie war gleichzeitig ein Teil der un­seligen Vrüningschen Deflationspolitik. Die nunmehrige 5prozentige Erhöhung eines großen Teils der Neichsbahn- gütertarife folgert aus der Notwendigkeit, die entstandenen Einnahmeeinbußen auszugleichen, und kann nicht als eine Gefährdung der im Zuge des deutschen Wirtschaftsauf­schwungs auch bei der Reichsbahn zu beobachtenden Ver­kehrsbelebung angesehen werden.

Wenn in dem vorläufigen Rückblick der Reichsbahn auf das Geschäftsjahr 1935 von Maßnahmen zur Behebung der Finanzschwierigkeiten die Rede war, und auf den Weg ei­ner Ueberpriifung der Ausnahmetarife hingewiesen wurde, so ist man mit der am 20. Januar 1936 wirksam werdenden 5prozentigen Tariferhöhung einen Schritt weiter gegangen. Die Notwendigkeit, für höhere Einnahmen zu sorgen, ergab ^ sich aus der bekannten Tatsache, daß Einsparungen aus der / Ausgabeseite nicht unbegrenzt möglich sind. In der erwähn- ^ ten Rede des Reichsvrrkehrsministers ist die Zwangsläu­figkeit der Tariferhöhung nachgewiesen worden. Die Reichs- i bahn selber wollte eine solche Maßnahme nach Möglichkeit ^ vermeiden. Ihr Vorschlag ging dahin, durch eine teilweise Befreiung von den 9 Prozent der Bruttoeinnahmen aus­machenden politischen Lasten den Einnahmeausfall decken zu können. Dieser Vorschlag, der vom Reichsverkehrsmini­ster an dis Reichsfinanzverwaltung weitergeleitet wurde, konnte bei den bestehenden starken Anforderungen an die . Reichsfinanzen nicht durchführbar erscheinen. Es ist aner­kennenswert, daß nun bei der Tariferhöhung die Reichs­bahn sich mit einem Satz von 100 Millionen begnügte und weitere 65 Millionen durch erneute Sparmaßnahmen in der Verwaltung und die Aufgabe entbehrlicher Ausnahme- j ' tarife gesichert werden sollen.

Um die Tariferhöhung würdigen zu können, ist es not- ! wendig zu betonen, daß sie nur ein Teil der beabsichtigten 1 ' organischen Turifreform ist und sich aus der Notwendigkeit k ergab, sofort für eine Begegnung der finanziellen k Schwierigkeiten Sorge zu tragen. Der Zuschlag von 5 s> Prozent zu einem großen Teil der zurzeit geltenden ! Tarifsätze ist als ein vorläufiger zu betrachten, dessen wei­tere Anwendung zeitlich nicht unbegrenzt ist. Der organi­sche Einbau gewisser entbehrlicher Ausnahmetarife in den Regeltarif wird, wie wir hoffen, eine Ueberpriifung des gesamten Tarifproblems ergeben und die längere und ein­gehendere Arbeit erfordernde Eesamttarisreform ermögli­chen.

! Was nun die Wirkung der Tariferhöhung Volkswirtschaft betrifft, so ist hervorzu­heben, daß der gesamte Komplex der Personentarife unbe- nrhrt blieb und nach den Aeußerungen maßgebender Stel­len auch weiterhin nicht angegriffen werden soll. Es ist wei­ter zu beachten, daß die Tarifsenkung vom Dezember 1931 nur mir einem Drittel rückgängig gemacht wird, d. h. von den damaligen 300 Millionen jetzt nur 100 Millionen durch Erhöhung ausgewogen werden. Wenn man die 5 Prozent betragende Erhöhung nicht allein schon als mäßig erachten wi^ so nimmt die Bedeutung einer solchen Maßnahme be­trächtlich durch die Tatsache ab, daß eine Reihe von wichti­gen Frachten ausgenommen worden sind. Es sollte unter allen Umständen eine Verteuerung der Lebenshaltung der minderbemittelten Bevölkerung vermieden werden. Des- , wegen werden fast alle wichtigen Lebensmittel von der Ta­riferhöhung freigelafsen. Weiterhin wurden die Frachten der Seehafen- und sonstigen Ein- und Ausfuhrtarife, die Unterstützungs- und Notstandstarife, sowie die reinen Wett­bewerbstarife nicht in die Erhöhung einbezogen. Auch der Expreßgüterverkehr wird von der Erhöhung nicht betroffen.

Der trotzdem vielleicht bestehenden Gefahr einer uner­wünschten Abwälzung der der Wirtschaft entstehenden La­sten auf die Verbraucherschaft, der Gefahr von Preissteige­rungen wird durch den zielbewußten Einsatz der Preisllber- ?"chuug begegnet werden. Es ist auch dringend zu hoffen, oa» die Wirtschaft derartige Versuche erst gar nicht unter- sondern die Mahnung des Reichsverkehrsministers «achtet, der zum Ausdruck brachte, daß die deutsche Wirt­schaft das in seiner praktischen Auswirkung nur als gering- fugrg anzusprechende Opfer für die auf Gedeih und Ver- «rven verbundene Deutsche Reichsbahn mit dem gleichen Esiandnis aufnehmen wird, das sie anderen staatsnot- fU^Mlgen Mognahmen seit der nationalen Erhebung entae- ' gengebracht hat. ^ " D.

Klemreutlierhilse und

KlemreMerfSrforge

Von Dr. H. Lehmann-Liegnitz.

Rund 2,8 Millionen Mark Sonderbeihilfen für Klein­rentner wurden anläßlich des Weihnachtsfestes zur Ver­fügung gestellt. Diese ehemaligen Kapitalrentner, deren Vorsorge für den Fall des Alters oder der Erwerbsunfä­higkeit die Geldentwertung vernichtet hat, befinden sich be­kanntlich seit Jahren in wirtschaftlicher Notlage, ihr an sich verständlicher Wunsch nach einem Rechtsanspruch auf eins nach dem früheren Vermögen gestaffelte Rente läßt sich je­doch zur Zeit nicht verwirklichen. Ein bestimmter Kreis die­ser Rentner ist jedoch aus der öffentlichen Fürsorge heraus­gehoben und erhält verbesserte Leistungen gemäß dem Reichsgesetz über Kleinrentnerhilfe vom 5. Juli 1934. In Betracht kommen hiernach hilfsbedürftige alte oder er­werbsunfähige Personen, die nachweislich am 1. Januar 1918 ein Kapitalvermögen von mindestens 12 000 Mark be­saßen oder damals einen Rechtsanspruch auf eine jährliche Rente von mindestens 500 Mark gehabt haben.

Da dieses Gesetz wohlwollend durchgeführt werden soll, sind schon wiederholt ministerielle Auslegungen erfolgt, um dieses Ziel zu erreichen. So bestimmt der neueste Erlaß des Reichsarbeitsministers vom 9. Dezember 1935, daß unter dem BegriffRechtsanspruch auf lebensläng­liche Rente" auch solche Rechtsansprüche auf lebens­längliche wiederkehrende Geldleistungen fallen, die durch geleistete Arbeit erworben wurden (Werkpen- sionen.) Dieser Anspruch muß ebenfalls am 1. Januar 1918 bestanden haben; dagegen wird es nicht als erforderlich an­gesehen, daß Rentenleistungen, die auf Grund des An­spruchs gefordert werden könnten, am 1. Januar 1918 be­reits fällig waren.

Im übrigen ist jetzt klargelegt, daß für die Anwendung des Kleinrentnergesetzes der Nießbrauch an einem Kapital­vermögen dem Eigenbesitz an einem solchen Vermögen gleichsteht und der Nießbrauch an einer lebenslänglichen Rente dem eigenen Rechtsanspruch auf eine solche Rente. Wichtig ist ferner der Hinweis, es sei nicht die Voraus­setzung erforderlich, daß die Hilfsbedürftigkeit allein durch die Geldentwertung verursacht wurde. Ein ursächlicher Zu­sammenhang ist vielmehr auch dann vorhanden, wenn Hilfs­bedürftigkeit erst durch das spätere Hinzutreten weiterer Ursachen eingetreten ist. Daher haben unter der Voraus­setzung, daß ein Kapitalvermögen von mindestens 12 000 Mark der Geldentwertung zum Opfer gefallen ist, auch sol­che Personen Anspruch auf Kleinrentnerhilfe, die sich zu­nächst einen weiteren Teil ihres Vermögens oder Einkom­mens erhalten konnten, dieses Vermögen oder Einkommen aber nach der Inflationszeit aus Gründen gleich welcher Art verloren haben und erst dadurch hilfsbedürftig gewor­den sind.

Wird einem Hilfsbedürftigen Aufwertungsvermögen zu­rückgezahlt, das er neu anlegt, jo soll das Einkommen hier­aus bis zur Höhe der Erträgnisse, die der Kleinrentner vor der Umwandlung aus dem Aufwertungsvermögen bezogen hatte, im Sinne der Anrechnungsvorschriften wie Aufwer­tungseinkommen behandelt werden, das heißt ein Betrag von 22.50 Mark monatlich bleibt außer Ansatz. Ferner darf bei Kleinrentnern die Fürsorge nicht von dem Ver­brauch oder der Verwertung eines kleineren Vermögens ab­hängig gemacht werden; als solches rechnet bei alleinstehen­den Kleinrentnern ein Betrag bis 5000 und bei Ehepaaren ein Vermögen bis 6000 Mark. Alleinstehende Kleinrentner, die mit einem hilfsbedürstigen Abkömmling Zusammenle­ben, stehen dabei verheirateten Kleinrentnern gleich.

Die vorgenannten Beträge stellen jedoch nur eine untere Grenze dar. Ob nach den örtlichen und persönlichen Ver-

Kurze Tagesübersicht

In Spanien wurde das Parlament aufgelöst und Neu­wahlen für -en nächsten Monat festgesetzt.

Reichsverkehrsminister Freiherr von Eltz-Rübenach sprach bei der Einweihung des neuen Opelwerkes in Brandenburg.

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Nach Meldungen aus Abessinien hat dort die Regenzeit bereits eingesetzt, so daß die Kriegshandlungen an der Nord­front stillestehen.

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In der Pariser ZeitungOeuvre" werden Enthüllungen gemacht, wonach der englische Eeneralstab die sofortige Be­endigung des Ostafrika-Krieges fordert und deshalb die Ausdehnung der Sühnemaßnahmen auf das Oel verlangt.

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Moskaus falsches Spiel wird nun auch im Ausland immer mehr erkannt. In Brasilien wurde ein kommunistischer Führer der November-Revolte verhaftet und umfangreiches Material beschlagnahmt.

hältnissen ein höherer Betrag als kleineres Vermögen anzu­sehen ist, muß im Einzelfall auch unter Berücksichtigung der den Kleinrentnern günstigen Rechtsprechung der Zivilge­richte wohlwollend geprüft werden. Als kleineres Vermö­gen im Sinne dieser Bestimmung hat nach dem neuen Mi- nisterialerlaß auch eine dem Kleinrentner zustebende For­derung zu gelten, die von dem Schuldner in Teilzahlungen getilgt wird. Die Tilgungsraten sind nicht als verwertbares Einkommen anzusehen, sie bleiben daher bei Prüfung der Hilfsbedürftigkeit außer Ansatz. Grundsätzlich darf die Hilfs­bedürftigkeit von Amts wegen erst nach Ablauf von zwei Jahren erneut geprüft werden, und diese Bestimmung darf nicht dadurch umgangen werden, daß die Kleinrentnerhilfe für eine bestimmte, auf weniger als zwei Jahre bemessene Zeit bewilligt wird.

Wichtig ist auch die Neuregelung für den To­desfall. Der überlebende Ehegatte kann nur dann Klein­rentnerhilfe erhalten, wenn er für seine Person die Vor­aussetzungen des Gesetzes erfüllt. Rechtsanspruch auf Ge­währung der Kleinrentnerhilfe ist also nur sann gegeben, wenn die Ehe am 1. Januar 1918 bestanden hat. Aus Bil­ligkeitsgründen soll jedoch die Anerkennung des Anspruchs jetzt auch in den Fällen erfolgen, in denen die Ehe in der Zeit vom 1. Januar 1918 bis zum Tage der Verkündung des Gesetzes (6. Juli 1934) geschlossen ist.

Wert und Wirken

der deutschen Sozialversicherung

Berlin, 7. Jan. Auf Veranlassung des Reichsbeauftragten für den Reichsnerband der Ortskrantenkassen, Oberregierungsrar Martin, hat der Reichsverband eine Sondernummer derOrrs- kankenkasse" herausgebracht, in der umfassend von ersten Sach- und Fachkennern die Bedeutung der Sozialversicherung, insbeson­dere der Krankenversicherung, für Volk und Staat, für Wirtschaft und Kultur dargestellt wird.

Oberregierungsrat Martin übergab am Montag das Hest der Oeffentlichkeit und machte dabei vor der Presse einige grund­sätzliche Ausführungen über die Stellung der Sozialversicherung im nationalsozialistischen Staat. Er führte u. a. folgendes aus. Der Nationalsozialismus hat einen neuen Begriff der Arbeit aufgestellt. Die Arbeitsleistung jedes einzelnen Volksgenosse» hat in erster Linie der Gesamtheit zu dienen. Lediglich unter diesem Gesichtspunkt werte der Nationalsozialismus die Arbeit. Eine Arbeit aber, mag sie wie immer geartet sein oder wo immer geleistet werden, die nach diesen Grundsätzen aufgerichtet ist, adelt ihren Träger. Diese neue Auffassung von der Arbeit erfordert neue Fundamente einer sozialen Ordnung. Die Sozialpolitik ist deshalb heute kein Ding mehr an sich, sondern eine natürliche Funktion der Staatsführung, die in sich die Verpflichtung zum sozialen Handeln führt. Eine solche Sozialpolitik hat mit der alten Auffassung von der Sozialpolitik, die nur eine Korrektur einer anerkannten Entwicklung war, nichts mehr zu tun. Die alte Sozialpolitik konnte daher die Ausgabe, die der National­sozialismus bereits entscheidend angepackt hat, nämlich die Ein­gliederung des Industriearbeiters in Staat, Volk und Gesellschaft zu vollziehen, nicht lösen, sondern trieb dadurch, dag sie die volks- vergiftende Irrlehre des Marxismus anerkannte, den Arbeiter immer weiter weg von seinem Staate und seinem Volke.

Erst na<bdem der Führer den Ms-t'-m.us vernichtet hatte, konnte der große Neuoau der nationarfozialistischen Sozialord­nung beginnen. Hierbei nimmt die Sozialversicherung einen gewichtigen Platz ein. Sie will heute nicht mehr nur Schäden, Unfälle und Krankheiten heilen, sondern sie will eine wirkliche Versicherung sein gegen die Wechselfälle des Lebens. Sie umfaßt mit ihrer Sorge schon das Kind im Mutterleibe, geleitet das Kind und den jungen Menschen, schützt und umhegt die Familie, die Schaffenskraft des arbeitenden Volksgenossen und betreut den ausgedienten Soldaten der Arbeit.

Mehr als je wird heute der Satz anerkannt, daß Schaden verhüten besser ist als Schaden vergüten. Als Na­tionalsozialisten, die im Menschen das wertvollste Gut der Na­tion sehen, können wir nicht anders handeln und denken. Ge­rade die bevölkerungs- und wehrpolitischen Maßnahmen des Füh­rers haben durch die Mitarbeit der Sozialversicherung eine über­aus wertvolle Hilfe erfahren. Die Krankenversicherung zumal hilft mit, dem Staate eine wehrfähige Jugend zu geben. Die Krankenversicherung betreut durchschnittlich von drei Geburten zwei. Dem Führer und seiner Regierung ist es zu verdanken, daß der versicherte Volksgenosse heute wieder voll Vertrauen zu seiner Versicherung aufblicken kann. Schonungslos sind nach der Machtübernahme alle Schäden ausgemerzt worden, die in ihrer Existenz bedrohte Sozialversicherung wurde wieder auf eine ge­sunde finanzielle Grundlage gestellt und der Neubau begonnen, der bald vor seiner Vollendung steht. So weht jetzt auch in der Sozialversicherung ein frischer Wind. Alle in der Sozialversiche­rung Tätigen haben freudig an diesem Werk des Führers mit­gearbeitet, im Bewußtsein, an einer für das Wohl des schaffen­den Volksgenossen wichtigen Stelle zu stehen.

Neues OpelwerL in Brandenburg

Rede des Reichsverkeyrsministers

Brandenburg, 7. Jan. In Brandenburg a. d. Havel wurde durch den Reichsverkebrsminister. Freiherr v. Elk-RübenaÄ,